Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.1980
Aktenzeichen: 810-79
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1408/71, EWG-Vertrag


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 1408/71 Nr. 8 Anhang Vc
VO (EWG) Nr. 1408/71 Nr. 9 Anhang Vc
EWG-Vertrag Art. 89
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUS ZIELSETZUNG UND WORTLAUT DER NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1392/74 ) ERGIBT SICH , DASS DIESE VORSCHRIFTEN , INSBESONDERE NR. 9 SATZ 1 , ERMÖGLICHEN SOLLEN , DAS - IN ARTIKEL 2 PAR 49A ABSATZ 2 ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ ( ANVNG ) IN DER FASSUNG DES RENTENREFORMGESETZES VOM 16. OKTOBER 1972 AUFGESTELLTE - ERFORDERNIS DER NACHBELEGUNG IM RÜCKWÄRTSGANG IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCH LAND AUCH FÜR DEN FALL BEIZUBEHALTEN , DASS DIE AM KÜRZESTEN ZURÜCKLIEGENDEN ZEITEN MIT PFLICHTBEITRAGSZEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUSAMMENFALLEN. VERLANGT EIN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER ODER EIN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTCHLAND WOHNHAFTER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DIE ANWENDUNG DES PAR 49A ABSATZ 2 , SO WERDEN BEITRAGSZEITEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN DAHER NICHT ALS BELEGT ANGESEHEN , SONDERN MÜSSEN VORRANGIG NACHBELEGT WERDEN , WENN SIE WENIGER LANGE ZURÜCKLIEGEN ALS TATSÄCHLICH NICHT BELEGTE INNERSTAATLICHE ZEITEN. DIESES ERFORDERNIS KANN DAGEGEN DEN IN NR. 8 BUCHSTABE B UND C ERWÄHNTEN VERSICHERTEN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE IN KEINEM FALL BERECHTIGT SIND , IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTE ZEITEN NACHZUBELEGEN.

SOMIT MUSS EIN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER , DER BEITRAEGE ZUR RENTENVERSICHERUNG EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ENTRICHTET HAT UND NUNMEHR FÜR ZEITEN DAVOR DEUTSCHE BEITRAEGE NACHENTRICHTEN WILL ( ARTIKEL 2 PAR 49A ABSATZ 2 ANVNG ), ZUNÄCHST FÜR DIE MIT BEITRAEGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BELEGTEN ZEITEN NOCH DEUTSCHE BEITRAEGE ENTRICHTEN.

2. DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG , DIE DIE NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ( IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1392/74 ) UNBESTREITBAR ZWISCHEN DEN - IN NR. 9 SATZ 1 GENANNTEN - DEUTSCHEN ARBEITNEHMERN UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFTEN AUSLÄNDERN EINERSEITS UND DEN - IN NR. 9 SATZ 2 GENANNTEN - ARBEITNEHMERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS VORNEHMEN , STELLT KEINE DISKRIMINIERUNG DER ERSTERWÄHNTEN PERSONEN DAR.

EINE PRÜFUNG DER VOR- UND NACHTEILE DER BEIDEN GEREGELTEN SACHVERHALTE , DIE MITEINANDER ZU VERGLEICHEN SIND , ZEIGT NÄMLICH , DASS KEINER ALS GÜNSTIGER FÜR DIE EINE GRUPPE DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER IM VERGLEICH ZU DER ANDEREN GRUPPE BETRACHTET WERDEN KANN.

3. DER ALLGEMEINE GLEICHHEITSSATZ , VON DEM DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT NUR EIN SPEZIFISCHER AUSDRUCK IST , GEHÖRT ZU DEN GRUNDPRINZIPIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS. NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 8. OKTOBER 1980. - PETER UEBERSCHAER GEGEN BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FUER ANGESTELLTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. - DEUTSCHE FREIWILLIGE VERSICHERUNG. - RECHTSSACHE 810-79.

