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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1986
Aktenzeichen: 80/85
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 7
EWG-Vertrag Art. 30
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST WIE FOLGT AUSZULEGEN :

- EINE NATIONALE REGELUNG , DIE EINEN MINDESTEINZELHANDELSPREIS FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT BETRAGSMÄSSIG FESTSETZT UND DIE FÜR DEN VERKAUF EINGEFÜHRTEN BROTES EINE DEN VERTRIEBSKOSTEN VON GUT ORGANISIERTEN UND WIRTSCHAFTLICH ARBEITENDEN UNTERNEHMEN ENTSPRECHENDE HANDELSSPANNE VORSCHREIBT , UM DIE DER EINSTANDSPREIS ZU ERHÖHEN IST , STELLT DANN EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR , WENN DIESE HANDELSSPANNE AUCH IN FÄLLEN EINZUHALTEN IST , IN DENEN DADURCH DER EINZELHANDELSPREIS ÜBER DEN FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT GELTENDEN MINDESTPREIS HINAUS ERHÖHT WIRD.

- EINE SOLCHE REGELUNG STELLT KEINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR , WENN DIE HANDELSSPANNE FÜR DEN VERKAUF EINGEFÜHRTEN BROTES , DIE AUCH DER FESTSETZUNG DES MINDESTPREISES FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT ZUGRUNDE GELEGT WIRD , FÜR EINGEFÜHRTES BROT NICHT VORGESCHRIEBEN IST , DAS ZU EINEM PREIS VERKAUFT WIRD , DER DIESEM MINDESTPREIS ENTSPRICHT ODER ÜBER DIESEM LIEGT.

- ES VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , WENN IM RAHMEN EINER SOLCHEN REGELUNG DER UNTER ANWENDUNG DER HANDELSSPANNE ERMITTELTE VERKAUFSPREIS FÜR EINGEFÜHRTES BROT UNTER UMSTÄNDEN NIEDRIGER IST ALS DER FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT FESTGESETZTE MINDESTPREIS.

2. WEDER ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NOCH DAS ALLGEMEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST AUF DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG ANWENDBAR , DASS IM RAHMEN EINER SOLCHEN REGELUNG DER VERKAUFSPREIS FÜR EINGEFÜHRTES BROT UNTER UMSTÄNDEN NIEDRIGER IST ALS DER FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT FESTGESETZTE PREIS.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 13. NOVEMBER 1986. - NEDERLANDSE BAKKERIJ STICHTING, THEODORUS CORNELIS DAM UND ANDERE GEGEN EDAH B. V. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ALMELO. - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BROTPREIS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 80 UND 159/85.

Entscheidungsgründe:

1 DER PRÄSIDENT DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ALMELO UND DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ' S-HERTOGENBOSCH HABEN MIT URTEIL VOM 13. MÄRZ 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1. APRIL 1985 , BZW. MIT URTEIL VOM 20. MAI 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. MAI 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG JEWEILS ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 7 UND 30 EWG-VERTRAG UND DES ALLGEMEINEN DISKRIMINIERUNGSVERBOTS ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT. DA DIESE FRAGEN DEN GLEICHEN GEGENSTAND BETREFFEN BZW. MITEINANDER IN ZUSAMMENHANG STEHEN , HAT DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN , DIE RECHTSSACHEN FÜR DIE ZWECKE DES VERFAHRENS UND EINER GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG ZU VERBINDEN.

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON ZWEI VERFAHREN GEGEN DIE EDAH BV , DIE IN DEN NIEDERLANDEN SUPERMÄRKTE BETREIBT. DIE BEIDEN VERFAHREN BETREFFEN DEN VERKAUF VON BROT DURCH DIE EDAH BV ZU EINEM PREIS , DER UNTER DEM NACH DER NIEDERLÄNDISCHEN REGELUNG ÜBER DEN BROTPREIS ( VERORDENING BROODPRIJZEN ) FESTGESETZTEN MINDESTPREIS LAG. IN DEM VERFAHREN VOR DEM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ALMELO GEHT ES UM DEN ERLASS EINER VON DER NEDERLANDSE BAKKERIJ STICHTING , DIE DIE INTERESSEN DER NIEDERLÄNDISCHEN BROTBÄCKER VERTRITT , SOWIE VON MEHREREN BÄCKERN , DEREN GESCHÄFTE SICH IN DER NÄHE DES VON DER EDAH BV BETRIEBENEN GESCHÄFTES BEFINDEN , BEANTRAGTEN EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG , DURCH DIE DER EDAH BV VERBOTEN WERDEN SOLL , ZU PREISEN UNTER DEM MINDESTPREIS ZU VERKAUFEN. VOR DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ' S-HERTOGENBOSCH IST DIE EDAH BV IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS VOM OFFICIER VAN JUSTITIE WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE GENANNTE REGELUNG ANGEKLAGT.

