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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.05.1981
Aktenzeichen: 804/79
Rechtsgebiete: EWG, Beitrittsakte
Vorschriften:
EWG Art. 169 | |
EWG Art. 5 | |
EWG Art. 7 | |
EWG Art. 42 Abs. 2 | |
EWG Art. 155 | |
Beitrittsakte Art. 102 |
1. NACH DEM ABLAUF DER IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN ÜBERGANGSZEIT AM 1. JANUAR 1979 LIEGT DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DEN ERLASS VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK VOLLSTÄNDIG UND ENDGÜLTIG BEI DER GEMEINSCHAFT. DIE MITGLIEDSTAATEN SIND DAHER NICHT MEHR BERECHTIGT , EINE EIGENE ZUSTÄNDIGKEIT IN BEZUG AUF ERHALTUNGSMASSNAHMEN IN DEN IHRER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN AUSZUÜBEN. DER ERLASS DERARTIGER MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH DER BESCHRÄNKUNGEN , DIE SIE FÜR DIE FISCHEREITÄTIGKEITEN MIT SICH BRINGEN , GEHÖRT SEIT DIESEM ENDTERMIN ZUM RECHT DER GEMEINSCHAFT.
DIE TATSACHE , DASS DER RAT NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ERWÄHNTEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN GETROFFEN HAT , KONNTE DEN MITGLIEDSTAATEN KEINESFALLS DIE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE FREIHEIT EINSEITIGEN HANDELNS AUF DIESEM SEKTOR ZURÜCKGEBEN , WEIL IN DIESEM BEREICH DIE ZUSTÄNDIGKEITSÜBERTRAGUNG AUF DIE GEMEINSCHAFT VOLLSTÄNDIG UND ENDGÜLTIG WAR.
2. BEI FEHLEN VON BESTIMMUNGEN , DIE DER RAT ENTSPRECHEND DEN VOM EWG-VERTRAG VORGESCHRIEBENEN FORMEN UND VERFAHREN ERLASSEN HAT , BLEIBEN DIE ERHALTUNGSMASSNAHMEN , WIE SIE AM ENDE DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN ZEITRAUMS BESTANDEN , IN DEM ZUSTAND AUFRECHTERHALTEN , IN DEM SIE SICH ZUM ZEITPUNKT DES ABLAUFS DER DURCH DIESE BESTIMMUNG ERÖFFNETEN ÜBERGANGSZEIT BEFANDEN. MAN KANN JEDOCH IN DIESER AUFFASSUNG NICHT SO WEIT GEHEN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN GÄNZLICH UNMÖGLICH WÄRE , DIE BESTEHENDEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN GEGEBENENFALLS AUFGRUND DER ENTWICKLUNG DER FÜR DIESEN BEREICH RELEVANTEN BIOLOGISCHEN UND TECHNISCHEN FAKTOREN ZU ÄNDERN. DERARTIGE ÄNDERUNGSMASSNAHMEN VON BEGRENZTER TRAGWEITE DÜRFEN NICHT ZU EINER NEUEN ERHALTUNGSPOLITIK EINES MITGLIEDSTAATS FÜHREN , DA DIE BEFUGNIS ZUR FESTLEGUNG EINER SOLCHEN POLITIK FORTAN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUSTEHT. IN ANBETRACHT DER DURCH DIE UNTÄTIGKEIT DES RATES GESCHAFFENEN LAGE MÜSSEN DIE VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN DIESE MASSNAHMEN ERGEHEN KÖNNEN , ANHAND ALLER VERFÜGBAREN RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE BESTIMMT WERDEN , UND ES MÜSSEN DABEI FERNER DIE STRUKTURPRINZIPIEN , DIE DER GEMEINSCHAFT ZUGRUNDE LIEGEN , BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIESE PRINZIPIEN VERLANGEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT UNTER ALLEN UMSTÄNDEN IMSTANDE BLEIBT , IHREN VERANTWORTLICHKEITEN UNTER BEACHTUNG DER VOM VERTRAG GEFORDERTEN WESENTLICHEN GLEICHGEWICHTSVERHÄLTNISSE NACHZUKOMMEN.
3. IN EINER SITUATION , IN DER DIE KOMMISSION DEM RAT ZUR BEFRIEDIGUNG DRINGENDER BEDÜRFNISSE IN BEZUG AUF DIE ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE VOR SCHLAEGE UNTERBREITET HAT , DIE , OBGLEICH SIE VOM RAT NICHT ANGENOMMEN WORDEN SIND , DEN AUSGANGSPUNKT EINES ABGESTIMMTEN GEMEINSCHAFTLICHEN VORGEHENS DARSTELLEN , ERLEGT ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN BESONDERE HANDLUNGS- UND UNTERLASSUNGSPFLICHTEN AUF.
4. NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG MÜSSEN DIE FISCHER DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTLICH ORDNUNGSGEMÄSS FESTGELEGTER AUSNAHMEN GLEICHEN ZUGANG ZU DEN DER HOHEITSGEWALT DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGENDEN FANGGRÜNDEN HABEN. NUR DER RAT HAT DIE BEFUGNIS , DIE MODALITÄTEN DIESES ZUGANGS NACH DEN IN DEN ARTIKELN 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DES VERTRAGES UND 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN VERFAHREN ZU BESTIMMEN. DIESE RECHTSLAGE KANN NICHT DURCH EINSEITIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENE MASSNAHMEN GEÄNDERT WERDEN.
5. IN EINER SITUATION , DIE DURCH DIE UNTÄTIGKEIT DES RATES UND DIE GRUNDSÄTZLICHE BEIBEHALTUNG DER ERHALTUNGSMASSNAHMEN , DIE BEI ABLAUF DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN ZEITRAUMS IN KRAFT WAREN , GE KENNZEICHNET IST , ERLEGEN DER BESCHLUSS DES RATES VOM 25. JUNI 1979 UND PARALLELBESCHLÜSSE SOWIE DIE ERFORDERNISSE , DIE MIT DER DER GEMEINSCHAFT OBLIEGENDEN WAHRUNG DES GEMEINSAMEN INTERESSES UND DER UNANTASTBARKEIT IHRER EIGENEN BEFUGNISSE VERBUNDEN SIND , DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR DIE VERPFLICHTUNG AUF , DIE KOMMISSION EINGEHEND ZU KONSULTIEREN UND SICH REDLICH UM IHRE BILLIGUNG ZU BEMÜHEN , SONDERN AUCH DIE PFLICHT , KEINE EINZELSTAATLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ENTGEGEN EINWÄNDEN , VORBEHALTEN ODER BEDINGUNGEN , DIE VON DER KOMMISSION FORMULIERT WERDEN KÖNNTEN , ZU ERLASSEN.
