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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.12.1980
Aktenzeichen: 815-79
Rechtsgebiete: Richtlinie 73/23 EWG
Vorschriften:
Richtlinie 73/23 EWG |
1. DIE RICHTLINIE 73/23 DES RATES , DIE AUFGRUND DES ARTIKELS 100 EWG-VERTRAG ERGANGEN IST UND DIE ANGESICHTS DER UNTERSCHIEDLICHEN SICHERHEITSAUFFASSUNGEN , DIE DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE LIEGEN , DEN FREIEN VERKEHR ELEKTRISCHER BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN UNTER DER VORAUSSETZUNG ERMÖGLICHEN SOLL , DASS DIESE BETRIEBSMITTEL BESTIMMTEN IN IHR VORGESEHENEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN GENÜGEN , WÜRDE IHRES INHALTS BERAUBT , WENN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN SICH BEI DER AUSÜBUNG DER IHNEN VORBEHALTENEN BEFUGNIS HINSICHTLICH DER FORM UND DER MITTEL ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE NICHT INNERHALB DER DURCH DIE RICHTLINIE GEZOGENEN GRENZEN IHRES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS BEWEGTEN. DENN JEDE ÜBERSCHREITUNG DIESER GRENZEN KÖNNTE NEUE UNGLEICHHEITEN UND DAMIT NEUE HANDELSHEMMNISSE VERURSACHEN SOWIE ALS FOLGE HIERVON DEN FREIEN WARENVERKEHR AUF EINEM GEBIET VERHINDERN , AUF DEM DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DIE VORKEHRUNGEN GETROFFEN HAT , UM IHN ZU GEWÄHRLEISTEN.
2. IST EIN IMPORTIERTES ELEKTRISCHES BETRIEBSMITTEL MIT KONFORMITÄTSZEICHEN VERSEHEN , DIE GEMÄSS DER RICHTLINIE 73/23 MITGETEILTE STELLEN ORDNUNGSGEMÄSS ZUGETEILT HABEN , SO BESTEHT EINE KONFORMITÄTSVERMUTUNG , DIE JEDER DEN FREIEN VERKEHR DIESES BETRIEBSMITTELS BESCHRÄNKENDEN MASSNAHME EINES GERICHTS DER MITGLIEDSTAATEN SELBST DANN ENTGEGENSTEHT , WENN NICHT ALLE MITGLIEDSTAATEN DIE FÜR DIE ZUTEILUNG DIESER ZEICHEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BENANNT HABEN. BESTEHT EINE SOLCHE KONFORMITÄTSVERMUTUNG , SO KÖNNEN DEN FREIEN WARENVERKEHR BESCHRÄNKENDE MASSNAHMEN NUR IM VERFAHREN DES ARTIKELS 9 DER RICHTLINIE VON EINER INNERSTAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDE GETROFFEN WERDEN , DEREN VERHALTEN DEM MITGLIEDSTAAT ZUZURECHNEN IST UND DIE ZUR MITWIRKUNG AN DEM VERFAHREN BEFUGT IST.
3. DIE GERICHTE EINES MITGLIEDSTAATS KÖNNEN GESTÜTZT AUF DIE VORSCHRIFTEN IHRES INNERSTAATLICHEN RECHTS SO LANGE EINE MASSNAHME TREFFEN , DURCH DIE DER FREIE VERKEHR VON BETRIEBSMITTELN BESCHRÄNKT WIRD , FÜR DIE KEINE KONFORMITÄTSVERMUTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 73/23 BESTEHT , WIE FÜR DIESE BETRIEBSMITTEL KEIN GUTACHTERBERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DIESER RICHTLINIE VORGELEGT WORDEN IST. HINGEGEN STEHT DEN GERICHTEN EINES MITGLIEDSTAATS DIESE BEFUGNIS IN ANDEREN FÄLLEN , IN DENEN DAS MATERIELLE UND FORMELLE GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUWENDEN IST , NICHT ZU.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. DEZEMBER 1980. - STRAFVERFAHREN GEGEN GAETANO CREMONINI UND MARIA LUISA VRANKOVICH. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER PRETURA COMO. - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UEBER ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL. - RECHTSSACHE 815-79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE PRETURA COMO HAT MIT BESCHLUSS VOM 27. NOVEMBER 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 17. DEZEMBER 1979 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 73/23 DES RATES VOM 19. FEBRUAR 1973 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BETREFFEND ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ZUR VERWENDUNG INNERHALB BESTIMMTER SPANNUNGSGRENZEN ( ABL. L 77 , S. 29 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT. DEN ANLASS ZU DIESEN FRAGEN BILDET EIN STRAFVERFAHREN , IN DEM DIE PRETURA DIE BESCHLAGNAHME ELEKTRISCHER GERÄTE ( BÜGELEISEN , BOHRMASCHINEN UND RASENMÄHER DER MARKEN CALOR , ROWENTA , METABO UND GAZONETTE ) ANGEORDNET HAT , DIE AUS MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT NACH ITALIEN EINGEFÜHRT WORDEN WAREN.
