Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.07.1974
Aktenzeichen: 8-74
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 30
EWG-Vertrag Art. 31
EWG-Vertrag Art. 32
EWG-Vertrag Art. 33
EWG-Vertrag Art. 36
EWG-Vertrag Art. 85
EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN, DIE GEEIGNET IST, DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN, IST ALS MASSNAHME KONTINGENTGLEICHER WIRKUNG ANZUSEHEN.

2. SOLANGE ES NOCH AN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FEHLT, DIE DEN VERBRAUCHERN DIE ECHTHEIT DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG EINES ERZEUGNISSES GEWÄHRLEISTET, KANN EIN MITGLIEDSTAAT MASSNAHMEN ERGREIFEN, UM UNLAUTERE VERHALTENSWEISEN AUF DIESEM GEBIET ZU UNTERBINDEN, JEDOCH DARF ER NUR UNTER DER BEDINGUNG EINSCHREITEN, DASS DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN SINNVOLL SIND UND WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN. SONACH STELLT ES EINE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBARE MASSNAHME KONTINGENTGLEICHER WIRKUNG DAR, WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE ECHTHEITSBESCHEINIGUNG VERLANGT, DIE SICH DER IMPORTEUR EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN ECHTEN ERZEUGNISSES SCHWERER ZU BESCHAFFEN VERMAG ALS DER IMPORTEUR, DER DAS GLEICHE ERZEUGNIS UNMITTELBAR AUS DEM URSPRUNGSLAND EINFÜHRT.

3. EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG FÄLLT UNTER DIE VERBOTSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 85, WENN SIE RECHTLICH ODER TATSÄCHLICH VERHINDERT, DASS DIE FRAGLICHEN WAREN VON ANDEREN PERSONEN ALS DEM ALLEINIMPORTEUR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DAS GESCHÜTZTE GEBIET EINGEFÜHRT WERDEN.

4. EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG IST GEEIGNET, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN UND DEN WETTBEWERB ZU STÖREN, WENN SIE IN VERBINDUNG MIT EINER NATIONALEN GESETZGEBUNG, DIE DEN ECHTHEITSNACHWEIS NUR IN EINER GANZ BESTIMMTEN FORM ZULÄSST, DEM KONZESSIONÄR DIE MÖGLICHKEIT GIBT, PARALLELEINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DAS IHM EINGERÄUMTE GEBIET ZU UNTERBINDEN.

BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB DIES ZUTRIFFT, SIND NICHT NUR DIE SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG ERGEBENDEN RECHTE UND PFLICHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, SONDERN AUCH DER WIRTSCHAFTLICHE UND RECHTLICHE GESAMTZUSAMMENHANG, IN DEN SICH DIE VEREINBARUNG EINFÜGT, UND NAMENTLICH DAS ETWAIGE BESTEHEN ÄHNLICHER VERTRAEGE DES GLEICHEN HERSTELLERS MIT KONZESSIONÄREN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN. DABEI BILDEN PREISUNTERSCHIEDE, DIE SICH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FESTSTELLEN LASSEN, EIN BEACHTENSWERTES INDIZ.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. JULI 1974. - STAATSANWALTSCHAFT GEGEN BENOIT UND GUSTAVE DASSONVILLE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE DE BRUXELLES). - RECHTSSACHE 8-74.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL HAT MIT URTEIL VOM 11. JANUAR 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 8. FEBRUAR 1974, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30, 31, 32, 33, 36 UND 85 DES EWG-VERTRAGS IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERFORDERNIS EINES VON DER REGIERUNG DES EXPORTLANDES AUSGESTELLTEN AMTLICHEN ZEUGNISSES FÜR WAREN MIT URSPRUNGSBEZEICHNUNG VORGELEGT.

