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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1978
Aktenzeichen: 8-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 974/71, Verordnung Nr. 725/74


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2
Verordnung Nr. 974/71 Art. 1 Abs. 2
Verordnung Nr. 725/74
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES STEHT DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG UNTERSCHIEDLICHER ERZEUGNISSE NICHT ENTGEGEN , WENN DIESE NICHT ZU EINER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜHRT.

2. DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 725/74 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1978. - MILAC GMBH, GROSS- UND AUSSENHANDEL GEGEN HAUPTZOLLAMT FREIBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG. - WAEHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE. - RECHTSSACHE 8-78.

Entscheidungsgründe:

1MIT BESCHLUSS VOM 29. SEPTEMBER 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 25. JANUAR 1978 , HAT DAS FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZUR GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 725/74 DER KOMMISSION VOM 29. MÄRZ 1974 ZUR ÄNDERUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE ( ABL. L 89 , S. 1 ) UND ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG VORGELEGT.

2DER RECHTSSTREIT , IN DEM DIESE FRAGEN GESTELLT WORDEN SIND , BETRIFFT DIE BERECHNUNG DER WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UND DES BERICHTIGUNGSBETRAGES , DIE AUF EINFUHREN UNGEZUCKERTEN VOLLMILCHPULVERS MIT EINEM FETTGEHALT ZWISCHEN 9,6 UND 24,5 GEWICHTSHUNDERTTEILEN AUS FRANKREICH IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ANWENDBAR SIND , WELCHE DAS IM AUSGANGSVERFAHREN KLAGENDE UNTERNEHMEN ZWISCHEN DEM 26. JUNI UND DEM 14. AUGUST 1974 DURCHFÜHRTE. DAS ZUSTÄNDIGE ZOLLAMT ORDNETE DIESES ERZEUGNIS DER TARIFSTELLE 04.02 A II B 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ZU UND ERHOB IN ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 725/74 WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NACH DEM SATZ VON DM 25,74 GRUNDBETRAG ZUZUEGLICH DM 0,91 ZUSATZBETRAG FÜR JEDES PROZENT FETTGEHALT JEWEILS FÜR 100 KG EIGENGEWICHT.

3IM RAHMEN DESSELBEN AUSGANGSVERFAHRENS HATTE DAS FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 3. DEZEMBER 1975 NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES ZWEI VORABENTSCHEIDUNGSFRAGEN ZUR AUSLEGUNG UND ZUR GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 725/74 ( RECHTSSACHE 28/76 , MILAC ) GESTELLT. DIESE FRAGEN HATTEN FOLGENDEN WORTLAUT :

1. SIND DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 218/74 ANHANG I TEIL 5 I.D.F. DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 725/74 FÜR MILCHPULVER DER TARIFSTELLE 04.02 A II B 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUCH DANN UM DEN BETRAG VON ZWEI ODER WENIGER RECHNUNGSEINHEITEN ZU KÜRZEN , WENN DER FETTGEHALT DREI GEWICHTSHUNDERTTEILE ÜBERSTEIGT UND DIE ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 712/74 VORLIEGEN?

2. WAREN DIE IN DER FRAGE 1 GENANNTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 725/74 DER HÖHE NACH IN DER ZEIT ZWISCHEN DEM 25. JUNI UND DEM 15. AUGUST 1974 MIT DER ERMÄCHTIGUNGSGRUNDLAGE VEREINBAR?

4DER GERICHTSHOF HATTE AUS DEN IM URTEIL VOM 23. NOVEMBER 1976 ( RECHTSSACHE 28/76 , SLG. 1976 , 1639 ) ANGEFÜHRTEN GRÜNDEN DIE ERSTE FRAGE WIE FOLGT BEANTWORTET :

DIE FÜR MILCHPULVER DER TARIFSTELLE 04.02 A II B 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS GELTENDE REGELUNG DES ARTIKELS 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 218/74 UND DEREN ANHANG I TEIL 5 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 725/74 IST SO AUSZULEGEN , DASS DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT UM EINEN BETRAG VON ZWEI ODER WENIGER RECHNUNGSEINHEITEN GEKÜRZT WERDEN DÜRFEN , WENN DER FETTGEHALT DREI GEWICHTSHUNDERTTEILE ÜBERSTEIGT.