2 DIE BESCHLAGNAHME - DEREN AUFHEBUNG DIE IMPORTEURE BEANTRAGT HABEN - WURDE DAMIT BEGRÜNDET , DASS DIE FRAGLICHEN GERÄTE NICHT DEN NORMEN ENT SPRÄCHEN , DIE IN DEN ARTIKELN 314 UND 315 DES ZUR VERHÜTUNG VON ARBEITSUNFÄLLEN ERLASSENEN DEKRETS NR. 547 DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK VOM 27. APRIL 1955 ( SUPPLEMENTO ALLA GAZZETTA UFFICIALE NR. 158 VOM 12. JULI 1955 ) FESTGELEGT SIND. WÄHREND DIE BÜGELEISEN NICHT GEMÄSS ARTIKEL 315 MIT EINER ZUSATZISOLIERUNG ZWISCHEN DEN UNTER SPANNUNG STEHENDEN TEILEN UND DEM METALLGEHÄUSE AUSGESTATTET SEIEN , HABE DAS METALLGEHÄUSE DER ANDEREN GERÄTE ENTGEGEN ARTIKEL 314 KEINE ERDUNG.
3 ANLÄSSLICH DES ANTRAGS AUF AUFHEBUNG DER BESCHLAGNAHME STELLTE SICH DIE PRETURA DIE FRAGE , WELCHE BEDEUTUNG DER RICHTLINIE 73/23 , ZU DEREN UMSETZUNG IN INNERSTAATLICHES RECHT DAS GESETZ NR. 791 VOM 18. OKTOBER 1977 ( GAZZETTA UFFICIALE NR. 208 VOM 2. NOVEMBER 1977 , S. 7913 ) ERGANGEN IST , GEGENÜBER DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUKOMMT.
4 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DIE PRETURA COMO DEM GERICHTSHOF FÜNF FRAGEN VORGELEGT , DIE NACHEINANDER ZU PRÜFEN SIND :
ZUR ERSTEN UND ZWEITEN FRAGE
5 DIE PRETURA COMO STELLT ALS ERSTES ZWEI FRAGEN ZU DEN ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN DER MARKEN CALOR UND ROWENTA , FÜR DIE DIE VERMUTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE BESTEHT , DA SIE MIT KONFORMITÄTSZEICHEN , NÄMLICH DEN ZEICHEN ' ' CEBEC ' ' UND ' ' VDE ' ' , AUSGESTATTET SIND , DIE VON GEMÄSS DEN ARTIKELN 10 UND 11 DER RICHTLINIE MITGETEILTEN STELLEN ZUGETEILT WORDEN SIND.
