Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.02.1982
Aktenzeichen: 817/79
Rechtsgebiete: Beamtenstatut
Vorschriften:
Beamtenstatut Art. 91 | |
Beamtenstatut Art. 63 | |
Beamtenstatut Art. 64 | |
Beamtenstatut Art. 17 Anhang VII |
1. DIE NACH ARTIKEL 24 FUSIONSVERTRAG VORGESCHRIEBENE ANHÖRUNG , DIE INSBESONDERE DEM PARLAMENT EINE WIRKSAME BETEILIGUNG AM RECHTSETZUNGSVERFAHREN DER GEMEINSCHAFT ERMÖGLICHT , BILDET EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DES DURCH DIE VERTRAEGE ANGESTREBTEN INSTITUTIONELLEN GLEICHGEWICHTS. DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS VOR ERLASS EINER VERORDNUNG ZUR ÄNDERUNG DES BEAMTENSTATUTS STELLT DAHER EINE WESENTLICHE FORMVORAUSSETZUNG DAR , DEREN NICHTERFÜLLUNG ZUR NICHTIGKEIT DER FRAGLICHEN VERORDNUNG FÜHRT.
ES IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT IST , WENN DIE SCHLIESSLICH ERLASSENE VERORDNUNG DEM VORSCHLAG , DER DEM PARLAMENT VORGELEGT WORDEN IST , ABGESEHEN VON ÄNDERUNGEN , DIE EHER EINE ÄNDERUNG IN DER METHODE ALS EINE SACHLICHE ÄNDERUNG DARSTELLEN , ENTSPRICHT.
2. DEM BEGRIFF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS KOMMT EINE SEHR GENAUE BEDEUTUNG ZU : ER BETRIFFT DEN FALL , DASS EINE VERWALTUNGSBEHÖRDE IHRE BEFUGNISSE ZU EINEM ANDEREN ZWECK EINSETZT ALS DEMJENIGEN , ZU DEM SIE IHR ÜBERTRAGEN WORDEN SIND.
3. EINE DISKRIMINIERUNG LIEGT DANN VOR , WENN UNTERSCHIEDLICHE SACHVERHALTE GLEICH BEHANDELT ODER GLEICHARTIGE SACHVERHALTE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN. DIE LAGE EINES AKTIVEN BEAMTEN UNTERSCHEIDET SICH DEUTLICH VON DER EINES IM RUHESTAND BEFINDLICHEN BEAMTEN , SO DASS KEINE DISKRIMINIERUNG VORLIEGT , WENN DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DIE RUHEGEHALTSEMPFÄNGER ANDERS BEHANDELT ALS DIE AKTIVEN BEAMTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 4. FEBRUAR 1982. - ROGER BUYL UND ANDERE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - WECHSELKURS FUER DIE BERECHNUNG DER DIENSTBEZUEGE. - RECHTSSACHE 817/79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KLAEGER , BEAMTE DER KOMMISSION BEI DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE GEEL , BELGIEN , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 17. DEZEMBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 BEAMTENSTATUT EINE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION , MIT DER IHRE DIENSTBEZUEGE FÜR DEN MONAT APRIL 1979 FESTGESETZT WORDEN SIND , UND DER ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG IHRER GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNGEN EINGELEGTEN BESCHWERDEN ERHOBEN.
2 DIE ARTIKEL 63 UND 64 BEAMTENSTATUT BESTIMMTEN IN IHRER BIS ENDE DES JAHRES 1978 GELTENDEN FASSUNG : ' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT. DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER VOM INTERNATIONALEN WÄHRUNGSFONDS ANGENOMMENEN PARITÄTEN BERECHNET , DIE AM 1. JANUAR 1965 GEGOLTEN HABEN. AUF DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN , DIE AUF BELGISCHE FRANKEN LAUTEN , WIRD... EIN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER JE NACH DEN LEBENSBEDINGUNGEN AM ORT DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG 100 V. H. ODER EINEN HÖHEREN ODER NIEDRIGEREN HUNDERTSATZ BETRAEGT... AM 1. JANUAR 1962 BETRAEGT DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DIE DIENSTBEZUEGE DER AN DEN VORLÄUFIGEN SITZEN DER GEMEINSCHAFT TÄTIGEN BEAMTEN 100 V. H. ' '
3 NACH ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT KANN DER BEAMTE EINEN TEIL SEINER BEZUEGE REGELMÄSSIG ODER AUSNAHMSWEISE IN EIN ANDERES LAND ALS DASJENIGE ÜBERWEISEN LASSEN , IN DEM ER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT. ABSATZ 4 DIESES ARTIKELS BESTIMMTE IN SEINER BIS ZUM 31. MÄRZ 1979 GELTENDEN FASSUNG , DASS DIESE ÜBERWEISUNGEN VON DEM ORGAN , DEM DER BETREFFENDE BEAMTE UNTERSTEHT , ' ' ZU DEM AM TAGE DER ÜBERWEISUNG GELTENDEN AMTLICHEN WECHSELKURS AUSGEFÜHRT WERDEN ' '. ALS ' ' AMTLICHER WECHSELKURS ' ' IM SINNE DIESER VORSCHRIFT WURDE DIE JEWEILS LETZTE VOM IWF ANGENOMMENE PARITÄT ANGESEHEN ; DIESE WAR SEIT DEM 1. NOVEMBER 1969 UNVERÄNDERT GEBLIEBEN ( Z. B. 13,66 BFR PRO 1 DM ).