Entscheidungsgründe:

1 DAS BUNDESSOZIALGERICHT HAT DEM GERICHTSHSOF MIT BESCHLUSS VOM 12. OKTOBER 1979 , BEI DER KANZLEI EINGEGANGEN AM 7. DEZEMBER 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT : ' ' IST NR. 9 SATZ 1 DES ANHANGS V C DER EWG-VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DER FASSUNG DER EWG-VERORDNUNG NR. 1392/74 DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN DEUTSCHER STAATSBÜRGER , DER BEITRAEGE ZUR RENTENVERSICHERUNG EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ENTRICHTET HAT UND NUNMEHR FÜR ZEITEN DAVOR , DIE NOCH NICHT MIT BEITRAEGEN BELEGT SIND , DEUTSCHE BEITRAEGE NACHENTRICHTEN WILL ( ARTIKEL 2 PAR 49A ABSATZ 2 ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ IN DER FASSUNG DES RENTENREFORMGESETZES VOM 16. OKTOBER 1972 ), ZUNÄCHST FÜR DIE MIT BEITRAEGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BELEGTEN ZEITEN NOCH DEUTSCHE BEITRAEGE ENTRICHTEN MUSS , ODER IST DIES NACH EWG-RECHT NICHT ERFORDERLICH?

' '

2 DIESE FRAGE IST IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN EINEM DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DEM KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND DER BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FÜR ANGESTELLTE AUFGEWORFEN WORDEN. DER BETROFFENE ENTRICHTETE VON APRIL 1948 BIS JUNI 1969 UND VON 1973 BIS 1974 BEITRAEGE ZUR DEUTSCHEN ANGESTELLTENVERSICHERUNG. IN DER ZWISCHENZEIT ( VON 1969 BIS 1973 ) WAR ER IN BELGIEN BESCHÄFTIGT UND IN DER BELGISCHEN ANGESTELLTENVERSICHERUNG PFLICHTVERSICHERT. SEINE ERSTE DEUTSCHE VERSICHERUNGSZEIT WURDE MEHRMALS UNTERBROCHEN , NÄMLICH 4 MONATE IM JAHRE 1956 UND 41 MONATE IN DEN JAHREN 1964 BIS 1967 , IN DENEN ER WEDER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT NOCH IN EINER ANDEREN RENTENVERSICHERUNG IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERSICHERT WAR.

3 DER KLAEGER ÄUSSERTE DIE ABSICHT , VON DEN MÖGLICHKEITEN GEBRAUCH ZU MACHEN , DIE VERSICHERTEN IN SEINER LAGE DURCH PAR 49A ABSATZ 2 ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ IN DER FASSUNG DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 NR. 14 DES RENTENREFORMGESETZES VOM 16. OKTOBER 1972 ERÖFFNET WERDEN. DIESE VORSCHRIFT LAUTET : ' ' PERSONEN , DIE NACH PAR 10 DES ANGESTELLTENVERSICHERUNGSGESETZES ZUR FREIWILLIGEN VERSICHERUNG BERECHTIGT SIND , KÖNNEN AUF ANTRAG ABWEICHEND VON DEN REGELUNGEN DES PAR 140 DES ANGESTELLTENVERSICHERUNGSGESETZES FREIWILLIG BEITRAEGE FÜR ZEITEN VOM 1. JANUAR 1956 AN BIS 31. DEZEMBER 1973 , DIE NOCH NICHT MIT BEITRAEGEN ZUR GESETZLICHEN RENTENVERSICHERUNG BELEGT SIND , IN DER WEISE NACHENTRICHTEN , DASS EIN BEITRAG FÜR EINEN MONAT ERST DANN ENTRICHTET WERDEN DARF , WENN ALLE SPÄTEREN MONATE BEREITS MIT BEITRAEGEN BELEGT SIND. DER BEITRAG FÜR EINEN MONAT DARF NICHT HÖHER SEIN ALS DER GERINGSTE FÜR EINEN SPÄTEREN MONAT NACHENTRICHTETE BEITRAG. ' '