3 NACH ARTIKEL 2 DER AM 2. SEPTEMBER 1976 VON DER PRODUKTSCHAP VOOR GRANEN , ZADEN EN PEULVRUCHTEN ( WIRTSCHAFTSVERBAND FÜR GETREIDE , SAATGUT UND HÜLSENFRÜCHTE ) ERLASSENEN VERORDENING BROODPRIJZEN ( BROTPREISVERORDNUNG ) DARF IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTES BROT NICHT UNTER DEM MINDESTPREIS VERKAUFT WERDEN. BEI DER FESTSETZUNG DIESES MINDESTPREISES HAT DER VORSITZENDE DER PRODUKTSCHAP INSBESONDERE DIE GESAMTEN HERSTELLUNGSKOSTEN GUT ORGANISIERTER , WIRTSCHAFTLICH ARBEITENDER BROTBÄCKEREIEN UND DIE GESAMTEN VERTRIEBSKOSTEN GUT ORGANISIERTER , WIRTSCHAFTLICH ARBEITENDER VERTRIEBSUNTERNEHMEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.

4 IM JAHRE 1982 WURDE EIN ARTIKEL 2 A IN DIE VERORDENING BROODPRIJZEN AUFGENOMMEN , WONACH ES VERBOTEN IST , DEM VERBRAUCHER NICHT IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTES BROT ZU EINEM PREIS ZU VERKAUFEN , DER UNTER DEM EINKAUFSPREIS ZUZUEGLICH EINER HANDELSSPANNE IN HÖHE DER ZUGRUNDE GELEGTEN GESAMTEN VERTRIEBSKOSTEN GUT ORGANISIERTER , WIRTSCHAFTLICH ARBEITENDER VERTRIEBSUNTERNEHMEN UND ZUZUEGLICH DER INSGESAMT ZU ERHEBENDEN MEHRWERTSTEUER LIEGT. AUFGRUND EINER VERORDNUNG VOM 7. MÄRZ 1985 GILT DIESES VERBOT SEIT DEM 23. MÄRZ 1985 NICHT MEHR FÜR EINGEFÜHRTES BROT , DAS ZU EINEM PREIS VERKAUFT WIRD , DER DEM FÜR IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTES BROT GELTENDEN MINDESTPREIS ENTSPRICHT ODER ÜBER DIESEM LIEGT.

5 VON JANUAR BIS MÄRZ 1985 VERKAUFTE DIE EDAH BV ALS SONDERANGEBOT IN IHREN SUPERMÄRKTEN IN DEN NIEDERLANDEN HERGESTELLTES SCHNITTBROT ZUM PREIS VON 1,59 HFL ANSTATT ZU DEM ZU JENEM ZEITPUNKT GEMÄSS EINER VERORDNUNG DES VORSITZENDEN DER PRODUKTSCHAP VOM 23. JULI 1984 GELTENDEN MINDESTPREIS VON 1,86 HFL. IN DEN AUSGANGSVERFAHREN RECHTFERTIGTE DIE EDAH BV DIE NICHTEINHALTUNG DES MINDESTPREISES MIT DEM ARGUMENT , DIE NIEDERLÄNDISCHE REGELUNG ÜBER DEN MINDESTPREIS FÜR BROT VERSTOSSE GEGEN DIE ARTIKEL 7 UND 30 EWG-VERTRAG.