2/4 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN, OB ES EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 30 DES VERTRAGES DARSTELLT, WENN EINE BESTIMMUNG DES NATIONALEN RECHTS DIE EINFUHR EINER WARE, DIE MIT EINER URSPRUNGSBEZEICHNUNG VERSEHEN IST, FÜR DEN FALL UNTERSAGT, DASS FÜR DIESE WARE NICHT EINE VOM EXPORTLAND AUSGESTELLTE AMTLICHE URKUNDE VORLIEGT, IN DER DIE BERECHTIGUNG ZUR VERWENDUNG DIESER BEZEICHNUNG BESCHEINIGT WIRD. DIESE FRAGE WURDE IN EINEM IN BELGIEN EINGELEITETEN STRAFVERFAHREN GEGEN HÄNDLER AUFGEWORFEN, DIE EINEN IN FRANKREICH IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN POSTEN SCOTCH WHISKY ZWAR ORDNUNGSGEMÄSS ERWORBEN, ABER UNTER VERLETZUNG BELGISCHER RECHTSVORSCHRIFTEN NACH BELGIEN EINGEFÜHRT HATTEN, DA SIE NICHT IM BESITZ EINER URSPRUNGSBESCHEINIGUNG DER BRITISCHEN ZOLLBEHÖRDEN WAREN. DEN AKTEN SOWIE DEN IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG GEMACHTEN AUSFÜHRUNGEN IST ZU ENTNEHMEN, DASS SICH EIN HÄNDLER, DER IN FRANKREICH BEREITS IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN WHISKY NACH BELGIEN EINZUFÜHREN WÜNSCHT, EINE SOLCHE BESCHEINIGUNG, IM GEGENSATZ ZU EINEM AUS DEM ERZEUGERLAND UNMITTELBAR EINFÜHRENDEN IMPORTEUR, NUR UNTER ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN ZU BESCHAFFEN VERMAG.

5 JEDE HANDELSREGELUNG DER MITGLIEDSTAATEN, DIE GEEIGNET IST, DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL UNMITTELBAR ODER MITTELBAR, TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL ZU BEHINDERN, IST ALS MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANZUSEHEN.

6 SOLANGE ES NOCH AN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FEHLT, DIE DEN VERBRAUCHERN DIE ECHTHEIT DER URSPRUNGSBEZEICHNUNG EINES ERZEUGNISSES GEWÄHRLEISTET, KANN EIN MITGLIEDSTAAT MASSNAHMEN ERGREIFEN, UM UNLAUTERE VERHALTENSWEISEN AUF DIESEM GEBIET ZU UNTERBINDEN, JEDOCH DARF ER NUR UNTER DER BEDINGUNG EINSCHREITEN, DASS DIE GETROFFENEN MASSNAHMEN SINNVOLL SIND UND DIE GEFORDERTEN NACHWEISE KEINE BEHINDERUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEWIRKEN, MITHIN VON ALLEN STAATSANGEHÖRIGEN ERBRACHT WERDEN KÖNNEN.

7/9 DERARTIGE MASSNAHMEN DÜRFEN, OHNE DASS GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT, OB SIE ÜBERHAUPT UNTER ARTIKEL 36 FALLEN, GEMÄSS DEM IN SATZ 2 DIESES ARTIKELS NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ JEDENFALLS WEDER EIN MITTEL ZUR WILLKÜRLICHEN DISKRIMINIERUNG NOCH EINE VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN DARSTELLEN. EIN SOLCHER FALL KANN VORLIEGEN, WENN EIN MITGLIEDSTAAT DEN NACHWEIS DES URSPRUNGS EINES ERZEUGNISSES AN FORMALITÄTEN KNÜPFT, DENEN OHNE ERNSTLICHE SCHWIERIGKEITEN ZU GENÜGEN PRAKTISCH ALLEIN DIE DIREKTIMPORTEURE IN DER LAGE SIND. SONACH STELLT ES EINE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBARE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR, WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE ECHTHEITSBESCHEINIGUNG VERLANGT, DIE SICH DER IMPORTEUR EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN ECHTEN ERZEUGNISSES SCHWERER ZU BESCHAFFEN VERMAG ALS DER IMPORTEUR, DER DAS GLEICHE ERZEUGNIS UNMITTELBAR AUS DEM URSPRUNGSLAND EINFÜHRT.

10 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN, OB EINE VEREINBARUNG, DIE IN VERBINDUNG MIT EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER URSPRUNGSBESCHEINIGUNGEN EINE BESCHRÄNKUNG DES WETTBEWERBS UND EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUR FOLGE HAT, NICHTIG IST, WENN SIE INHALTLICH WEITER NICHTS BESAGT, ALS DASS SIE ES DEM ALLEINIMPORTEUR ERMÖGLICHT ODER NICHT VERWEHRT, SICH DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUNUTZE ZU MACHEN, UM PARALLELEINFUHREN ZU VERHINDERN.