4 DER KLAEGER BEANTRAGTE UNTER BERUFUNG AUF DIESE VORSCHRIFT DIE NACHENTRICHTUNG DER BEITRAEGE , DIE ER GEZAHLT HÄTTE , WENN ER IN DER ZEIT VON 1948 BIS 1969 ( INSGESAMT 45 MONATE ) IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERSICHERT GEWESEN WÄRE. DER BEKLAGTE TRAEGER BESTREITET NICHT , DASS DER KLAEGER DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUR NACHENTRICHTUNG VON BEITRAEGEN ERFÜLLT , VERLANGT JEDOCH UNTER HINWEIS AUF PAR 49A ABSATZ 2 SATZ 1 , WONACH BEI DIESER MÖGLICHKEIT ' ' EIN BEITRAG FÜR EINEN MONAT ERST DANN ENTRICHTET WERDEN DARF , WENN ALLE SPÄTEREN MONATE BEREITS MIT BEITRAEGEN BELEGT SIND ' ' , DASS DER KLAEGER ZUNÄCHST DIE DEUTSCHEN BEITRAEGE FÜR DIE ZEIT ENTRICHTET , IN DER ER IN BELGIEN PFLICHTVERSICHERT WAR UND DORT BEITRAEGE GEZAHLT HAT. DIESES VERLANGEN IST GEGENSTAND DES AUSGANGSVERFAHRENS. DER KLAEGER HAT EIN INTERESSE DARAN , SICH DIESEM VERLANGEN ZU WIDERSETZEN , WEIL DIE NACHBELEGUNG FEHLENDER JÜNGERER ZEITEN - IM VORLIEGENDEN FALL DER JAHRE 1969 BIS 1973 - KOSTSPIELIGER IST ALS DIE NACHBELEGUNG WEITER ZURÜCKLIEGENDER ZEITEN , NÄMLICH DER 45 MONATE IN DEN JAHREN 1956 BIS 1967.

5 DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND SICH ANSCHEINEND DARÜBER EINIG , DASS PAR 49A ABSATZ 2 TATSÄCHLICH AUF DEN BETROFFENEN ANWENDBAR IST UND DASS DAS VERLANGEN DER BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT , ZUNÄCHST DIE ZEITEN VON 1969 BIS 1973 NACHZUBELEGEN , OBGLEICH SIE MIT BELGISCHEN PFLICHTVERSICHERUNGSZEITEN ZUSAMMENFALLEN , AUF EINER ZUTREFFENDEN AUSLEGUNG DER EINSCHLAEGIGEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN BERUHT. SIE STIMMEN DARIN ÜBEREIN , DASS DIE VERPFLICHTUNG , IM RAHMEN DER DEUTSCHEN FREIWILLIGEN VERSICHERUNG ZEITEN NACHZUBELEGEN , DIE MIT VERSICHERUNGSZEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUSAMMENFALLEN , NUR DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFTEN ARBEITNEHMERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , NICHT JEDOCH AUSSERHALB DEUTSCHLANDS WOHNHAFTEN ARBEITNEHMERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGT WERDEN KÖNNE.

6 NACH AUFFASSUNG DES BEKLAGTEN TRAEGERS ERGIBT SICH DIE VEREINBARKEIT DIESES VERLANGENS MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT AUS DEM WORTLAUT DER NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES. DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS WENDET SICH JEDOCH GEGEN EINE SOLCHE AUSLEGUNG DIESER VORSCHRIFTEN. ER MACHT HAUPTSÄCHLICH GELTEND , WENN DIE VON DER BEKLAGTEN VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG ZUTREFFEND WÄRE , SO WÜRDE DIES BEDEUTEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN EINE DISKRIMINIERUNG ENTHIELTEN UND DESHALB RECHTWIDRIG WÄREN , WEIL SIE DIE DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN UND DIE IN DEUTSCHLAND WOHNHAFTEN STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IM VERHÄLTNIS ZU DENJENIGEN ARBEITNEHMERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICH BEHANDELTEN , DIE ZUR DEUTSCHEN FREIWILLIGEN VERSICHERUNG UND ZUM SYSTEM DER BEITRAGS NACHENTRICHTUNG ZUGANG HÄTTEN UND DIE NICHT VERPFLICHTET WERDEN KÖNNTEN , GEGEBENENFALLS ZEITEN NACHZUBELEGEN , DIE MIT EINER IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZURÜCKGELEGTEN VERSICHERUNGSZEIT ZUSAMMENFIELEN.

7 DIE GESTELLTE FRAGE GEHT SOMIT ERSTENS DAHIN , OB DIE NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C TATSÄCHLICH IN DEM VOM BEKLAGTEN TRAEGER VORGESCHLAGENEN SINNE AUSZULEGEN SIND , UND ZWEITENS , OB DIESE VORSCHRIFTEN , FALLS SIE EINE SOLCHE TRAGWEITE HABEN , NICHT WEGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG ZWEIER GRUPPEN VON ARBEITNEHMERN , DIE BEIDE ZUR FREIWILLIGEN VERSICHERUNG MIT DER MÖGLICHKEIT DER NACHENTRICHTUNG VON BEITRAEGEN ZUGANG HABEN , UNGÜLTIG SIND.

