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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.10.1975
Aktenzeichen: 81-74
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 29 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 7 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 27 Abs. 3 |
1. IM SINNE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS SIND " PERSONEN, AUF DIE DIESES STATUT ANWENDUNG FINDET ", NICHT NUR AKTIVE BEAMTE, SONDERN AUCH FRÜHERE BEAMTE UND ETWAIGE BEWERBER FÜR EIN AMT. JEDOCH MUSS EIN FRÜHERER BEAMTER EIN PERSÖNLICHES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG DES ANGEFOCHTENEN RECHTSAKTS HABEN, UM NACH DIESEN BESTIMMUNGEN KLAGE ERHEBEN ZU KÖNNEN.
2. DAS NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS ZULÄSSIGE EINSTELLUNGSVERFAHREN IN AUSNAHMEFÄLLEN KANN AUCH AUF BEWERBER ANWENDUNG FINDEN, DIE BEREITS BEAMTE SIND.
3. DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 29 ABSATZ 2 SETZT KEINERLEI VERÖFFENTLICHUNG VORAUS.
4. ES IST SACHE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE, VORBEHALTLICH DER KONTROLLE DURCH DEN GERICHTSHOF ZU ENTSCHEIDEN, OB EIN DIENSTPOSTEN BESONDERE FACHKENNTNISSE ERFORDERT.
5. DIE NOTWENDIGKEIT, ANLÄSSLICH VON EINSTELLUNGEN EIN GEOGRAPHISCHES UNGLEICHGEWICHT BEI DER STELLENBESETZUNG IN DER VERWALTUNG DER GEMEINSCHAFTEN ABZUSTELLEN, MUSS VOR DEN GEBOTEN DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER BERÜCKSICHTIGUNG DER PERSÖNLICHEN VERDIENSTE DER BEWERBER ZURÜCKTRETEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 29. OKTOBER 1975. - GIULIANO MARENCO UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 81 BIS 88-74.
Entscheidungsgründe:
1/2 DIE KLAGEN VOM 28. OKTOBER 1974, BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES AM SELBEN TAGE EINGEGANGEN, SIND AUF AUFHEBUNG DER VERFÜGUNGEN DER KOMMISSION VOM 22. OKTOBER 1973 GERICHTET, MIT DENEN DIE HERREN P. BURIGANA, F. CONTE, E. CAPUANO, R. DE SANTIS, C. GUIDA, F. PETTINI, V. SACCOMANDI, C. SAVOINI UND D. TOSI AUF DIE DIENSTPOSTEN DER LAUFBAHN A5 - A4 ERNANNT WORDEN SIND, DIE GEGENSTAND DER STELLENAUSSCHREIBUNGEN KOM/943/72, KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/939/72, KOM/931/72, KOM/940/72, KOM/947/72 UND KOM/948/72 WAREN. DIESE ERNENNUNGEN ERFOLGTEN GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS, WONACH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE EIN ANDERES VERFAHREN ALS DAS AUSWAHLVERFAHREN UNTER ANDEREM IN AUSNAHMEFÄLLEN FÜR DIENSTPOSTEN, DIE BESONDERE FACHKENNTNISSE ERFORDERN, ANWENDEN KANN.
ZUR ZULÄSSIGKEIT
3 DIE BEKLAGTE MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DIE KLAGEN 87/74 UND 88/74 SEIEN UNZULÄSSIG, WEIL DIE MIT WIRKUNG VOM 1. MÄRZ BEZIEHUNGSWEISE 1. OKTOBER 1974 AUF EIGENEN ANTRAG ENTLASSENEN KLAEGER BEI KLAGEERHEBUNG NICHT MEHR BEAMTE GEWESEN SEIEN.
4 DIESE BEIDEN KLAEGER BEGRÜNDEN IHR KLAGEINTERESSE DAMIT, DASS DIE BEI ERLASS DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN - UND AUCH NOCH BEI EINLEITUNG DES VERFAHRENS DURCH IHRE BESCHWERDE - BEAMTE GEWESEN SEIEN UND DASS SIE, HÄTTEN AUSWAHLVERFAHREN STATTGEFUNDEN, JEDENFALLS WIE DIE ANDEREN KLAEGER DARAN HÄTTEN TEILNEHMEN KÖNNEN.