' ' 1. IST DIE AUS DEN ARTIKELN 10 , 7 , 3 UND 2 DER RICHTLINIE 73/23 VOM 19. FEBRUAR 1973 BESTEHENDE REGELUNG DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE VERMUTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN DIESER RICHTLINIE ( SELBST DANN , WENN NOCH NICHT ALLE MITGLIEDSTAATEN DIE STELLEN BENANNT HABEN , DIE NACH IHREM INNERSTAATLICHEN RECHT ZUR ZUTEILUNG DER IN DER RICHTLINIE GENANNTEN ZEICHEN BEFUGT SEIN SOLLEN ) JEDER DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DER EWG BESCHRÄNKENDEN MASSNAHME IRGENDEINES GERICHTS DER MITGLIEDSTAATEN ( INSBESONDERE ITALIENS ) ENTGEGENSTEHT , SOFERN DAS IMPORTIERTE ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ( HIER : BÜGELEISEN ) MIT ZEICHEN ( HIER : CEBEC UND VDE ) VERSEHEN IST , DIE ORDNUNGSGEMÄSS VON STELLEN ZUGE TEILT WORDEN SIND , WELCHE VON DER BELGISCHEN REGIERUNG UND VON DER DEUTSCHEN REGIERUNG GEMÄSS DER RICHTLINIE MITGETEILT WORDEN SIND ( VGL. DIE IN DEM VERFAHREN VORGELEGTEN DOKUMENTE 7 UND 8)?
2.BEI BEJAHUNG DER FRAGE 1 : HINDERT DIE BESAGTE KONFORMITÄTSVERMUTUNG DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE DARAN , AUFGRUND VERBINDLICHER INNERSTAATLICHER UNFALLVERHÜTUNGSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DAS IMPORTIERTE ERZEUGNIS ( BÜGELEISEN ) ANDERS ALS TATSÄCHLICH DER FALL AUSZUSTATTEN IST ( NÄMLICH MIT EINER ZUSATZISOLIERUNG ), EINE DEN FREIEN WARENVERKEHR IN DER EWG BESCHRÄNKTE MASSNAHME ZU TREFFEN , SOLANGE NOCH KEINE VERWALTUNGSBEHÖRDE DESSELBEN STAATES IN DESSEN GANZEM HOHEITSGEBIET GELTENDE BESCHRÄNKTE MASSNAHMEN GETROFFEN UND DEMENTSPRECHEND DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 9 DER EWG-RICHTLINIE EINGELEITET HAT?
' '
6 ZU DIESEN BEIDEN FRAGEN IST ZU BEMERKEN , DASS DIE RICHTLINIE 73/23 ANGESICHTS DER UNTERSCHIEDLICHEN SICHERHEITSAUFFASSUNGEN , DIE DEN GELTENDEN VORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE LIEGEN , DEN FREIEN VERKEHR ELEKTRISCHER BETRIEBSMITTEL UNTER DER VORAUSSETZUNG ERMÖGLICHEN SOLL , DASS DIESE BESTIMMTEN IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN GENÜGEN. SIE IST AUFGRUND DES ARTIKELS 100 EWG-VERTRAG ERGANGEN UND ZIELT DARAUF AB , DIE RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN EINANDER ANZUGLEICHEN , SOWEIT DEM HANDEL MIT ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN AUS IHNEN HINDERNISSE TECHNISCHER ART ERWACHSEN KÖNNEN. EINE RICHTLINIE DIESER ART WÜRDE IHRES INHALTS BERAUBT , WENN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN SICH BEI DER AUSÜBUNG DER IHNEN VORBEHALTENEN BEFUGNIS HINSICHTLICH DER FORM UND DER MITTEL ZUR UMSETZUNG DER RICHTLINIE NICHT INNERHALB DER DURCH DIE RICHTLINIE GEZOGENEN GRENZEN IHRES BEURTEILUNGSSPIELRAUMS BEWEGTEN , DA JEDE ÜBERSCHREITUNG DIESER GRENZEN NEUE UNGLEICHHEITEN UND DAMIT NEUE HANDELSHEMMNISSE VERURSACHTEN SOWIE ALS FOLGE HIERVON DER FREIE WARENVERKEHR AUF EINEM GEBIET VERHINDERN KÖNNTE , AUF DEM DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DIE VORKEHRUNGEN GETROFFEN HAT , UM IHN ZU GEWÄHRLEISTEN.
7 IM LICHTE DIESER ZIELE GILT ES DAS SYSTEM UND DIE EINZELBESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 73/23 ZU PRÜFEN.