8 ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND ARTIKEL 89 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UND DIE NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C DIESER VERORDNUNG. DIESE BESTIMMUNGEN LAUTEN WIE FOLGT :

ARTIKEL 89

' ' DIE BESONDERHEITEN BEI DER ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMTER MITGLIEDSTAATEN SIND IM ANHANG V AUFGEFÜHRT. ' '

NR. 8 DES ANHANGS V C

' ' PAR 1233 REICHSVERSICHERUNGSORDNUNG UND PAR 10 ANGESTELLTENVERSICHERUNGSGESETZ IN DER FASSUNG DES RENTENREFORMGESETZES VOM 16. OKTOBER 1972 , WELCHE DIE FREIWILLIGE VERSICHERUNG IN DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG REGELN , WERDEN AUF DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN UND DIE IN DEREN GEBIET WOHNENDEN STAATENLOSEN UND FLÜCHTLINGE WIE FOLGT ANGEWANDT :

FREIWILLIGE BEITRAEGE ZUR DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG DÜRFEN BEI ERFÜLLUNG DER ALLGEMEINEN VORAUSSETZUNGEN ENTRICHTET WERDEN , WENN

A ) DIE BETREFFENDE PERSON IHREN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IM GEBIET DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND HAT ;

B ) DIE BETREFFENDE PERSON IHREN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IM GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS HAT UND ZU IRGENDEINEM ZEITPUNKT VORHER IN DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG PFLICHTVERSICHERT ODER FREIWILLIG VERSICHERT WAR ;

C ) DER STAATSANGEHÖRIGE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS SEINEN WOHNSITZ ODER GEWÖHNLICHEN AUFENTHALT IM GEBIET EINES DRITTSTAATES HAT , IN DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG FÜR WENIGSTENS 60 MONATE BEITRAEGE ENTRICHTET HAT ODER NACH DEN VORHER GELTENDEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUR FREIWILLIGEN VERSICHERUNG BERECHTIGT WAR UND NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NICHT PFLICHTVERSICHERT ODER FREIWILLIG VERSICHERT IST. ' '

NR. 9 DES ANHANGS V C

' ' PAR 51 A ABSATZ 2 ARBEITERRENTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ UND PAR 49A ABSATZ 2 ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ IN DER FASSUNG DES RENTENREFORMGESETZES VOM 16. OKTOBER 1972 WERDEN DURCH DIE VERORDNUNG NICHT BERÜHRT. PERSONEN , DIE NACH NUMMER 8 BUCHSTABEN B UND C ZUR FREIWILLIGEN VERSICHERUNG BERECHTIGT SIND , KÖNNEN BEITRAEGE NUR FÜR ZEITEN ENTRICHTEN , FÜR DIE NICHT BEREITS BEITRAEGE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ENTRICHTET WORDEN SIND. ' '

ZUR AUSLEGUNG DER NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C DER VERORDNUNG NR. 1408/71

9 ALS PAR 49A MIT SEINEM ABSATZ 2 IM JAHRE 1972 IN DAS ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ EINGEFÜGT WURDE , WAR DIE DURCH DIESE VORSCHRIFT EINGEFÜHRTE VERGÜNSTIGUNG DER NACHENTRICHTUNG VON BEITRAEGEN DEN DEUTSCHEN STAATSANGEHÖRIGEN UND DEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFTEN AUSLÄNDERN VORBEHALTEN. DIESEN BERECHTIGTEN WIRD DIE MÖGLICHKEIT DER NACHENTRICHTUNG UNTER DREI VORAUSSETZUNGEN GEWÄHRT :

A ) DIE NACHENTRICHTUNG IST AUF DEN ZEITRAUM ZWISCHEN DEM 1. JANUAR 1956 UND DEM 31. DEZEMBER 1973 BESCHRÄNKT ,

B ) ZEITEN , IN DENEN DER BETROFFENE BEITRAEGE ZUR GESETZLICHEN INVALIDITÄTS- UND ALTERSVERSICHERUNG ENTRICHTET HAT , KÖNNEN NICHT NACHBELEGT WERDEN ( GRUNDSATZ DES VERBOTS DER DOPPELVERSICHERUNG ), WOBEI DIE VORSCHRIFT , WIE BEREITS DARGELEGT , VON DEN ZUSTÄNDIGEN TRAEGERN SO VERSTANDEN UND ANGEWENDET WIRD , DASS SIE SICH ALLEIN AUF BEITRAGSZEITEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND BEZIEHT , UND

