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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1980
Aktenzeichen: 811-79
Rechtsgebiete: Verordnung 13/64, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung 13/64 Art. 12 Abs. 1
EWG-Vertrag Art. 177
EWG-Vertrag Art. 5
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DAS VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ERZEUGT UNABHÄNGIG DAVON , OB SEINE RECHTSGRUNDLAGE DER AB 1. JANUAR 1970 , DEM ENDE DER ÜBERGANGSPERIODE , GELTENDE ALLGEMEINE GRUNDSATZ DES ARTIKELS 13 DES VERTRAGES ODER ABER DIE BESONDERE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 13/64 IST , DIE - HINSICHTLICH DER VON DIESER VERORDNUNG ERFASSTEN ERZEUGNISSE - VOM 1. NOVEMBER 1964 AN GILT , IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN PERSONEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT VON DEM ZEITPUNKT AN UNMITTELBARE WIRKUNGEN , VON DEM AN DIE BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN ANZUWENDEN SIND.

2. DURCH DIE AUSLEGUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORNIMMT , WIRD ERLÄUTERT UND ERFORDERLICHENFALLS VERDEUTLICHT , IN WELCHEM SINN UND MIT WELCHER TRAGWEITE DIESE VORSCHRIFT SEIT IHREM INKRAFTTRETEN ZU VERSTEHEN UND ANZUWENDEN IST ODER GEWESEN WÄRE. DARAUS FOLGT , DASS DIE GERICHTE DIE VORSCHRIFT IN DIESER AUSLEGUNG AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , ANWENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN BETREFFENDEN STREIT VORLIEGEN.

NUR AUSNAHMSWEISE KANN SICH DER GERICHTSHOF AUFGRUND DES DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG INNEWOHNENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT VERANLASST SEHEN , IN ANBETRACHT DER ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN , DIE SEIN URTEIL BEI IN GUTEM GLAUBEN BEGRÜNDETEN RECHTSVERHÄLTNISSEN FÜR DIE VERGANGENHEIT HERVORRUFEN KÖNNTE , MIT WIRKUNG FÜR ALLE BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZUSCHRÄNKEN , SICH AUF DIESE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT MIT DEM ZIEL ZU BERUFEN , EINE ERNEUTE SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE RECHTSVERHÄLTNISSE HERBEIZUFÜHREN.

3. ENTSPRECHEND DEM IN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENEN GRUNDSATZ DER MITWIRKUNGSPFLICHT OBLIEGT DIE AUFGABE , DEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN , DER SICH FÜR DIE EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGIBT , DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN.

4. MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG DER MATERIE IST DIE FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE ABGABEPFLICHTIGEN ABGABEN , DIE , DA SIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND , OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBEN WORDEN SIND , ANFECHTEN ODER IHRE ERSTATTUNG VERLANGEN KÖNNEN , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS ; DABEI DÜRFEN ABER DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER ALS DIEJENIGEN BEI ENTSPRECHENDEN KLAGEN SEIN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN , UND SIE DÜRFEN DIE AUSÜBUNG DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINGERÄUMTEN RECHTE NICHT PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN.

DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLANGT JEDOCH KEINE ERSTATTUNG VON OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENEN ABGABEN UNTER UMSTÄNDEN , DIE ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN FÜHREN WÜRDEN. ES STEHT DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT DEMNACH FREI , NACH IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE DES ABGABENPFLICHTIGEN UNTERNEHMENS EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN.

5. DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM , DAS SICH FÜR DEN EINZELNEN AUS DER VERBINDUNG DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN MIT DEN BESONDERHEITEN DER VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN DER ZURÜCKERLANGUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN , DIE UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBEN WORDEN SIND , ERGIBT , IST NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES SYSTEMS ZUR SICHERUNG EINES UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT ANZUSEHEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. JULI 1980. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO GEGEN ARIETE S.P.A. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE D'APPELLO TURIN. - UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG. - RECHTSSACHE 811-79.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 9. NOVEMBER 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 10. DEZEMBER 1979 , HAT DIE CORTE D ' APPELLO TURIN DEN GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER FOLGENDE , DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BETREFFENDE FRAGE ERSUCHT :

' ' LÄSST SICH MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE VERWIRKLICHUNG EINES SYSTEMS DES FREIEN WETTBEWERBS IM RAHMEN DER EWG DIE RÜCKERSTATTUNG VON BETRAEGEN VEREINBAREN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT ALS EINFUHRGEBÜHREN VON EINEM PRIVATEN IMPORTEUR ERHOBEN HAT , BEVOR VON DIESEN GEBÜHREN AUFGRUND DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG FESTGESTELLT WORDEN IST , DASS ES SICH BEI IHNEN GERADE UM DERARTIGE ABGABEN HANDELT , UND SIE INFOLGEDESSEN FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT WORDEN SIND?

' '

2 DEN ANLASS ZU DIESER FRAGE BILDET EIN RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER ITALIENISCHEN FINANZVERWALTUNG UND DER FIRMA ARIETE , DEN DIESE DURCH EINE KLAGE AUF RÜCKERSTATTUNG VON STATISTIKGEBÜHREN UND GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN ANHÄNGIG GEMACHT HAT , DIE SIE FÜR DIE ZEIT VOM 1. FEBRUAR 1968 BIS ZUM 26. FEBRUAR 1972 ANLÄSSLICH DER EINFUHR VON MILCH AUS FRANKREICH ENTRICHTET HATTE.

3 ES IST UNSTREITIG , DASS DIE FRAGLICHEN GEBÜHREN ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE DARSTELLEN UND ES AB 1. NOVEMBER 1964 ( VERORDNUNG NR. 82/64 VOM 30. JUNI 1964 , ABL. 1964 , S. 1626 ) NACH DEN ARTIKELN 12 ABSATZ 1 UND 32 DER VERORDNUNG NR. 13/64 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. 1964 , S. 549 ), MIT WIRKUNG VOM 29. JULI 1968 ERSETZT DURCH DIE VERORDNUNG NR. 804/68 DES RATES ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE ( ABL. 1968 , L 148 , S. 13 ), VERBOTEN IST , SIE IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL ZU ERHEBEN.

4 WIE SICH AUS DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT , BETRIFFT DIE DEM GERICHTSHOF UNTERBREITETE FRAGE VOR ALLEM DEN FALL , DASS DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN ABGABEN ZOLLGLEICHER WIRKUNG ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM HINWEG FREIWILLIG UND VORBEHALTLOS ENTRICHTET HABEN UND SIE DABEI MIT DER NATIONALEN VERWALTUNG GEMEINSAM DER AUFFASSUNG WAREN , DIESE ABGABEN SEIEN HINSICHTLICH IHRER VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU BEANSTANDEN. DIE UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT HABE SICH ERST SPÄTER INFOLGE DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ' ' DURCH DEN GERICHTSHOF HERAUSGESTELLT , AUFGRUND DEREN DER GERICHTSHOF DIESE QUALIFIZIERUNG ERSTMALS IN SEINEM URTEIL VOM 1. JULI 1968 ( RECHTSSACHE 24/68 , KOMMISSION/ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1968 , 193 ) BEI STATISTIKGEBÜHREN UND IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1972 ( RECHTSSACHE 29/72 , MARIMEX/ITALIENISCHE FINANZVERWALTUNG , SLG. 1972 , 1309 ) BEI GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN BEJAHT HABE.