6. UM IM EINKLANG MIT DEN RATSBESCHLÜSSEN UND DEM IN DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG FESTGESETZTEN VERFAHREN ZU STEHEN , MUSS DIE VON DER REGIERUNG EINES MITGLIEDSTAATS VOR DEM ERLASS VON ERHALTUNGSMASSNAHMEN DURCHZUFÜHRENDE KONSULTATION DER KOMMISSION ERMÖGLICHEN , ALLE IMPLIKATIONEN DER VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN ZU BEURTEILEN UND DIE IHR NACH ARTIKEL 155 EWG-VERTRAG ÜBERTRAGENE KONTROLLAUFGABE SACHGERECHT WAHRZUNEHMEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 5. MAI 1981. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN VEREINIGTES KOENIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND. - SEEFISCHEREI - ERHALTUNGSMASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 804/79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 13. NOVEMBER 1979 IN DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG , DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERTOSSEN HAT , DASS ES EINSEITIGE MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER SEEFISCHEREI ANGEWANDT HAT , DIE ZUM EINEN FÜNF VERORDNUNGSMASSNAHMEN ÜBER DIE MASCHENWEITE DER NETZE UND DIE MINDESTANLANDEGRÖSSE BESTIMMTER ARTEN UND ZUM ANDEREN EIN LIZENZSYSTEM FÜR DEN FISCHFANG IN DER IRISCHEN SEE UND DEN GEWÄSSERN DER INSEL MAN UMFASSEN.
2 DIE MASSNAHMEN DER ERSTEN GRUPPE BESTEHEN AUS FOLGENDEN REGELUNGEN , DIE AM 1. JULI 1979 IN KRAFT GESETZT WURDEN :
- FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ( VARIATION ) ORDER 1979 , NR. 744 ,
- IMMATURE SEA FISH ORDER 1979 , NR. 741 ,
- IMMATURE NEPHROPS ORDER 1979 , NR. 742 ,
- NEPHROPS TAILS ( RESTRICTIONS ON LANDING ) ORDER 1979 , NR. 743 ,
- SEA FISH ( MINIMUM SIZE ) ( AMENDMENT ) ORDER ( NORTHERN IRELAND ) 1979 , NR. 235.
3 DIE FÜR DIE IRISCHE SEE UND DIE GEWÄSSER DER INSEL MAN GELTENDEN BESTIMMUNGEN BERUHEN AUF ZWEI VERORDNUNGEN :
- HERRING ( IRISH SEA ) LICENSING ORDER , NR. 1388 ,
- HERRING ( ISLE OF MAN ) LICENSING ORDER , NR. 1389.
ES IST ZU BEMERKEN , DASS ES SICH UM DIE GLEICHEN MASSNAHMEN HANDELT , DIE BEREITS GEGENSTAND DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 10. JULI 1980 IN DER RECHTSSACHE 32/79 ( KOMMISSION/VEREINIGTES KÖNIGREICH ) WAREN.
ZUR VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS
4 ES STEHT FEST , DASS ZU BEGINN DES JAHRES 1979 DER RAT , DEM VON DER KOMMISSION NACH ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE DER ENTWURF EINER REIHE VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE IN DEN DER HOHEITSGEWALT DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN VORGELEGT WORDEN WAR , NICHT DIE ERFORDERLICHEN BESTIMMUNGEN FESTGELEGT HATTE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN ERLIESS DER RAT ÜBERGANGSBESCHLÜSSE , DIE , FÜR EINEN BEFRISTETEN ZEITRAUM IN KRAFT GESETZT , WIEDERHOLT VERLÄNGERT WURDEN. DIESE BESCHLÜSSE , DIE ÄHNLICHEN WORTLAUT HABEN , DATIEREN VOM 19. DEZEMBER 1978 ( NICHT VERÖFFENTLICHT ), 9. APRIL 1979 ( 79/383 , ABL. L 93 , S. 40 ) UND 25. JUNI 1979 ( 79/590 , ABL. L 161 , S. 46 ). DER LETZTGENANNTE BESCHLUSS , DER ZU DEM ZEITPUNKT ANWENDBAR WAR , ALS DIE FÜNF VERORDNUNGEN DER ERSTEN GRUPPE IN KRAFT GESETZT WURDEN , LAUTET WIE FOLGT :
' ' BESCHLUSS DES RATES
VOM 25. JUNI 1979
GESTÜTZT AUF DIE VERTRAEGE BETREFFEND DIE FISCHEREITÄTIGKEIT IN DEN DER HOHEIT ODER DER RECHTSPRECHUNG DER MITGLIEDSTAATEN UNTERSTEHENDEN GEWÄSSERN AUF ZEITWEILIGER GRUNDLAGE BIS ZUM ERLASS DAUERHAFTER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN
DER RAT HAT DIE ABSICHT , IM JAHR 1979 SO FRÜH WIE MÖGLICH EIN ÜBEREINKOMMEN ÜBER GEMEINSCHAFTSMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER FISCHBESTÄNDE UND DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN ZU ERREICHEN. BIS ZU EINER DIESBEZUEGLICHEN ENTSCHEIDUNG UND IN ANBETRACHT VON ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE SOWIE DER NOTWENDIGKEIT , DIE BIOLOGISCHEN BESTÄNDE ZU SCHÜTZEN UND ANGEMESSENE BEZIEHUNGEN MIT DRITTLÄNDERN IN BEZUG AUF FISCHEREIFRAGEN AUFRECHTZUERHALTEN , HAT DER RAT AM 19. DEZEMBER 1978 UND AM 9. APRIL 1979 ÜBERGANGSMASSNAHMEN BESCHLOSSEN , DIE VOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. MÄRZ BZW. VOM 1. APRIL BIS ZUM 30. JUNI 1979 GALTEN. IM ANSCHLUSS DARAN BESCHLIESST DER RAT DIE FOLGENDEN ÜBERGANGSMASSNAHMEN , DIE VOM 1. JULI 1979 BIS ZUM ZEITPUNKT EINER ENDGÜLTIGEN ÜBEREINKUNFT DES RATES , SPÄTESTENS ABER BIS ZUM 31. OKTOBER 1979 ANWENDBAR SIND.
1. DIE MITGLIEDSTAATEN WERDEN IHRE FISCHEREITÄTIGKEIT SO DURCHFÜHREN , DASS BEI DEN FÄNGEN IHRER SCHIFFE WÄHREND DER ÜBERGANGSPERIODE DIE DEM RAT IN DEN MITTEILUNGEN DER KOMMISSION VOM 23. NOVEMBER 1978 UND VOM 16. FEBRUAR 1979 BEKANNTGEGEBENEN GESAMTEN ZULÄSSIGEN FÄNGE ( TAC ) SOWIE DER ANTEIL DER TAC BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DER DRITTLÄNDERN GEMÄSS ABKOMMEN ODER ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN IHNEN UND DER GEMEINSCHAFT ÜBERLASSEN WURDE. DIE WÄHREND DER ÜBERGANGSPERIODE GETÄTIGTEN FÄNGE WERDEN GEGEN DIE VOM RAT SCHLIESSLICH FÜR 1979 BESCHLOSSENEN ZUWEISUNGEN AUFGERECHNET.