C ) ES MÜSSEN ZUNÄCHST DIE JÜNGSTEN FEHLENDEN ZEITEN UND SODANN NACH UND NACH DIE FERNER ZURÜCKLIEGENDEN ZEITEN NACHBELEGT WERDEN ( REGEL DER NACHBELEGUNG IM RÜCKWÄRTSGANG ).

10 AUF DIE INTERVENTION DER KOMMISSION ERKANNTE DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AN , DASS DIE VERGÜNSTIGUNG DIESER VORSCHRIFT AUF DIE STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERSTRECKT WERDEN SOLLTE , DIE NICHT IN DER BUNDESREPUBLIK WOHNTEN , SOFERN SIE ZUVOR IN DER DEUTSCHEN RENTENVERSICHERUNG PFLICHTVERSICHERT ODER FREIWILLIG VERSICHERT WAREN. DIES IST SINN UND ZWECK DER NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C , DER IM JAHRE 1974 ENTSPRECHEND GEÄNDERT WURDE.

11 DIESE BEIDEN VORSCHRIFTEN SIND ENG MITEINANDER VERBUNDEN , UND DIE EINE IST IM ZUSAMMENHANG MIT DER ANDEREN AUSZULEGEN. SIE UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN DEN IN NR. 8 BUCHSTABE A UND NR. 9 SATZ 1 ERWÄHNTEN ARBEITNEHMERN , DIE IHR RECHT AUF ANWENDUNG DES PAR 49A ABSATZ 2 UNMITTELBAR AUS DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ABLEITEN - DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGE UNABHÄNGIG VON IHREM WOHNORT UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFTE STAATSANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN - EINERSEITS UND DEN IN NR. 8 BUCHSTABEN B UND C UND NR. 9 SATZ 2 GENANNTEN ARBEITNEHMERN , DIE IHR RECHT AUF NACHBELEGUNG NUR AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT HERLEITEN , ANDERERSEITS.

12 DIE VERSICHERTEN DER ZWEITEN GRUPPE , DAS HEISST DIEJENIGEN , AUF DIE SICH NR. 8 BUCHSTABEN B UND C BEZIEHEN , KÖNNEN GEMÄSS NR. 9 SATZ 2 ' ' BEITRAEGE NUR FÜR ZEITEN ENTRICHTEN , FÜR DIE NICHT BEREITS BEITRAEGE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ENTRICHTET WORDEN SIND ' '. MIT ANDEREN WORTEN , ES IST IHNEN UNTERSAGT , ZEITEN NACHZUBELEGEN , DIE AUS DER SICHT DER DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN TATSÄCHLICHE LÜCKEN DARSTELLEN , SOFERN DIESE MIT BEITRAGSZEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUSAMMENFALLEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN SIE EIN INTERESSE AN DER NACHBELEGUNG HÄTTEN , ZUM BEISPIEL WEIL SIE ÜBER KEINE ANDEREN ZEITEN , DIE SIE NACHBELEGEN KÖNNTEN , VERFÜGEN. ES IST DAHER SELBSTVERSTÄNDLICH , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN DEUTSCHEN TRAEGER SIE NICHT VERPFLICHTEN KÖNNEN , DIESE ZEITEN NACHZUBELEGEN , SELBST WENN SIE KÜRZER ZURÜCKLIEGEN ALS DIE NACHBELEGUNGSFÄHIGEN ZEITEN.