6 DIE BEIDEN VORLEGENDEN GERICHTE ENTSCHIEDEN DEMGEMÄSS , DEM GERICHTSHOF JEWEILS ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DIESER ARTIKEL VORZULEGEN. DIE ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ' S-HERTOGENBOSCH HAT IM HINBLICK AUF DIE BIS ZUM 23. MÄRZ 1985 GELTENDE NIEDERLÄNDISCHE REGELUNG DIE FOLGENDE ERSTE FRAGE VORGELEGT :

' ' STEHT EINE PREISVORSCHRIFT , DIE NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DEN VERKAUF DURCH DIE IN DIESEM MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN EINZELHÄNDLER AN DIE ENDVERBRAUCHER GILT , IM WIDERSPRUCH ZU DEM VERBOT VON , MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG ' IM SINNE VON ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , WENN DIESE PREISVORSCHRIFT FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE EINE ERHÖHUNG DES EINKAUFSPREISES UM EINE FESTE , IN EINEM GELDBETRAG AUSGEDRÜCKTE HANDELSSPANNE VORSCHREIBT , WOBEI DIESE SPANNE EINEN VERHÄLTNISMÄSSIG GERINGEN TEIL DES ENDGÜLTIGEN EINZELHANDELSPREISES AUSMACHT , WÄHREND FÜR EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE EIN VON DIESEM MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTER NOMINALER MINDESTPREIS GILT?

' '

7 DIE ERSTE VOM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ALMELO VORGELEGTE FRAGE , DIE DIE BROTPREISREGELUNG IN IHRER MIT WIRKUNG VOM 23. MÄRZ 1985 GEÄNDERTEN FASSUNG BETRIFFT , LAUTET FOLGENDERMASSEN :

' ' STEHT ES IM WIDERSPRUCH ZU DEM IN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN VERBOT VON MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN , WENN DAS RECHT EINES MITGLIEDSTAATS EINE HANDELSSPANNE VORSCHREIBT , WELCHE EINEN VERHÄLTNISMÄSSIG GERINGEN TEIL DES ENDGÜLTIGEN EINZELHANDELSPREISES AUSMACHT , WENN UND SOWEIT DIE BETREFFENDE VORSCHRIFT FÜR DEN VERKAUF EINES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES DURCH EINEN IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN EINZELHÄNDLER AN EINEN ENDVERBRAUCHER ZU EINEM NIEDRIGEREN ALS DEM FÜR DIESES ERZEUGNIS DURCH DEN MITGLIEDSTAAT FESTGESETZTEN MINDESTPREIS GILT , WÄHREND EIN DERARTIGER VERKAUF VON EINHEIMISCHEN ERZEUGNISSEN UNTER ALLEN UMSTÄNDEN VERBOTEN IST?

' '

8 WEITER HABEN BEIDE GERICHTE GLEICHLAUTEND FOLGENDE ZWEITE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' STEHT DIE GESETZLICHE REGELUNG EINES MITGLIEDSTAATS , WONACH EIN BESTIMMTES ERZEUGNIS DURCH EINEN IN DIESEM MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN EINZELHÄNDLER NICHT ZU EINEM UNTER EINEM BESTIMMTEN MINDESTPREIS LIEGENDEN PREIS AN EINEN ENDVERBRAUCHER VERKAUFT WERDEN DARF , IM WIDERSPRUCH ZU DEM VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG , WENN DIESES VERBOT ( IMMER ) FÜR EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE GILT , NICHT ABER AUCH FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE?

' '

9 IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG KANN DER GERICHTSHOF NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN RECHTS- ODER VERWALTUNGSVORSCHRIFT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN. ER KANN ABER DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND GEBEN , DIE ES DIESEM ERMÖGLICHEN , DIE RECHTSFRAGE ZU LÖSEN , MIT DER ES BEFASST IST.

ZU ARTIKEL 30

10 SO VERSTANDEN GEHT DIE JEWEILS ERSTE VORLAGEFRAGE DAHIN , WIE ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IM HINBLICK AUF EINE NATIONALE EINZELHANDELSPREISREGELUNG FÜR BROT AUSZULEGEN IST , WIE SIE IN DEN NIEDERLANDEN VOR BZW. NACH DEM 23. MÄRZ 1985 GALT UND DIE DIE VERPFLICHTUNG ENTHÄLT , FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT EINEN BETRAGSMÄSSIG FESTGESETZTEN MINDESTEINZELHANDELSPREIS EINZUHALTEN , FÜR EINGEFÜHRTES BROT ABER EINE BESTIMMTE HANDELSSPANNE ZU BEACHTEN.