2. AUF DEM GEBIET DER TECHNISCHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND ÜBERWACHUNG DER FISCHBESTÄNDE WERDEN DIE MITGLIEDSTAATEN DIESELBEN MASSNAHMEN ANWENDEN WIE AM 3. NOVEMBER 1976 SOWIE ANDERE ENTSPRECHEND DEN VERFAHREN UND KRITERIEN VON ANHANG VI DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 3. NOVEMBER 1976 EINGEFÜHRTE MASSNAHMEN. ' '
5 MIT MITTEILUNG VOM 21. MÄRZ 1979 UNTERRICHTETE DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS DIE KOMMISSION VON IHRER ABSICHT , AM 1. JUNI 1979 EINE REIHE VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE IN BEZUG AUF DIE MASCHENWEITE DER NETZE , DIE MINDESTANLANDEGRÖSSEN UND DIE BEIFÄNGE IN KRAFT ZU SETZEN , UND ERSUCHTE DIE KOMMISSION GEMÄSS DER ANLAGE VI ZUR HAAGER ENTSCHLIESSUNG INSOWEIT UM IHRE BILLIGUNG ( DER WORTLAUT DIESER ENTSCHLIESSUNG - IM FOLGENDEN : DIE ' ' HAAGER ENTSCHLIESSUNG ' ' - , DIE NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT WURDE , IST IN RANDNR. 37 DER ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1978 IN DER RECHTSSACHE 61/77 , KOMMISSION/IRLAND , SLG. 1978 , 417 , WIEDERGEGEBEN ). SPÄTER TEILTE DIE REGIERUNG DER KOMMISSION MIT , DASS DIE INKRAFTSETZUNG DER GEPLANTEN MASSNAHMEN AUF DEN 1. JULI VERSCHOBEN WORDEN SEI.
6 DA SICH DIE KOMMISSION IHRE STELLUNGNAHME BIS ZU DEM ZEITPUNKT VORBEHALTEN HATTE , ZU DEM SIE DEN VOLLSTÄNDIGEN WORTLAUT DER GEPLANTEN MASSNAHME ERHIELT , ÜBERMITTELTE IHR DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AM 19. JUNI 1979 DEN WORTLAUT VON FÜNF ENTWÜRFEN UND AM 29. JUNI 1979 DEN EINES SECHSTEN ENTWURFS , DER EINEN DER FÜNF VORHER ÜBERREICHTEN ENTWÜRFE ERSETZTE. IN DEM HIERÜBER MIT DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GEFÜHRTEN SCHRIFTWECHSEL HOB DIE KOMMISSION WIEDERHOLT HERVOR , DASS DIE GEPLANTEN MASSNAHMEN , DA SIE IN DEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH DER GEMEINSCHAFT FIELEN , NICHT OHNE DIE BILLIGUNG DER KOMMISSION IN KRAFT TRETEN KÖNNTEN.
7 DIE UMSTRITTENEN MASSNAHMEN WURDEN AM 1. JULI 1979 IN KRAFT GESETZT.
8 BEREITS AM 6. JULI 1979 RICHTETE DIE KOMMISSION AN DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS EIN SCHREIBEN , IN DEM SIE DIESE GEMÄSS ARTIKEL 169 DES VERTRAGES AUFFORDERTE , SICH ZU ÄUSSERN. NACHDEM DIE KOMMISSION DIE ÄUSSERUNG DER REGIERUNG MIT SCHREIBEN VOM 31. JULI 1979 ERHALTEN HATTE , GAB SIE AM 3. AUGUST 1979 ZU DEN VORERWÄHNTEN VERORDNUNGSMASSNAHMEN UND AM 2. OKTOBER 1979 ZU DEM STREITPUNKT IN BEZUG AUF DIE FISCHEREI IN DER IRISCHEN SEE UND DEN GEWÄSSERN DER INSEL MAN IHRE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB.
9 ZWISCHEN DEN PARTEIEN IST UNSTREITIG , DASS DIE AM 1. JULI 1979 VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH ERLASSENEN VERORDNUNGEN ECHTE ERHALTUNGSMASSNAHMEN SIND UND DASS SIE , ZUMINDEST IM PRINZIP , DEN MASSNAHMEN ENTSPRECHEN , DIE DIE KOMMISSION DEM RAT ZUR GLEICHEN ZEIT FÜR SÄMTLICHE IN FRAGE STEHENDEN MEERESZONEN VORGESCHLAGEN HATTE. DIE KRITIK DER KOMMISSION BERUHT AUF DER ÜBERLEGUNG , DASS DERARTIGE MASSNAHMEN SACHGERECHT NUR FÜR DIE GESAMTE GEMEINSCHAFT GETROFFEN WERDEN KÖNNTEN , DASS DER RAT IN DER LAGE GEWESEN WÄRE , SIE IN DER VOM VERTRAG VERLANGTEN FORM ZU ERLASSEN , WENN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH NICHT SELBST DEN ENTSCHEIDUNGSPROZESS INNERHALB DIESES ORGANS BLOCKIERT HÄTTE , UND DASS DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MIT DEM EINSEITIGEN ERLASS DER ERWÄHNTEN MASSNAHMEN IN EINE ZUSTÄNDIGKEIT EINGEGRIFFEN HABE , DIE SEIT DEM 1. JANUAR 1979 IN VOLLEM UMFANG BEI DER GEMEINSCHAFT LIEGE. NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION HÄTTEN DESHALB DIE UMSTRITTENEN MASSNAHMEN UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN NUR MIT IHRER ZUSTIMMUNG ERLASSEN WERDEN DÜRFEN.
10 NUR HILFSWEISE HAT DIE KOMMISSION DEN INHALT DER EINZELNEN GETROFFENEN MASSNAHMEN GEPRÜFT , UM AUFZUZEIGEN , DASS , AUCH WENN ES SICH UM TATSÄCHLICHE ERHALTUNGSMASSNAHMEN HANDELE , IHR ERLASS - ENTWEDER AUFGRUND DES ZEITPUNKTS IHRER INKRAFTSETZUNG ODER AUFGRUND IHRER ANWENDUNGSMODALITÄTEN - DEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG ALLER FISCHER DER GEMEINSCHAFT VERLETZT HABE.
