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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 26.06.1980
Aktenzeichen: 793-79
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71/EWG, AVG
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 46 Abs. 2 | |
Verordnung Nr. 1408/71/EWG Art. 1 | |
AVG § 37 |
WÄHREND DIE NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DURCHZUFÜHRENDE BERECHNUNG DARAUF ABZIELT , DEM ARBEITNEHMER DEN HÖCHSTEN THEORETISCHEN BETRAG ZU SICHERN , DEN ER BEANSPRUCHEN KÖNNTE , WENN ALLE SEINE VERSICHERUNGSZEITEN NUR IN DEM BETREFFENDEN STAAT ZURÜCKGELEGT WORDEN WÄREN , HAT DIE NACH BUCHSTABE B DESSELBEN ABSATZES DURCHZUFÜHRENDE BERECHNUNG NUR DEN ZWECK , DIE JEWEILIGE LAST DER LEISTUNGEN NACH DEM VERHÄLTNIS DER DAUER DER IN JEDEM DIESER MITGLIEDSTAATEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN AUF DIE TRAEGER DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN ZU VERTEILEN.
BESTIMMEN ALSO DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZUM ZWECK DER ERHÖHUNG DER LEISTUNGEN , DIE IM FALL DER FRÜHINVALIDITÄT ODER DES VORZEITIGEN TODES DES VERSICHERTEN GEWÄHRT WERDEN , DASS DIE LEISTUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG NICHT NUR DER VON DEM VERSICHERTEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN , SONDERN AUCH EINER ZURECHNUNGSZEIT ZU BERECHNEN SIND , DIE DER ZEITSPANNE ZWISCHEN DEM LEBENSALTER DES VERSICHERTEN IM ZEITPUNKT DES EINTRITTS DES VERSICHERUNGSFALLS UND DEMJENIGEN ZEITPUNKT ENTSPRICHT , IN DEM DER VERSICHERTE 55 JAHRE ALT GEWORDEN WÄRE , DANN IST DIESE ZURECHNUNGSZEIT BEI DER BERECHNUNG DES THEORETISCHEN BETRAGS NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE A , NICHT ABER BEI DER BERECHNUNG DES TATSÄCHLICHEN BETRAGS NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU BERÜCKSICHTIGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 26. JUNI 1980. - ALASTAIR MENZIES GEGEN BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FUER ANGESTELLTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. - SOZIALE SICHERHEIT - ZURUECKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN. - RECHTSSACHE 793-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 19. SEPTEMBER 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 5. NOVEMBER 1979 , HAT DAS BUNDESSOZIALGERICHT DEM GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL. L 149 , S. 2 ), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIE FRAGE DES BUNDESSOZIALGERICHTS HAT FOLGENDEN WORTLAUT :
' ' SIND DIE BEGRIFFE , ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN ' UND , VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN ' IN ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABEN A UND B DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN DAHIN AUSZULEGEN , DASS HIERUNTER AUCH SOLCHE GLEICHGESTELLTE ZEITEN IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE R DER VERORDNUNG FALLEN , DIE ERST MIT DEM EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS BEGINNEN KÖNNEN , ZUR ERZIELUNG EINER ANGEMESSENEN RENTE ABER - WIE DIE DEUTSCHE ZURECHNUNGSZEIT IM SINNE DES PAR 37 AVG - DEN BEI EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN HINZUZURECHNEN SIND?
' '
3 DIESE FRAGE WIRD IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNENDEN BRITISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DEM KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND DER BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE IN BERLIN , DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , GESTELLT. DER KLAEGER HATTE IM DEZEMBER 1975 IN DER BUNDESREPUBLIK EINEN ARBEITSUNFALL ERLITTEN UND ZU DIESEM ZEITPUNKT 24 BEITRAGSMONATE IN DEUTSCHLAND UND 248 BEITRAGSMONATE IN GROSSBRITANNIEN ZURÜCKGELEGT.
