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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.1975
Aktenzeichen: 80-74
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES VOM 4. JULI 1975. - FRANCINE HENRICH GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - RECHTSSACHE 80-74.

Entscheidungsgründe:

MIT AM 26. JUNI 1975 BEI DER KANZLEI EINGEGANGENEM SCHREIBEN HAT DIE KLAEGERIN DIE STREICHUNG DER RECHTSSACHE IM REGISTER BEANTRAGT. DIE BEKLAGTE PARTEI HAT MIT AM 3. JULI 1975 EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ MITGETEILT, DASS SIE GEGEN DIE KLAGERÜCKNAHME NICHT EINZUWENDEN HABE. SIE HAT FERNER BEANTRAGT, DIE KOSTEN DER KLAEGERIN AUFZUERLEGEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

WIRD

BESCHLOSSEN :

1. DIE RECHTSSACHE 80/74 IST IM REGISTER DES GERICHTSHOFES ZU STREICHEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN AUSLAGEN.

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