11 DER STANDPUNKT DER KOMMISSION IST VON DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER IRISCHEN REGIERUNG UNTERSTÜTZT WORDEN.
12 DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK ERINNERT ZUNÄCHST DARAN , DASS DAS GEBIET DER FISCHEREI , GENAUER GESAGT , DAS DER ERHALTUNG DER MARINEN ARTEN , ZU DEM DER GEMEINSCHAFT AUSDRÜCKLICH ZUGEWIESENEN ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH GEHÖRE , UND HEBT SODANN HERVOR , DASS AM 31. DEZEMBER 1978 JEDE NATIONALE ZUSTÄNDIGKEIT IN BEZUG AUF ERHALTUNGSMASSNAHMEN VOLLSTÄNDIG UND UNWIDERRUFLICH ERLOSCHEN SEI. ES SEI ALSO , IM EINKLANG MIT DER BISHERIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , EIN GRUNDLEGENDER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM ZEITRAUM , DER AM 31. DEZEMBER 1978 GEENDET HABE , UND DEM DARAUFFOLGENDEN ZEITRAUM ZU MACHEN. FORTAN FALLE DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS VON MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER BIOLOGISCHEN SCHÄTZE DES MEERES ALLEIN IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT , GENAUER DES RATES. DIESER KÖNNE DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT OHNE VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 102 EINE ZUSTÄNDIGKEIT WIEDEREINRÄUMEN , DIE SIE ENDGÜLTIG VERLOREN HÄTTEN. IN ANBETRACHT DIESER RECHTLICHEN GEGEBENHEITEN SEIEN DIE BESCHLÜSSE DES RATES ALS ' ' KONKRETISIERUNGSBESCHLÜSSE ' ' ZUR FESTLEGUNG DER ERHALTUNGSMASSNAHMEN , WIE SIE BEI ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT BESTANDEN HÄTTEN , UND NICHT ALS BESCHLÜSSE ZUR EINRÄUMUNG ODER ÜBERTRAGUNG VON BEFUGNISSEN ZU VERSTEHEN.
13 DIE IRISCHE REGIERUNG UNTERSTÜTZT ZWAR DIE KLAGE DER KOMMISSION ; SIE TEILT ABER NICHT DIE AUFFASSUNG DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG IN DER FRAGE DER ZUSTÄNDIGKEIT. SIE IST DER ANSICHT , DASS DIE FRAGE DURCH DIE ERWÄHNTEN AUFEINANDERFOLGENDEN BESCHLÜSSE DES RATES GEREGELT WERDE , MÖCHTE ABER NICHT AUSSCHLIESSEN , DASS DER RAT AUCH NACH ABLAUF DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN ZEITRAUMS DIE MÖGLICHKEIT HABE , VERFAHRENSVORSCHRIFTEN UND KRITERIEN FÜR EIN INDIVIDÜLLES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN ANSTELLE EINES VORGEHENS DES RATES SELBST AUFZUSTELLEN , FALLS DIE UMSTÄNDE DRINGENDE ERHALTUNGSMASSNAHMEN ERFORDERLICH MACHTEN.
14 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS MACHT GELTEND , SOLANGE DER RAT DIE IHM DURCH ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE NICHT AUSGEUEBT HABE , BEHIELTEN DIE MITGLIEDSTAATEN AUCH NACH ABLAUF DER IN DIESER BESTIMMUNG VORGESEHENEN FRIST RESTBEFUGNISSE UND -VERPFLICHTUNGEN , BIS DIE GEMEINSCHAFT VON IHRER ZUSTÄNDIGKEIT VOLLSTÄNDIG GEBRAUCH GEMACHT HABE. DIE REGIERUNG BESTREITET NICHT , DASS DIE UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENEN MASSNAHMEN MIT ALLEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VEREINBAR SEIN MÜSSTEN , UND MEINT , IM VORLIEGENDEN FALL SEI ALSO DIE WIRKLICHE FRAGE DIE , OB DIE MASSNAHMEN IM WIDERSPRUCH ZU DEN GELTENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN STÜNDEN UND OB DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MIT IHREM ERLASS GEGEN IRGENDEINE SEINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN HABE.
15 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VERTRITT DEN STANDPUNKT , DASS ZU DEM ZEITPUNKT , ALS SIE DIE FÜNF BEANSTANDETEN VERORDNUNGEN ERLASSEN HABE , KEINE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTERN ÜBER DENSELBEN GEGENSTAND IN KRAFT GEWESEN SEIEN , EBENSO WIE ES KEINE GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN FÜR DIE HERINGSFISCHEREI IN DER IRISCHEN SEE UND DEN GEWÄSSERN DER INSEL MAN GEGEBEN HABE. DIE REGIERUNG IST DER AUFFASSUNG , SIE SEI DEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEN BESCHLÜSSEN DES RATES UND DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG NACHGEKOMMEN , DA SIE DIE KOMMISSION IN ALLEN PHASEN DER AUSARBEITUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHMEN KONSULTIERT UND SICH BEMÜHT HABE , IHRE BILLIGUNG ZU ERHALTEN. SIE TRITT JEDOCH DER ANSICHT ENTGEGEN , DIESE ENTSCHLIESSUNG UND DIE BESCHLÜSSE , DIE DIE GELTUNGSDAUER DER ENTSCHLIESSUNG VERLÄNGERT HÄTTEN , KÖNNTEN DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE JEDES VORGEHEN DER MITGLIEDSTAATEN VON DER VORHERIGEN ZUSTIMMUNG DER KOMMISSION ABHÄNGIG MACHTEN.
16 ANGESICHTS DER UNSICHERHEITEN , DIE DIE RECHTSLAGE AUF DEM IN REDE STEHENDEN GEBIET KENNZEICHNEN , IST ZUNÄCHST ZU ERMITTELN , WIE DER STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN BEZUG AUF ERHALTUNGSMASSNAHMEN ZU DER FRAGLICHEN ZEIT WAR. IST DIE RECHTSLAGE IN IHREN GRUNDZUEGEN FESTGESTELLT , SIND ANSCHLIESSEND DIE FRAGE , OB DIE INKRAFTSETZUNG DER VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN FÜNF VERORDNUNGSMASSNAHMEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR WAR , UND DIE LAGE DER FISCHEREIGEBIETE IN DER IRISCHEN SEE UND DEN GEWÄSSERN DER INSEL MAN , DIE BESONDERE RECHTSPROBLEME AUFWIRFT , GETRENNT ZU PRÜFEN.
