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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1983
Aktenzeichen: 80/83
Rechtsgebiete: VerfO
Vorschriften:
VerfO Art. 93 | |
VerfO Art. 103 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1983. - HABOURDIN INTERNATIONAL S.A. UND BANQUE NATIONALE DE PARIS GEGEN S.P.A. ITALOCREMONA. - RECHTSSACHE 80/83.
Entscheidungsgründe:
MIT BESCHLUSS VOM 23. APRIL 1983 , DER BEIM GERICHTSHOF AM 6. MAI 1983 EINGEGANGEN IST , HAT DER PRÄSIDENT DES TRIBUNALE VARESE AUFGRUND DES PROTOKOLLS BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN ( NACHSTEHEND ÜBEREINKOMMEN GENANNT ) DURCH DEN GERICHTSHOF EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG EINIGER BESTIMMUNGEN DES ÜBEREINKOMMENS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
IN DIESEM PROTOKOLL WIRD DIE BEFUGNIS , DEM GERICHTSHOF EINE AUSLEGUNGSFRAGE ZUM ÜBEREINKOMMEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN , BESTIMMTEN GERICHTEN , DIE IN ARTIKEL 2 AUFGEFÜHRT SIND , VORBEHALTEN , SO DASS IM VORLIEGENDEN FALL ZU PRÜFEN IST , OB DER GERICHTSHOF ZUR BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGE ZUSTÄNDIG IST.
ARTIKEL 2 NR. 1 UND NR. 3 ZÄHLT AUSDRÜCKLICH UND ERSCHÖPFEND - IN NR. 1 UNMITTELBAR , IN NR. 3 DURCH VERWEISUNG AUF ARTIKEL 37 DES ÜBEREINKOMMENS - DIE GERICHTE AUF , DIE ZUR VORLAGE BEIM GERICHTSHOF BEFUGT SIND. IN ARTIKEL 2 NR. 2 HEISST ES FERNER , DASS AUCH ' ' DIE GERICHTE DER VERTRAGSSTAATEN , SOFERN SIE ALS RECHTSMITTELINSTANZ ENTSCHEIDEN ' ' , BERECHTIGT SIND VORZULEGEN.
ARTIKEL 3 DES PROTOKOLLS BESTIMMT :
' ' 1. WIRD EINE FRAGE ZUR AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS ODER EINER ANDEREN IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ÜBEREINKUNFT IN EINEM SCHWEBENDEN VERFAHREN BEI EINEM DER IN ARTIKEL 2 NR. 1 ANGEFÜHRTEN GERICHTE GESTELLT UND HÄLT DIESES GERICHT EINE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ZUM ERLASS SEINES URTEILS FÜR ERFORDERLICH , SO IST ES VERPFLICHTET , DIESE FRAGE DEM GERICHTSHOF ZUR ENTSCHEIDUNG VORZULEGEN.
' ' 2.WIRD EINE DERARTIGE FRAGE EINEM DER IN ARTIKEL 2 NR. 2 UND 3 ANGEFÜHRTEN GERICHTE GESTELLT , SO KANN DIESES GERICHT UNTER DEN IN ABSATZ 1 FESTGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN DIESE FRAGE DEM GERICHTSHOF ZUR ENTSCHEIDUNG VORLEGEN. ' '
DA DIE ITALIENISCHEN TRIBUNALI WEDER UNTER ARTIKEL 2 NR. 1 DES PROTOKOLLS NOCH IN ARTIKEL 37 DES PROTOKOLLS AUFGEFÜHRT SIND , KÖNNEN SIE DEM GERICHTSHOF EINE AUSLEGUNGSFRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG NUR VORLEGEN , ' ' SOFERN SIE ALS RECHTSMITTELINSTANZ ENTSCHEIDEN ' '.
AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DER VORLAGEBESCHLUSS IM LAUFE EINES ERSTINSTANZLICHEN VERFAHRENS ERLASSEN WORDEN IST , DAS AUFGRUND EINES WIDERSPRUCHS GEMÄSS ARTIKEL 645 DES ITALIENISCHEN CODICE DI PROCEDURA CIVILE ( NACHSTEHEND CPC GENANNT ) GEGEN EINEN IM RAHMEN DES MAHNVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 633 FF. CPC ERGANGENEN MAHNBESCHEID EINGELEITET WURDE. SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DER VORLAGEBESCHLUSS NICHT UNTER DEN IN ARTIKEL 2 NR. 2 DES PROTOKOLLS BETREFFEND DIE AUSLEGUNG DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27. SEPTEMBER 1968 DURCH DEN GERICHTSHOF VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN ZUSTANDE GEKOMMEN IST.
DER GERICHTSHOF IST DESHALB FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DAS VORABENTSCHEIDUNGSERSUCHEN OFFENSICHTLICH UNZUSTÄNDIG. DIESES MUSS DESHALB IM SINNE VON ARTIKEL 93 PAR 1 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 103 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG FÜR UNZULÄSSIG ERKLÄRT WERDEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN HAT
Tenor:
DER GERICHTSHOF
BESCHLOSSEN :
DAS VOM PRÄSIDENTEN DES TRIBUNALE VARESE DURCH BESCHLUSS VOM 23. APRIL 1983 VORGELEGTE ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG IST UNZULÄSSIG.
Ende der Entscheidung
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