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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1982
Aktenzeichen: 79/82
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat, VO 259/68


Vorschriften:

EWG/EAG BeamtStat Art. 6 Anh. VII Beamtenstatut
EWG/EAG BeamtStat Art. 5 Abs. 4 Anh. VII
EWG/EAG BeamtStat Art. 99 Abs. 3
VO 259/68 Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE BESTIMMUNGEN DES GEGENWÄRTIG GELTENDEN BEAMTENSTATUTS SIND IM HINBLICK AUF IHREN AUFBAU UND IHRE ZIELSETZUNG UND NICHT IM LICHTE EINER AUFGEHOBENEN REGELUNG AUSZULEGEN.

2. ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DES ANHANGS VII DES BEAMTENSTATUTS GEWÄHRT ZWAR DEM BEAMTEN , DER ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE HAT , EINEN ANSPRUCH AUF EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN , OHNE DIE ÜBERSIEDLUNG SEINER FAMILIE ALS VORAUSSETZUNG AUFZUSTEL LEN ; DOCH WERDEN DIE KOSTEN DER WIEDEREINRICHTUNG IM ALLGEMEINEN HÖHER SEIN , WENN DER BETROFFENE MIT SEINER FAMILIE DEN WOHNORT WECHSELT , ALS WENN ER WIEDER ZU SEINER FAMILIE ZIEHT.

ES STEHT DESHALB MIT DER ZIELSETZUNG VON ARTIKEL 6 IN EINKLANG , WENN DEM BEAMTEN , DER ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE HAT UND OHNE SEINE FAMILIE WIEDER WOHNUNG NIMMT , KEINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN GEWÄHRT WIRD.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 25. NOVEMBER 1982. - VICTOR EVENS GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE. - RECHTSSACHE 79/82.

Entscheidungsgründe:

1 HERR VICTOR EVENS , EHEMALIGER BEAMTER DES RECHNUNGSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 25. FEBRUAR 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE AUF GEWÄHRUNG DER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE NACH SEINER VERSETZUNG IN DEN RUHESTAND IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN ERHOBEN.

2 DER KLAEGER , DER VERHEIRATET UND VATER VON ZWEI KINDERN IST , WURDE IM JAHR 1953 BEAMTER DER GEMEINSAMEN VERSAMMLUNG DER EGKS IN LUXEMBURG. DA ER UND SEINE FAMILIE SICH IN LUXEMBURG NIEDERLIESSEN , WURDE IHM ZU JENEM ZEITPUNKT NACH DEN DAMALS GELTENDEN VORSCHRIFTEN DER EGKS EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON VIER MONATSGEHÄLTERN AUSGEZAHLT. ALS ER 1977 ZUR KONTROLLKOMMISSION IN BRÜSSEL VERSETZT WURDE , SIEDELTE ER MIT SEINER FAMILIE NACH LÜTTICH ÜBER UND ERHIELT EINE EINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN. DA ER 1978 ZUM RECHNUNGSHOF VERSETZT WURDE , LIESS ER SICH IN LUXEMBURG NIEDER , WÄHREND SEINE FAMILIE WEITERHIN IN LÜTTICH WOHNTE. AUS DIESEM GRUND WURDE IHM NUR EINE EINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE EINES MONATSGRUNDGEHALTS GEWÄHRT.

3 DER KLAEGER WURDE MIT WIRKUNG VOM 1. JUNI 1981 IN DEN RUHESTAND VERSETZT. ER ZOG HIERAUF WIEDER NACH LÜTTICH ZU SEINER FAMILIE. DER RECHNUNGSHOF GEWÄHRTE IHM BEI DIESER GELEGENHEIT EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE EINES MONATSGRUNDGEHALTS. MIT DEM HINWEIS DARAUF , DASS SEINE FAMILIE , DIE DIE GANZE ZEIT ÜBER IN LÜTTICH ANSÄSSIG GEWESEN SEI , SICH IN DIESER STADT NICHT ERNEUT HABE EINRICHTEN MÜSSEN , LEHNTE ES DER RECHNUNGSHOF JEDOCH AB , IHM EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN ZU GEWÄHREN.