11 ZUR ANWENDUNG DES VERBOTES VON MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG NACH ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUF STAATLICHE PREISVORSCHRIFTEN HAT DER GERICHTSHOF SCHON ENTSCHIEDEN ( SIEHE URTEILE VOM 26. NOVEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 65/75 , TASCA , SLG. 1976 , 291 ; VOM 24. JANUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 82/77 , VAN TIGGELE , SLG. 1978 , 25 ; VOM 29. JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 231/83 , CULLET , SLG. 1985 , 305 ), DASS UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE SYSTEME ALS SOLCHE ZWAR NOCH KEINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DARSTELLEN , JEDOCH EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN KÖNNEN , WENN DIE PREISE DERART FESTGESETZT WERDEN , DASS DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT WERDEN , SEI ES , WEIL SIE ZU DEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NICHT GEWINNBRINGEND ABGESETZT WERDEN KÖNNEN , SEI ES , WEIL DER SICH AUS DEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT WIRD.

12 DIE VORGELEGTE FRAGE BETRIFFT JEDOCH KEINE UNTERSCHIEDSLOS FÜR EINHEIMISCHE WIE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG , SONDERN GESONDERTE VORSCHRIFTEN FÜR JEDE DER BEIDEN ERZEUGNISGRUPPEN , DIE IN JE EIGENEN , ZU UNTERSCHIEDLICHEN ZEITPUNKTEN ERLASSENEN BESTIMMUNGEN ENTHALTEN SIND UND DIE SICH AUCH INHALTLICH UNTERSCHEIDEN. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 29. NOVEMBER 1983 IN DER RECHTSSACHE 181/82 ( ROUSSEL LABORATORIA , SLG. 1983 , 3849 ) ENTSCHIED , MUSS EINE DERARTIGE REGELUNG , DIE ZWISCHEN DEN BEIDEN ERZEUGNISGRUPPEN DIFFERENZIERT , ALS EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG ANGESEHEN WERDEN , WENN SIE GEEIGNET IST , DEN ABSATZ EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE IN IRGENDEINER WEISE ZU ERSCHWEREN.

13 WENN DER EINKAUFSPREIS DES EINGEFÜHRTEN BROTES UNABHÄNGIG VON SEINEM BETRAG UM DIE VORGESCHRIEBENE HANDELSSPANNE ZU ERHÖHEN IST , WIE ES KRAFT DER BIS ZUM 23. MÄRZ 1985 GELTENDEN FASSUNG DER VERORDENING BROODPRIJZEN DER FALL WAR , SO HAT DAS IN BESTIMMTEN FÄLLEN ZUR FOLGE , DASS FÜR EINGEFÜHRTES BROT EIN HÖHERER VERKAUFSPREIS ALS DER MINDESTPREIS FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT VORGESCHRIEBEN IST. EINE SOLCHE REGELUNG KANN ALSO FÜR EINGEFÜHRTES BROT EINEN WETTBEWERBSNACHTEIL HINSICHTLICH DES EINZELHANDELSPREISES SCHAFFEN UND SEINEN ABSATZ ERSCHWEREN. EINE REGELUNG , DIE EINE SOLCHE WIRKUNG HABEN KANN , IST GEEIGNET , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN ZU BEHINDERN UND VERSTÖSST DEMGEMÄSS GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG.

14 DER ERWÄHNTE WETTBEWERBSNACHTEIL WIRD HINGEGEN VERMIEDEN , WENN DIE HANDELSSPANNE WIE IM FALL DER SEIT DEM 23. MÄRZ 1985 GELTENDEN FASSUNG DER VERORDENING BROODPRIJZEN FÜR EINGEFÜHRTES BROT NICHT VORGESCHRIEBEN IST , DAS ZU EINEM PREIS VERKAUFT WIRD , DER DEM MINDESTPREIS FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT ENTSPRICHT ODER ÜBER DIESEM LIEGT. WENN DIESER NACHTEIL NICHT GEGEBEN IST , ERSCHWERT EINE SOLCHE REGELUNG WEDER DEN ABSATZ DES EINGEFÜHRTEN BROTES NOCH BEHINDERT SIE DEN HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN.