5 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERZEUGT DAS VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE UNABHÄNGIG DAVON , OB SEINE RECHTSGRUNDLAGE DER AB 1. JANUAR 1970 , DEM ENDE DER ÜBERGANGSPERIODE , GELTENDE ALLGEMEINE GRUNDSATZ DES ARTIKELS 13 DES VERTRAGES ODER ABER DIE BESONDERE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 13/64 IST , DIE - HINSICHTLICH DER VON DIESER VERORDNUNG ERFASSTEN ERZEUGNISSE - VOM 1. NOVEMBER 1964 AN GILT , IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN PERSONEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT VON DEM ZEITPUNKT AN UNMITTELBARE WIRKUNGEN , VON DEM AN DIE BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN ANZUWENDEN SIND. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 9. MÄRZ 1978 ( RECHTSSACHE 106/77 , STAATLICHE FINANZVERWALTUNG/SIMMENTHAL , SLG. 1978 , 643 ) FESTGESTELLT HAT , MÜSSEN DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IHRE VOLLE WIRKUNG EINHEITLICH IN SÄMTLICHEN MITGLIEDSTAATEN VOM ZEITPUNKT IHRES INKRAFTTRETENS AN UND WÄHREND DER GESAMTEN DAUER IHRER GÜLTIGKEIT ENTFALTEN.

6 DURCH DIE AUSLEGUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORNIMMT , WIRD AUSSERDEM ERLÄUTERT UND ERFORDERLICHENFALLS VERDEUTLICHT , IN WELCHEM SINN UND MIT WELCHER TRAGWEITE DIESE VORSCHRIFT SEIT IHREM INKRAFTTRETEN ZU VERSTEHEN UND ANZUWENDEN IST ODER GEWESEN WÄRE. DARAUS FOLGT , DASS DIE GERICHTE DIE VORSCHRIFT IN DIESER AUSLEGUNG AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , ANWENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT BETREFFENDEN STREIT VORLIEGEN.

7 NUR AUSNAHMSWEISE KANN SICH DER GERICHTSHOF , WIE ER IN SEINEM URTEIL VOM 8. APRIL 1976 ( RECHTSSACHE 43/75 , DEFRENNE/SABENA , SLG. 1976 , 455 ) ANERKANNT HAT , AUFGRUND DES DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG INNEWOHNENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT VERANLASST SEHEN , IN ANBETRACHT DER ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN , DIE SEIN URTEIL BEI IN GUTEM GLAUBEN BEGRÜNDETEN RECHTSVERHÄLTNISSEN FÜR DIE VERGANGENHEIT HERVORRUFEN KÖNNTE , MIT WIRKUNG FÜR ALLE BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZUSCHRÄNKEN , SICH AUF DIESE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT MIT DEM ZIEL ZU BERUFEN , EINE ERNEUTE SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE RECHTSVERHÄLTNISSE HERBEIZUFÜHREN.

8 EINE SOLCHE EINSCHRÄNKUNG MUSS JEDOCH IN DEM URTEIL SELBST ENTHALTEN SEIN , DURCH DAS ÜBER DAS AUSLEGUNGSERSUCHEN ENTSCHIEDEN WIRD. AUS DEM GRUNDLEGENDEN ERFORDERNIS , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IN ALLEN FÄLLEN EINHEITLICH ANZUWENDEN IST , FOLGT , DASS ES ALLEIN SACHE DES GERICHTSHOFES IST , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , WIE DIE ZEITLICHE GELTUNG DER VON IHM VORGENOMMENEN AUSLEGUNG ABZUGRENZEN IST.

9 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DANN , WENN EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNG - MIT DEN OBEN UMSCHRIEBENEN WIRKUNGEN UND VON DEM DORT GENANNTEN ZEITPUNKT AN - DIE ERHEBUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN ODER GEBÜHREN VERBIETET , DER SCHUTZ DER RECHTE , DIE SICH AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DIESES VERBOTS FÜR DIE EINZELNEN ERGEBEN , NICHT UNBEDINGT EINE EINHEITLICHE , ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAME REGELUNG DER FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN VERLANGT , VON DEREN ERFÜLLUNG DIE ANFECHTUNG ODER DIE ZURÜCKERLANGUNG DIESER UNTEREINANDER SEHR VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN ABGABEN ABHÄNGIG IST.