8 DIE RICHTLINIE SIEHT VERSCHIEDENE GRUPPEN VON NORMEN FÜR ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL VOR , DIE IN DER NACHSTEHENDEN , IN DER RICHTLINIE SELBST FESTGELEGTEN REIHENFOLGE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND :
- DIE HARMONISIERTEN NORMEN , D. H. NORMEN , DIE IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN VON DEN STELLEN , DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 11 MITGETEILT WURDEN , FESTGELEGT UND DIE IM RAHMEN DER EINZELSTAATLICHEN VERFAHREN SOWIE ZUR INFORMATION IM AMTSBLATT DER GEMEINSCHAFTEN BEKANNTGEGEBEN WORDEN SIND ( ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE ),
- SOWEIT NOCH KEINE HARMONISIERTEN NORMEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE FESTGELEGT UND VERÖFFENTLICHT WORDEN SIND , DIE VERÖFFENTLICHTEN INTERNATIONALEN NORMEN , DIE VON ZWEI INTERNATIONALEN GREMIEN , DER INTERNATIONAL COMMISSION ON THE RULES FOR THE APPROVAL OF THE ELECTRICAL EQUIPMENT ( CEE-EL ) ODER DER INTERNATIONAL ELECTROTECHNICAL COMMISSION ( IEC ) ERSTELLT WORDEN SIND ( ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE ),
- SOWEIT NOCH KEINE HARMONISIERTEN NORMEN IM SINNE VON ARTIKEL 5 UND NOCH KEINE INTERNATIONALEN NORMEN IM SINNE VON ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE BESTEHEN , DIE NATIONALEN NORMEN DES HERSTELLENDEN STAATES , WENN SIE ' ' DIE GLEICHE SICHERHEIT ' ' BIETEN , WIE SIE IM EINFUHRSTAAT GEFORDERT WIRD ( ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE ),
- BEI BETRIEBSMITTELN , DIE NICHT DEN IN DEN ARTIKELN 5 , 6 UND 7 GENANNTEN NORMEN ENTSPRECHEN , DIE SICH AUS DEN REGELN DER TECHNIK UND DEN IM ANHANG I DER RICHTLINIE NÄHER DARGELEGTEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 2 ERGEBEN ( ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE ).
DIE MITGLIEDSTAATEN SIND VERPFLICHTET , DEN FREIEN VERKEHR VON ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE DIESEN NORMEN ENTSPRECHEN.
9 NACH ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE KANN DIE TATSACHE , DASS ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL DEN HARMONISIERTEN NORMEN , DEN INTERNATIONALEN NORMEN UND DEN NATIONALEN NORMEN , ALSO DEN ERSTEN DREI GRUPPEN VON NORMEN , ENTSPRECHEN , U. A. DURCH DIE ANBRINGUNG VON KONFORMITÄTSZEICHEN ATTESTIERT WERDEN , DIE VON STELLEN AUSGESTELLT WORDEN SIND , DIE DIE EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DER KOMMISSION AUF EINER LISTE MITGETEILT HABEN. IST EIN SOLCHES ZEICHEN ANGEBRACHT WORDEN , SO HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN - UNBESCHADET ANDERSGEARTETER NACHWEISE , DIE SIE NACH IHREM ERMESSEN ZULASSEN KÖNNEN , UM DEN FREIEN VERKEHR VON ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN , FÜR DIE KEINE VERMUTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG BESTEHT , ZU ERMÖGLICHEN - ALLE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DAMIT IHRE ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN DAVON AUSGEHEN , DASS ZUGUNSTEN DIESER BETRIEBSMITTEL DIE VERMUTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 5 , 6 UND 7 DER RICHTLINIE BESTEHT.
10 DER FREIE VERKEHR DIESER BETRIEBSMITTEL , VON DENEN VERMUTET WIRD , DASS SIE DEN SICHERHEITSNORMEN ENTSPRECHEN , AUF DIE SICH DIE ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFTEN BEZIEHEN , DARF NUR IN ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 9 VORGESEHENEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERFAHRENS AUS SICHERHEITSGRÜNDEN ERSCHWERT WERDEN. NACH ARTIKEL 9 DARF EIN MITGLIEDSTAAT NUR DANN DAS INVERKEHRBRINGEN VON ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN UNTERSAGEN ODER IHREN FREIEN VERKEHR BEHINDERN , WENN ER UNVERZUEGLICH - UNTER ANGABE DER GRÜNDE SEINER ENTSCHEIDUNG UND UNTER HINWEIS DARAUF , WESHALB DIESE BETRIEBSMITTEL DIE IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN NORMEN NICHT ERFÜLLEN - ALLE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION , DIE DANN DIESES VERFAHREN IN DER IN ARTIKEL 9 BESCHRIEBENEN ART UND WEISE FORTFÜHRT , UNTERRICHTET. DENN SOWEIT AUF EINEM BESTIMMTEN GEBIET EINE HARMONISIERUNGSRICHTLINIE GILT , BILDET SIE DEN RAHMEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG GEEIGNETER KONTROLLEN UND DIE ERGREIFUNG VON SCHUTZMASSNAHMEN.