15 ENTGEGEN DER AUFFASSUNG DER EDAH BV BEHINDERT EINE SOLCHE REGELUNG AUCH NICHT DESHALB DEN HANDEL , WEIL SIE ES BESONDERS GUT ORGANISIERTEN UND SEHR WIRTSCHAFTLICH ARBEITENDEN UNTERNEHMEN UNMÖGLICH MACHTE , IHREN WETTBEWERBSVORTEIL BEIM VERKAUF EINGEFÜHRTEN BROTES WEITERZUGEBEN. WENN NÄMLICH FÜR DEN VERKAUF EINGEFÜHRTEN BROTES DIESELBE HANDELSSPANNE - DIE VERTRIEBSKOSTEN VON GUT ORGANISIERTEN UND WIRTSCHAFTLICH ARBEITENDEN UNTERNEHMEN - VORGESCHRIEBEN IST , WIE SIE BEI DER FESTSETZUNG DES MINDESTPREISES FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT BERÜCKSICHTIGT WIRD , BEFINDEN SICH DIE INLÄNDISCHEN UND DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE HINSICHTLICH DER WEITERGABE DES WETTBEWERBSVORTEILS , DER SICH MÖGLICHERWEISE AUS DER ORGANISATION DES HÄNDLERS UND DER WIRTSCHAFTLICHKEIT SEINER ARBEIT ERGIBT , IN DER GLEICHEN LAGE , WÄHREND DER SICH MÖGLICHERWEISE AUS EINEM GERINGEREN EINSTANDSPREIS DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL WEITERGEGEBEN WERDEN KANN UND NICHT NEUTRALISIERT WIRD. DER ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE WIRD ALSO IN KEINER WEISE ERSCHWERT.

16 UM ZU BEWEISEN , DASS DIE STREITIGE REGELUNG AUCH IN IHRER SEIT DEM 23. MÄRZ 1985 GELTENDEN FASSUNG GEEIGNET SEI , DEN HANDEL ZU BEHINDERN , NIMMT DIE EDAH BV NOCH AUF FOLGENDE RECHNUNG BEZUG : WENN DER EINKAUFSPREIS DES EINGEFÜHRTEN BROTES 1,69 HFL BETRAGE UND DERJENIGE DES NIEDERLÄNDISCHEN BROTES 1,72 HFL , MÜSSE DAS EINGEFÜHRTE BROT ZUZUEGLICH DER VORGESCHRIEBENEN HANDELSSPANNE VON 0,17 HFL ZUM PREIS VON 1,86 HFL VERKAUFT WERDEN , WÄHREND SICH DER EINZELHÄNDLER BEI NIEDERLÄNDISCHEM BROT , DAS EBENFALLS ZUM MINDESTPREIS VON 1,86 HFL VERKAUFT WERDE , MIT EINER HANDELSSPANNE VON 0,14 HFL BEGNÜGEN KÖNNE. NACH AUFFASSUNG DER EDAH BV , DIE DIE KOMMISSION IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG INSOWEIT GETEILT HAT , ZEIGT DIESES RECHENEXEMPEL , DASS DAS EINGEFÜHRTE BROT UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN DISKRIMINIERT WERDE.

17 SICHERLICH KANN DER EINZELHÄNDLER IN DEM VON DER EDAH BV ANGENOMMENEN FALL SEINEN NIEDRIGEREN EINSTANDSPREIS FÜR DAS EINGEFÜHRTE BROT NICHT AN DEN VERBRAUCHER WEITERGEBEN. JEDOCH IST DIE HANDELSSPANNE DES EINGEFÜHRTEN BROTES DANN HÖHER ALS DIEJENIGE DES IM INLAND HERGESTELLTEN BROTES , UND DIESER UMSTAND KANN DEN EINZELHÄNDLER DAZU VERANLASSEN , DEN VERKAUF DES ERSTEREN ZUM NACHTEIL DES LETZTEREN ZU BEVORZUGEN. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN NICHT GESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE BROTEINFUHR BEHINDERT WIRD.

18 AUCH DEM ARGUMENT DER EDAH BV , EINE SOLCHE REGELUNG VERSTOSSE DESHALB GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , WEIL SIE ES UNTER UMSTÄNDEN ERLAUBE , EINGEFÜHRTES BROT MIT NIEDRIGEM EINKAUFSPREIS UNTER DEM MINDESTPREIS FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT ZU VERKAUFEN , KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. ZIEL DES ARTIKELS 30 IST ES NÄMLICH , DIE HINDERNISSE FÜR DIE WARENEINFUHR ZU BESEITIGEN , NICHT ABER , IN ALLEN FÄLLEN EINE GLEICHE BEHANDLUNG VON EINHEIMISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN ZU GEWÄHRLEISTEN. EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG , DIE WEDER DIE EINFUHR BEHINDERN NOCH DEN VERTRIEB DER EINGEFÜHRTEN WAREN ERSCHWEREN KANN , SONDERN IHNEN VIELMEHR EINEN VORTEIL EINRÄUMT , FÄLLT NICHT UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 30.

