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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.1980
Aktenzeichen: 792-79 R
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 86
EWG-Vertrag Art. 173
EWG-Vertrag Art. 175
EWG-Vertrag Art. 186
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ZWECK DES ARTIKELS 3 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 17 IST ES , DER KOMMISSION ZU ERMÖGLICHEN , DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN IHRE BEURTEILUNG DER LAGE IM LICHTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN , UM SIE SO ZU VERANLASSEN , SICH AUCH OHNE UNMITTELBAREN RECHTLICHEN ZWANG NACH DIESER AUFFASSUNG ZU RICHTEN. ER DARF JEDOCH NICHT IN DER WEISE AUSGELEGT WERDEN , DASS ER DIE MODALITÄTEN DER AUSÜBUNG DER ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS , DIE DEN KERN DES ARTIKELS 3 DARSTELLT , EINSCHRÄNKT.

2. ES KOMMT DARAUF AN , DASS DIE DER KOMMISSION IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 VERLIEHENE ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS AUF DIE WIRKSAMSTE UND DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLS AM EHESTEN ANGEMESSENE WEISE AUSGEUEBT WERDEN KANN. SO SOLLTE DIE MÖGLICHKEIT EINER AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS IN AUFEINANDER FOLGENDEN PHASEN NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , MIT DER FOLGE , DASS EINER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EINE ZUWIDERHANDLUNG FESTGESTELLT WIRD , ALLE VORBEREITENDEN MASSNAHMEN VORAUSGEHEN KÖNNEN , DIE ZU EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ETWA NOTWENDIG ERSCHEINEN.

UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT MUSS DIE KOMMISSION IM RAHMEN DER IHR IM VERTRAG UND IN DER VERORDNUNG NR. 17 VERLIEHENEN KONTROLLBEFUGNIS IN WETTBEWERBSANGELEGENHEITEN AUCH SICHERNDE MASSNAHMEN ERGREIFEN KÖNNEN , SOFERN DIESE ALS UNERLÄSSLICH ERSCHEINEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 3 VORGESEHENEN ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS DURCH DAS VERHALTEN GEWISSER UNTERNEHMEN UNWIRKSAM ODER SOGAR ILLUSORISCH GEMACHT WIRD. DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 UMFASSEN DEMNACH DIE BEFUGNIS , DIEJENIGEN EINSTWEILIGEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE UNERLÄSSLICH SIND , UM IHR DIE WIRKSAME ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ZU ERMÖGLICHEN UND INSBESONDERE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN , DURCH DIE DIE UNTERNEHMEN GEGEBENENFALLS VERPFLICHTET WERDEN , DIE FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNGEN ABZUSTELLEN.

DIE KOMMISSION DARF GLEICHWOHL DERARTIGE MASSNAHMEN NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LEGITIMEN INTERESSEN DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS ERGREIFEN. AUS DIESEM GRUNDE DÜRFEN EINSTWEILIGE MASSNAHMEN NUR IM FALL ERWIESENER DRINGLICHKEIT UND NUR MIT DEM ZIEL ERGRIFFEN WERDEN , EINER SITUATION ENTGEGENZUTRETEN , DIE GEEIGNET IST , DER IHREN ERLASS BEANTRAGENDEN PARTEI EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZUZUFÜGEN , ODER DIE FÜR DIE ALLGEMEINHEIT UNERTRAEGLICH IST. ZUDEM MÜSSEN DIESE MASSNAHMEN VORLÄUFIGER UND SICHERNDER ART SEIN UND AUF DAS IN DER GEGEBENEN SACHLAGE NOTWENDIGE BESCHRÄNKT BLEIBEN. DIE KOMMISSION IST VERPFLICHTET , BEI IHREM ERLASS DIE DEN BETEILIGTEN PARTEIEN IN DER VERORDNUNG NR. 17 , INSBESONDERE IN ARTIKEL 19 , EINGERÄUMTEN WESENTLICHEN VERFAHRENSGARANTIEN ZU BEACHTEN. DIE ENTSCHEIDUNGEN SIND SCHLIESSLICH IN EINER FORM ZU TREFFEN , DIE ES JEDER PARTEI , DIE SICH IN IHREN RECHTEN VERLETZT FÜHLT , ERMÖGLICHT , SIE VOR DEM GERICHTSHOF ANZUGREIFEN.

