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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.1972
Aktenzeichen: 80-71
Rechtsgebiete: EWGV


Vorschriften:

EWGV ART. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 KANN DER GERICHTSHOF NICHT ÜBER TATFRAGEN ODER ÜBER BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTSCHEIDEN. ER KANN INDESSEN DER VORGELEGTEN FRAGE DAS ENTNEHMEN, WAS DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETRIFFT.

2. ANHANG G ABSCHNITT IV BUCHSTABE B ZUR VERORDNUNG NR. 3 IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS DAS GESETZ NR. 65/555 VOM 10. JULI 1965, WONACH FRANZOSEN, DIE IM AUSLAND BERUFSTÄTIG SIND ODER WAREN, DER FREIWILLIGEN ALTERSVERSICHERUNG BEITRETEN KÖNNEN, AUF DIEJENIGEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAR IST, DIE AM TAGE DER ANTRAGSTELLUNG MINDESTENS ZEHN JAHRE LANG IN EINEM UNTER DIE AUFZÄHLUNG DER ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 3 FALLENDEN FRANZÖSISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM VERSICHERT WAREN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. MAERZ 1972. - ADALGISA MERLUZZI GEGEN CAISSE PRIMAIRE CENTRALE D'ASSURANCE MALADIE DE LA REGION PARISIENNE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE ET DE LA MUTUALITE SOCIALE AGRICOLE VON PARIS). - RECHTSSACHE 80-71.

Entscheidungsgründe:

1 DIE COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE PARIS HAT DEM GERICHTSHOF AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWGV DIE FRAGE VORGELEGT, OB DIE BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 DES MAROKKANISCHEN DAHIR VOM 12. AUGUST 1913, LAUT DENEN AUSLÄNDERN DIE PRIVATEN RECHTE ZUSTEHEN, DIE DAS FRANZÖSISCHE RECHT DEN FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN IN FRANKREICH ZUERKENNT, BEDEUTEN, " DASS EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATES DER GEMEINSCHAFT, DER SICH AUF DIESE BESTIMMUNGEN BERUFT, IM SINNE DES ABSCHNITTS IV DES ANHANGS G ZUR VERORDNUNG NR. 3 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN PFLICHTVERSICHERT ODER FREIWILLIG WEITERVERSICHERT WAR ".

2 IHREM WORTLAUT NACH SCHEINT DIE VORLAGE EINE AUSLEGUNG DES MAROKKANISCHEN DAHIR VOM 12. AUGUST 1913 ZUM ZIEL ZU HABEN, DURCH DIE DER ANWENDUNGSBEREICH DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMT WERDEN SOLL, VON DENEN IN ANHANG G ABSCHNITT IV BUCHSTABE B ZUR VERORDNUNG NR. 3 DIE REDE IST.

3/4 DER GERICHTSHOF IST IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 NUR ZUR AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS, NICHT ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER BESTIMMUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ZUSTÄNDIG. ER KANN JEDOCH AUS DER VORGELEGTEN FRAGE DAS HERAUSSCHÄLEN, WAS DIE AUSLEGUNG DES ANHANGS G ABSCHNITT IV BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 BETRIFFT.

5/7 NACH DIESEM ANHANG G ABSCHNITT IV BUCHSTABE B WIRD DAS FRANZÖSISCHE GESETZ NR. 65/555 VOM 10. JULI 1965, WONACH FRANZOSEN, DIE IM AUSLAND BERUFSTÄTIG SIND ODER WAREN, DEM SYSTEM DER FREIWILLIGEN ALTERSVERSICHERUNG BEITRETEN KÖNNEN, UNTER ZWEI VORAUSSETZUNGEN AUF DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANGEWANDT. DIE ERSTE VORAUSSETZUNG IST DIE, DASS DIE NACH DEM FRANZÖSISCHEN SYSTEM ZUR FREIWILLIGEN VERSICHERUNG BERECHTIGENDE BERUFSTÄTIGKEIT WEDER IM FRANZÖSISCHEN HOHEITSGEBIET NOCH IN DEM STAAT AUSGEUEBT WERDEN ODER WORDEN SEIN DARF, DESSEN STAATSANGEHÖRIGER DER ARBEITNEHMER IST. FERNER MUSS DER ARBEITNEHMER AM TAGE DES ANTRAGS AUF GEWÄHRUNG DER RECHTSVORTEILE AUS DIESEM GESETZ NACHWEISEN, DASS ER MINDESTENS ZEHN JAHRE UNUNTERBROCHEN ODER MIT UNTERBRECHUNGEN ENTWEDER IN FRANKREICH GEWOHNT HAT ODER NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN PFLICHTVERSICHERT ODER FREIWILLIG WEITERVERSICHERT WAR.