4 DER RAT ERLIESS AM 21. DEZEMBER 1978 DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 3085/78 ( ABL. L 369 , S. 6 ). GEMÄSS ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG ERHÄLT ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT FOLGENDE FASSUNG :
' ' DIE DIENSTBEZUEGE DES BEAMTEN LAUTEN AUF BELGISCHE FRANKEN. SIE WERDEN IN DER WÄHRUNG DES LANDES AUSGEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT.
DIE DIENSTBEZUEGE , DIE IN EINER ANDEREN WÄHRUNG ALS IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEZAHLT WERDEN , WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DER WECHSELKURSE BERECHNET , DIE FÜR DIE AUSFÜHRUNG DES GESAMTHAUSHALTSPLANS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AM 1. JULI 1978 ANGEWANDT WORDEN SIND.
DIESER ZEITPUNKT WIRD ANLÄSSLICH DER JÄHRLICHEN ÜBERPRÜFUNG DES BESOLDUNGSNIVEAUS GEMÄSS ARTIKEL 65 GEÄNDERT ; DER RAT BESCHLIESST DABEI AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT DER IN ARTIKEL 148 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EWG-VERTRAGS UND ARTIKEL 118 ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 ERSTER GEDANKENSTRICH DES EURATOM-VERTRAGS VORGESEHENEN QUALIFIZIERTEN MEHRHEIT.
UNBESCHADET DER ANWENDUNG DER ARTIKEL 64 UND 65 WERDEN DIE GEMÄSS DIESEN ARTIKELN FESTGESETZTEN BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN IM FALL EINER ÄNDERUNG DES GENANNTEN ZEITPUNKTS VOM RAT ANGEPASST ; HIERBEI BERICHTIGT DER RAT NACH DEM VERFAHREN DES ABSATZES 3 DIE AUSWIRKUNGEN DER VERÄNDERUNG DES BELGISCHEN FRANKEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN WECHSELKURSEN IM SINNE DES AB- SATZES 2. ' '
5 ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG LAUTET :
' ' ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM STATUT ERHÄLT FOLGENDE FASSUNG :
, ARTIKEL 17
1. DIE EINEM BEAMTEN ZUSTEHENDEN BEZUEGE WERDEN AN DEM ORT UND IN DER WÄHRUNG DES LANDES GEZAHLT , IN DEM DER BEAMTE SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT.