3. ES IST MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES AUFBAUS DER GEMEINSCHAFT VEREINBAR , DASS MÖGLICHERWEISE NOTWENDIGE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN VON DEMJENIGEN GEMEINSCHAFTSORGAN GETROFFEN WERDEN , DESSEN AUFGABE ES IST , DIE BESCHWERDEN DER REGIERUNGEN ODER PRIVATPERSONEN ENTGEGENZUNEHMEN , UNTERSUCHUNGEN DURCHZUFÜHREN UND IM FALLE FESTGESTELLTER ZUWIDERHANDLUNGEN DIE ANGEMESSENEN ENTSCHEIDUNGEN ZU ERLASSEN , WOBEI DIE ROLLE DES GERICHTSHOFES DARIN BESTEHT , DIE GERICHTLICHE KONTROLLE ÜBER DAS VORGEHEN DER KOMMISSION AUSZUÜBEN. DIE RECHTE DER BETROFFENEN SIND DADURCH GESCHÜTZT , DASS JEDE BETEILIGTE PARTEI , DEREN LEGITIME INTERESSEN DURCH DIE VON DER KOMMISSION ERGRIFFENEN EINSTWEILIGEN MASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , JEDERZEIT DIE MÖGLICHKEIT HAT , DURCH GEEIGNETE RECHTLICHE SCHRITTE DIE ÜBERPRÜFUNG DER GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG ZU ERREICHEN UND GEGEBENENFALLS GEMÄSS ARTIKEL 185 ODER 186 EWG-VERTRAG DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN ZU BEANTRAGEN.


BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 17. JANUAR 1980. - CAMERA CARE LTD. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WETTBEWERB - EINSTWEILIGE ANORDNUNGEN. - RECHTSSACHE 792-79 R.

Entscheidungsgründe:

1 DIE ANTRAGSTELLERIN , DIE FIRMA CAMERA CARE LTD. MIT SITZ IN BELFAST ( NORDIRLAND ), BETREIBT IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH EIN GESCHÄFT FÜR DIE REPARATUR , DIE VERMIETUNG UND DEN VERKAUF PHOTOGRAPHISCHER BERUFSAUSRÜSTUNGEN. AM 26. JUNI 1979 STELLTE SIE GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 17 DES RATES VOM 6. FEBRUAR 1962 ( ABL. S. 204 ) BEI DER KOMMISSION EINEN ANTRAG GEGEN DIE FIRMEN HASSELBLAD ( GB ) LTD. MIT SITZ IN WEMBLEY IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND VICTOR HASSELBLAD A/B MIT SITZ IN GÖTEBORG IN SCHWEDEN ( IM FOLGENDEN ' ' HASSELBLAD ' ' ) WEGEN ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG.

2 DIE ANTRAGSTELLERIN BESCHWERT SICH ÜBER DIE KÜNDIGUNG DES LIEFERVERTRAGS , DER BIS DAHIN ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN BESTANDEN HATTE , DURCH HASSELBLAD , UND DIE DIESEM ABBRUCH DER VERTRAGSBEZIEHUNGEN FOLGENDE WEIGERUNG , SIE MIT PHOTOAPPARATEN UND ERSATZTEILEN ZU BELIEFERN. SIE BEHAUPTET , DAS NETZ VON VEREINBARUNGEN ZWISCHEN HASSELBLAD UND IHREN WIEDERVERKÄUFERN MACHE ES IHR UNMÖGLICH , SICH APPARATE ODER ERSATZTEILE BEI ANDEREN ZWISCHENHÄNDLERN ZU BESCHAFFEN ; IHRE VERKAUFS- UND REPARATURTÄTIGKEIT SEI DADURCH IN GEFAHR. ABSCHLIESSEND ERSUCHT DIE ANTRAGSTELLERIN DIE KOMMISSION , HASSELBLAD DURCH EINE EINSTWEILIGE ENTSCHEIDUNG ANZUWEISEN , IHRE LIEFERUNGEN ZU DEN ÜBLICHEN PREISEN UND BEDINGUNGEN WIEDERAUFZUNEHMEN.