4 GEGENSTAND DES VORLIEGENDEN RECHTSSTREITS IST DIESE DIFFERENZ IN HÖHE EINES MONATSGRUNDGEHALTS ZWISCHEN DER VOM KLAEGER GEFORDERTEN WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE UND DER IHM ALS SOLCHE BEIHILFE VOM RECHNUNGSHOF GEWÄHRTEN SUMME.

5 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE BRINGT DER KLAEGER VOR , DASS IHM NACH DEM KLAREN WORTLAUT VON ARTIKEL 6 DES ANHANGS VII DES BEAMTENSTATUTS EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN ZUSTEHE , WEIL IHM DIE HAUSHALTSZULAGE GEWÄHRT WORDEN SEI UND ER SICH WIEDER MIT SEINER FAMILIE IN LÜTTICH NIEDERGELASSEN HABE. DER KLAEGER BERUFT SICH IM ÜBRIGEN AUF DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 259/68 DES RATES VOM 29. FEBRUAR 1968 UND DES ARTIKELS 99 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS DER EGKS VON 1962 SOWIE AUF ARTIKEL 12 DER ALTEN PERSONALORDNUNG DER EGKS VON 1956.

6 NACH ANSICHT DES RECHNUNGSHOFES MUSS DIE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 5 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII AUCH IM RAHMEN DES ARTIKELS 6 ANWENDUNG FINDEN , SO DASS SICH IN EINEM FALL WIE DEM DES KLAEGERS DIE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE AUF EIN MONATSGRUNDGEHALT BESCHRÄNKE.

7 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS - WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 11. JULI 1974 ( RECHTSSACHE 10/74 , BECKER/KOMMISSION , SLG. S. 867 ) ENTSCHIEDEN HAT - DIE SCHUTZBESTIMMUNG DES ARTIKELS 99 ABSATZ 3 DES BEAMTENSTATUTS DER EGKS VON 1962 ZUGUNSTEN DER BEAMTEN , AUF DIE VORHER DIE ALTE PERSONALORDNUNG DER EGKS VON 1956 ANWENDBAR WAR , NICHT MEHR GILT , DA DIE DERZEITIGEN GEHÄLTER INZWISCHEN MEHR ALS DAS DOPPELTE DER VOR 1962 GEZAHLTEN BEZUEGE AUSMACHEN UND EIN BEAMTER , DER NACH DEM INKRAFTTRETEN DER NEUEN REGELUNG AUS DEM DIENST AUSSCHEIDET , SICH FINANZIELL NICHT MEHR IN EINER UNGÜNSTIGEREN LAGE BEFINDET , ALS WENN ER VOR IHREM INKRAFTTRETEN AUSGESCHIEDEN WÄRE.

8 SOMIT IST IM VORLIEGENDEN FALL ARTIKEL 6 DES ANHANGS VII DES STATUTS INSOWEIT ANZUWENDEN , ALS DIESE VORSCHRIFT EINEN BEAMTEN BETRIFFT , DER ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE HAT.

9 ARTIKEL 6 ABSATZ 1 BESTIMMT , DASS EIN BEAMTER , DER ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE HAT , BEIM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST EINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN BEANSPRUCHEN KANN ; DIE ÜBERSIEDLUNG DER FAMILIE DES BEAMTEN WIRD DABEI NICHT VERLANGT. ARTIKEL 6 ABSATZ 4 BESTIMMT DEMGEGENÜBER , DASS DIESE BEIHILFE GEZAHLT WIRD , ' ' WENN NACHGEWIESEN IST , DASS DER BEAMTE UND SEINE FAMILIE AN EINEM ORT WOHNUNG GENOMMEN HABEN , DER... ' '. DER FALL EINES BEAMTEN , DER ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE HAT , JEDOCH OHNE SEINE FAMILIE ÜBERSIEDELT , IST IN DIESEM ARTIKEL NICHT AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT.