5IN SEINEM VORLAGEBESCHLUSS HATTE DAS FINANZGERICHT ZUR ZWEITEN FRAGE AUSGEFÜHRT , ES SEI FRAGLICH , OB DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 725/74 DER KOMMISSION AUF DAS EINGEFÜHRTE MILCHPULVER ERHOBENEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE SICH NOCH IM RAHMEN DER ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 974/71 DES RATES ( ABL. 1971 , L 106 , S. 1 ) GEHALTEN HÄTTEN UND MIT DER ZIELSETZUNG DIESER VERORDNUNG ZU VEREINBAREN GEWESEN SEIEN ; ES HATTE JEDOCH NICHT GEFRAGT , OB DIESE VERORDNUNG EINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ENTHALTE.

6DER GERICHTSHOF HATTE IN SEINEM ERWÄHNTEN URTEIL AUF DIE ZWEITE FRAGE WIE FOLGT GEANTWORTET :

DIE PRÜFUNG DER ZWEITEN FRAGE HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 725/74 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

7WÄHREND DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IM LAUFE DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF EINE VERMEINTLICHE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES GELTEND GEMACHT HATTE , BEZOG SICH DIE ANTWORT DES GERICHTSHOFES NUR AUF DEN WORTLAUT DER ZWEITEN FRAGE , WIE SIE VOM FINANZGERICHT GESTELLT WORDEN WAR , ALSO AUF DIE VEREINBARKEIT DER VERORDNUNG NR. 725/74 MIT DER ERMÄCHTIGENDEN VERORDNUNG , DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES.

8NACH AUFFASSUNG DES FINANZGERICHTS IST ES FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSRECHTSSTREITS AUCH ERHEBLICH , OB DIE FRAGLICHE VERORDNUNG UNTER VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTES IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES ERGANGEN IST ; ES HAT DEM GERICHTSHOF DAHER DIE FOLGENDEN FRAGEN GESTELLT :

1. WURDE DURCH DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 23. NOVEMBER 1976 - RECHTSSACHE 28/76 - DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 725/74 FÜR DEN WEITEREN VERLAUF DES AUSGANGSVERFAHRENS IN DER WEISE BINDEND FESTGESTELLT , DASS NICHT MEHR ZU PRÜFEN IST , OB DIE VERORDNUNG GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG VERSTÖSST?

BEI VERNEINUNG DER ERSTEN FRAGE :

2. BEGRÜNDET ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG INDIVIDÜLLE RECHTE DES EINZELNEN , WELCHE DIE STAATLICHEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN?

BEI VERNEINUNG DER ERSTEN UND BEJAHUNG DER ZWEITEN FRAGE :

3. KANN DAS NATIONALE GERICHT DIE DISKRIMINIERENDE AUSWIRKUNG FESTSTELLEN UND DEN ABGABENBETRAG ENTSPRECHEND HERABSETZEN?

9DIESE DREI FRAGEN SIND GEMEINSAM ZU BEHANDELN.

10DIE VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. 1968 , L 148 , S. 13 ) SIEHT VOR , DASS JÄHRLICH EIN RICHTPREIS FÜR MILCH SOWIE INTERVENTIONSPREISE FÜR BESTIMMTE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE VON MILCH , NÄMLICH FÜR BUTTER , MAGERMILCHPULVER UND EINIGE KÄSESORTEN , FESTGESETZT WERDEN ; DIE INTERVENTIONSPREISE SOLLEN DAZU BEITRAGEN , DASS DER RICHTPREIS FÜR MILCH ERREICHT WIRD.

11NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 974/71 DES RATES KÖNNEN BEI DER EINFUHR AUS DEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN SOWIE BEI DER AUSFUHR NACH DEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN AUSGLEICHSBETRAEGE ERHOBEN BEZIEHUNGSWEISE GEWÄHRT WERDEN FÜR :

' ' A ) ERZEUGNISSE , FÜR DIE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATION INTERVENTIONSMASSNAHMEN VORGESEHEN SIND ;

B ) ERZEUGNISSE , DEREN PREIS SICH NACH DEM PREIS DER IN BUCHSTABE A GENANNTEN ERZEUGNISSE , DIE UNTER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FALLEN..., RICHTET ' '.