11 NACH ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE KANN DAS DORT VORGESEHENE VERFAHREN NUR VON EINEM MITGLIEDSTAAT EINGELEITET WERDEN. MIT DEM BEGRIFF ' ' MITGLIEDSTAAT ' ' IST OFFENSICHTLICH EINE INNERSTAATLICHE VERWALTUNGSBEHÖRDE GEMEINT , DEREN VERHALTEN DEM STAAT ZUZURECHNEN IST UND DIE DAHER ZUR MITWIRKUNG AN EINEM VERFAHREN BEFUGT IST , AN DEM NUR DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN BETEILIGT SIND. DIES BEDEUTET , DASS DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT ALS SOLCHE INSOWEIT VON EINER MITWIRKUNG AUSGESCHLOSSEN IST.
12 SCHLIESSLICH KANN AUCH DER UMSTAND , DASS NOCH NICHT ALLE MITGLIEDSTAATEN DIE STELLEN BENANNT HABEN , DIE FÜR DIE ZUTEILUNG DER IN DER RICHTLINIE 73/23 GENANNTEN ZEICHEN ZUSTÄNDIG SIND , DIE VOLLZIEHBARKEIT DIESER RICHTLINIE NICHT VEREITELN. DENN DIE GEMEINSCHAFTLICHE VERWIRKLICHUNG EINES SYSTEMS , DESSEN ERRICHTUNG DIE GENANNTE RICHTLINIE ERMÖGLICHT , KANN NICHT DURCH EINE EINSEITIGE UNTERLASSUNG VERHINDERT WERDEN.
13 DIE ERSTE FRAGE DER PRETURA COMO IST SOMIT WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN : IST EIN IMPORTIERTES ELEKTRISCHES BETRIEBSMITTEL MIT KONFORMITÄTSZEICHEN VERSEHEN , DIE GEMÄSS DER RICHTLINIE 73/23 MITGETEILTE STELLEN ORDNUNGSGEMÄSS ZUGETEILT HABEN , SO STEHT DIE KONFORMITÄTSVERMUTUNG SELBST DANN JEDER DEN FREIEN VERKEHR DIESES BETRIEBSMITTELS BESCHRÄNKENDEN MASSNAHME EINES GERICHTS DER MITGLIEDSTAATEN ENTGEGEN , WENN NICHT ALLE MITGLIEDSTAATEN DIE FÜR DIE ZUTEILUNG DIESER ZEICHEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BENANNT HABEN. AUF DIE ZWEITE FRAGE IST ZU ANTWORTEN : BESTEHT EINE KONFORMITÄTSVERMUTUNG MIT DER FOLGE , DASS DIE GERICHTE NICHT ZUR ERGREIFUNG EINER DEN FREIEN WARENVERKEHR BESCHRÄNKEN DEN MASSNAHME BEFUGT SIND , SO KANN EINE SOLCHE MASSNAHME NUR IM VERFAHREN DES ARTIKELS 9 DER RICHTLINIE VON EINER INNERSTAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDE GETROFFEN WERDEN , DEREN VERHALTEN DEM MITGLIEDSTAAT ZUZURECHNEN IST UND DIE ZUR MITWIRKUNG AN DEM VERFAHREN BEFUGT IST.
