Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 23.03.1982
Aktenzeichen: 79/81
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 1408/71/EWG, Arrete Royal 1969
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 51 | |
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 40 Abs. 3 | |
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 12 Abs. 2 | |
Arrete Royal 1969 Art. 141 Abs. 1 |
1. ZWAR DÜRFEN DEN WANDERARBEITNEHMERN NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZUM AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE DER SOZIALEN SICHERHEIT , DIE SIE AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ERWERBEN UND DIE SIE OHNE DIESE NICHT ERHALTEN KÖNNTEN , BESCHRÄNKUNGEN AUFERLEGT WERDEN ; DAS MIT DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG VERFOLGTE ZIEL WÜRDE JEDOCH VERFEHLT , WENN DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNGEN ZUM WEGFALL ODER ZUR KÜRZUNG VON SOZIALLEISTUNGEN FÜHREN WÜRDE , DIE EINEM ARBEITNEHMER ALLEIN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUSTEHEN.
2. ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG UND DIE VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 DES RATES SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS , NACH DESSEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ERWERB DES ANSPRUCHS EINES WANDERAR BEITNEHMERS AUF ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG VON SEINER ARBEITSFÄHIGKEIT ABHÄNGT , DEM BETROFFENEN BEI BEJAHUNG DIESER ARBEITSFÄHIGKEIT DURCH SIE SELBST DIE GEWÄHRUNG DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGEN DÜRFEN , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT , DEREN FESTSTELLUNG AUF ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGER BERECHNUNG NACH DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN BERUHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAERZ 1982. - MARGHERITA BACCINI GEGEN OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI (ONEM). - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COUR DU TRAVAIL MONS). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG - ZUSAMMENTREFFEN EINER ARBEITSLOSENUNTERSTUETZUNG MIT EINER INVALIDITAETSRENTE. - RECHTSSACHE 79/81.
Entscheidungsgründe:
1 DIE COUR DU TRAVAIL MONS HAT MIT URTEIL VOM 3. APRIL 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 10. APRIL 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), UND DER VERORDNUNG NR. 574/72 DES RATES VOM 21. MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( ABL. L 74 , S. 1 ) UND HILFSWEISE NACH DER GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DES VERTRAGES IM ALLGEMEINEN UND AUF DEN WORTLAUT DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG IM BESONDEREN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN FRAU BACCINI UND DEM BELGISCHEN OFFICE NATIONAL DE L ' EMPLOI ( ONE ).
3 FRAU BACCINI , EINE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE , ARBEITETE NACHEINANDER IN ITALIEN UND IN BELGIEN. IN BELGIEN BEZOG SIE SEIT DEM 5. JULI 1973 LEISTUNGEN WEGEN INVALIDITÄT.
4 DAS BELGISCHE INSTITUT NATIONAL D ' ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE ( INAMI ) UNTERRICHTETE DAS ITALIENISCHE ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE ( INPS ) GEMÄSS DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 DES RATES ÜBER DIE INVALIDITÄT VON FRAU BACCINI. NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , DER SPÄTER ABSATZ 4 GEWORDEN IST , IST ' ' EINE VOM TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS GETROFFENE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE INVALIDITÄT EINES ANTRAGSTELLERS... AUCH FÜR DIE TRAEGER JEDES ANDEREN IN BETRACHT KOMMENDEN MITGLIEDSTAATS VERBINDLICH , SOFERN DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESER STAATEN FESTGELEGTEN TATBESTANDSMERKMALE DER INVALIDITÄT IN ANHANG IV ALS ÜBEREINSTIMMEND ANERKANNT SIND. ' ' VOR ERLASS DER VERORDNUNG NR. 2793/81 DES RATES ( ABL. L 275 , S. 1 ) AM 18. SEPTEMBER 1981 , DURCH DIE DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GEÄNDERT WURDE , ERGAB SICH AUS DEM ANHANG IV DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER TATBESTANDSMERKMALE DER INVALIDITÄT NACH DEN BELGISCHEN UND DEN ITALIENISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN.