4 FÜR DIE FESTSTELLUNG DER HÖHE DER DEM KLAEGER ZUSTEHENDEN BERUFSUNFÄHIGKEITSRENTE BERÜCKSICHTIGTE DIE BEKLAGTE BEI DER BERECHNUNG DES THEORETI- SCHEN BETRAGES GEMÄSS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT NUR DIE VOM KLAEGER IN DEUTSCHLAND UND IN GROSSBRITANNIEN TATSÄCHLICH ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN , SONDERN AUCH EINE AUF PAR 37 DES ANGESTELLTENVERSICHERUNGSGESETZES ( AVG ) GESTÜTZTE ' ' ZURECHNUNGSZEIT ' ' VON 199 MONATEN. DIESE ZURECHNUNGSZEIT , DURCH DIE DIE IM FALLE DER FRÜHINVALIDITÄT ODER DES VORZEITIGEN TODES DES VERSICHERTEN GEWÄHRTEN LEISTUNGEN ERHÖHT WERDEN SOLLEN , WIRD DEN VERSICHERTEN GEWÄHRT , DIE VOR VOLLENDUNG DES 55. LEBENSJAHRES BERUFS- ODER ERWERBSUNFÄHIG GEWORDEN SIND ; SIE ENTSPRICHT DEM ZEITRAUM ZWISCHEN DEM MONAT , IN DEM DER VERSICHERUNGSFALL EINGETRETEN IST , UND DEM MONAT DER VOLLENDUNG DES 55. LEBENSJAHRES DES BETROFFENEN. DAGEGEN LEHNTE ES DIE BEKLAGTE AB , DIESE ZURECHNUNGSZEIT BEI DER BERECHNUNG DES TATSÄCHLICH GESCHULDETEN BETRAGES NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU BERÜCKSICHTIGEN. SIE BERECHNETE DEMENTSPRECHEND DIE LEISTUNGEN PRO RATA TEMPORIS AUF DER GRUNDLAGE DES VERHÄLTNISSES 24 : 24 + 248 ; DIES ERGAB EINEN TATSÄCHLICHEN BETRAG IN HÖHE VON 8,82 % DES THEORETISCHEN BETRAGES IN DEUTSCHLAND.
5 DIE BEKLAGTE HAT INSBESONDERE GELTEND GEMACHT , DIESE BERECHNUNGSMETHODE STEHE IM EINKLANG MIT DEM BESCHLUSS NR. 95 DER VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER VOM 24. JANUAR 1974 ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 46 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ÜBER DIE BERECHNUNG NACH DEM ' ' ZEITENVERHÄLTNIS ' ' ( ABL. C 99 , S. 5 ). NACH DIESEM BESCHLUSS DER VERWALTUNGSKOMMISSION - DIE NACH ARTIKEL 81 BUCHSTABE A ) DER VERORDNUNG ALLE AUSLEGUNGSFRAGEN ZU BEHANDELN HAT , DIE SICH AUS DIESER VERORDNUNG ERGEBEN , OHNE DASS DAS RECHT DER BETEILIGTEN BEHÖRDEN , TRAEGER UND PERSONEN BERÜHRT WIRD , DIE VERFAHREN UND DIE GERICHTE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , DIE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN , IN DIESER VERORDNUNG SOWIE IM VERTRAG VORGESEHEN SIND - BERÜCKSICHTIGT DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS , NACH DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE HÖHE DER LEISTUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG FIKTIVER ZEITEN NACH EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS FESTGESTELLT WIRD , DIESE ZEITEN NUR BEI DER BERECHNUNG DES THEORETISCHEN BETRAGES NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 , NICHT ABER BEI DER BERECHNUNG DES TATSÄCHLICHEN BETRAGES NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DIESER VERORDNUNG.
6 DER KLAEGER VERTRITT DAGEGEN DIE AUFFASSUNG , DIE IN FRAGE STEHENDE ZURECHNUNGSZEIT MÜSSE AUCH BEI DER BERECHNUNG DES TATSÄCHLICHEN BETRAGES BERÜCKSICHTIGT WERDEN. ER HAT DAHER AUF GEWÄHRUNG EINER LEISTUNG GEKLAGT , DIE AUF DER GRUNDLAGE DES VERHÄLTNISSES 24 + 199 : 24 + 248 + 199 BERECHNET WIRD ; DIES ERGÄBE EINEN TATSÄCHLICHEN BETRAG IN HÖHE VON 47,34 % DES THEORETISCHEN BETRAGS IN DEUTSCHLAND.