10 EIN VERGLEICH DER EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN ZEIGT , DASS DIE ANFECHTUNG RECHTSWIDRIGER ABGABENERHEBUNGEN ODER DIE ERSTATTUNG OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTER ABGABEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UND SOGAR INNERHALB DESSELBEN MITGLIEDSTAATS NACH DER ART DER STEUERN UND ABGABEN UNTERSCHIEDLICH GEREGELT IST. IN EINIGEN FÄLLEN GIBT ES FÜR DERARTIGE ANFECHTUNGEN ODER ANSPRÜCHE KLARE GESETZLICHE FORM- UND FRISTVORSCHRIFTEN SOWOHL FÜR RECHTSBEHELFE AN DIE FINANZVERWALTUNG WIE FÜR KLAGEN.

11 IN ANDEREN FÄLLEN SIND KLAGEN AUF ERSTATTUNG VON OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTEN ABGABEN VOR DEN ORDENTLICHEN GERICHTEN INSBESONDERE ALS KLAGEN AUF HERAUSGABE EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG ZU ERHEBEN. DIE AUSSCHLUSSFRISTEN FÜR DIESE KLAGEN SIND MEHR ODER WENIGER LANG - SIE ENTSPRECHEN IN MANCHEN FÄLLEN DER VERJÄHRUNGSFRIST NACH ALLGEMEINEM RECHT - , SO DASS AUF DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN GANZ ERHEBLICHE FORDERUNGEN ZUKOMMEN KÖNNEN , WENN DIE UNVEREINBARKEIT BESTIMMTER EINZELSTAATLICHER ABGABENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTGESTELLT WIRD.

12 NACH DEN URTEILEN VOM 16. DEZEMBER 1976 ( REWE UND COMET , RECHTSSACHEN 33 UND 45/76 , SLG. 1976 , 1989 BEZIEHUNGSWEISE 2043 ) OBLIEGT DIE AUFGABE , DEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN , DER SICH FÜR DIE EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGIBT , ENTSPRECHEND DEM IN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENEN GRUNDSATZ DER MITWIRKUNGSPFLICHT DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG AUF DEM GEBIET DER ANFECHTUNG ODER DER ERSTATTUNG ZU UNRECHT VERLANGTER ODER OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENER EINZELSTAATLICHER ABGABEN DIE BESTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UND DIE AUSGESTALTUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS DEN SCHUTZ DER DEN EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWACHSENDEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLL , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS. DABEI DÜRFEN FREILICH DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER GESTALTET WERDEN ALS BEI ENTSPRECHENDEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN ; KEINESFALLS DÜRFEN SIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN , DIE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND.

13 DER SCHUTZ DER EINSCHLAEGIGEN VON DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG GEWÄHRLEISTETEN RECHTE VERLANGT KEINE ERSTATTUNG VON OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENEN ABGABEN UNTER UMSTÄNDEN , DIE ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN FÜHREN WÜRDEN.

14 DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM , DAS SICH SO FÜR DEN EINZELNEN AUS DER VERBINDUNG DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN MIT DEN BESONDERHEITEN DER VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN DER ANFECHTUNG ODER ZURÜCKERLANGUNG OHNE RECHTLICHEN GRUND ENTRICHTETER EINZELSTAATLICHER ABGABEN ERGIBT , IST NICHT ALS UNVEREINBAR MIT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES SYSTEMS ZUR SICHERUNG EINES UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT ANZUSEHEN.

15 DIESE BESTIMMUNGEN SIND IM WESENTLICHEN DURCH DIE VORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMEN ( ARTIKEL 85 BIS 90 EWG-VERTRAG ) UND DIE VORSCHRIFTEN ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN ( 92 BIS 94 EWG-VERTRAG ) NÄHER AUSGESTALTET. ERSTERE SIND IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN UNTERNEHMEN UND DEN EINZELSTAATLICHEN FINANZBEHÖRDEN NICHT ANWENDBAR , SOWEIT DIESE IHR STEUERFINDUNGSRECHT AUSÜBEN. HINSICHTLICH DER ZWEITEN GRUPPE VON VORSCHRIFTEN HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 27. MÄRZ 1980 ( RECHTSSACHE 61/79 , DENKAVIT ) ENTSCHIEDEN , DASS DIE VERPFLICHTUNG DER VERWALTUNG EINES MITGLIEDSTAATS , ABGABEPFLICHTIGEN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT AUF ANTRAG GEBÜHREN ODER ABGABEN ZURÜCKZUERSTATTEN , DIE WEGEN IHRER UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT GESCHULDET WAREN , KEINE BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 EWG-VERTRAG DARSTELLT.