ZUR DRITTEN UND VIERTEN FRAGE
14 DIE PRETURA COMO SPRICHT SODANN DEN FALL AN , DASS ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL - IM VORLIEGENDEN FALL DER MARKEN METABO UND GAZONETTE - WEDER DEN HARMONISIERTEN NORMEN NOCH DEN DURCH DIE RICHTLINIE ANERKANNTEN INTERNATIONALEN NORMEN NOCH DEN DIE GLEICHE SICHERHEIT WIE DIE IM HOHEITSGEBIET DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS GEFORDERTE BIETENDEN NORMEN DES HERSTELLENDEN MITGLIEDSTAATS ENTSPRECHEN UND NICHT MIT EINEM KONFORMITÄTSZEICHEN VERSEHEN SIND. HIERZU STELLT SIE FOLGENDE FRAGEN :
' ' 3. IST DIE AUS DEN ARTIKELN 8 , 3 UND 2 DER EWG-RICHTLINIE 73/23 BESTEHENDE REGELUNG DAHIN AUSZULEGEN , DASS KEIN GERICHT EINES MITGLIEDSTAATS NOCH VOR ANFORDERUNG ODER VORLAGE DES GUTACHTERBERICHTS DER IN ARTIKEL 8 DER EWG-RICHTLINIE GENANNTEN BESONDEREN STELLE EINE MASSNAHME TREFFEN DARF , DURCH DIE DER FREIE VERKEHR VON UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDEN ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN ( HIER : BOHRMASCHINE UND RASENMÄHER ) BESCHRÄNKT WIRD , DIE ZWAR MIT IM GEMEINSCHAFTSRECHT VORGESEHENEN SICHERHEITSVORRICHTUNGEN , NICHT ABER MIT EINER NACH ZWINGENDEM INNERSTAATLICHEM RECHT AUSDRÜCKLICH VORGESCHRIEBENEN VORRICHTUNG ( ERDUNG ) AUSGESTATTET SIND?
4.BEI BEJAHUNG DER FRAGE 3 : DÜRFEN DIE GERICHTE DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS DIE MASSNAHME , DURCH DIE DER FREIE VERKEHR MIT DEN IN DER FRAGE 3 GENANNTEN ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN BESCHRÄNKT WIRD , JEDENFALLS ERST DANN TREFFEN , WENN DIE ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE BERUFENE VERWALTUNGSBEHÖRDE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS EINE IN DESSEN GANZEM HOHEITSGEBIET GELTENDE MASSNAHME ERGRIFFEN HAT?
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15 DIE PRETURA STELLT SICH IN WIRKLICHKEIT DIE FRAGE , OB EIN NATIONALES GERICHT DANN , WENN NICHT INFOLGE DER ANBRINGUNG EINES ZEICHENS , DER AUSSTELLUNG EINER BESCHEINIGUNG ODER DER ABGABE EINER ERKLÄRUNG , DURCH DIE DIE ERFÜLLUNG DER NORMEN EINER DER DREI OBEN GENANNTEN GRUPPEN BESTÄTIGT WIRD , EINE KONFORMITÄTSVERMUTUNG BESTEHT , NOCH VOR ANFORDERUNG ODER VORLAGE DES GUTACHTERBERICHTS ÜBER DIE FRAGE DER KONFORMITÄT , DEN ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE BEI BEANSTANDUNGEN VORSIEHT , EINE MASSNAHME TREFFEN DARF , DURCH DIE DER FREIE VERKEHR VON UNTER ARTIKEL 8 ABSATZ 1 FALLENDEN ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN BESCHRÄNKT WIRD , DIE ZWAR MIT IM GEMEINSCHAFTSRECHT VORGESEHENEN SICHERHEITSVORRICHTUNGEN AUSGESTATTET SIND , NICHT ABER DEN AUSDRÜCKLICHEN ANFORDERUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ENTSPRECHEN.