13 FÜR DIE ARBEITNEHMER DER ERSTEN GRUPPE , DIE IHR RECHT AUF NACHBELEGUNG UNMITTELBAR AUS DEN DEUTSCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ABLEITEN , WIRD DIE RECHTSLAGE , DIE VOR DER ÄNDERUNG DES ANHANGS V C BESTANDEN HAT , DAGEGEN AUFRECHTERHALTEN. SIE KÖNNEN AUCH DIE DURCH BEITRAEGE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BELEGTEN ZEITEN NACHBELEGEN - WAS TATSÄCHLICH IN IHREM INTERESSE LIEGEN KANN - ; DOCH HAT DIESE MÖGLICHKEIT DIE KEHRSEITE , DASS SIE VERPFLICHTET WERDEN KÖNNEN , DIESE ZEITEN VOR WEITER ZURÜCKLIEGENDEN DEUTSCHEN ZEITEN NACHZUBELEGEN. DIES KOMMT DEUTLICH IN NR. 9 SATZ 1 ZUM AUSDRUCK , WO ES HEISST : ' ' PAR 49A ABSATZ 2 ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ ( WIRD ) DURCH DIE VERORDNUNG ( NR. 1408/71 ) NICHT BERÜHRT. ' ' DIE KOMMISSION HAT ERKLÄRT , SIE HABE FÜR DIESE ARBEITNEHMER DIE UMSTRITTENE SONDERREGELUNG WEGEN DES - INSBESONDERE IN FINANZIELLER HINSICHT - ENGEN UND LEGITIMEN ZUSAMMENHANGS AKZEPTIERT , DEN DER DEUTSCHE GESETZGEBER ZWISCHEN EINEM GROSSZUEGIG AUF WEITE BEVÖLKERUNGSKREISE ERSTRECKTEN NACHBELEGUNGSRECHT UND EINER VERPFLICHTUNG HERGESTELLT HABE , DURCH DIE VERMIEDEN WERDEN SOLLE , DASS DIE BETROFFENEN SYSTEMATISCH DIE AM WENIGSTEN KOSTSPIELIGEN , NÄMLICH DIE IN DER FERNEREN VERGANGENHEIT LIEGENDEN ZEITEN NACHBELEGTEN.

14 AUS ZIELSETZUNG UND WORTLAUT DER NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C ERGIBT SICH SOMIT , DASS DIESE VORSCHRIFTEN , INSBESONDERE NR. 9 SATZ 1 , ERMÖGLICHEN SOLLEN , DAS IN PAR 49A ABSATZ 2 ANGESTELLTENVESICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ AUFGESTELLTE ERFORDERNIS DER NACHBELEGUNG IM RÜCKWÄRTSGANG IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUCH FÜR DEN FALL BEIZUBEHALTEN , DASS DIE AM KÜRZESTEN ZURÜCKLIEGENDEN ZEITEN MIT PFLICHTBEITRAGSZEITEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUSAMMENFALLEN. VERLANGT EIN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER ODER EIN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFTER STAATSANGEHÖRIGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS DIE ANWENDUNG DES PAR 49A ABSATZ 2 , SO WERDEN BEITRAGSZEITEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN DAHER NICHT ALS BELEGT ANGESEHEN , SONDERN MÜSSEN VORRANGIG NACHBELEGT WERDEN , WENN SIE WENIGER LANGE ZURÜCKLIEGEN ALS TATSÄCHLICH NICHT BELEGTE INNERSTAATLICHE ZEITEN. DIESES ERFORDERNIS KANN DAGEGEN DEN IN NR. 8 BUCHSTABEN B UND C ERWÄHNTEN VERSICHERTEN NICHT ENTEGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE IN KEINEM FALL BERECHTIGT SIND , IN ANDEREN MIGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTE ZEITEN NACHZUBELEGEN.

ZUM VERSTOSS GEGEN DEN GRUNDSATZ DER NICHTDISKRIMINIERUNG

15 ES IST NUNMEHR ZU PRÜFEN , OB DIE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG , DIE DIE NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS VC UNBESTREITBAR ZWISCHEN DEN - IN NR. 9 SATZ 1 GENANNTEN - DEUTSCHEN ARBEITNEHMERN UND IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND WOHNHAFTEN AUSLÄNDERN EINERSEITS UND DEN - IN NR. 9 SATZ 2 GENANNTEN - ARBEITNEHMERN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS VORNEHMEN , NICHT EINE DISKRIMINIERUNG DER ERSTERWÄHNTEN PERSONEN DARGESTELLT.

16 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES GEHÖRT DER ALLGEMEINE GLEICHHEITSSATZ , VON DEM DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT NUR EIN SPEZIFISCHER AUSDRUCK IST , ZU DEN GRUNDPRINZI PIEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS. NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN VERGLEICHBARE SACHVERHALTE NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN , ES SEI DENN , DASS EINE DIFFERENZIERUNG OBJEKTIV GERECHTFERTIGT WÄRE.