7 MIT DER VOM BUNDESSOZIALGERICHT VORGELEGTEN FRAGE SOLL GEKLÄRT WERDEN , INWIEWEIT UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE R DER VERORDNUNG NR. 1408/71 EINE ZURECHNUNGSZEIT WIE DIE DES PAR 37 AVG IN DIE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABEN A UND B DIESER VERORDNUNG EINZUBEZIEHEN SIND ; ARTIKEL 1 BUCHSTABE R DEFINIERT DEN BEGRIFF ' ' VERSICHERUNGSZEITEN ' ' ALS ' ' DIE BEITRAGS- ODER BESCHÄFTIGUNGSZEITEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN SIE ZURÜCKGELEGT WORDEN SIND ODER ALS ZURÜCKGELEGT GELTEN , ALS VERSICHERUNGSZEITEN BESTIMMT ODER ANERKANNT SIND , SOWIE ALLE GLEICHGESTELLTEN ZEITEN , SOWEIT SIE NACH DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS DEN VERSICHERUNGSZEITEN GLEICHWERTIG ANERKANNT SIND ' '.
8 VORAB IST ZU BEMERKEN , DASS DIE ANTWORT AUF DIE VORLAGEFRAGE VOR ALLEM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER REGELUNG UND DER ZIELSETZUNG DES ARTIKELS 46 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG ZU SUCHEN IST , NACH DEM SICH DIE BERECHNUNG DER IN FRAGE STEHENDEN LEISTUNGEN RICHTET. ERGIBT SICH , DASS DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER ZURECHNUNGSZEIT AUF EINER DER BEIDEN STUFEN DER IN ARTIKEL 46 ABSATZ 2 VORGESEHENEN BERECHNUNG DEM SYSTEM ZUWIDERLÄUFT , DAS MIT DIESER BESTIMMUNG GESCHAFFEN WIRD , DANN MUSS DIESE ZEIT UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN , OHNE DASS DIESER AUSSCHLUSS DURCH EINE BERUFUNG AUF ARTIKEL 1 BUCHSTABE R DER VERORDNUNG IN FRAGE GESTELLT WERDEN KÖNNTE.
9 DIE BERECHNUNG DER IN ARTIKEL 46 ABSATZ 2 ANGEFÜHRTEN LEISTUNGEN ZERFÄLLT IN ZWEI ABSCHNITTE. IM ERSTEN ABSCHNITT , DER IN BUCHSTABE A DIESER BESTIMMUNG BESCHRIEBEN IST , HAT DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER JEDES MITGLIEDSTAATS , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR DEN ARBEITNEHMER GALTEN , DEN THEORETISCHEN BETRAG DER LEISTUNG ZU BERECHNEN , AUF DIE DER VERSICHERTE ANSPRUCH HÄTTE , WENN ALLE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN NUR IN DEM BETREFFENDEN STAAT UND NACH DEN FÜR DIESEN TRAEGER GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZURÜCKGELEGT WORDEN WÄREN. IM ZWEITEN ABSCHNITT , DER IN BUCHSTABE B DERSELBEN BESTIMMUNG BESCHRIEBEN IST , ERMITTELT DER TRAEGER SODANN DEN ZU SEINEN LASTEN GEHENDEN TATSÄCHLICH GESCHULDETEN BETRAG AUF DER GRUNDLAGE DES NACH BUCHSTABE A ERRECHNETEN THEORETISCHEN BETRAGES NACH DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN NACH SEINEN RECHTSVORSCHRIFTEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN UND DEN GESAMTEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALLER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZUÜCKGELEGTEN ZEITEN.
10 DER THEORETISCHE BETRAG IST , WIE SICH AUSDRÜCKLICH AUS ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE A ERGIBT , SO ZU BERECHNEN , ALS HABE DER VERSICHERTE SEINE GESAMTE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSSCHLIESSLICH IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT AUSGEUEBT. BESTIMMEN ALSO DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES ZUM ZWECK DER ERHÖHUNG DER LEISTUNGEN , DIE IM FALL DER FRÜHINVALIDITÄT ODER DES VORZEITIGEN TODES DES VERSICHERTEN GEWÄHRT WERDEN , DASS DIE LEISTUNGEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG NICHT NUR DER VON DEM VERSICHERTEN ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN , SONDERN AUCH EINER ZURECHNUNGSZEIT ZU BERECHNEN SIND , DIE DER ZEITSPANNE ZWISCHEN DEM LEBENSALTER DES VERSICHERTEN IM ZEITPUNKT DES EINTRITTS DES VERSICHERUNGSFALLS UND DEMJENIGEN ZEITPUNKT ENTSPRICHT , IN DEM DER VERSICHERTE 55 JAHRE ALT GEWORDEN WÄRE , DANN MUSS DIESE ZURECHNUNGSZEIT BEI DER BERECHNUNG DES THEORETISCHEN BETRAGES NACH BUCHSTABE A EBENFALLS BERÜCKSICHTIGT WERDEN.