ZUM STAND DES RECHTS ZU DER FRAGLICHEN ZEIT
17 DER GERICHTSHOF HAT BEREITS GELEGENHEIT GEHABT , DIE EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN SEINEN FRÜHEREN URTEILEN , ZULETZT IM URTEIL VOM 10. JULI 1980 ( A. A. O.), DARZULEGEN. DIE IN DIESEN URTEILEN BESCHRIEBENE LAGE HAT SICH INZWISCHEN AUFGRUND DER TATSACHE WESENTLICH GEÄNDERT , DASS SEIT DEM ABLAUF DER IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN ÜBERGANGSZEIT AM 1. JANUNAR 1979 DIE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DEN ERLASS VON MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK VOLLSTÄNDIG UND ENDGÜLTIG BEI DER GEMEINSCHAFT LIEGT.
18 DIE MITGLIEDSTAATEN SIND DAHER NICHT MEHR BERECHTIGT , EINE EIGENE ZUSTÄNDIGKEIT IN BEZUG AUF ERHALTUNGSMASSNAHMEN IN DEN IHRER HOHEITSGEWALT UNTERLIEGENDEN GEWÄSSERN AUSZUÜBEN. DER ERLASS DERARTIGER MASSNAHMEN EINSCHLIESSLICH DER BESCHRÄNKUNGEN , DIE SIE FÜR DIE FISCHEREITÄTIGKEITEN MIT SICH BRINGEN , GEHÖRT SEIT DIESEM ENDTERMIN ZUM RECHT DER GEMEINSCHAFT. WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND AUSGEFÜHRT HAT , MÜSSEN DIE FISCHBESTÄNDE , HINSICHTLICH DEREN DIE FISCHER DER MITGLIEDSTAATEN DAS GLEICHE ZUGANGSRECHT HABEN , FORTAN DEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UNTERLIEGEN.
19 IM LICHTE DIESES GRUNDSÄTZLICHEN STANDPUNKTS IST DIE RECHTSLAGE ZU BEURTEILEN. SIE IST DADURCH GEKENNZEICHNET , DASS DER RAT AUF EINEM GEBIET , AUF DEM DIE GEMEINSCHAFT ZUSTÄNDIG IST , NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRISTEN DIE IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ERWÄHNTEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN GETROFFEN HAT.
20 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST IN ERSTER LINIE HERVORZUHEBEN , DASS EINE DERARTIGE UNTÄTIGKEIT DEN MITGLIEDSTAATEN KEINESFALLS DIE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE FREIHEIT EINSEITIGEN HANDELNS AUF DIESEM SEKTOR ZURÜCKGEBEN KONNTE , WEIL IN DIESEM BEREICH DIE ZUSTÄNDIGKEITSÜBERTRAGUNG AUF DIE GEMEINSCHAFT VOLLSTÄNDIG UND ENDGÜLTIG WAR.
21 DARAUS FOLGT , WIE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AUSGEFÜHRT HAT , DASS BEI FEHLEN VON BESTIMMUNGEN , DIE DER RAT ENTSPRECHEND DEN VOM VERTRAG VORGESCHRIEBENEN FORMEN UND VERFAHREN ERLASSEN HAT , DIE ERHALTUNGSMASSNAHMEN , WIE SIE AM ENDE DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN ZEITRAUMS BESTANDEN , IN DEM ZUSTAND AUFRECHTERHALTEN BLEIBEN , IN DEM SIE SICH ZUM ZEITPUNKT DES ABLAUFS DER DURCH DIESE BESTIMMUNG ERÖFFNETEN ÜBERGANGSZEIT BEFANDEN.
22 MAN KANN JEDOCH IN DIESER AUFFASSUNG NICHT SO WEIT GEHEN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN GÄNZLICH UNMÖGLICH WÄRE , DIE BESTEHENDEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN GEGEBENENFALLS AUFGRUND DER ENTWICKLUNG DER FÜR DIESEN BEREICH RELEVANTEN BIOLOGISCHEN UND TECHNISCHEN FAKTOREN ZU ÄNDERN. DERARTIGE ÄNDE RUNGSMASSNAHMEN VON BEGRENZTER TRAGWEITE DÜRFEN NICHT ZU EINER NEUEN ERHALTUNGSPOLITIK EINES MITGLIEDSTAATS FÜHREN , DA DIE BEFUGNIS ZUR FESTLEGUNG EINER SOLCHEN POLITIK FORTAN DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ZUSTEHT.
23 IN ANBETRACHT DER DURCH DIE UNTÄTIGKEIT DES RATES GESCHAFFENEN LAGE MÜSSEN DIE VORAUSSETZUNGEN , UNTER DENEN DIESE MASSNAHMEN ERGEHEN KÖNNEN , ANHAND ALLER VERFÜGBAREN RECHTLICHEN GESICHTSPUNKTE , SEIEN SIE AUCH FRAGMENTARISCHER NATUR , BESTIMMT WERDEN , UND ES MÜSSEN DABEI FERNER DIE STRUKTURPRINZIPIEN , DIE DER GEMEINSCHAFT ZUGRUNDE LIEGEN , BERÜCKSICHTIGT WERDEN. DIESE PRINZIPIEN VERLANGEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT UNTER ALLEN UMSTÄNDEN IMSTANDE BLEIBT , IHREN VERANTWORTLICHKEITEN UNTER BEACHTUNG DER VOM VERTRAG GEFORDERTEN WESENTLICHEN GLEICHGEWICHTSVERHÄLTNISSE NACHZUKOMMEN.
24 HIERZU IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS ZUR ZEIT DER DEM RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN EREIGNISSE DIE KOMMISSION DIE IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ERWÄHNTEN VORSCHLAEGE UNTERBREITET HATTE , SO DASS DEM RAT EIN ENTWURF SÄMTLICHER ZU ERGREIFENDEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN VORLAG. ZWAR HAT DER RAT DIESEN VORSCHLAEGEN NICHT ENTSPROCHEN ; DOCH HAT ER ZUMINDEST BESTIMMTE LEITLINIEN FESTGELEGT , DIE IN DEN ANGEGEBENEN BESCHLÜSSEN UND INSBESONDERE AUCH IM BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1979 , DER ZUR ZEIT DER FRAGLICHEN EREIGNISSE ANWENDBAR WAR , ZUM AUSDRUCK KOMMEN.
25 DIESE BESCHLÜSSE , DIE IM WESENTLICHEN ÜBERGANGSCHARAKTER HABEN , BERÜCKSICHTIGEN DIE VORSCHLAEGE DER KOMMISSION IN BEZUG AUF GESAMTE ZULÄSSIGE FÄNGE ( TAC ) ALS BEGRENZUNG FÜR DEN GLOBALEN FISCHEREIAUFWAND WÄHREND DES BETREFFENDEN ZEITRAUMS. AUSSERDEM KONSOLIDIEREN SIE DIE TECHNISCHEN MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND ÜBERWACHUNG DER FISCHBESTÄNDE , DIE ZU DER FRAGLICHEN ZEIT IN KRAFT WAREN. SIE LASSEN DAMIT ZUM EINEN DIE ABSICHT DES RATES ERKENNEN , DAS GEWICHT DER VON DER KOMMISSION UNTERBREITETEN VORSCHLAEGE ZU VERSTÄRKEN , UND ZUM ANDEREN SEINEN WILLEN , ZU VERHINDERN , DASS DIE GELTENDEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN OHNE ANERKANNTE NOTWENDIGKEIT VON DEN MITGLIEDSTAATEN GEÄNDERT WERDEN.