FÜR DIE VON BUCHSTABE B ERFASSTEN ERZEUGNISSE BESTIMMT ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DERSELBEN VERORDNUNG , DASS ' ' DIE AUSGLEICHSBETRAEGE GLEICH ( SIND ) DER INZIDENZ AUF DIE PREISE DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES BEI ANWENDUNG DES AUSGLEICHSBETRAGS AUF DIE PREISE DES ERZEUGNISSES..., NACH DENEN SICH DIE PREISE DES BETREFFENDEN ERZEUGNISSES RICHTEN.

12DA DIE BESONDERE LAGE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE ANWENDUNG EINES EINHEITLICHEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAGERMILCHPULVER NICHT ZULIESS , FÜHRTE DIE VERORDNUNG NR. 1188/73 DES RATES VOM 8. MAI 1973 ZUR FESTSETZUNG DES RICHTPREISES FÜR MILCH SOWIE DER INTERVENTIONSPREISE FÜR BUTTER , MAGERMILCHPULVER , GRANA PADANO UND PARMIGIANO REGGIANO FÜR DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1973/74 ( ABL. 1973 , L 122 , S. 1 ) IN ARTIKEL 2 EINEN BERICHTIGUNGSBETRAG VON ZWEI RECHNUNGSEINHEITEN JE 100 KG EIN , UM DEN DER INTERVENTIONSPREIS VERMINDERT WURDE , ZU DEM DIE INTERVENTIONSSTELLEN BELGIENS , DEUTSCHLANDS , LUXEMBURGS UND DER NIEDERLANDE MAGERMILCHPULVER ANKAUFTEN , UND SAH VOR , DASS DIESER BERICHTIGUNGSBETRAG FÜR DAS BETROFFENE ERZEUGNIS IM HANDEL DER GENANNTEN MITGLIEDSTAATEN MIT DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DRITTLÄNDERN ANZUWENDEN WAR.

13DIE VERORDNUNG NR. 663/74 DES RATES VOM 28. MÄRZ 1974 ZUR FESTSETZUNG DER PREISE FÜR DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 ( ABL. 1974 , L 85 , S. 52 ) HOB DEN RICHTPREIS FÜR MILCH ERNEUT AN , BEHIELT DEN INTERVENTIONSPREIS FÜR BUTTER IN DEN URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN ( DER FÜR DAS MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1973/74 HERABGESETZT WORDEN WAR ) BEI UND ERHÖHTE DEN INTERVENTIONSPREIS FÜR MAGERMILCHPULVER.

14IN DER FÜNFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DIESER VERORDNUNG HEISST ES : ' ' DIE BESONDERE LAGE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN LÄSST ZUR ZEIT DIE ANWENDUNG EINES EINHEITLICHEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAGERMILCHPULVER NICHT ZU ; ES IST DAHER NOTWENDIG , AUF DIESEN PREIS EINEN BESTIMTEN BERICHTIGUNGSBETRAG ANZUWENDEN. ' ' DIE SECHSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG FÄHRT FORT : ' ' DAMIT DIESER BERICHTIGUNGSBETRAG SICH AUF DIE MARKTPREISE IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN AUSWIRKT , OHNE ZU WETTBEWERBSVERZERRUNGEN ZU FÜHREN , MÜSSEN DIE PREISUNTERSCHIEDE IM HANDEL MIT MAGERMILCHPULVER AUSGEGLICHEN WERDEN. ' '

15NACH ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES MUSS DIE GEMEINSAME PREISPOLITIK AUF GEMEINSAMEN GRUNDSÄTZEN UND EINHEITLICHEN BERECHNUNGSMETHODEN BERUHEN.