11 EINE SOLCHE ZEIT , DIE SICHERSTELLEN SOLL , DASS DIE HÖHE DER LEISTUNGEN SO BERECHNET WIRD , ALS SEI DER VERSICHERTE UNABHÄNGIG VON SEINEM LEBENSALTER IM ZEITPUNKT DES EINTRITTS DES VERSICHERUNGSFALLS MINDESTENS 55 JAHRE ALT GEWESEN , KANN JEDOCH BEI DER BERECHNUNG DES TATSÄCHLICH GESCHULDETEN BETRAGS NACH BUCHSTABE B NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN. WÄHREND DIE NACH BUCHSTABE A DURCHZUFÜHRENDE BERECHNUNG DARAUF ABZIELT , DEM ARBEITNEHMER DEN HÖCHSTEN THEORETISCHEN BETRAG ZU SICHERN , DEN ER BEANSPRUCHEN KÖNNTE , WENN ALLE SEINE VERSICHERUNGSZEITEN NUR IN DEM BETREFFENDEN STAAT ZURÜCKGELEGT WORDEN WÄREN , HAT DIE BERECHNUNG NACH BUCHSTABE B EINEN ANDEREN ZWECK. DIESE BESTIMMUNG SOLL NUR DIE JEWEILIGE LAST DER LEISTUNGEN NACH DEM VERHÄLTNIS DER DAUER DER IN JEDEM DIESER MITGLIEDSTAATEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN AUF DIE TRAEGER DER BETEILIGTEN MITGLIEDSTAATEN VERTEILEN. WÜRDE BEI DER BERECHNUNG DES ZEITLICHEN VERHÄLTNISSES EINE ZURECHNUNGSZEIT , WIE SIE HIER IN REDE STEHT , BERÜCKSICH TIGT , DIE KEINER IN DEM BETREFFENDEN STAAT VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN TATSÄCHLICHEN VERSICHERUNGS- ODER AUCH NUR WOHNZEIT ENTSPRICHT , SO HÄTTE DIES ZUR FOLGE , DASS DAS GLEICHGEWICHT BEI DER VERTEILUNG DER LAST DER LEISTUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN IN EINER MIT DEM DURCH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 GESCHAFFENEN SYSTEM UNVEREINBAREN WEISE EINSEITIG UND KÜNSTLICH GESTÖRT WÜRDE.
12 DIE VORLAGEFRAGE IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS EINE ' ' ZURECHNUNGSZEIT ' ' , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZU DEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN HINZUGERECHNET WIRD , UM DIE IM FALLE DER FRÜHINVALIDITÄT ODER DES VORZEITIGEN TODES DES VERSICHERTEN GEWÄHRTE LEISTUNG ZU ERHÖHEN , BEI DER BERECHNUNG DES THEORETISCHEN BETRAGS NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE A , NICHT ABER BEI DER BERECHNUNG DES TATSÄCHLICHEN BETRAGES NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU BERÜCKSICHTIGEN IST.
Kostenentscheidung:
13 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM BUNDESSOZIALGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 19. SEPTEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
EINE ' ' ZURECHNUNGSZEIT ' ' , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ZU DEN VOR EINTRITT DES VERSICHERUNGSFALLS ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEITEN HINZUGERECHNET WIRD , UM DIE IM FALL DER FRÜHINVALIDITÄT ODER DES VORZEITIGEN TODES DES VERSICHERTEN GEWÄHRTE LEISTUNG ZU ERHÖHEN , IST BEI DER BERECHNUNG DES THEORETISCHEN BETRAGES NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE A , NICHT ABER BEI DER BERECHNUNG DES TATSÄCHLICHEN BETRAGES NACH ARTIKEL 46 ABSATZ 2 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU BERÜCKSICHTIGEN.
Ende der Entscheidung
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