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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.09.1985
Aktenzeichen: 79/84
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 3 Buchst. F | |
EWG-Vertrag Art. 5 | |
EWG-Vertrag Art. 30 |
1. DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
2. ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 25. SEPTEMBER 1985. - PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE GEGEN CHABAUD UND REMY. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE VERDUN. - NATIONALE REGELUNG DER KRAFTSTOFFPREISE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 79 UND 80/84.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE VERDUN-SUR-MEUSE HAT MIT ZWEI URTEILEN VOM 9. MÄRZ 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 22. MÄRZ 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE IN BEIDEN FÄLLEN GLEICHLAUTENDE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 , 5 UND 30 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , DIE MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN AN DEN VERBRAUCHER VORSCHREIBT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN STRAFVERFAHREN GEGEN ZWEI GESCHÄFTSFÜHRER VON EINKAUFSZENTREN MIT TANKSTELLEN , DIE BESCHULDIGT WERDEN , TREIBSTOFFE ZU PREISEN VERKAUFT ZU HABEN , DIE UNTER DEN DURCH DIE IM MAI , JUNI UND JULI 1983 GELTENDE REGELUNG FESTGESETZTEN MINDESTPREISEN LAGEN.
3 DIE ANGEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHTEN GELTEND , ARTIKEL 4 DES ARRETE MINISTERIEL NR. 82-13/A RELATIF AU PRIX DE VENTE AU DETAIL DES CARBURANTS ( MINISTERIALVERORDNUNG ÜBER DIE EINZELHANDELSPREISE VON TREIBSTOFFEN ) VOM 29. APRIL 1982 , AUF DEM DIE FRAGLICHEN MINDESTPREISE BERUHT HÄTTEN , VERSTOSSE GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE GEGEN DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 UND 30 EWG-VERTRAG.
4 DAS NATIONALE GERICHT HAT ES DESHALB FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN , DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
' ' IST DIE VERORDNUNG DES WIRTSCHAFTS- UND FINANZMINISTERS UND DES FÜR ENERGIEVERSORGUNG ZUSTÄNDIGEN MINISTERS DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 29. APRIL 1982 , DURCH DIE IN FRANKREICH DER VERKAUF VON NORMAL- UND SUPERBEN ZIN ZU EINEM NIEDRIGEREN ALS DEM PERIODISCH DURCH MINISTERIELLEN ERLASS FESTGESETZTEN PREIS UNTERSAGT WIRD , MIT DEN ARTIKELN 3 , 5 UND 30 EWG-VERTRAG VEREINBAR?
' '
5 IN SEINEM URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 231/83 ( CULLET - SLG. 1985 , 315 ) HAT DER GERICHTSHOF DIESELBE FRAGE , DIE IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE ANWENDUNG DERSELBEN NATIONALEN REGELUNG AUFGEWORFEN WORDEN WAR , BEREITS GEPRÜFT. IN DER GENANNTEN RECHTSSACHE SIND IHM DIE EINZELHEITEN DIESER REGELUNG DARGELEGT WORDEN ; ER HAT SODANN DIE EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN AUSLEGEN KÖNNEN.
6 DABEI IST DER GERICHTSHOF ZU FOLGENDEM ERGEBNIS GELANGT :
- DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
- ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
7 DA SICH IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE ERGEBEN HABEN , IST ZUR BEANTWORTUNG DER FRAGE DES TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE VERDUN-SUR-MEUSE SOWIE FÜR DIE ERWAEGUNGEN , DIE ZU DIESER BEANTWORTUNG GEFÜHRT HABEN , AUF DAS VORSTEHEND ZITIERTE URTEIL VOM 29. JANUAR 1985 ZU VERWEISEN ; EINE ABSCHRIFT DIESES URTEILS IST DEM VORLIEGENDEN URTEIL BEIGEFÜGT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE VERDUN-SUR-MEUSE MIT ZWEI URTEILEN VOM 9. MÄRZ 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN.
2 ) ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN.
Ende der Entscheidung
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