5/7 IM SINNE DER ARTIKEL 90 UND 91 DES BEAMTENSTATUTS SIND " PERSONEN, AUF DIE DIESES STATUT ANWENDUNG FINDET " NICHT NUR AKTIVE BEAMTE, SONDERN AUCH FRÜHERE BEAMTE UND ETWAIGE BEWERBER FÜR EIN AMT. JEDOCH MUSS EIN FRÜHERER BEAMTER EIN PERSÖNLICHES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG DES ANGEFOCHTENEN RECHTSAKTS HABEN, UM NACH DIESEN BESTIMMUNGEN KLAGE ERHEBEN ZU KÖNNEN. DIES TRIFFT BEI EINEM BEAMTEN NICHT ZU, DER DURCH SEINEN ANTRAG AUF ENTLASSUNG ZU ERKENNEN GEGEBEN HAT, DASS ER SEINE ZUGEHÖRIGKEIT ZU DEM ORGAN BEENDEN MÖCHTE, BEI DEM DIE DURCH DIE ANGEFOCHTENE MASSNAHME BESETZTEN PLANSTELLEN FREI WAREN.
8 AUS DIESEN GRÜNDEN SIND DIE KLAGEN 87/74 UND 88/74 UNZULÄSSIG.
9 DIE BEKLAGTE ZWEIFELT AUCH DAS PERSÖNLICHE UND UNMITTELBARE INTERESSE DER SIEBEN ANDEREN KLAEGER AN, DA SICH KEINER VON IHNEN UM ALLE DURCH DIE ANGEFOCHTENEN RECHTSAKTE BESETZTEN DIENSTPOSTEN BEWORBEN HABE, EINIGE SOGAR UM KEINEN DAVON.
10 DAS KLAGEINTERESSE DIESER KLAEGER ERGIBT SICH DARAUS, DASS SIE, FALLS DIE BEKLAGTE EIN AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE B VERANSTALTET HÄTTE, SICH FÜR DIENSTPOSTEN HÄTTEN MELDEN KÖNNEN, UM DIE SIE SICH NICHT BEWORBEN HATTEN, ALS NOCH DIE MÖGLICHKEITEN EINER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG GEPRÜFT WURDEN.
11 DIESE EINREDE IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.
12 SCHLIESSLICH MACHT DIE BEKLAGTE GELTEND, DIE BETREFFENDEN STELLENAUSSCHREIBUNGEN SCHLÖSSEN DIE BERÜCKSICHTIGUNG DER BEWERBUNGEN VERSCHIEDENER KLAEGER BEREITS WEGEN DER BESONDEREN ANFORDERUNGEN HINSICHTLICH DER FACHKENNTNISSE AUS.
13 FÜR DIESE BEHAUPTUNG GIBT DIE KOMMISSION NICHT EINMAL EINEN ANHALTSPUNKT, OBWOHL DIES VON IHR ZU ERWARTEN WÄRE.
14 DIE KLAGEN 81 BIS 88/74 SIND DESHALB ZULÄSSIG.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
15 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND, DIE ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNGEN HÄTTEN NICHT AUF ARTIKEL 29 ABSATZ 2 GESTÜTZT WERDEN DÜRFEN, DA DIESE BESTIMMUNG NUR FÜR DIE EINSTELLUNG VON PERSONEN GELTE, DIE NOCH NICHT BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFTEN SEIEN, UND NICHT HERANGEZOGEN WERDEN DÜRFE, WENN ES DARUM GEHE, EINE FREIE STELLE INTERN ZU BESETZEN, DENN DANN KÖNNTEN SICH DIE BEDIENSTETEN AN EINEM AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS BETEILIGEN.
16/17 DIE FÄHIGKEITEN, DIE ZU VERLANGEN SIND, UM EINE STELLE ZU BESETZEN, DIE BESONDERE FACHKENNTNISSE ERFORDERT, KÖNNEN SO GEARTET SEIN, DASS IN AUSNAHMEFÄLLEN WEDER INTERNE NOCH ALLGEMEINE AUSWAHLVERFAHREN EIN TAUGLICHES MITTEL DARSTELLEN, UM SIE NACHZUWEISEN. NACH ALLEDEM IST FESTZUSTELLEN, DASS DIE BEKLAGTE NICHT DESHALB GEGEN ARTIKEL 29 ABSATZ 2 VERSTOSSEN HAT, WEIL SIE DIESE BESTIMMUNG AUF EINEN BEREITS BEI IHR TÄTIGEN BEDIENSTETEN ANGEWENDET HAT.
18/19 DIE KLAEGER MACHEN SODANN GELTEND, DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 29 ABSATZ 2 DES STATUTS KOMME NUR UNTER HIER NICHT GEGEBENEN MATERIELL-RECHTLICHEN UND VERFAHRENSRECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN IN BETRACHT. HIERZU BEHAUPTEN SIE ZUNÄCHST, WEDER DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN NOCH DIE SPÄTEREN RECHTSAKTE HÄTTEN DIE MÖGLICHKEIT VORGESEHEN, AUF ARTIKEL 29 ABSATZ 2 ZURÜCKZUGREIFEN, UND SIE SEIEN AUCH NICHT IM AMTSBLATT VERÖFFENTLICHT WORDEN.