10 ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 6 KANN NICHT , WIE DER KLAEGER GELTEND MACHT , AUF DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 12 DER PERSONALORDNUNG DER EGKS VON 1956 ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN. DIE BESTIMMUNGEN DES GEGENWÄRTIG GELTENDEN BEAMTENSTATUTS SIND IM HINBLICK AUF IHREN AUFBAU UND IHRE ZIELSETZUNG UND NICHT IM LICHTE EINER AUFGEHOBENEN REGELUNG AUSZULEGEN.

11 AUS ARTIKEL 71 DES STATUTS UND DER ÜBERSCHRIFT DES DRITTEN ABSCHNITTS DES ANHANGS VII DES STATUTS ERGIBT SICH , DASS ARTIKEL 6 DIE ERSTATTUNG DERJENIGEN KOSTEN IN PAUSCHALER FORM BEZWECKT , DIE DURCH DIE ÜBERSIEDLUNG DES BEAMTEN NACH SEINEM ENDGÜLTIGEN AUSSCHEIDEN AUS DEM DIENST ENTSTANDEN SIND UND DURCH DIE ERSTATTUNG DER UMZUGSKOSTEN NACH ARTIKEL 9 DES ANHANGS VII NICHT GEDECKT WERDEN. DER BETRAG DIESER KOSTEN WIRD JEDOCH IM ALLGEMEINEN BEI EINEM BEAMTEN , DER MIT SEINER FAMILIE DEN WOHNORT WECHSELT , HÖHER SEIN ALS BEI EINEM BEAMTEN , DER WIEDER ZU SEINER FAMILIE ZIEHT.

12 HINSICHTLICH DER AUS ANLASS DES DIENSTANTRITTS ZU ZAHLENDEN EINRICHTUNGSBEIHILFE IST EIN ÄHNLICHER UNTERSCHIED BEI DEN ZU ERSTATTENDEN KOSTEN IN ARTIKEL 5 ABSATZ 4 SATZ 1 BERÜCKSICHTIGT WORDEN , WONACH DER BEAMTE , DER ANSPRUCH AUF DIE HAUSHALTSZULAGE HAT UND OHNE SEINE FAMILIE WOHNUNG NIMMT , NUR DIE HÄLFTE DER BEIHILFE ERHÄLT , AUF DIE ER SONST ANSPRUCH HÄTTE. EBENSO STEHT ES MIT DER ZIELSETZUNG VON ARTIKEL 6 IM EINKLANG , WENN DEM BEAMTEN , DER OHNE SEINE FAMILIE WIEDER WOHNUNG NIMMT , KEINE WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN GEWÄHRT WIRD. DIESE AUSLEGUNG WIRD IM ÜBRIGEN DURCH DEN WORTLAUT VON ARTIKEL 6 ABSATZ 4 BESTÄTIGT , DER AUDRÜCKLICH DEN NACHWEIS DER ÜBERSIEDLUNG DER FAMILIE DES BEAMTEN VERLANGT.

13 DA FESTSTAND , DASS DIE FAMILIE DES KLAEGERS BEI SEINER ERNEUTEN WOHNSITZNAHME IN LÜTTICH NICHT MIT ÜBERGESIEDELT WAR , KONNTE DER RECHNUNGSHOF ALSO DEM ANTRAG DES KLAEGERS AUF GEWÄHRUNG EINER WIEDEREINRICHTUNGSBEIHILFE IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN VON RECHTS WEGEN NICHT STATTGEBEN.

14 DIE KLAGE IST DESHALB ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

15 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN BEI KLAGEN IHRER BEAMTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

Ende der Entscheidung

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