19 ES IST SCHLIESSLICH NICHT ERFORDERLICH , DAS ARGUMENT DER EDAH BV UND DER KOMMISSION ZU UNTERSUCHEN , EINE SOLCHE REGELUNG VERSTOSSE DANN GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , WENN DER MINDESTPREIS NUR FÜR BESTIMMTE IM INLAND HERGESTELLTE BROTSORTEN FESTGESETZT IST , WÄHREND DIE HANDELSSPANNE AUF ALLES EINGEFÜHRTE BROT ANZUWENDEN IST. DA NÄMLICH DIE VORLAGEURTEILE KEINEN HINWEIS DARAUF ENTHALTEN , DASS DIESER UNTERSCHIED - EINMAL ANGENOMMEN , DASS ES SICH DABEI NICHT UM EINE REINE FORMFRAGE HANDELT - IM RAHMEN DER AUSGANGSVERFAHREN IRGENDEINE ROLLE SPIELEN KANN , IST DIE FRAGE , OB EINE SOLCHE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 30 VERSTÖSST , DEM GERICHTSHOF NICHT VORGELEGT WORDEN.

20 DIE JEWEILS ERSTE VOM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ALMELO UND VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ' S-HERTOGENBOSCH VORGELEGTE AUSLEGUNGSFRAGE IST DEMGEMÄSS FOLGENDERMASSEN ZU BEANTWORTEN : ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST WIE FOLGT AUSZULEGEN :

- EINE NATIONALE REGELUNG , DIE EINEN MINDESTEINZELHANDELSPREIS FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT BETRAGSMÄSSIG FESTSETZT UND DIE FÜR DEN VERKAUF EINGEFÜHRTEN BROTES EINE DEN VERTRIEBSKOSTEN VON GUT ORGANISIERTEN UND WIRTSCHAFTLICH ARBEITENDEN UNTERNEHMEN ENTSPRECHENDE HANDELSSPANNE VORSCHREIBT , UM DIE DER EINSTANDSPREIS ZU ERHÖHEN IST , STELLT DANN EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR , WENN DIESE HANDELSSPANNE AUCH IN FÄLLEN EINZUHALTEN IST , IN DENEN DADURCH DER EINZELHANDELSPREIS ÜBER DEN FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT GELTENDEN MINDESTPREIS HINAUS ERHÖHT WIRD.

- EINE SOLCHE REGELUNG STELLT KEINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR , WENN DIE HANDELSSPANNE FÜR DEN VERKAUF EINGEFÜHRTEN BROTES , DIE AUCH DER FESTSETZUNG DES MINDESTPREISES FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT ZUGRUNDE GELEGT WIRD , FÜR EINGEFÜHRTES BROT NICHT VORGESCHRIEBEN IST , DAS ZU EINEM PREIS VERKAUFT WIRD , DER DIESEM MINDESTPREIS ENTSPRICHT ODER ÜBER DIESEM LIEGT.

- ES VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , WENN IM RAHMEN EINER SOLCHEN REGELUNG DER UNTER ANWENDUNG DER HANDELSSPANNE ERMITTELTE VERKAUFSPREIS FÜR EINGEFÜHRTES BROT UNTER UMSTÄNDEN NIEDRIGER IST ALS DER FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT FESTGESETZTE MINDESTPREIS.

ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG UND DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT

21 DIE JEWEILS ZWEITE FRAGE DER VORLEGENDEN GERICHTE GEHT DAHIN , OB ES ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG ODER DEM ALLGEMEINEN DISKRIMINIERUNGSVERBOT WIDERSPRICHT , WENN IM RAHMEN EINER REGELUNG WIE DER IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGEN DER VERKAUFSPREIS FÜR EINGEFÜHRTES BROT UNTER UMSTÄNDEN NIEDRIGER ALS DER MINDESTPREIS FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT SEIN KANN UND FOLGLICH LETZTERES GEGENÜBER DEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT SEIN KANN.

22 DIE AUFGEZEIGTE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG BETRIFFT EINE DURCH EINE NATIONALE REGELUNG GETROFFENE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN WAREN NACH IHREM URSPRUNG UND ZWISCHEN EINZELHÄNDLERN NACH DER VON IHNEN VERKAUFTEN WARE. HINGEGEN WIRD WEDER NACH DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DER WIRTSCHAFTSTEILNEHMER NOCH NACH DEM ORT IHRER NIEDERLASSUNG UNTERSCHIEDEN. ES KANN ALSO KEINE AUCH NUR VERSTECKTE ODER MITTELBARE ' ' DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ' ' IM SINNE DES ARTIKELS 7 EWG-VERTRAG VORLIEGEN.