5 DAS INPS GEWÄHRTE FRAU BACCINI AUFGRUND DER AUSKÜNFTE , DIE ES VOM INAMI ÜBER IHREN ZUSTAND ERHALTEN HATTE UND AN DIE ES AUFGRUND DER GENANNTEN VORSCHRIFTEN UND DES ANHANGS IV DER VERORDNUNG NR. 1408/71 GEBUNDEN WAR , MIT WIRKUNG VOM 1. AUGUST 1974 EINE INVALIDITÄTSRENTE ; DA FRAU BACCINI IN ITALIEN UND IN BELGIEN GEARBEITET HATTE , BERUHTE DIE FESTSTELLUNG DIESER RENTE AUF ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGER BERECHNUNG NACH DEM IN DEN VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 FESTGELEGTEN VERFAHREN.
6 IN DER FOLGEZEIT STELLTE DER VERTRAUENSARZT DES ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGERS FEST , DASS FRAU BACCINI NICHT MEHR ARBEITSUNFÄHIG SEI , UND DIE BELGISCHEN INVALIDITÄTSLEISTUNGEN WURDEN FRAU BACCINI NICHT MEHR GEWÄHRT. NACH ARTIKEL 141 ABSATZ 1 DER BELGISCHEN KÖNIGLICHEN VERORDNUNG ( ARRETE ROYAL ) VOM 20. DEZEMBER 1963 ÜBER ARBEITSVERMITTLUNG UND ARBEITSLOSIGKEIT IN DER FASSUNG VOM 11. SEPTEMBER 1969 , WONACH ' ' ARBEITNEHMER , DIE IM RAHMEN EINER BELGISCHEN KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG LEISTUNGEN BEZIEHEN ,... WEGEN ARBEITSUNFÄHIGKEIT KEINEN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG ( HABEN ) ' ' , WURDE FRAU BACCINI , DIE KEINE BELGISCHEN LEISTUNGEN WEGEN INVALIDITÄT MEHR ERHIELT , VOM 28. APRIL 1975 BIS ZUM 4. JUNI 1975 UND ERNEUT AB 1. SEPTEMBER 1977 BELGISCHE ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG GEWÄHRT.
7 ARTIKEL 141 ABSATZ 3 DER BELGISCHEN KÖNIGLICHEN VERORDNUNG VOM 20. DEZEMBER 1963 BESTIMMT IN DER GEÄNDERTEN FASSUNG : ' ' ARBEITNEHMER , DIE IM RAHMEN EINER AUSLÄNDISCHEN KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG WEGEN EINER ARBEITSUNFÄHIGKEIT , DIE NICHT AUF EINEN ARBEITSUNFALL ODER EINE BERUFSKRANKHEIT ZURÜCKZUFÜHREN IST , LEISTUNGEN BEZIEHEN , HABEN WEGEN ARBEITSUNFÄHIGKEIT KEINEN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG , WENN DER GRAD DER ERWERBSMINDERUNG 50 % ODER MEHR BETRAEGT. ' ' AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT SCHLOSS DER DIREKTOR DES REGIONALBÜROS DES ONE IN LA LOUVIERE FRAU BACCINI AM 8. DEZEMBER 1978 MIT DER BEGRÜNDUNG , SIE ERHALTE EINE INVALIDITÄTSRENTE VOM INPS , VOM 28. APRIL BIS ZUM 4. JUNI 1975 UND AB 1. SEPTEMBER 1977 VOM BEZUG DER BELGISCHEN ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG AUS UND FORDERTE SIE AUF , DIE WÄHREND DIESER ZEIT ERHALTENEN BETRAEGE ZURÜCKZUZAHLEN.