11/12 EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG FÄLLT UNTER DIE VERBOTSVORSCHRIFT DES ARTIKELS 85, WENN SIE RECHTLICH ODER TATSÄCHLICH VERHINDERT, DASS DIE FRAGLICHEN WAREN VON ANDEREN PERSONEN ALS DEM ALLEINIMPORTEUR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DAS GESCHÜTZTE GEBIET EINGEFÜHRT WERDEN. EINE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG IST INSBESONDERE DANN GEEIGNET, DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEEINTRÄCHTIGEN UND DEN WETTBEWERB ZU STÖREN, WENN SIE IN VERBINDUNG MIT EINER NATIONALEN GESETZGEBUNG, DIE DEN ECHTHEITSNACHWEIS NUR IN EINER GANZ BESTIMMTEN FORM ZULÄSST, DEM KONZESSIONÄR DIE MÖGLICHKEIT GIBT, PARALLELEINFUHREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN DAS IHM EINGERÄUMTE GEBIET ZU UNTERBINDEN.

13/15 BEI DER ENTSCHEIDUNG DARÜBER, OB DIES ZUTRIFFT, SIND NICHT NUR DIE SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG ERGEBENDEN RECHTE UND PFLICHTEN ZU BERÜCKSICHTIGEN, SONDERN AUCH DER WIRTSCHAFTLICHE UND RECHTLICHE GESAMTZUSAMMENHANG, IN DEN SICH DIE VEREINBARUNG EINFÜGT, UND NAMENTLICH DAS ETWAIGE BESTEHEN ÄHNLICHER VERTRAEGE DES GLEICHEN HERSTELLERS MIT KONZESSIONÄREN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN. WERDEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT DIE PREISE SPÜRBAR ÜBER DEM PREISNIVEAU EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GEHALTEN, SO KANN DIES ANLASS ZU DER PRÜFUNG GEBEN, OB NICHT DIE ALLEINVERTRIEBSVEREINBARUNG ALS EIN MITTEL BENUTZT WIRD, DAS DIE IMPORTEURE DARAN HINDERT, SICH ZUM NACHWEIS DER ECHTHEIT DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES DIE UNTERLAGEN ZU BESCHAFFEN, DIE AUFGRUND EINZELSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN DER IN DER VORLAGEFRAGE GENANNTEN ART ERFORDERLICH SIND. BESCHRÄNKT SICH JEDOCH EINE VEREINBARUNG INHALTLICH DARAUF, DASS SIE ES DEM ALLEINIMPORTEUR ERMÖGLICHT ODER NICHT VERWEHRT, SICH DERARTIGE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUNUTZE ZU MACHEN, DANN ZIEHT DIESER UMSTAND, FÜR SICH ALLEIN GENOMMEN, NICHT DIE NICHTIGKEIT DER VEREINBARUNG NACH SICH.

Kostenentscheidung:

16/17 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG BELGIENS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE BRÜSSEL GEMÄSS DESSEN URTEIL VOM 11. JANUAR 1974 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. ES STELLT EINE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBARE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR, WENN EIN MITGLIEDSTAAT EINE ECHTHEITSBESCHEINIGUNG VERLANGT, DIE SICH DER IMPORTEUR EINES IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ORDNUNGSGEMÄSS IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHEN ECHTEN ERZEUGNISSES SCHWERER ZU BESCHAFFEN VERMAG ALS DER IMPORTEUR, DER DAS GLEICHE ERZEUGNIS UNMITTELBAR AUS DEM URSPRUNGSLAND EINFÜHRT.

2. BESCHRÄNKT SICH EINE VEREINBARUNG INHALTLICH DARAUF, DASS SIE ES DEM ALLEINIMPORTEUR ERMÖGLICHT ODER NICHT VERWEHRT, SICH DERARTIGE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUNUTZE ZU MACHEN, DANN ZIEHT DIESER UMSTAND, FÜR SICH ALLEIN GENOMMEN, NICHT DIE NICHTIGKEIT DER VEREINBARUNG NACH SICH.

Ende der Entscheidung

Zurück