16 DIE PRETURA COMO BEZIEHT SICH DAMIT AUF ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN ALLE ZWECKDIENLICHEN MASSNAHMEN TREFFEN , DAMIT DIE ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN AUCH DAS INVERKEHRBRINGEN ODER DEN FREIEN VERKEHR VON ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELN ERMÖGLICHEN , DIE ZWAR NICHT DEN NORMEN DER ERSTEN DREI DURCH DIE RICHTLINIE FESTGELEGTEN GRUPPEN ENTSPRECHEN , JEDOCH DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 2 GENÜGEN , D. H. ENTSPRECHEND DEM IN DER GEMEINSCHAFT GEGEBENEN STAND DER SICHERHEITSTECHNIK HERGESTELLT SIND UND DESHALB BEI EINER ORDNUNGSMÄSSIGEN INSTALLATION UND WARTUNG SOWIE EINER BESTIMMUNGSMÄSSIGEN VERWENDUNG DIE SICHERHEIT VON MENSCHEN UND NUTZTIEREN SOWIE DIE ERHALTUNG VON SACHWERTEN NICHT GEFÄHRDEN. NACH ARTIKEL 8 ABSATZ 2 KANN DANN BEI BEANSTANDUNGEN DER HERSTELLER ODER IMPORTEUR EINEN VON EINER NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 11 MITGETEILTEN STELLE AUSGEARBEITETEN GUTACHTERBERICHT ÜBER DIE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 2 VORLEGEN.
17 SOLANGE DIE ÜBEREINSTIMMUNG DER FRAGLICHEN BETRIEBSMITTEL NICHT DURCH EINEN - VON DER NACH DEN ARTIKELN 8 ABSATZ 2 UND 11 DER RICHTLINIE ZUSTÄNDIGEN STELLE ABGEGEBENEN - GUTACHTERBERICHT BESCHEINIGT WIRD , SIND DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN BERECHTIGT ZU PRÜFEN , OD DIESE ÜBEREINSTIMMUNG TATSÄCHLICH GEGEBEN IST. HIERBEI HABEN SIE DIE IN ARTIKEL 2 IN VERBINDUNG MIT ANHANG I NIEDERGELEGTEN KRITERIEN ANZUWENDEN. FALLS DIESE KRITERIEN IHRER ANSICHT NACH DIE WICHTIGSTEN ANGABEN ÜBER DIE SICHERHEITSZIELE FÜR DIE FRAGLICHEN ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTEL NICHT ENTHALTEN , KÖNNEN DIE BEHÖRDEN DIE SICHERHEITSANFORDERUNGEN IHRES INNERSTAATLICHEN RECHTS ZUGRUNDE LEGEN , DA ALLE IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN MÖGLICHKEITEN ERSCHÖPFT SIND.
18 IN DIESEM FALL KANN DIE BEFUGNIS ZUR PRÜFUNG DER FRAGE , OB DIE BETRIEBSMITTEL DEN ANFORDERUNGEN DER ARTIKEL 2 UND 3 DER RICHTLINIE GENÜGEN , WIEDER DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZUFALLEN , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , OB DIE ZUSTÄNDIGE VERWALTUNGSBEHÖRDE , DIE DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 9 DER RICHT LINIE EINLEITET , EIN IM GANZEN HOHEITSGEBIET DES STAATES GELTENDES VERBOT VERFÜGT HAT. DIESE BEFUGNIS KÖNNEN DIE GERICHTE NUR SO LANGE AUSÜBEN , BIS EIN GUTACHTERBERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VORGELEGT WORDEN IST , WODURCH NACH DIESER BESTIMMUNG WIEDER DAS GEMEINSCHAFTSRECHT EINGREIFT.
19 AUF DIE DRITTE FRAGE DER PRETURA COMO IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE GERICHTE EINES MITGLIEDSTAATS GESTÜTZT AUF DIE VORSCHRIFTEN IHRES INNERSTAATLICHEN RECHTS SO LANGE EINE MASSNAHME TREFFEN KÖNNEN , DURCH DIE DER FREIE VERKEHR VON BETRIEBSMITTELN BESCHRÄNKT WIRD , FÜR DIE KEINE KONFORMITÄTSVERMUTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 73/23 BESTEHT , WIE FÜR DIESE BETRIEBSMITTEL KEIN GUTACHTERBERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DIESER RICHTLINIE VORGELEGT WORDEN IST.