20/23 AUSWEISLICH DER AKTEN SIND DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN DEM PERSONAL DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ORDNUNGSGEMÄSS BEKANNTGEMACHT UND DANACH GEMÄSS ABSATZ 1 BUCHSTABE C DESSELBEN ARTIKELS BEI DEN ANDEREN ORGANEN AUSGEHÄNGT WORDEN. DIE IM LAUFE EINES STELLENBESETZUNGSVERFAHRENS GETROFFENE ENTSCHEIDUNG, AUF ARTIKEL 29 ABSATZ 2 ZURÜCKZUGREIFEN, MUSS WEDER UNBEDINGT IM ZEITPUNKT DER VERÖFFENTLICHUNG DER STELLENAUSSCHREIBUNGEN VORLIEGEN, NOCH IM AMTSBLATT BEKANNTGEMACHT WERDEN. DIE STREITIGEN ENTSCHEIDUNGEN SIND AUFGRUND VON VORSCHLAEGEN DER BETROFFENEN GENERALDIREKTIONEN GETROFFEN WORDEN, IN DENEN DIE GRÜNDE DARGELEGT WURDEN, WESHALB DIE BETREFFENDEN DIENSTPOSTEN NICHT IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE A HÄTTEN BESETZT WERDEN KÖNNEN. DER RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 29 ABSATZ 2 SETZT KEINERLEI VERÖFFENTLICHUNG VORAUS, SONDERN NUR, DASS ES SICH UM DIE EINSTELLUNG VON BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A1 UND A2 ODER FÜR DIENSTPOSTEN HANDELT, " DIE BESONDERE FACHKENNTNISSE ERFORDERN ".
24 DIE KLAEGER BEHAUPTEN FERNER, DIE ENTSCHEIDUNG, ARTIKEL 29 ABSATZ 2 ANZUWENDEN, SEI GENAUSOWENIG MIT GRÜNDEN VERSEHEN GEWESEN WIE AUCH DAS ABSEHEN VON DEM IN ARTIKEL 29 ABSATZ 1 A. E. VORGESEHENEN ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHREN.
25 DER AM 12. OKTOBER 1973 AN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE GERICHTETE ERNENNUNGSVORSCHLAG FÜR DIE STREITIGEN DIENSTPOSTEN HAT JEDOCH HINREICHEND ERLÄUTERT, WORIN DIE BESONDERHEIT DER GEFORDERTEN FACHKENNTNISSE LAG.
26 DIE KLAEGER BESTREITEN, DASS ES SICH UM BESONDERE FACHKENNTNISSE ERFORDERNDE DIENSTPOSTEN GEHANDELT HABE, DIE NUR IM WEGE DES GEWÄHLTEN AUSNAHMEVERFAHRENS HÄTTEN BESETZT WERDEN KÖNNEN.
27/28 ES IST JEDOCH - VORBEHALTLICH DER KONTROLLE DURCH DEN GERICHTSHOF - SACHE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE, ZU ENTSCHEIDEN, OB EIN DIENSTPOSTEN BESONDERE FACHKENNTNISSE ERFORDERT. AUS DEN STELLENAUSSCHREIBUNGEN IST ZU ERSEHEN, DASS DIE GEFORDERTEN BESONDEREN FACHKENNTNISSE JEWEILS ANGEGEBEN WAREN; AUCH HAT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DABEI NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES DIE GRENZEN IHRES ERMESSENS EINGEHALTEN.
29/30 DIE KLAEGER MACHEN GELTEND, DIE ARTIKEL 7 UND 27 ABSATZ 3 DES STATUTS SEIEN VERLETZT, WEIL DIE STREITIGEN DIENSTPOSTEN PERSONEN MIT EINER BESTIMMTEN STAATSANGEHÖRIGKEIT, NÄMLICH DER ITALIENISCHEN, VORBEHALTEN GEWESEN SEIEN. DIES STELLE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH SEITENS DER BEKLAGTEN DAR, WELCHER DIE URSACHE DAFÜR SEI, DASS DIESE WEDER EIN INTERNES NOCH EIN ALLGEMEINES AUSWAHLVERFAHREN VERANSTALTET, SONDERN AUF DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 29 ABSATZ 2 ZURÜCKGEGRIFFEN HABE.
