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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1980
Aktenzeichen: 807-79
Rechtsgebiete: VO 1408/71, EWG, EG
Vorschriften:
VO 1408/71 Art. 78 Abs. 2 | |
EWG Art. 177 | |
EG Art. 234 |
1. DIE VERORDNUNGEN ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER HABEN KEIN ANGEMESSENES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT GESCHAFFEN , SONDERN EIGENE SYSTEME BESTEHEN LASSEN , DIE GESONDERTE ANSPRÜCHE GEGEN VERSCHIEDENE TRAEGER GEWÄHREN ; GEGEN DIESE HAT DER LEISTUNGSBERECHTIGTE UNMITTELBARE ANSPRÜCHE ENTWEDER ALLEIN NACH NATIONALEM RECHT ODER ERFORDERLICHENFALLS NACH DEM NATIONALEN RECHT IN VERBINDUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , WELCHES SICH INSBESONDERE AUF DEN WEGFALL DER VORAUSSETZUNGEN DES WOHNSITZES BEZIEHT. VORBEHALTLICH AUSDRÜCKLICH VORGESEHENER VERTRAGSKONFORMER AUSNAHMEN IST DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG DAHER SO ANZUWENDEN , DASS SIE DEM WANDERARBEITNEHMER ODER DEN IHM GEGENÜBER BERECHTIGTEN NICHT EINEN TEIL DER LEISTUNGEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ABERKENNT ; SIE DARF AUCH KEINE VERRINGERUNG DER NACH DIESEM RECHT GEWÄHRTEN LEISTUNGEN ZUR FOLGE HABEN.
2. ARTIKEL 78 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DER ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN ZU LASTEN DES STAATES , IN DESSEN GEBIET DIE WAISE WOHNT , DER DIE LEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN , DEN ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESTEHENDEN ANSPRUCH AUF HÖ HERE LEISTUNGEN NICHT ZUM ERLÖSCHEN BRINGT. IST DER TATSÄCHLICHE BETRAG DER LEISTUNGEN IN DEM WOHNSITZ-MITGLIEDSTAAT NIEDRIGER ALS DER ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VORGESEHENE BETRAG DER LEISTUNGEN , SO HAT DIE WAISE ZU LASTEN DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS DIESES STAATES EINEN ANSPRUCH AUF EINEN ZUSCHLAG ZU DEN LEISTUNGEN IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. JULI 1980. - GIACOMO GRAVINA UND ANDERE GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT AUGSBURG. - WANDERARBEITNEHMER - WAISENRENTEN. - RECHTSSACHE 807-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 25. OKTOBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. NOVEMBER 1979 , HAT DAS SOZIALGERICHT AUGSBURG DEM GERICHTSHOF ZWEI FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG GESTELLT , DIE DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 78 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ( ABL. L 149 , S. 2 ) BETREFFEN.
2 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT AUFGEWORFEN WORDEN , DEN DIE EHELICHEN KINDER EINES AM 6. JULI 1973 IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERSTORBENEN ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DER 141 BEITRAGSMONATE IM DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNGSSYSTEM UND ZUVOR 42 MONATE IM ITALIENISCHEN SYSTEM ZURÜCKGELEGT HATTE , GEGEN DEN ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN TRAEGER FÜHREN ; DIESER STELLTE - ALS DIE MUTTER DER KLAEGER IM MAI 1974 DEN FAMILIENWOHNSITZ NACH ITALIEN VERLEGTE - DIE ZAHLUNG DER WAISENRENTEN EIN , DIE DEN KLAEGERN ALLEIN NACH DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH DEM TODE IHRES VATERS GEZAHLT WORDEN WAREN , ALS SIE DORT NOCH WOHNTEN. DER IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTE VERSICHERUNGSTRAEGER LEHNTE IM ANSCHLUSS AN DIE VERLEGUNG DES WOHNSITZES DER KLAEGER NACH ITALIEN DIE FORTZAHLUNG DIESER RENTEN MIT DER BEGRÜNDUNG AB , DASS NACH ARTIKEL 78 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜR DIE GEWÄHRUNG SOLCHER RENTEN DER TRAEGER DES STAATES ZUSTÄNDIG SEI , IN DESSEN GEBIET DIE WAISEN WOHNEN.