8 NACH DEN VOM NATIONALEN GERICHT VORGELEGTEN AKTEN IST GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS NAMENTLICH DIE FRAGE, OB DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS, EINE ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE WEDER IM FRANZÖSISCHEN HOHEITSGEBIET NOCH IN ITALIEN, SONDERN IN MAROKKO GEARBEITET HAT, NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN PFLICHTVERSICHERT ODER FREIWILLIG WEITERVERSICHERT WAR.

9/10 UM FESTSTELLEN ZU KÖNNEN, OB DER VORLIEGENDE FALL VON ANHANG G ERFASST WIRD, IST ALSO ZUNÄCHST ZU KLÄREN, OB DIE BETROFFENE MINDESTENS ZEHN JAHRE IN FRANKREICH GEWOHNT HAT. DIES IST EINE TATFRAGE, FÜR DIE NICHT DER GERICHTSHOF, SONDERN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT ZUSTÄNDIG IST.

11/12 AUS ANHANG G KÖNNEN ABER AUCH DANN ANSPRÜCHE HERGELEITET WERDEN, WENN DER ARBEITNEHMER MINDESTENS ZEHN JAHRE NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN PFLICHTVERSICHERT ODER FREIWILLIG WEITERVERSICHERT WAR. BEI DIESER FRAGE GEHT ES LEDIGLICH UM DIE ANWENDUNG DES FRANZÖSISCHEN ODER UNTER UMSTÄNDEN DES MAROKKANISCHEN RECHTS. HIERÜBER HAT DER GERICHTSHOF NICHT ZU ENTSCHEIDEN.

13 NUR WENN DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DER AUFFASSUNG SEIN SOLLTE, DASS DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS NACH DEN FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSICHERT WAR, HAT DIE KLAEGERIN ALS FOLGE HIERVON NACH ANHANG G DIE MÖGLICHKEIT, DER FREIWILLIGEN ALTERSVERSICHERUNG BEIZUTRETEN.

14/15 HIERZU IST ZU BEMERKEN, DASS DIE VERORDNUNG NR. 3 SELBST DEN BEGRIFF " RECHTSVORSCHRIFTEN " FÜR IHRE BESTIMMUNGEN EINSCHLIESSLICH DERER DES ANHANG G ABSCHNITT IV BUCHSTABE B BESTIMMT. NACH ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG BEDEUTET DIESER AUSDRUCK DIE BESTEHENDEN ODER KÜNFTIGEN GESETZE, VERORDNUNGEN UND SATZUNGEN JEDES MITGLIEDSTAATES IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 BEZEICHNETEN SYSTEME UND ZWEIGE DER SOZIALEN SICHERHEIT.

16 NACH ALLEDEM IST AUF DIE FRAGE ZU ANTWORTEN, DASS ANHANG G ABSCHNITT IV BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NR. 3 IN DEM SINNE AUSZULEGEN IST, DASS DAS GESETZ NR. 65/555 VOM 10. JULI 1965, WONACH FRANZOSEN, DIE IM AUSLAND BERUFSTÄTIG SIND ODER WAREN, DER FREIWILLIGEN ALTERSVERSICHERUNG BEITRETEN KÖNNEN, AUF DIEJENIGEN ANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAR IST, DIE AM TAGE DER ANTRAGSTELLUNG MINDESTENS ZEHN JAHRE LANG IN EINEM DER UNTER DIE AUFZÄHLUNG VON ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 FALLENDEN FRANZÖSISCHEN SYSTEME VERSICHERT WAREN.

Kostenentscheidung:

17 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ENTSTANDENER ZWISCHENSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VON DER COMMISSION DE PREMIERE INSTANCE DU CONTENTIEUX DE LA SECURITE SOCIALE PARIS GEMÄSS DEREN ENTSCHEIDUNG VOM 25. MÄRZ 1971 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ANHANG G ABSCHNITT IV BUCHSTABE B ZUR VERORDNUNG NR. 3 IST IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS DAS GESETZ NR. 65/555 VOM 10. JULI 1965, WONACH FRANZOSEN, DIE IM AUSLAND BERUFSTÄTIG SIND ODER WAREN, DER FREIWILLIGEN ALTERSVERSICHERUNG BEITRETEN KÖNNEN, AUF DIEJENIGEN ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAR IST, DIE AM TAGE DER ANTRAGSTELLUNG MINDESTENS ZEHN JAHRE LANG IN EINEM UNTER DIE AUFZÄHLUNG DER ARTIKEL 2 ABSÄTZE 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 3 FALLENDEN FRANZÖSISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSSYSTEM VERSICHERT WAREN.

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