31/33 NACH ARTIKEL 7 UND 27 ABSATZ 3 DES STATUTS DARF KEIN DIENSTPOSTEN DEN ANGEHÖRIGEN EINES BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATS VORBEHALTEN UND BEI KEINER ERNENNUNG RÜCKSICHT AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT GENOMMEN WERDEN. AUS DEM VERFAHREN ERHELLT, DASS DIE KOMMISSION IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM FÜR DIE FESTSTELLUNG DES HAUSHALTS ZUSTÄNDIGEN RAT AM 25. OKTOBER 1972 IM VORGRIFF AUF DEN HAUSHALTSPLAN 1973 ZWANZIG DIENSTPOSTEN DER LAUFBAHNGRUPPE A5 - A4 ÜBER DEN STELLENPLAN HINAUS GESCHAFFEN HATTE. NACH DEM EIGENEN VORTRAG DER BEKLAGTEN GING ES DABEI DARUM, " EIN ALLGEMEIN BEKANNTES, EINE BESTIMMTE NATIONALITÄT BENACHTEILIGENDES GEOGRAPHISCHES UNGLEICHGEWICHT DADURCH ZU BESEITIGEN, DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE UNTER DEN ANGEHÖRIGEN DIESES STAATES BEWERBER AUSWÄHLTE, DIE DEN GEFORDERTEN BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN VOLLKOMMEN ENTSPRACHEN ".
34/35 DIE NOTWENDIGKEIT, ANLÄSSLICH VON EINSTELLUNG EIN GEOGRAPHISCHES UNGLEICHGEWICHT BEI DER STELLENBESETZUNG IN DER VERWALTUNG DER GEMEINSCHAFTEN ABZUSTELLEN, MUSS VOR DEN GEBOTEN DES DIENSTLICHEN INTERESSES UND DER BERÜCKSICHTIGUNG DER PERSÖNLICHEN VERDIENSTE DER BEWERBER ZURÜCKTRETEN. JEDOCH KONNTE ES BEI DEN STELLENAUSSCHREIBUNGEN KOM/939/72, KOM/940/72 UND KOM/943/72, IN DENEN " GRÜNDLICHE KENNTNIS DER BESONDEREN PROBLEME DER AGRARSTRUKTUR IN ITALIEN UND DER STRUKTURVERBESSERUNGSPOLITIK " BEZIEHUNGSWEISE " GRÜNDLICHE KENNTNIS DER WIRTSCHAFTSFRAGEN BETREFFEND DIE ITALIENISCHE LANDWIRTSCHAFT " UND " GRÜNDLICHE KENNTNIS DER ITALIENISCHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE WEINWIRTSCHAFT " GEFORDERT WURDEN, GERECHTFERTIGT SEIN, BEWERBERN ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT DEN VORZUG ZU GEBEN, DA MAN VON IHNEN OFFENSICHTLICH ERWARTEN DURFTE, DASS SIE DEN GEFORDERTEN VORAUSSETZUNGEN BESSER ENTSPRECHEN WÜRDEN.
36 DESHALB SIND DIE KLAGEN, SOWEIT SIE DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN KOM/939/72, KOM/940/72 UND KOM/943/72 BETREFFEN, ABZUWEISEN.
37 DAGEGEN GREIFT DIE DRITTE RÜGE HINSICHTLICH DER STELLENAUSSCHREIBUNGEN KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/931/72, KOM/938/72, KOM/947/72 UND KOM/948/72 DURCH, UND DIE ANGEFOCHTENEN DARAUF BEZUEGLICHEN VERFÜGUNGEN SIND AUFZUHEBEN.
Kostenentscheidung:
38/41 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGER IN DEN RECHTSSACHEN 87/74 UND 88/74 SIND MIT IHREN KLAGEN UNTERLEGEN. DIE BEKLAGTE IST HINSICHTLICH DER STELLENAUSSCHREIBUNGEN KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/931/72, KOM/947/72 UND KOM/948/72 UNTERLEGEN. AUSSERDEM TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE 87/74 UND 88/74 WERDEN ABGEWIESEN.
2. DIE VERFÜGUNGEN ÜBER DIE BESETZUNG DER DIENSTPOSTEN, DIE GEGENSTAND DER STELLENAUSSCHREIBUNGEN KOM/396/72, KOM/646/72, KOM/938/72, KOM/931/72, KOM/947/72 UND KOM/948/72 WAREN, WERDEN AUFGEHOBEN; DIE KLAGEN 81 BIS 86/74 WERDEN IM ÜBRIGEN ABGEWIESEN.
3. IN DEN RECHTSSACHEN 87/74 UND 88/74 TRAGEN DIE KLAEGER UND DIE BEKLAGTE JEWEILS IHRE EIGENEN AUSLAGEN.
4. DIE BEKLAGTE WIRD VERURTEILT, DIE VERFAHRENSKOSTEN IN DEN RECHTSSACHEN 81 BIS 88/74 ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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