3 AM 27. AUGUST 1979 TEILTEN DIE DIENSTSTELLEN DER GENERALDIREKTION WETTBEWERB DER ANTRAGSTELLERIN DURCH ZWISCHENBESCHEID MIT , SIE HÄTTEN DEN ANTRAG HASSELBLAD SOFORT MIT DEM ERSUCHEN UM STELLUNGNAHME ÜBERMITTELT , UND SIE SETZTEN IHRE UNTERSUCHUNG FORT. DIESES SCHREIBEN SCHLIESST MIT FOLGENDEN SÄTZEN : ' ' ICH BEDAUERE IHREM ANTRAG , EINSTWEILIGE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , NICHT ENTSPRECHEN ZU KÖNNEN. FÜR EIN SOLCHES VERFAHREN BESTEHT IM GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE RECHTSGRUNDLAGE. ' '

4 ANGESICHTS DER WEIGERUNG DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION , EINSTWEILIGE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , HAT DIE ANTRAGSTELLERIN AM 5. NOVEMBER 1979 EINE SOWOHL AUF ARTIKEL 173 ALS AUCH AUF ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG GESTÜTZTE KLAGE ERHOBEN , MIT DER SIE DIE AUFHEBUNG DES OBEN GENANNTEN BESCHEIDS ODER ABER DIE FESTSTELLUNG BEGEHRT , DASS DIE KOMMISSION GEGEN DEN VERTRAG VERSTOSSEN HAT , INDEM SIE DEM ANTRAG AUF ERLASS DER BEANTRAGTEN MASSNAHMEN NICHT STATTGEGEBEN HAT.

5 DIE ANTRAGSTELLERIN BEANTRAGT FERNER MIT IHREM AM SELBEN TAG GEMÄSS ARTIKEL 186 EWG-VERTRAG EINGEREICHTEN ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN , DER KOMMISSION SOFORT AUFZUGEBEN , HASSELBLAD GEGENÜBER EINE ANGEMESSENE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN , ODER ABER SELBST DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN ANZUORDNEN.

6 IN IHRER SCHRIFTLICHEN STELLUNGNAHME ZU DEM ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN BRINGT DIE KOMMISSION ZWEIFEL AN DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IN DER HAUPTSACHE ZUM AUSDRUCK. SIE RÄUMT ABER ZUGLEICH EIN , DASS EINSTWEILIGE MASSNAHMEN IHR BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES VERFAHRENS ALS MÖGLICHERWEISE GERECHTFERTIGT ERSCHIENEN. OBGLEICH SIE GLAUBE , ÜBER DIE ZU IHREM ERLASS NOTWENDIGEN BEFUGNISSE ZU VERFÜGEN , WOLLE SIE WEGEN DES FEHLENS AUSDRÜCKLICHER DIESBEZUEGLICHER VORSCHRIFTEN IN DER VERORDNUNG NR. 17 KEINE EIGENMÄCHTIGEN VERFÜGUNGEN TREFFEN UND ERSUCHE DESHALB DEN GERICHTSHOF UM VORHERIGE ENTSCHEIDUNG DIESER GRUNDSATZFRAGE.

7 DURCH BESCHLUSS VOM 26. NOVEMBER 1979 HAT DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES GEMÄSS ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN DEM GERICHTSHOF ÜBERTRAGEN.

8 DIE FIRMEN HASSELBLAD HABEN MIT SCHRIFTSATZ VOM 10. DEZEMBER 1979 IHRE ZULASSUNG ALS STREITHELFER SOWOHL IM HAUPTVERFAHREN ALS AUCH IM VERFAHREN ZUM ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN BEANTRAGT. DER GERICHTSHOF HAT DIE STREITHILFE DURCH BESCHLUSS VOM 12. DEZEMBER 1979 ZUGELASSEN.

9 DIE PARTEIEN HABEN AM 9. JANUAR 1980 MÜNDLICH VERHANDELT.

ZUR RECHTLICHEN EINORDNUNG DER KLAGE

10 DIE ANTRAGSTELLERIN HAT IHRE KLAGE AUFGRUND IHRER ZWEIFEL AN DER RECHTLICHEN NATUR DER MITTEILUNG DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION , DIE DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGT , ZUGLEICH AUF ARTIKEL 173 UND AUF ARTIKEL 175 EWG-VERTRAG GESTÜTZT. WENN AUCH DIESE DOPPELTE KLAGEGRUNDLAGE FÜR DAS URTEIL IN DER HAUPTSACHE NICHT AUFRECHTERHALTEN WERDEN KANN , SO ERSCHEINT ES DOCH NICHT NOTWENDIG , DIESES PROBLEM IM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSABSCHNITT ZU LÖSEN.