26 HINSICHTLICHT DER ÄNDERUNGEN , DIE MÖGLICHERWEISE AN DEN BESTEHENDEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN VORZUNEHMEN SIND , BEZIEHEN SICH DIE ERWÄHNTEN BESCHLÜSSE AUF DIE ' ' VERFAHREN UND KRITERIEN ' ' DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG. ES IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIESE ENTSCHLIESSUNG EINSEITIGE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN GRUNDSÄTZLICH AUSSCHLIESST UND BEI FEHLEN VON GEMEINSCHAFTSMASSNAH MEN NUR SOLCHE MASSNAHMEN ZULÄSST , DIE VORSORGLICH UND IN NICHT DISKRIMINIERENDER WEISE GETROFFEN WERDEN. IN DER ENTSCHLIESSUNG WIRD ÜBERDIES HERVORGEHOBEN , DASS MASSNAHMEN DIESER ART NICHT DIE KÜNFTIGEN LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFTSPOLITIK ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE PRÄJUDIZIEREN DÜRFEN.
27 VOR EINGREIFEN DERARTIGER MASSNAHMEN MUSS SICH DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT BEMÜHEN , DIE BILLIGUNG DER KOMMISSION ZU ERHALTEN , DIE IN ALLEN PHASEN DES VERFAHRENS ZU KONSULTIEREN IST. ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE ERFORDERNISSE , DIE URSPRÜNGLICH WÄHREND DER DURCH ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE ERÖFFNETEN ÜBERGANGSZEIT AUFGESTELLT WORDEN SIND , KÜNFTIG IN EINEM NEUEN ZUSAMMENHANG BEURTEILT WERDEN MÜSSEN , DER GEKENNZEICHNET IST DURCH DIE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEM GEBIET UND DURCH DIE VOLLE WIRKSAMKEIT DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , VORBEHALTLICH DER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 100 , 101 UND 103 DER BEITRITTSAKTE , DEREN ANWENDUNG JEDOCH IN DIESER RECHTSSACHE NICHT IN FRAGE STEHT.
28 GEMÄSS ARTIKEL 5 DES VERTRAGES SIND DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN UND ALLE MASSNAHMEN ZU UNTERLASSEN , WELCHE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN. IN EINER SITUATION , IN DER DIE KOMMISSION DEM RAT ZUR BEFRIEDIGUNG DRINGENDER ERHALTUNGSBEDÜRFNISSE VORSCHLAEGE UNTERBREITET HAT , DIE , OBGLEICH SIE VOM RAT NICHT ANGENOMMEN WORDEN SIND , DEN AUSGANGSPUNKT EINES ABGESTIMMTEN GEMEINSCHAFTLICHEN VORGEHENS DARSTELLEN , ERLEGT DIESE BESTIMMUNG DEN MITGLIEDSTAATEN BESONDERE HANDLUNGS- UND UNTERLASSUNGSPFLICHTEN AUF.
29 ES IST FERNER DARAUF HINZUWEISEN , DASS NACH ARTIKEL 7 DES VERTRAGES DIE FISCHER DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTLICH DER OBEN ERWÄHNTEN AUSNAHMEN GLEICHEN ZUGANG ZU DEN DER HOHEITSGEWALT DER MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGENDEN FANGGRÜNDEN HABEN MÜSSEN. NUR DER RAT HAT DIE BEFUGNIS , DIE MODALITÄTEN DIESES ZUGANGS NACH DEN IN DEN ARTIKELN 43 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 3 DES VERTRAGES UND 102 DER BEITRITTSAKTE FESTGELEGTEN VERFAHREN ZU BESTIMMEN. DIESE RECHTSLAGE KANN NICHT DURCH EINSEITIG VON DEN MITGLIEDSTAATEN GETROFFENE MASSNAHMEN GEÄNDERT WERDEN.
30 DA ES SICH UM EIN DER ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT VORBEHALTENES GEBIET HANDELT , AUF DEM DIE MITGLIEDSTAATEN FORTAN NUR NOCH ALS SACHWALTER DES GE MEINSAMEN INTERESSES TÄTIG WERDEN KÖNNEN , KANN EIN MITGLIEDSTAAT MANGELS EINES GEEIGNETEN VORGEHENS DES RATES VORLÄUFIGE ERHALTUNGSMASSNAHMEN , DIE MÖGLICHERWEISE DURCH DIE UMSTÄNDE GEBOTEN SIND , NUR IM RAHMEN EINER ZUSAMMENARBEIT MIT DER KOMMISSION UNTER BEACHTUNG DER ALLGEMEINEN ÜBERWACHUNGSAUFGABE TREFFEN , DIE ARTIKEL 155 , IM VORLIEGENDEN FALL IN VERBINDUNG MIT DEM BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1979 UND DEN PARALLELBESCHLÜSSEN , DIESEM ORGAN ZUWEIST.
31 IN EINER SITUATION , DIE DURCH DIE UNTÄTIGKEIT DES RATES UND DIE GRUNDSÄTZLICHE BEIBEHALTUNG DER ERHALTUNGSMASSNAHMEN , DIE BEI ABLAUF DES IN ARTIKEL 102 DER BEITRITTSAKTE VORGESEHENEN ZEITRAUMS IN KRAFT WAREN , GEKENNZEICHNET IST , ERLEGTEN DEMGEMÄSS DER BESCHLUSS VOM 25. JUNI 1979 UND DIE PARALLELBESCHLÜSSE SOWIE DIE ERFORDERNISSE , DIE MIT DER DER GEMEINSCHAFT OBLIEGENDEN WAHRUNG DES GEMEINSAMEN INTERESSES UND DER UNANTASTBARKEIT IHRER EIGENEN BEFUGNISSE VERBUNDEN SIND , DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT NUR DIE VERPFLICHTUNG AUF , DIE KOMMISSION EINGEHEND ZU KONSULTIEREN UND SICH REDLICH UM IHRE BILLIGUNG ZU BEMÜHEN , SONDERN AUCH DIE PFLICHT , KEINE EINZELSTAATLICHEN ERHALTUNGSMASSNAHMEN ENTGEGEN EINWÄNDEN , VORBEHALTEN ODER BEDINGUNGEN , DIE VON DER KOMMISSION FORMULIERT WERDEN KÖNNTEN , ZU ERLASSEN.