16 ES IST FERNER DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH IN JEDEM EINZELNEN MITGLIEDSTAAT SÄMTLICHE UNTERNEHMEN , DIE OHNE RECHTLICHEN GRUND MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBARE EINZELSTAATLICHE ABGABEN ENTRICHTET HABEN , HINSICHTLICH DER MÖGLICHKEITEN , IHRE RECHTE GELTEND ZU MACHEN , IN DER GLEICHEN LAGE BEFINDEN , SO DASS INSOWEIT VON EINER WETTBEWERBSVERZERRUNG NICHT DIE REDE SEIN KANN. HINGEGEN SIND DIESE MÖGLICHKEITEN ENTSPRECHEND DEN BESONDERHEITEN DER EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VON MITGLIEDSTAAT ZU MITGLIEDSTAAT VERSCHIEDEN , DOCH SIND DERARTIGE UNTERSCHIEDE , VOR ALLEM WENN ES SICH UM VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANFECHTUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN HANDELT , NICHT ALS DISKRIMINIEREND UND ERST RECHT NICHT ALS WETTBEWERBSVERZERREND ANZUSEHEN , SOFERN DIE EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT AUF EINE GEGENÜBER DEN VERFAHREN ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER GLEICHARTIGE REIN INNERSTAATLICHE STREITIGKEITEN DISKRIMINIERENDE WEISE ANGEWANDT WERDEN UND DIE AUSGESTALTUNG DES VERFAHRENS DIE AUSÜBUNG DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINGERÄUMTEN RECHTE NICHT PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHT.

17 DIE FRAGE DER CORTE D ' APPELLO TURIN IST SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE ABGABEPFLICHTIGEN ABGABEN , DIE , DA SIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND , OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBEN WORDEN SIND , ANFECHTEN ODER IHRE ERSTATTUNG VERLANGEN KÖNNEN , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS IST , DASS DABEI ABER DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER ALS DIEJENIGEN BEI ENTSPRECHENDEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN , SEIN UND DIE AUSÜBUNG DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINGERÄUMTEN RECHTE NICHT PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN DÜRFEN.

NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT ES DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN FREI , NACH IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE DES ABGABEPFLICHTIGEN UNTERNEHMENS EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN.

DIE DURCHFÜHRUNG DERARTIGER ERSTATTUNGSVERFAHREN WIDERSPRICHT NICHT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES SYSTEMS ZUR SICHERUNG EINES UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES.

Kostenentscheidung:

18 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VON DER CORTE D ' APPELLO TURIN MIT BESCHLUSS VOM 9. NOVEMBER 1979 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

DIE FESTLEGUNG DER BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE ABGABEPFLICHTIGEN ABGABEN , DIE , DA SIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND , OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBEN WORDEN SIND , ANFECHTEN ODER IHRE ERSTATTUNG VERLANGEN KÖNNEN , IST SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS ; DABEI DÜRFEN ABER DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER ALS DIEJENIGEN BEI ENTSPRECHENDEN KLAGEN SEIN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN , UND SIE DÜRFEN DIE AUSÜBUNG DER DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINGERÄUMTEN RECHTE NICHT PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN.

NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT ES DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN FREI , NACH IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE DES ABGABEPFLICHTIGEN UNTERNEHMENS EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN.

DIE DURCHFÜHRUNG DERARTIGER ERSTATTUNGSVERFAHREN WIDERSPRICHT NICHT DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES SYSTEMS ZUR SICHERUNG EINES UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES.

Ende der Entscheidung

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