16DAS FINANZGERICHT HATTE IN SEINEM BESCHLUSS VOM 3. DEZEMBER 1975 ZWEIFEL DARAN GEÄUSSERT , OB DER IN DEUTSCHLAND TATSÄCHLICH PRAKTIZIERTE INTERVENTIONSPREIS FÜR MAGERMILCHPULVER MIT DER ZIELSETZUNG DER MILCHMARKTORDNUNG VEREINBAR SEI , ES HATTE DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT , DASS - SEINER ANSICHT NACH - IN DER BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG EINE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG , DIE SICH AUS ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG ERGEBE , NICHT ANGEGEBEN WORDEN SEI , DASS VIELMEHR NUR ERKLÄRT WERDE , DIE BESONDERE LAGE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN LASSE ZUR ZEIT DIE ANWENDUNG EINES EINHEITLICHEN INTERVENTIONSPREISES FÜR MAGERMILCHPULVER NICHT ZU , ES SEI DAHER NOTWENDIG , AUF DIESE PREISE EINEN BESTIMMTEN BERICHTIGUNGSBETRAG ANZUWENDEN. DAS FINANZGERICHT HATTE DENNOCH KEINE FRAGE ZUR RECHTMÄSSIGKEIT DER GENANNTEN BESTIMMUNG GESTELLT , SONDERN WAR FÜR DIE VORGELEGTEN FRAGEN VON DER ZULÄSSIGKEIT UNTERSCHIEDLICHER INTERVENTIONSPREISE AUSGEGANGEN. EBENSO HATTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IN IHREN SCHRIFTLICHEN ERKLÄRUNGEN IN DER RECHTSSACHE 28/76 AUSGEFÜHRT , DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT DER EINFÜHRUNG UNTERSCHIEDLICHER INTERVENTIONSPREISE MIT DEM SYSTEM DER MILCHMARKTORDNUNG STEHE IN JENEM VERFAHREN NICHT ZUR VORABENTSCHEIDUNG ; VON DER ZULÄSSIGKEIT UNTERSCHIEDLICHER INTERVENTIONSPREISE KÖNNE AUSGEGANGEN WERDEN.

17ES IST JEDOCH ANZUMERKEN , DASS DIE EINHEITLICHKEIT DES IN RECHNUNGSEINHEITEN AUSGEDRÜCKTEN INTERVENTIONSPREISES IN DER GEMEINSCHAFT AUFGRUND DER AUFWERTUNG BESTIMMTER NATIONALER WÄHRUNGEN , INSBESONDERE DERJENIGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , UND DER ABWERTUNG ANDERER WÄHRUNGEN SEIT MÄRZ 1971 ZERSTÖRT WAR UND SEITDEM NUR NOCH FORMAL ODER FIKTIV BESTAND. IN DER BEGRÜNDUNG ZUR VERORDNUNG DES RATES KOMMT , WENN SIE AUCH LÜCKENHAFT IST , DOCH DER WUNSCH DES RATES HINREICHEND ZUM AUSDRUCK , DEN EFFEKTIVEN INTERVENTIONSPREIS FÜR MAGERMILCHPULVER WIEDER SOWEIT IRGEND MÖGLICH ZU VEREINHEITLICHEN. ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 663/74 , DER IN DER ABSICHT ERLASSEN WURDE , ZU EFFEKTIV EINHEITLICHEN INTERVENTIONSPREISE ZU GELANGEN , IST WEDER MIT DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES NOCH MIT ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES UNVEREINBAR.

18WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 2. JULI 1974 ( RECHTSSACHE 153/73 , HOLTZ & WILLEMSEN , SLG. 1974 , 675 ) FÜR RECHT ERKANNT HAT , SETZEN DIE IN ARTIKEL 40 DES VERTRAGES AUFGEFÜHRTEN ZIELE , D.H. DIE SCHAFFUNG EINER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND EINER GEMEINSAMEN ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE , GEMEINSAME REGELN UND GRUNDSÄTZE FÜR DIE ERZEUGER UND DIE VERBRAUCHER LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE VORAUS UND SCHLIESSEN DAHER JEDE DISKRIMINIERUNG NACH DER NATIONALEN ZUGEHÖRIGKEIT ODER DER BELEGENHEIT DES BETRIEBS AUS. SO GESEHEN , DÜRFEN DIE MANNIGFALTIGEN EINZELREGELUNGEN EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION WIE SCHUTZMASSNAHMEN , BEIHILFEN U.A. LEDIGLICH DANN JE NACH GEBIET UND SONSTIGEN PRODUKTIONS- ODER VERBRAUCHSBEDINGUNGEN UNTERSCHIEDLICH AUSGESTALTET WERDEN , WENN DIES NACH MASSGABE OBJEKTIVER KRITERIEN GESCHIEHT , DIE EINE AUSGEWOGENE VERTEILUNG DER VOR- UND NACHTEILE AUF DIE BETROFFENEN SICHERSTELLEN , OHNE ZWISCHEN DEN GEBIETEN DER MITGLIEDSTAATEN ZU UNTERSCHEIDEN. DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IST DAHER EINES DER GRUNDPRINZIPIEN DES VERTRAGES , DIE VON JEDEM GERICHT BEACHTET WERDEN MÜSSEN. SOMIT IST ZU PRÜFEN , OB DIE STREITIGE VERORDNUNG DIESEM PRINZIP WIDERSPRICHT.

19NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 663/74 DES RATES GILT DER BERICHTIGUNGSBETRAG IM WARENVERKEHR JEDES DER IN ABSATZ 1 AUFGEFÜHRTEN MITGLIEDSTAATEN MIT DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND MIT DRITTLÄNDERN NUR ' ' FÜR DAS BETREFFENDE ERZEUGNIS ' ' , ALSO FÜR MAGERMILCHPULVER. DIE KOMMISSION HAT IM ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 712/74 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZU ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 663/74 DIE BERICHTIGUNGSBETRAEGE FÜR MILCH MIT EINEM FETTGEHALT VON 3 GEWICHTSHUNDERTTEILEN ODER WENIGER UND FÜR BESTIMMTE FUTTERMITTEL FESTGESETZT. NACH ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG WERDEN DIE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR. 974/71 FESTGESETZTEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE UM DIE IM ANHANG FESTGESETZTEN BETRAEGE VERMINDERT. IN DER VERORDNUNG NR. 725/74 HAT DIE KOMMISSION UNTER ANDEREM DIE WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE NEU FESTGESETZT. DURCH DIESE VERORDNUNG WURDEN DIE IN DEUTSCHLAND FÜR MILCHPULVER MIT EINEM FETTGEHALT VON MEHR ALS 3 GEWICHTSHUNDERTTEILEN GELTENDEN WÄHRUNGSAUSGLEICHSBETRAEGE NICHT GESONDERT VERMINDERT.

20IN DER RECHTSSACHE 28/76 HATTE DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN VORGETRAGEN , DIE VERORDNUNG NR. 725/74 MÜSSE DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS DIE ANWENDUNG DES BERICHTIGUNGSBETRAGES DER VERORDNUNG NR. 663/74 DES RATES IN ALLEN FÄLLEN , ZUMINDEST BEI MILCHPULVER DER TARIFSTELLE 04.02 A II B 2 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , GEBOTEN ERSCHEINE.

21IN SEINEM URTEIL VOM 23. NOVEMBER 1976 HAT DER GERICHTSHOF DIESE AUSLEGUNG DER STREITIGEN VERORDNUNG ABGELEHNT.

22ZU DEN FRAGEN IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE TRAEGT DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN VOR , DIE VERORDNUNG NR. 725/74 UND MÖGLICHERWEISE DIE VERORDNUNGEN NR. 663/74 DES RATES UND NR. 712/74 DER KOMMISSION SEIEN WEGEN VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTES IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES RECHTSWIDRIG. ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESER AUFFASSUNG MACHT SIE GELTEND , DIE NICHTANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSBETRAGES AUF VOLLMILCHPULVER FÜHRE ZU WETTBEWERBSVERZERRUNGEN AUF DEM MILCHMARKT. DIE KÄUFER VON VOLLMILCHPULVER HÄTTEN DIESES ERZEUGNIS IN BELGIEN , DEN NIEDERLANDEN UND IN DEUTSCHLAND ZU EINEM UM 2 RE JE 100 KG GERINGEREN PREIS ALS IN FRANKREICH ERHALTEN KÖNNEN. VOLLMILCHPULVER HABE KEINEN NENNENSWERT ANDEREN MARKT ALS MAGERMILCHPULVER. IM FRAGLICHEN ZEITRAUM SEIEN DIE SCHOKOLADEN- UND DIE SPEISEEISINDUSTRIE DAZU ÜBERGEGANGEN , ANSTELLE VON VOLLMILCHPULVER MAGERMILCHPULVER UNTER ZUSATZ VON BUTTERFETT ZU VERWENDEN.