32 DIESER PROZESS DER ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION IST IM ÜBRIGEN INSOFERN DURCH EINE IN AUSGEDEHNTEM UMFANG ANGEWANDTE PRAXIS BESTÄTIGT WORDEN , ALS DIE KOMMISSION ZU EINER GROSSEN ANZAHL EINZELSTAATLICHER ERHALTUNGSMASSNAHMEN , ÜBER DIE SIE VON DEN VERSCHIEDENEN BETROFFENEN MIGLIEDSTAATEN UNTERRICHTET WORDEN WAR , STELLUNG GENOMMEN UND DABEI , SOWEIT ERFORDERLICH , VORBEHALTE ODER BEDINGUNGEN FORMULIERT HAT ( S. FÜR DEN BETREFFENDEN ZEITRAUM DIE IM AMTSBLATT 1978 , C 154 , S. 5 , 1979 , C 119 , S. 5 , C 133 , S. 2 , UND 1980 , C 237 , S. 2 , VERÖFFENTLICHTEN MITTEILUNGEN ).
33 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER RECHTSLAGE SIND DIE BEIDEN GRUPPEN VON MASSNAHMEN , DIE GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS SIND , ZU UNTERSUCHEN.
ZU DEN VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN VERORDNUNGSMASSNAHMEN
34 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS MACHT GELTEND , DIE VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN FÜNF VERORDNUNGSMASSNAHMEN SEIEN GEMÄSS DEN BESCHLÜSSEN DES RATES UND DEM IN DER HAAGER ENTSCHLIESSUNG FESTGELEGTEN VERFAHREN GEGENSTAND EINER VORHERIGEN KONSULTATION DER KOMMISSION GEWESEN. MAN KÖNNE IHR NICHT VORWERFEN , DIESE MASSNAHMEN IN KRAFT GESETZT ZU HABEN , BEVOR SIE EINE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ERHALTEN HABE , ZUMAL NACH DEN VON DER KOMMISSION SELBST ERTEILTEN AUSKÜNFTEN DIE MEISTEN VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU DER FRAGLICHEN ZEIT GETROFFENEN MASSNAHMEN ERST NACH DEREN INKRAFTTRETEN MITGETEILT WORDEN SEIEN UND DIE FÄLLE DER VORHERIGEN BILLIGUNG AUSNAHMEN GEBLIEBEN SEIEN.
35 HIERZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VON DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS DURCHGEFÜHRTE KONSULTATION WENIG ZUFRIEDENSTELLEND WAR UND NICHT ALS IM EINKLANG MIT DEN ANFORDERUNGEN DER RATSBESCHLÜSSE STEHEND BETRACHTET WERDEN KANN. ZWAR IST DIE KOMMISSION BEREITS AM 21. MÄRZ 1979 VON DEN ABSICHTEN DER REGIERUNG UNTERRICHTET WORDEN ; DOCH HAT SIE ERST AM 19. JUNI VOM WORTLAUT DER GEPLANTEN MASSNAHMEN KENNTNIS NEHMEN KÖNNEN. ANGESICHTS DES TECHNISCHEN CHARAKTERS DER MATERIE LIEGT ES AUF DER HAND , DASS DIESE ART DES VORGEHENS ES DER KOMMISSION NICHT ERMÖGLICHT HAT , ALLE IMPLIKATIONEN DER VORGESEHENEN BESTIMMUNGEN ZU BEURTEILEN UND DIE IHR NACH ARTIKEL 155 DES VERTRAGES ÜBERTRAGENE KONTROLLAUFGABE SACHGERECHT WAHRZUNEHMEN.
36 ES IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION IHRE VORBEHALTE BEREITS ZU BEGINN DES KONSULTATIONSVERFAHRENS GELTEND GEMACHT HAT UND DASS SIE DIESE AM 22. UND 27. JUNI NACH KENNTNISNAHME VOM WORTLAUT DER MASSNAHMEN AUSDRÜCKLICH ERNEUERT HAT , INDEM SIE IHRE ABSICHT BEKUNDETE , DIESE MASSNAHMEN SO LANGE NICHT ZU BILLIGEN , ALS NICHT EINE GRÜNDLICHERE UNTERSUCHUNG ERLAUBEN WÜRDE , EINE VERSTÄNDIGUNGSGRUNDLAGE ZU FINDEN. DA DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUS DIESEN AUSFÜHRUNGEN KEINE KONSEQUENZEN ZOG UND DIE MASSNAHMEN AM 1. JULI 1979 IN KRAFT GESETZT WURDEN , LEITETE DIE KOMMISSION SOGLEICH MIT MITTEILUNG VOM 6. JULI 1979 DAS VERFAHREN NACH ARTI- KEL 169 DES VERTRAGES EIN.
37 DAS ARGUMENT DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DASS DIE KOMMISSION IN ANDEREN FÄLLEN MASSNAHMEN , DIE BEREITS VON DEN MITGLIEDSTAATEN IN KRAFT GESETZT WORDEN SEIEN , NACHTRAEGLICH GUTGEHEISSEN HABE , KANN DIE BEURTEILUNG NICHT ÄNDERN. DENN ES STEHT FEST , DASS IN ALL DIESEN FÄLLEN DIE BETREFFENDEN MASSNAHMEN LETZTEN ENDES GEBILLIGT WURDEN , GEGEBENENFALLS NACHDEM SICH DIE BETROFFENEN STAATEN MIT DEN VON DER KOMMISSION GESTELLTEN BEDINGUNGEN EINVERSTANDEN ERKLÄRT HATTEN. AUCH WENN DAS DABEI VON EINIGEN MIT GLIEDSTAATEN ANGEWANDTE VERFAHREN IM HINBLICK AUF DIE SICH AUS ARTIKEL 5 DES VERTRAGES ERGEBENDEN ERFORDERNISSE DER ZUSAMMENARBEIT WENIG BEFRIEDIGEND ERSCHEINEN MAG , SO SIND DOCH DIE ERWÄHNTEN FÄLLE NICHT VERGLEICHBAR MIT DEN UMSTRITTENEN MASSNAHMEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS , DENEN GEGENÜBER DIE KOMMISSION BEREITS ZU BEGINN DES KONSULTATIONSVERFAHRENS IHRE VORBEHALTE GELTEND GEMACHT UND GEGEN DIE SIE IHRE ENWÄNDE AUSDRÜCKLICH AUFRECHTERHALTEN HAT.