11 DENN UNABHÄNGIG VON DER RECHTLICHEN EINORDNUNG DER KLAGE HÄTTE DIE KOMMISSION BEI EINEM DURCHGREIFEN DER KLAGE GEMÄSS ARTIKEL 176 DES VERTRAGES ' ' DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBENDEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN ' '. DIE BEIDEN KLAGEN ZIELEN JEDOCH INSOFERN AUF DASSELBE ERGEBNIS AB , ALS ES DER KLAEGERIN DARAUF ANKOMMT ZU ERREICHEN , DASS DER KOMMISSION AUFGEGEBEN WIRD , DIE VON DER KLAEGERIN BEGEHRTEN EINSTWEILIGEN MASSNAHMEN ZU ERLASSEN.

ZUR BEFUGNIS DER KOMMISSION , EINSTWEILIGE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN

12 DAS ZÖGERN DER KOMMISSION BERUHT DARAUF , DASS DIE VERORDNUNG NR. 17 SIE NICHT AUSDRÜCKLICH ERMÄCHTIGT , IN FÄLLEN , IN DENEN SIE MIT ANTRAEGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG BEFASST IST ODER AUFGRUND DERSELBEN VORSCHRIFT VON AMTS WEGEN TÄTIG WIRD , BIS ZU EINER ENTSCHEIDUNG IN DER HAUPTSACHE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN.

13 ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG BESTIMMT : ' ' STELLT DIE KOMMISSION AUF ANTRAG ODER VON AMTS WEGEN EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 85 ODER 86 DES VERTRAGES FEST , SO KANN SIE DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN... DURCH ENTSCHEIDUNG VERPFLICHTEN , DIE FESTGESTELLTE ZUWIDERHANDLUNG ABZUSTELLEN. ' ' NACH ABSATZ 2 SIND ' ' ZUR STELLUNG EINES ANTRAGS... BERECHTIGT : A ) MITGLIED STAATEN , B ) PERSONEN UND PERSONENVEREINIGUNGEN , DIE EIN BERECHTIGTES INTERESSE DARLEGEN ' '. IN ABSATZ 3 WIRD HINZUGEFÜGT , DASS DIE KOMMISSION VOR ERLASS EINER ENTSCHEIDUNG NACH ABSATZ 1 ' ' EMPFEHLUNGEN ZUR ABSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNG AN DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN... RICHTEN ' ' KANN.

14 ES IST NICHT ZU VERKENNEN , DASS UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN EIN BEDÜRFNIS FÜR DIE ERGREIFUNG EINSTWEILIGER MASSNAHMEN BESTEHEN KANN , WENN DIE WETTBEWERBSPRAKTIKEN GEWISSER UNTERNEHMEN DAZU FÜHREN , DASS DIE BELANGE BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , ANDERE UNTERNEHMEN GESCHÄDIGT WERDEN ODER DIE WETTBEWERBSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT IN UNANNEHMBARER WEISE IN FRAGE GESTELLT WIRD. UNTER DERARTIGEN UMSTÄNDEN GEHT ES DARUM ZU VERMEIDEN , DASS WÄHREND DER UNTERSUCHUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDE SCHÄDEN ENTSTEHEN , DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG , DIE DIE KOMMISSION AM ENDE DES VERWALTUNGSVERFAHRENS ZU ERLASSEN HAT , NICHT MEHR BESEITIGT WERDEN KÖNNTEN.

15 AUCH WENN ES ZUTRIFFT , DASS DIE ERGREIFUNG EINSTWEILIGER MASSNAHMEN UNTER DEM GESICHTSPUNKT SOWOHL DER DURCHSETZUNG DES WETTBEWERBSRECHTS ALS AUCH DER WAHRUNG DER LEGITIMEN INTERESSEN DER MITGLIEDSTAATEN ODER DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN NOTWENDIG ERSCHEINT , SO IST DENNOCH AUSSERDEM ZU PRÜFEN , OB DIE BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR. 17 ES GESTATTEN , DIESEM RECHTLICHEN BEDÜRFNIS RECHNUNG ZU TRAGEN.