17 EINE PRÜFUNG DER VOR- UND NACHTEILE DER BEIDEN GEREGELTEN SACHVERHALTE , DIE MITEINANDER ZU VERGLEICHEN SIND , FÜHRT ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG , DASS WEDER IM HINBLICK AUF DEN EINEN NOCH AUF DEN ANDEREN SACHVERHALT DER VORWURF DER DISKRIMINIERUNG ERHOBEN WERDEN KANN , DENN KEINER KANN ALS GÜNSTIGER FÜR DIE EINE GRUPPE DER BETROFFENEN ARBEITNEHMER IM VERGLEICH ZU DER ANDEREN GRUPPE BETRACHTET WERDEN. DIE FINANZIELLE BELASTUNG DER NACHBELEGUNG WIRD NÄMLICH FÜR DIE EINE ODER DIE ANDERE GRUPPE GRÖSSER ODER GERINGER SEIN , JE NACHDEM OB DIE BELEGUNGSFÄHIGEN ZEITEN IN NÄHERER ODER FERNERER VERGANGENHEIT LIEGEN , SO DASS DIE FRAGLICHE REGELUNG NICHT FÜR DIE EINE DER BEIDEN GRUPPEN ALLGEMEIN UNGÜNSTIGERE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN HAT ALS FÜR DIE ANDERE. DIESE VON EINZELFALL ZU EINZELFALL UNTERSCHIEDLICHE FINANZIELLE BELASTUNG IST AUSSCHLIESSLICH EINE FOLGE DER OBJEKTIV UNTERSCHIEDLICHEN TATSÄCHLICHEN LAGE , IN DER SICH DIE BETROFFENEN VERSICHERTEN JE NACH DEN WECHSELFÄLLEN IHRER BERUFLICHEN LAUFBAHN BEFINDEN KÖNNEN.

18 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C DER VERORDNUNG NR. 1408/71 IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1392/74 DAHIN AUSZULEGEN SIND , DASS EIN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER , DER BEITRAEGE ZUR RENTENVERSICHERUNG EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ENTRICHTET HAT UND NUNMEHR FÜR ZEITEN DAVOR DEUTSCHE BEITRAEGE NACHENTRICHTEN WILL ( ARTIKEL 2 PAR 49A ABSATZ 2 ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ IN DER FASSUNG DES RENTENREFORMGESETZES VOM 16. OKTOBER 1972 ), ZUNÄCHST FÜR DIE MIT BEITRAEGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BELEGTEN ZEITEN NOCH DEUTSCHE BEITRAEGE ENTRICHTEN MUSS. DIE PRÜFUNG DER IN DIESER WEISE AUSGELEGTEN NRN. 8 UND 9 HAT NICHTS ERGEBEN , WAS IHRE GÜLTIGKEIT IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

Kostenentscheidung:

19 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM BUNDESSOZIALGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 12. OKTOBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7. DEZEMBER 1979 , VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE NRN. 8 UND 9 DES ANHANGS V C DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN , IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG NR. 1392/74 DES RATES VOM 4. JUNI 1974 SIND DAHIN AUSZULEGEN , DASS EIN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGER , DER BEITRAEGE ZUR RENTENVERSICHERUNG EINES ANDEREN MIGLIEDSTAATS ENTRICHTET HAT UND NUNMEHR FÜR ZEITEN DAVOR DEUTSCHE BEITRAEGE NACHENTRICHTEN WILL ( ARTIKEL 2 PAR 49A ABSATZ 2 ANGESTELLTENVERSICHERUNGS-NEUREGELUNGSGESETZ IN DER FASSUNG DES RENTENREFORMGESETZES VOM 16. OKTOBER 1972 ), ZUNÄCHST FÜR DIE MIT BEITRAEGEN EINES ANDEREN MITGLEIDSTAATS BELEGTEN ZEITEN NOCH DEUTSCHE BEITRAEGE ENTRICHTEN MUSS. DIE PRÜFUNG DER IN DIESER WEISE AUSGELEGTEN NRN. 8 UND 9 HAT NICHTS ERGEBEN , WAS IHRE GÜLIGKEIT IN FRAGE STELLEN KÖNNTE.

Ende der Entscheidung

Zurück