23DAGEGEN IST DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG , VOLLMILCHPULVER UND MAGERMILCHPULVER HÄTTEN ANDERE ABNEHMER. MAGERMILCHPULVER WERDE ZUR HERSTELLUNG VON SUPPEN ODER DIÄTETISCHEN NAHRUNGSMITTELN SOWIE ZUR HERSTELLUNG BESTIMMTER FUTTERMITTEL VERWENDET , VOLLMILCHPULVER ABER VON DER SCHOKOLADEN- UND SPEISEEISINDUSTRIE. SIE HÄLT DARAN FEST , VOLLMILCHPULVER UND MAGERMILCHPULVER STÜNDEN NORMALERWEISE NICHT MITEINANDER IM WETTBEWERB ; WENN DIE SCHOKOLADEN- UND SPEISEEISINDUSTRIE ZUR FRAGLICHEN ZEIT BEGONNEN HABE , ANSTELLE VON VOLLMILCHPULVER MAGERMILCHPULVER UNTER ZUSATZ VON BUTTERFETT ZU VERWENDEN , SO SEI DER GRUND FÜR DIESE SUBSTITUTION NICHT IN DER NICHTANWENDUNG EINES BERICHTIGUNGSBETRAGS AUF VOLLMILCHPULVER , SONDERN IN DEM VERHÄLTNISMÄSSIG NIEDRIGEN BUTTERPREIS ZU SUCHEN , DA DER INTERVENTIONSPREIS FÜR BUTTER IM MILCHWIRTSCHAFTSJAHR 1974/75 NICHT ERHÖHT UND DIE INTERVENTIONSBUTTER ZU DIESER ZEIT FÜR DERARTIGE VERARBEITUNGSBETRIEBE - BÄCKEREIEN , SPEISEEISHERSTELLER - BESONDERS GÜNSTIG ABGEGEBEN WORDEN SEI.

24DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES VERTRAGES STEHT DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG UNTERSCHIEDLICHER ERZEUGNISSE DANN NICHT ENTGEGEN , WENN DIESE NICHT ZU EINER DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN ODER VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FÜHRT.

25DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN HAT WEDER FÜR DIE ERZEUGER NOCH FÜR DIE VERBRAUCHER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DARGETAN , WORIN DIE ANGEBLICH AUS DEN STREITIGEN BESTIMMUNGEN FOLGENDE DISKRIMINIERUNG BESTEHEN SOLL. SIE STÜTZT IHRE BEHAUPTUNG , VOLLMILCHPULVER HABE IN BELGIEN , DEN NIEDERLANDEN ODER IN DEUTSCHLAND ZU EINEM UM 2 RE JE 100 KG NIEDRIGEREN PREIS ALS IN FRANKREICH ERWORBEN WERDEN KÖNNEN , NICHT AUF EINEN VERGLEICH EFFEKTIVER MARKTPREISE IM LICHTE DER EFFEKTIVEN WECHSELKURSE ; VIELMEHR ENTSPRICHT DIESE BEHAUPTUNG NUR EINER REIN THEORETISCHEN ABLEITUNG AUS DER REGELUNG SELBST. DIE VON DER KOMMISSION VORGELEGTEN STATISTIKEN ZEIGEN , DASS DIE ERZEUGUNG VON VOLLMILCHPULVER SELBST IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , WO DER BERICHTIGUNGSBETRAG DAS VOLLMILCHPULVER NICHT TRAF , IN DER FRAGLICHEN ZEIT ERHEBLICH ZURÜCKGING. FOLGLICH IST DER SCHLUSS NICHT ZULÄSSIG , DER UMFANG DER EINFUHREN VON VOLLMILCHPULVER AUS FRANKREICH IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND SEI VON DER NICHTANWENDUNG DES BERICHTIGUNGSBETRAGES ERHEBLICH BEEINFLUSST WORDEN.

26ZUM VORBRINGEN DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN HINSICHTLICH DER SUBSTITUTION DES VOLLMILCHPULVERS DURCH MAGERMILCHPULVER UNTER ZUSATZ VON BUTTERFETT IST ZU BEMERKEN , DASS DIESES VORBRINGEN ÜBER DIE ' ' SUBSTITUTION ' ' DEN VORTRAG DER KOMMISSION BESTÄTIGT , ES HANDELE SICH UM ZWEI UNTERSCHIEDLICHE ERZEUGNISSE , DIE NORMALERWEISE NICHT IM WETTBEWERB MITEINANDER STÜNDEN. SELBST WENN NACHGEWIESEN WÄRE , DASS DIE STREITIGEN BESTIMMUNGEN ANLASS FÜR DIESE SUBSTITUTION WAREN , KÖNNTEN DIES FÜR SICH ALLEIN NICHT ALS DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN UND VERBRAUCHERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IM SINNE DES ARTIKELS 40 DES VERTRAGES BETRACHTET WERDEN.

27ES IST DESHALB ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGES NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 725/74 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

28DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EG , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG MIT BESCHLUSS VOM 29. SEPTEMBER 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

DIE PRÜFUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 40 ABSATZ 3 DES EWG-VERTRAGES HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG NR. 725/74 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

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