23 ZU DEM ALLGEMEINEN DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST FESTZUSTELLEN , DASS EINE BEHANDLUNG , DIE EINHEIMISCHE GEGENÜBER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN ODER EINZELHÄNDLER , DIE EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE VERKAUFEN , GEGENÜBER SOLCHEN BENACHTEILIGT , DIE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE VERKAUFEN , NICHT IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÄLLT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT SIE AUF EINEM SEKTOR , DER NOCH NICHT GEGENSTAND EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG ODER EINER HARMONISIERUNG DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN IST , VORNIMMT.

24 DIE JEWEILS ZWEITE VOM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ALMELO UND VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ' S-HERTOGENBOSCH VORGELEGTE FRAGE IST DEMGEMÄSS DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS WEDER ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NOCH DAS ALLGEMEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DISKRIMINIERUNGSVERBOT AUF DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG ANWENDBAR IST , DASS IM RAHMEN EINER SOLCHEN REGELUNG DER VERKAUFSPREIS FÜR EINGEFÜHRTES BROT UNTER UMSTÄNDEN NIEDRIGER IST ALS DER FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT FESTGESETZTE PREIS.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

25 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEN GERICHTEN.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM PRÄSIDENTEN DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ALMELO MIT URTEIL VOM 13. MÄRZ 1985 UND VON DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK ' S-HERTOGENBOSCH MIT URTEIL VOM 20. MAI 1985 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG IST WIE FOLGT AUSZULEGEN :

- EINE NATIONALE REGELUNG , DIE EINEN MINDESTEINZELHANDELSPREIS FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT BETRAGSMÄSSIG FESTSETZT UND DIE FÜR DEN VERKAUF EINGEFÜHR TEN BROTES EINE DEN VERTRIEBSKOSTEN VON GUT ORGANISIERTEN UND WIRTSCHAFTLICH ARBEITENDEN UNTERNEHMEN ENTSPRECHENDE HANDELSSPANNE VORSCHREIBT , UM DIE DER EINSTANDSPREIS ZU ERHÖHEN IST , STELLT DANN EINE MASSNAHME MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR , WENN DIESE HANDELSSPANNE AUCH IN FÄLLEN EINZUHALTEN IST , IN DENEN DADURCH DER EINZELHANDELSPREIS ÜBER DEN FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT GELTENDEN MINDESTPREIS HINAUS ERHÖHT WIRD.

-EINE SOLCHE REGELUNG STELLT KEINE MENGENMÄSSIGE EINFUHRBESCHRÄNKUNG DAR , WENN DIE HANDELSSPANNE FÜR DEN VERKAUF EINGEFÜHRTEN BROTES , DIE AUCH DER FESTSETZUNG DES MINDESTPREISES FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT ZUGRUNDE GELEGT WIRD , FÜR EINGEFÜHRTES BROT NICHT VORGESCHRIEBEN IST , DAS ZU EINEM PREIS VERKAUFT WIRD , DER DIESEM MINDESTPREIS ENTSPRICHT ODER ÜBER DIESEM LIEGT.

-ES VERSTÖSST NICHT GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , WENN IM RAHMEN EINER SOLCHEN REGELUNG DER UNTER ANWENDUNG DER HANDELSSPANNE ERMITTELTE VERKAUFSPREIS FÜR EINGEFÜHRTES BROT UNTER UMSTÄNDEN NIEDRIGER IST ALS DER FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT FESTGESETZTE MINDESTPREIS.

2 ) WEDER ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NOCH DAS ALLGEMEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE DISKRIMINIERUNGSVERBOT IST AUF DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG ANWENDBAR , DASS IM RAHMEN EINER SOLCHEN REGELUNG DER VERKAUFSPREIS FÜR EINGEFÜHRTES BROT UNTER UMSTÄNDEN NIEDRIGER IST ALS DER FÜR IM INLAND HERGESTELLTES BROT FESTGESETZTE PREIS. GALMOT EVERLING MOITINHO DE ALMEIDA VERKÜNDET IN ÖFFENTLICHER SITZUNG IN LUXEMBURG AM 13. NOVEMBER 1986. DER KANZLER DER PRÄSIDENT DER DRITTEN KAMMER

Ende der Entscheidung

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