3 DIESER DURCH DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 2864/72 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1972 ( ABL. L 306 , S. 1 ) GEÄNDERTE ARTIKEL BESTIMMT , DASS DIESE RENTEN GEWÄHRT WERDEN :
' ' I ) NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES STAATES , IN DESSEN GEBIET DIE WAISEN WOHNEN , WENN ANSPRUCH AUF EINE DER IN ABSATZ 1 GENANNTEN LEISTUNGEN - GEGEBENENFALLS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON ARTIKEL 79 ABSATZ 1 BUCHSTABE A - NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES BESTEHT... ' '
4 IN ANBETRACHT DIESER BESTIMMUNGEN UND DES IHM VORLIEGENDEN SACHVERHALTS EINER WEIGERUNG , DIE ZAHLEN AN WAISEN FORTZUSETZEN , DIE IHREN WOHNSITZ IN EINEN MITGLIEDSTAAT VERLEGT HABEN , IN DEM SIE IN GLEICHER EIGENSCHAFT ANDERE LEISTUNGEN ERHALTEN KÖNNEN , HAT DAS SOZIALGERICHT AUGSBURG DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE GESTELLT :
' ' 1. BEWIRKT ARTIKEL 78 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. 6. 1971 BEI EINEM WOHNSITZWECHSEL DER WAISEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT , DASS DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT BEREITS BESTANDSKRÄFTIG FESTGESTELLTEN LEISTUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 78 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG VOM ZUSTÄNDIGEN TRAEGER DIESES MITGLIEDSTAATS ENTZOGEN WERDEN KÖNNEN , WENN BEI EINER ERSTMALIGEN FESTSTELLUNG DIESER LEISTUNGEN NACH ARTIKEL 78 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES TRAEGERS DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GEGEBEN WÄRE?
2. IST DIE ENTZIEHUNG GEGEBENENFALLS AUCH DANN GERECHTFERTIGT , WENN EIN ANSPRUCH AUF DIE LEISTUNGEN NACH ARTIKEL 78 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN GEGEBEN IST?
' '
5 DIESE BEIDEN MITEINANDER VERBUNDENEN FRAGEN WERFEN IM HINBLICK AUF ARTIKEL 78 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DAS PROBLEM AUF , WIE ES SICH AUSWIRKT , WENN WAISEN , WELCHE LEISTUNGEN ERHALTEN , DIE SIE VON EINEM VERSTORBENEN ARBEITNEHMER ABLEITEN , FÜR DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER BEIDEN WOHNSITZ-MITGLIEDSTAATEN GALTEN , IHREN WOHNSITZ VON EINEM MITGLIEDSTAAT IN EINEN ANDEREN VERLEGEN.
6 ZUR LÖSUNG DIESES PROBLEMS IST DIE BESTIMMUNG , DIE AUSGELEGT WERDEN SOLL , IN DEN ZUSAMMENHANG DES ARTIKELS 51 DES VERTRAGES ZU STELLEN , DER DEM RAT AUFGIBT , DIE AUF DEM GEBIET DER SOZIALEN SICHERHEIT FÜR DIE HERSTELLUNG DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER NOTWENDIGEN MASSNAHMEN ZU BESCHLIESSEN. DAS ZIEL DES ARTIKELS 51 WÜRDE NICHT ERREICHT , WENN ARBEITNEHMER ALS FOLGE DER AUSÜBUNG IHRES RECHTS AUF FREIZUEGIGKEIT VERGÜNSTIGUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT EINBÜSSTEN , DIE IHNEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS AUF JEDEN FALL SICHERN.