20 DA DIE DRITTE FRAGE VERNEINT WORDEN IST , ERÜBRIGT SICH EINE BEANTWORTUNG DER VIERTEN FRAGE.
ZUR FÜNFTEN FRAGE
21 DIE LETZTE FRAGE DER PRETURA COMO LAUTET WIE FOLGT :
' ' 5. GILT DIE EVENTÜLLE VERNEINUNG DER BEFUGNIS , UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN UND IN DEN GRENZEN , DIE IN SÄMTLICHEN VORSTEHENDEN FRAGEN GENANNT SIND , DEN FREIEN WARENVERKEHR BESCHRÄNKENDE MASSNAHMEN ZU TREFFEN , FÜR DIE GERICHTE DES MITGLIEDSTAATS UNABHÄNGIG VON IRGENDWELCHEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE INSTALLATION DER FRAGLICHEN ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTEL?
' '
22 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DEN GERICHTEN EINES MITGLIEDSTAATS , DA SIE DEN FREIEN VERKEHR ELEKTRISCHER BETRIEBSMITTEL NUR IN DEM OBEN GENANNTEN AUSNAHMEFALL UND NUR UNTER DEN IN DER ANTWORT AUF DIE DRITTE FRAGE DARGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN BESCHRÄNKEN DÜRFEN , DIESE BEFUGNIS IN ANDEREN FÄLLEN , IN DENEN DAS MATERIELLE UND FORMELLE GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUWENDEN IST , NICHT ZUSTEHT.
Kostenentscheidung:
23 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN , DER BRITISCHEN , DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN TEIL DES BEI DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER PRETURA COMO MIT BESCHLUSS VOM 27. NOVEMBER 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. IST EIN IMPORTIERTES ELEKTRISCHES BETRIEBSMITTEL MIT KONFORMITÄTSZEICHEN VERSEHEN , DIE GEMÄSS DER RICHTLINIE 73/23 MITGETEILTE STELLEN ORDNUNGSGEMÄSS ZUGETEILT HABEN , SO STEHT DIE KONFORMITÄTSVERMUTUNG SELBST DANN JEDER DEN FREIEN VERKEHR DIESES BETRIEBSMITTELS BESCHRÄNKENDEN MASSNAHME EINES GERICHTS DER MITGLIEDSTAATEN ENTGEGEN , WENN NICHT ALLE MITGLIEDSTAATEN DIE FÜR DIE ZUTEILUNG DIESER ZEICHEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN BENANNT HABEN.
2. BESTEHT EINE KONFORMITÄTSVERMUTUNG MIT DER FOLGE , DASS DIE GERICHTE NICHT ZUR ERGREIFUNG EINER DEN FREIEN WARENVERKEHR BESCHRÄNKENDEN MASSNAHME BEFUGT SIND , SO KANN EINE SOLCHE MASSNAHME NUR IM VERFAHREN DES ARTIKELS 9 DER RICHTLINIE VON EINER INNERSTAATLICHEN VERWALTUNGSBEHÖRDE GETROFFEN WERDEN , DEREN VERHALTEN DEM MITGLIEDSTAAT ZUZURECHNEN IST UND DIE ZUR MITWIRKUNG AN DEM VERFAHREN BEFUGT IST.
3. DIE GERICHTE EINES MITGLIEDSTAATS KÖNNEN GESTÜTZT AUF DIE VORSCHRIFTEN IHRES INNERSTAATLICHEN RECHTS SO LANGE EINE MASSNAHME TREFFEN , DURCH DIE DER FREIE VERKEHR VON BETRIEBSMITTELN BESCHRÄNKT WIRD , FÜR DIE KEINE KONFORMITÄTSVERMUTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 73/23 BESTEHT , WIE FÜR DIESE BETRIEBSMITTEL KEIN GUTACHTERBERICHT IM SINNE VON ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DIESER RICHTLINIE VORGELEGT WORDEN IST.
4. DA DIE GERICHTE EINES MITGLIEDSTAATS DEN FREIEN VERKEHR ELEKTRISCHER BETRIEBSMITTEL NUR UNTER DEN IN DER ANTWORT AUF DIE DRITTE FRAGE DARGELEGTEN VORAUSSETZUNGEN BESCHRÄNKEN DÜRFEN , STEHT IHNEN DIESE BEFUGNIS IN ANDEREN FÄLLEN , IN DENEN DAS MATERIELLE UND FORMELLE GEMEINSCHAFTSRECHT ANZUWENDEN IST , NICHT ZU.
Ende der Entscheidung
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