16 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ZWEIERLEI MASSNAHMEN ZUR ABSTELLUNG DER VON IHR FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNGEN ERGREIFEN KANN : SIE KANN EINERSEITS ' ' ENTSCHEIDUNGEN ' ' ERLASSEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 189 DES VERTRAGES FÜR DIE ADRESSATEN VERBINDLICH SIND UND GEMÄSS ARTIKEL 15 UND 16 DER VERORDNUNG NR. 17 MIT DER FESTSETZUNG VON GELDBUSSEN UND ZWANGSGELDERN VERBUNDEN WERDEN KÖNNEN ; ANDERERSEITS HAT SIE IMMER DIE MÖGLICHKEIT , VOR ERLASS EINER VERBINDLICHEN ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 3 AN DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN ' ' EMPFEHLUNGEN ZUR ABSTELLUNG DER ZUWIDERHANDLUNG ' ' ZU RICHTEN. ZWECK DIESER LETZTEREN BESTIMMUNG IST ES , DER KOMMISSION ZU ERMÖGLICHEN , DEN BETEILIGTEN UNTERNEHMEN IHRE BEURTEILUNG DER LAGE IM LICHTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUR KENNTNIS ZU BRINGEN , UM SIE SO ZU VERANLASSEN , SICH AUCH OHNE UNMITTELBAREN RECHTLICHEN ZWANG NACH DIESER AUFFASSUNG ZU RICHTEN. DIESE BESTIMMUNG DARF JEDOCH NICHT IN DER WEISE AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE DIE MODALITÄTEN DER AUSÜBUNG DER ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS , DIE DEN KERN DES ARTIKELS 3 DARSTELLT , EINSCHRÄNKT.

17 HINSICHTLICH DER DER KOMMISSION IM ERSTEN ABSATZ DIESES ARTIKELS VERLIEHENEN ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS KOMMT ES DARAUF AN , DASS SIE AUF DIE WIRKSAMSTE UND DEN UMSTÄNDEN DES EINZELFALLS AM EHESTEN ANGEMESSENE WEISE AUSGEUEBT WERDEN KANN. SO SOLLTE DIE MÖGLICHKEIT EINER AUSÜBUNG DER DER KOMMISSION VERLIEHENEN ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS IN AUFEINANDERFOLGENDEN PHASEN NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN , MIT DER FOLGE , DASS EINER ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE EINE ZUWIDERHANDLUNG FESTGESTELLT WIRD , ALLE VORBEREITENDEN MASSNAHMEN VORAUSGEHEN KÖNNEN , DIE ZU EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ETWA NOTWENDIG ERSCHEINEN.

18 UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT MUSS DIE KOMMISSION IM RAHMEN DER IHR IM VERTRAG UND IN DER VERORDNUNG NR. 17 VERLIEHENEN KONTROLLBEFUGNIS IN WETTBEWERBSANGELEGENHEITEN AUCH SICHERNDE MASSNAHMEN ERGREIFEN KÖNNEN , SOFERN DIESE ALS UNERLÄSSLICH ERSCHEINEN , UM ZU VERMEIDEN , DASS DIE AUSÜBUNG DER IN ARTIKEL 3 VORGESEHENEN ENTSCHEIDUNGSBEFUGNIS DURCH DAS VERHALTEN GEWISSER UNTERNEHMEN UNWIRKSAM ODER SOGAR ILLUSORISCH GEMACHT WIRD. DIE ZUSTÄNDIGKEITEN DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 UMFASSEN DEMNACH DIE BEFUGNIS , DIEJENIGEN EINSTWEILIGEN MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN , DIE UNERLÄSSLICH SIND , UM IHR DIE WIRKSAME ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN ZU ERMÖGLICHEN UND INSBESONDERE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN ZU GEWÄHRLEISTEN , DURCH DIE DIE UNTERNEHMEN GEGEBENENFALLS VERPFLICHTET WERDEN , DIE FESTGESTELLTEN ZUWIDERHANDLUNGEN ABZUSTELLEN.