7 DIE VERORDNUNG ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER HABEN KEIN GEMEINSAMES SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT GESCHAFFEN , SONDERN EIGENE SYSTEME BESTEHEN LASSEN , DIE GESONDERTE ANSPRÜCHE GEGEN VERSCHIEDENE TRAEGER GEWÄHREN ; GEGEN DIESE HAT DER LEISTUNGSBERECHTIGTE UNMITTELBARE ANSPRÜCHE ENTWEDER ALLEIN NACH NATIONALEM RECHT ODER ERFORDERLICHENFALLS NACH DEM NATIONALEN RECHT IN VERBINDUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , WELCHES SICH INSBESONDERE AUF DEN WEGFALL DER VORAUSSETZUNGEN DES WOHNSITZES BEZIEHT. IN SEINEM URTEIL VOM 6. MÄRZ 1979 ( RS. 100/78 , ROSSI , SLG. S. 831 ) HAT DER GERICHTSHOF AUSSERDEM KLARGESTELLT , DASS ' ' VORBEHALTLICH AUSDRÜCKLICH VORGESEHENER VERTRAGSKONFORMER AUSNAHMEN... DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG SO ANZUWENDEN ( IST ), DASS SIE DEM WANDERARBEITNEHMER ODER DEN IHM GEGENÜBER BERECHTIGTEN NICHT EINEN TEIL DER LEISTUNGEN NACH DEM RECHT EINES MITGLIEDSTAATS ABERKENNT ' ' ; DIESE REGELUNG DARF AUCH KEINE VERRINGERUNG DER NACH DIESEM RECHT GEWÄHRTEN LEISTUNGEN ZUR FOLGE HABEN. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 GEHT NÄMLICH BEI DER FESTSTELLUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON DEM GRUNDSATZ AUS , DASS DIESE VORSCHRIFTEN DEN ARBEITNEHMERN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , ALLE IHNEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZUSTEHENDEN LEISTUNGEN BIS ZUR OBERGRENZE DES HÖCHSTEN EINZELBETRAGES DIESER LEISTUNGEN SICHERN SOLLEN.
8 DIESEM GRUNDSATZ ENTSPRECHEND DARF DAHER ARTIKEL 78 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 NICHT SO AUSGELEGT WERDEN , DASS DIE WAISEN EINES VERSTORBENEN ARBEITNEHMERS , FÜR DEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GEGOLTEN HABEN , DADURCH , DASS DIE DURCH DEN MITGLIEDSTAAT DES NEUEN WOHNSITZES GEWÄHRTEN LEISTUNGEN AN DIE STELLE DER LEISTUNGEN TRETEN , DIE SIE VORHER ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN HATTEN , DEN ANSPRUCH AUF DEN HÖHEREN BETRAG DIESER LEISTUNGEN EINBÜSSEN. WENN DIE WAISEN IHREN WOHNSITZ IN DAS GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS VERLEGEN , IN DEM IHNEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES STAATES EIN ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN ZUSTEHT , IST DAHER DER BETRAG DER TATSÄCHLICH GEZAHLTEN LEISTUNGEN MIT DEM TATSÄCHLICHEN BETRAG DER LEISTUNGEN ZU VERGLEICHEN , DIE SIE IN DEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WEITER BEZOGEN HÄTTEN ; SIND DIE NEUEN LEISTUNGEN NIEDRIGER ALS DIE FRÜHER ERWORBENEN LEISTUNGEN , SO IST DEN WAISEN ZU LASTEN DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS , IN DEM SIE ANSPRÜCHE AUF EINEN HÖHEREN BETRAG ERWORBEN HABEN , EIN ZUSCHLAG ZU DEN LEISTUNGEN IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN ZU GEWÄHREN.
9 DIESE ANTWORT ERMÖGLICHT DIE LÖSUNG DES DURCH DIE BEIDEN FRAGEN DES SOZIALGERICHTS AUGSBURG AUFGEWORFENEN PROBLEMS.
Kostenentscheidung:
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEN NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ,
AUF DIE IHM VOM SOZIALGERICHT AUGSBURG MIT BESCHLUSS VOM 25. OKTOBER 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 78 ABSATZ 2 BUCHSTABE B ZIFFER I DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 IST DAHIN GEHEND AUSZULEGEN , DASS DER ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN ZU LASTEN DES STAATES , IN DESSEN GEBIET DIE WAISE WOHNT , DER DIE LEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN , DEN ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BESTEHENDEN ANSPRUCH AUF HÖHERE LEISTUNGEN NICHT ZUM ERLÖSCHEN BRINGT. IST DER TATSÄCHLICHE BETRAG DER LEISTUNGEN IN DEM WOHNSITZ-MITGLIEDSTAAT NIEDRIGER ALS DER ALLEIN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ANDEREN MITGLIEDSTAATS VORGESEHENE BETRAG DER LEISTUNGEN , SO HAT DIE WAISE ZU LASTEN DES ZUSTÄNDIGEN TRAEGERS DIESES STAATES EINEN ANSPRUCH AUF EINEN ZUSCHLAG ZU DEN LEISTUNGEN IN HÖHE DES UNTERSCHIEDS ZWISCHEN DEN BEIDEN BETRAEGEN.
Ende der Entscheidung
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