8 DIE BETROFFENE ERHOB GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG KLAGE BEIM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI UND LEGTE SPÄTER BERUFUNG ZUR COUR DU TRAVAIL MONS EIN. DIESE FRAGT IM WESENTLICHEN ,
- OB ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG UND DIE VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS ES MIT DEN ZIELEN DES VERTRAGES VER EINBAR IST , WENN EINEM WANDERARBEITNEHMER IN EINEM STAAT , IN DEM ER NICHT MEHR ALS ARBEITSUNFÄHIG ANERKANNT WIRD , AUFGRUND NATIONALER ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN DIE GEWÄHRUNG DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG VERWEIGERT WIRD , DA ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN FESTGESTELLTE ANTEILIGE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT ,
- SOWIE , OB SICH BEJAHENDENFALLS DIESE LAGE ' ' NICHT IHRERSEITS AUS DER GEWÄHRUNG DER INVALIDITÄTSLEISTUNG GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( ERGÄBE ), SO DASS DIESE VERORDNUNG NICHT DIE IN ARTIKEL 51 DES VERTRAGES VORGESEHENE SCHUTZWIRKUNG HÄTTE , SONDERN IM GEGENTEIL DEN ZIELEN DES VERTRAGES ZUWIDERLIEFE ' '.
9 WIE SOWOHL AUS DEM WORTLAUT DER ERSTEN FRAGE DER COUR DU TRAVAIL MONS ALS AUCH AUS DER BEGRÜNDUNG IHRES URTEILS HERVORGEHT , HÄNGT DIE GEWÄHRUNG DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG AN DIE WANDERARBEITNEHMERIN , ÜBER DEREN FALL DIESES GERICHT ZU ENTSCHEIDEN HAT , VON IHRER ARBEITSUNFÄHIGKEIT AB ; DIESE WIRD VON DEN BEHÖRDEN DES STAATES , VON DEM DIE GEWÄHRUNG DER LEISTUNG BEANSPRUCHT WIRD , BEJAHT.
10 DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES STAATES , DER FÜR DIE ZAHLUNG DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG AN DIE ARBEITNEHMERIN ZUSTÄNDIG IST , HABEN IHR DIESE AUFGRUND EINER BESTIMMUNG IHRES NATIONALEN RECHTS NUR DESHALB VERWEIGERT , WEIL DIE BETROFFENE VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE NACH DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 FESTGESTELLTE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT.
11 SOMIT HÄNGT DIE ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE DER COUR DU TRAVAIL MONS DAVON AB , OB DER UMSTAND , DASS EIN ANDERER MITGLIEDSTAAT ALS DER , IN DEM EIN WANDERARBEITNEHMER ARBEITET , DIESEM EINE INVALIDITÄTSRENTE ZAHLT , DIE AUFGRUND UND IM RAHMEN DER GENANNTEN GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN BERECHNET WURDE UND GEWÄHRT WIRD , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIELE DES VERTRAGES ZUM WEGFALL SEINES ANSPRUCHS AUF EINE LEISTUNG ANDERER ART FÜHREN KANN , DER IHM ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES , IN DEM ER ARBEITET , ZUSTEHEN WÜRDE , WENN DIE GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN NICHT AUF IHN ANGEWANDT WORDEN WÄREN.
12 DIE ARTIKEL 48 BIS 51 DES VERTRAGES SOLLEN DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GEWÄHRLEISTEN. DIE VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 , DIE AUFGRUND DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG ERLASSEN WURDEN , DIENEN DER DURCHFÜHRUNG DER IN DIESER VORSCHRIFT ENTHALTENEN GRUNDSÄTZE AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT.
13 ZWAR DÜRFEN DEN WANDERARBEITNEHMERN NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFS ZUM AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE DER SOZIALEN SICHERHEIT , DIE SIE AUFGRUND DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNGEN ERWERBEN UND DIE SIE OHNE DIESE NICHT ERHALTEN KÖNNTEN , BESCHRÄNKUNGEN AUFERLEGT WERDEN ; DAS MIT DEN ARTIKELN 48 BIS 51 EWG-VERTRAG VERFOLGTE ZIEL WÜRDE JEDOCH VERFEHLT , WENN DIE ANWENDUNG DIESER VERORDNUNGEN ZUM WEGFALL ODER ZUR KÜRZUNG VON SOZIALLEISTUNGEN FÜHREN WÜRDE , DIE EINEM ARBEITNEHMER ALLEIN AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUSTEHEN.