19 DIE KOMMISSION DARF GLEICHWOHL DERARTIGE MASSNAHMEN NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LEGITIMEN INTERESSEN DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS ERGREIFEN. AUS DIESEM GRUNDE DÜRFEN EINSTWEILIGE MASSNAHMEN NUR IM FALL ERWIESENER DRINGLICHKEIT UND NUR MIT DEM ZIEL ERGRIFFEN WERDEN , EINER SITUATION ENTGEGENZUTRETEN , DIE GEEIGNET IST , DER IHREN ERLASS BEANTRAGENDEN PARTEI EINEN SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN ZUZUFÜGEN , ODER DIE FÜR DIE ALLGEMEINHEIT UNERTRAEGLICH IST. ZUDEM MÜSSEN DIESE MASSNAHMEN VORLÄUFIGER UND SICHERNDER ART SEIN UND AUF DAS IN DER GEGEBENEN SACHLAGE NOTWENDIGE BESCHRÄNKT BLEIBEN. DIE KOMMISSION IST VERPFLICHTET , BEI IHREM ERLASS DIE DEN BETEILIGTEN PARTEIEN IN DER VERORDNUNG NR. 17 , INSBESONDERE IN ARTIKEL 19 , EINGERÄUMTEN WESENTLICHEN VERFAHRENSGARANTIEN ZU BEACHTEN. DIE ENTSCHEIDUNGEN SIND SCHLIESSLICH IN EINER FORM ZU TREFFEN , DIE ES JEDER PARTEI , DIE SICH IN IHREN RECHTEN VERLETZT FÜHLT , ERMÖGLICHT , SIE VOR DEM GERICHTSHOF ANZUGREIFEN.

20 WIE DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES MIT BEZUG AUF DEN EGKS-VERTRAG IN SEINEM BESCHLUSS IM VERFAHREN AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN VOM 22. OKTOBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 109/75 R ( NATIONAL CARBONISING COMPANY , SLG. 1975 , 1193 ) AUSGEFÜHRT HAT , IST ES MIT DEN GRUNDSÄTZEN DES AUFBAUS DER GEMEINSCHAFT VEREINBAR , DASS MÖGLICHERWEISE NOTWENDIGE EINSTWEILIGE MASSNAHMEN VON DEMJENIGEN GEMEINSCHAFTSORGAN GETROFFEN WERDEN , DESSEN AUFGABE ES IST , DIE BESCHWERDEN DER REGIERUNGEN ODER PRIVATPERSONEN ENTGEGENZUNEHMEN , UNTERSUCHUNGEN DURCHZUFÜHREN UND IM FALLE FESTGESTELLTER ZUWIDERHANDLUNGEN DIE ANGEMESSENEN ENTSCHEIDUNGEN ZU ERLASSEN , WOBEI DIE ROLLE DES GERICHTSHOFES DARIN BESTEHT , DIE GERICHTLICHE KONTROLLE ÜBER DAS VORGEHEN DER KOMMISSION AUSZUÜBEN. DIE RECHTE DER BETROFFENEN SIND DADURCH GESCHÜTZT , DASS JEDE BETEILIGTE PARTEI , DEREN LEGITIME INTERESSEN DURCH DIE VON DER KOMMISSION ERGRIFFENEN EINSTWEILIGEN MASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , JEDERZEIT DIE MÖGLICHKEIT HAT , DURCH GEEIGNETE RECHTLICHE SCHRITTE DIE ÜBERPRÜFUNG DER GETROFFENEN ENTSCHEIDUNG ZU ERREICHEN UND GEGEBENENFALLS GEMÄSS ARTIKEL 185 ODER 186 EWG-VERTRAG DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN ZU BEANTRAGEN.

21 DIE KOMMISSION BESITZT DEMNACH DIE NOTWENDIGEN BEFUGNISSE , UM DEM ANTRAG DER ANTRAGSTELLERIN STATTZUGEBEN , WENN SIE DER AUFFASSUNG IST , DASS DIESER IM VORLIEGENDEN FALL GERECHTFERTIGT IST. DIE ANTRAGSTELLERIN IST DESHALB ERNEUT AN DIE KOMMISSION ZU VERWEISEN , DAMIT DIESE UNTER DEN OBEN ANGEFÜHRTEN VORAUSSETZUNGEN ÜBER DEN ANTRAG AUF ERLASS EINSTWEILIGER MASSNAHMEN ENTSCHEIDET , OHNE DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RECHTE UND INTERESSEN DER DURCH DIE BESCHWERDE BETROFFENEN VORZUGREIFEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

IM VERFAHREN AUF ERLASS EINSTWEILIGER ANORDNUNGEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN :

1. ES IST SACHE DER KOMMISSION , GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 17 ZU ENTSCHEIDEN , OB AUFGRUND DES VON DER ANTRAGSTELLERIN GESTELLTEN ANTRAGES EINSTWEILIGE MASSNAHMEN ZU ERGREIFEN SIND.

DIE WEITERGEHENDEN ANTRAEGE DER ANTRAGSTELLERIN WERDEN ZURÜCKGEWIESEN.

2. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT DEM URTEIL IN DER HAUPTSACHE VORBEHALTEN.

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