38 DEMGEMÄSS HAT DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG VERSTOSSEN , INDEM ES DIE KOMMISSION DURCH SEIN VORGEHEN BEI DER KONSULTATION DARAN GEHINDERT HAT , DIE GEPLANTEN MASSNAHMEN IN ANGEMESSENER WEISE ZU PRÜFEN , UND INDEM ES DIESE MASSNAHME TROTZ DER EINWÄNDE DER KOMMISSION IN KRAFT GESETZT HAT.
ZU DEN FÜR DIE IRISCHE SEE UND DIE GEWÄSSER DER INSEL MAN GELTENDEN MASSNAHMEN
39 DIE IRISCHE REGIERUNG , DIE DIESEM ASPEKT DES RECHTSSTREITS BESONDERE BEDEUTUNG BEIMISST , HAT DEN GERICHTSHOF ERSUCHT , DIE RECHTSLAGE IN BEZUG AUF DIE ANWENDUNG DER EINSCHLAEGIGEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DIE HOHEITSGEWÄSSER DER INSEL MAN KLARZUSTELLEN.
40 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 10. JULI 1980 AUSGEFÜHRT HAT , IST ES NICHT ERFORDERLICH , INSOWEIT DIE VERFASSUNGSRECHTLICHE STELLUNG DER INSEL MAN UND DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DIESEM HOHEITSGEBIET UND DER GEMEINSCHAFT ZU UNTERSUCHEN , DA SICH AUS DEM WORTLAUT DER FRAGLICHEN VERORDNUNG , NÄMLICH DER HERRING ( ISLE OF MAN ) LECENSING ORDER , NR. 1389 , ERGIBT , DASS DIESE VON DER BRITISCHEN REGIERUNG AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ERLASSEN WURDE , WESHALB DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH FÜR DIESE MASSNAHME DER GEMEINSCHAFT GEGENÜBER DIE VOLLE VERANTWORTUNG ÜBERNEHMEN MUSS.
41 ES GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DAS VON DER KOMMISSION BEANSTANDETE FISCHEREISYSTEM IM JAHRE 1979 DIE GLEICHEN GEBLIEBEN SIND WIE DIE , DIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 10. JULI 1980 FÜR DIE JAHRE 1977 UND 1978 ZU BEURTEILEN HATTE. AUCH WENN SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , DASS DAS SYSTEM OFFENBAR ZUGUNSTEN DER IRISCHEN FISCHER ETWAS LIBERALISIERT WORDEN IST , SO KANN DER GERICHTSHOF DIE BEURTEILUNG , DIE ER IN DEM GE NANNTEN URTEIL VORGENOMMEN HAT , DOCH NUR IN DEM SINNE AUFRECHTERHALTEN , DASS DAS IN DER IRISCHEN SEE UND DEN GEWÄSSERN DER INSEL MAN ANGEWANDTE FANGLIZENZSYSTEM NICHT GEGENSTAND IRGENDEINER KONSULTATION UND DAMIT AUCH NICHT EINER GENEHMIGUNG SEITENS DER KOMMISSION WAR UND DASS DIE ANWENDUNGSMODALITÄTEN DIESES SYSTEMS VÖLLIG IN DAS ERMESSEN DER BEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GESTELLT BLIEBEN , OHNE DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT , DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DIE BETROFFENEN PERSONEN DIE MÖGLICHKEIT HATTEN , RECHTLICHE GEWISSHEIT ÜBER DAS TATSÄCHLICH ANGEWANDTE SYSTEM ZU ERLANGEN.
42 DIESES SYSTEM VERSTIESS ALS SOLCHES GEGEN EINE DER GRUNDREGELN AUF DIESEM GEBIET , DIE OBEN ERWÄHNT IST , DA ES DIE FISCHER DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND INSBESONDERE DIE IRISCHEN FISCHER AM ZUGANG ZU FISCHEREIZONEN GEHINDERT HAT , DIE IHNEN IN GLEICHER WEISE WIE DEN FISCHERN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS OFFENSTEHEN MUSSTEN.
43 DIE BEREITS IM URTEIL VOM 10. JULI 1980 GETROFFENE FESTSTELLUNG DER VERTRAGSVERLETZUNG IST SONACH FÜR DAS JAHR 1979 ZU WIEDERHOLEN , WOBEI NOCH HERVORZUHEBEN IST , DASS DAS IN DER BETREFFENDEN MEERESZONE ANGEWANDTE SYSTEM EINEN DER WESENTLICHEN GRUNDSÄTZE AUF DIESEM GEBIET IN FRAGE STELLT.
Kostenentscheidung:
44 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER BEKLAGTE MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , IST ER ZUR TRAGUNG DER KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFER ZU VERURTEILEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN ,
A ) DASS ES AM 1. JULI 1979 OHNE ANGEMESSENE VORHERIGE KONSULTATION UND TROTZ DER EINWÄNDE DER KOMMISSION FOLGENDE REGELUNG IN KRAFT GESETZT HAT :
- FISHING NETS ( NORTH-EAST ATLANTIC ) ( VARIATION ) ORDER 1979 , NR. 744 ,
- IMMATURE SEA FISH ORDER 1979 , NR. 741 ,
- IMMATURE NEPHROPS ORDER 1979 , NR. 742 ,
- NEPHROPS TAILS ( RESTRICTIONS ON LANDING ) ORDER 1979 , NR. 743 ,
- SEA FISH ( MINIMUM SIZE ) ( AMENDMENT ) ORDER ( NORTHERN IRELAND ) 1979 , NR. 235 ;
B)DASS ES IN DER IRISCHEN SEE UND DEN GEWÄSSERN DER INSEL MAN AUFGRUND DER HERRING ( IRISH SEA ) LICENSING ORDER 1977 , NR. 1388 , UND DER HERRING ( ISLE OF MAN ) LICENSING ORDER 1977 , NR. 1389 , EIN FANGLIZENZSYSTEM AUFRECHTERHALTEN HAT , DAS WEDER GEGENSTAND IRGENDEINER KONSULTATION NOCH EINER GENEHMIGUNG DER KOMMISSION WAR , DESSEN ANWENDUNGSMODALITÄTEN VÖLLIG IN DAS ERMESSEN DER BEHÖRDEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GESTELLT BLIEBEN , OHNE DASS DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT , DIE ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DIE BETROFFENEN PERSONEN DIE MÖGLICHKEIT HATTEN , RECHTLICHE GEWISSHEIT ÜBER DAS TATSÄCHLICH ANGEWANDTE SYSTEM ZU ERLANGEN , UND DAS DAHER ZUR FOLGE HATTE , DASS DIE FISCHER DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN AM ZUGANG ZU FISCHEREIZONEN GEHINDERT WURDEN , DIE IHNEN IN GLEICHER WEISE WIE DEN FISCHERN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS OFFENSTEHEN MUSSTEN.
2.DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH WIRD ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DER STREITHELFER VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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