14 ES WÜRDE NÄMLICH DEN ZIELEN DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG ZUWIDERLAUFEN , WENN VORSCHRIFTEN , DURCH DIE DIE FREIZUEGIGKEIT DER WANDERARBEITNEHMER ERLEICHTERT WERDEN SOLL , IN WIRKLICHKEIT DAZU FÜHREN WÜRDEN , SIE ZU ERSCHWEREN , INDEM DEN BETROFFENEN VORTEILE ENTZOGEN WÜRDEN , IN DEREN GENUSS SIE GEKOMMEN WÄREN , WENN DIESE VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES UND DIE VOM RAT ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENEN BESTIMMUNGEN NICHT EXISTIERTEN.
15 ZWAR BESTIMMT ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 : ' ' IST IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DEN FALL DES ZUSAMMENTREFFENS EINER LEISTUNG MIT ANDEREN LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT ODER MIT ANDEREN EINKÜNFTEN VORGESEHEN , DASS DIE LEISTUNGEN GEKÜRZT , ZUM RUHEN GEBRACHT ODER ENTZOGEN WERDEN , SO SIND DIESE VORSCHRIFTEN EINEM BERECHTIGTEN GEGENÜBER AUCH DANN ANWENDBAR , WENN ES SICH UM LEISTUNGEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WURDEN ,... HANDELT ' '. UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GENANNTEN ZIELE DER ARTIKEL 48 BIS 51 KANN DIESE VORSCHRIFT JEDOCH NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE SICH AUF BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS EINES MITGLIEDSTAATS ERSTRECKT , DIE FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG , DIE VON DER ARBEITSFÄHIGKEIT DES BETROFFENEN ABHÄNGT , NICHT AUF DEN TATSÄCHLICHEN KÖRPERLICHEN ZUSTAND DES ARBEITNEHMERS ZU DEM ZEITPUNKT , IN DEM ER ARBEITSLOS WIRD , ABSTELLEN , SONDERN DEN BEWEIS FÜR EINE ARBEITSUNFÄHIGKEIT DARAUS HERLEITEN , DASS DEM WANDERARBEITNEHMER ZUVOR IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NACH DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFGRUND VON AUSKÜNFTEN , DIE VOM ERSTEN MITGLIEDSTAAT ERTEILT WURDEN , EINE INVALIDITÄTSRENTE GEWÄHRT WURDE.
16 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST AUF DIE ERSTE FRAGE DER COUR DU TRAVAIL MONS ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG UND DIE VERORDNUNGEN NRN. 1408/71 UND 574/72 DES RATES DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS , NACH DESSEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ERWERB DES ANSPRUCHS EINES WANDERARBEITNEHMERS AUF ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG VON SEINER ARBEITSFÄHIGKEIT ABHÄNGT , DEM BETROFFENEN BEI BEJAHUNG DIESER ARBEITSFÄHIGKEIT DURCH SIE SELBST DIE GEWÄHRUNG DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGEN DÜRFEN , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT , DEREN FESTSTELLUNG AUF ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGER BERECHNUNG NACH DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN BERUHT.
17 ANGESICHTS DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE DER COUR DU TRAVAIL MONS ERÜBRIGT SICH DIE BEANTWORTUNG DER ZWEITEN FRAGE DIESES GERICHTS , DIE SICH AUF DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DES VERTRAGES BEZIEHT UND HILFSWEISE VORGELEGT WURDE.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
18 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DER BELGISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
19 FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COUR DU TRAVAIL MONS MIT URTEIL VOM 3. APRIL 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG , DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , UND DIE ZU IHRER DURCHFÜHRUNG ERLASSENE VERORDNUNG NR. 574/72 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS , NACH DESSEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER ERWERB DES ANSPRUCHS EINES WANDERARBEITNEHMERS AUF ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG VON SEINER ARBEITSFÄHIGKEIT ABHÄNGT , DEM BETROFFENEN BEI BEJAHUNG DIESER ARBEITSFÄHIGKEIT DURCH SIE SELBST DIE GEWÄHRUNG DER ARBEITSLOSENUNTERSTÜTZUNG NICHT MIT DER BEGRÜNDUNG VERSAGEN DÜRFEN , DASS ER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINE INVALIDITÄTSRENTE BEZIEHT , DEREN FESTSTELLUNG AUF ZUSAMMENRECHNUNG UND ANTEILIGER BERECHNUNG NACH DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN BERUHT.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.