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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.07.1989
Aktenzeichen: 80/79
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Dem Personal der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit, einer internationalen Vereinigung, die dem Recht eines Mitgliedstaats unterworfen ist und die, ungeachtet der Beziehungen, die sie mit der Kommission unterhält, nicht als Verwaltungseinheit der Kommission angesehen werden kann, kann nicht die Eigenschaft von Beamten oder sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zuerkannt werden ( vgl. das Urteil vom 11. Juli 1985 in den verbundenen Rechtssachen 87 und 130/77, 22/83, 9 und 10/84, Salerno/Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523 ).
Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Berechnung des Dienstalters ihrer Beamten zur Feststellung von deren Ruhegehaltsansprüchen gemäß dem Statut die Beschäftigungszeiten zu berücksichtigen, die sie vor ihrem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften bei dieser Vereinigung zurückgelegt haben.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 13. JULI 1989. - DETALMO PIRZIO-BIROLI GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - BEDIENSTETE DER EUROPAEISCHEN GESELLSCHAFT FUER ZUSAMMENARBEIT (EGZ) - ANERKENNUNG DER EIGENSCHAFT ALS BEAMTER DER KOMMISSION. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 80/79 UND 205/81.
Tenor:
1)Die Klagen werden abgewiesen.
2 ) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Ende der Entscheidung
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