2. NACH MASSGABE EINER VON DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFTEN IM GEGENSEITIGEN EINVERNEHMEN NACH STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS BESCHLOSSENEN REGELUNG KANN DER BEAMTE
A ) EINEN TEIL SEINER BEZUEGE , DER DEN BETRAG DER VON IHM BEZOGENEN AUSLANDSZULAGE ODER EXPATRIIERUNGSZULAGE NICHT ÜBERSTEIGT , DURCH DAS ORGAN , DEM ER UNTERSTEHT , REGELMÄSSIG ÜBERWEISEN LASSEN , UND ZWAR :
- ENTWEDER IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , DESSEN STAATSANGEHÖRIGER ER IST , ODER
-IN DER WÄHRUNG DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM SICH SEIN WOHNSITZ BEFINDET ODER SICH EIN UNTERHALTSBERECHTIGTES MITGLIED SEINER FAMILIE STÄNDIG AUFHÄLT , ODER
-IN DER WÄHRUNG DES LANDES SEINER VORHERIGEN DIENSTLICHEN VERWENDUNG ODER DES LANDES , IN DEM DAS ORGAN , DEM ER ANGEHÖRT , SEINEN SITZ HAT , SOFERN ES SICH UM EINEN BEAMTEN HANDELT , DER AUSSERHALB DES HOHEITSGEBIETS DER GEMEINSCHAFTEN DIENSTLICH VERWENDET WIRD ;
B)REGELMÄSSIGE ÜBERWEISUNGEN , DIE DEN ZU BEGINN VON BUCHSTABE A ) GENANNTEN HÖCHSTBETRAG ÜBERSTEIGEN , VORNEHMEN LASSEN , SOFERN SIE ZUR DECKUNG DER KOSTEN BESTIMMT SIND , DIE SICH FÜR DEN BEAMTEN INSBESONDERE AUS REGELMÄSSIGEN UND NACHGEWIESENEN VERPFLICHTUNGEN AUSSERHALB DES LANDES ERGEBEN , IN DEM ER SEINE TÄTIGKEIT AUSÜBT ;
C)UNABHÄNGIG VON DEN GENANNTEN REGELMÄSSIGEN ÜBERWEISUNGEN AUSNAHMSWEISE FÜR ORDNUNGSGEMÄSS BEGRÜNDETE FÄLLE DIE GENEHMIGUNG ERHALTEN , BETRAEGE ÜBERWEISEN ZU LASSEN , ÜBER DIE ER IN DEN UNTER BUCHSTABE A ) GENANNTEN WÄHRUNGEN VERFÜGEN MÖCHTE.
3. DIE ÜBERWEISUNGEN NACH ABSATZ 2 ERFOLGEN AUF DER GRUNDLAGE DER IN ARTIKEL 63 ABSATZ 2 DES STATUTS GENANNTEN WECHSELKURSE ; AUF DIE ÜBERWIESENEN BETRAEGE WIRD DER KÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER SICH AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DAS LAND , IN DESSEN WÄHRUNG DER BETRAG ÜBERWIESEN WIRD , UND DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DAS LAND DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG DES BEAMTEN ERGIBT. ' ' '
6 GEMÄSS IHREM ARTIKEL 4 TRITT DIE VERORDNUNG AM 1. JANUAR 1979 IN KRAFT UND GILT MIT WIRKUNG VOM 1. APRIL 1979.
7 AM 21. DEZEMBER 1978 ERLIESS DER RAT AUCH DIE VERORDNUNG ( EURATOM , EGKS , EWG ) NR. 3086/78 ZUR ANPASSUNG DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ANGEWANDT WERDEN , IM ANSCHLUSS AN DIE ÄNDERUNG DER BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE BEI DER ANWENDUNG DES STATUTS ZU VERWENDENDEN WÄHRUNGSPARITÄTEN. IN ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG WIRD UNTER ANDEREM DER FÜR DIE DIENSTBEZUEGE GELTENDE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND AUF 98,7 UND FÜR DIE NIEDERLANDE AUF 97,8 FESTGESETZT.
8 VOM 1. APRIL 1979 AN MUSSTEN DIE KLAEGER FÜR DIE ÜBERWEISUNGEN , DIE SIE REGELMÄSSIG IN IHR HERKUNFTSLAND ODER IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DURCHFÜHRTEN , IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKT ERHEBLICH HÖHERE BETRAEGE AUFWENDEN , SO DASS DER NACH DEN ÜBERWEISUNGEN VERBLEIBENDE REST IHRER DIENSTBEZUEGE SICH VERRINGERTE.
9 AM 25. UND 27. JUNI 1979 LEGTEN DIE KLAEGER GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT BESCHWERDE DAGEGEN EIN , DASS SIE SEIT APRIL 1979 FÜR IHRE ÜBERWEISUNGEN HÖHERE AUFWENDUNGEN HÄTTEN MACHEN MÜSSEN. AM 28. SEPTEMBER 1979 ANTWORTETE DIE KOMMISSION , DASS SIE MIT EINER NICHTANWENDUNG VON ORDNUNGSGEMÄSS IN KRAFT GETRETENEN RATSVERORDNUNGEN IHRE BEFUGNISSE ÜBERSCHREITEN WÜRDE UND DASS SIE DIE BETREFFENDEN ÄNDERUNGEN DES BEAMTENSTATUTS IM ÜBRIGEN IN DER SACHE FÜR RICHTIG HALTE.
10 DIE KLAEGER HABEN DARAUFHIN DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN , MIT DER SIE BEANTRAGEN , DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG IHRER DIENSTBEZUEGE FÜR DEN MONAT APRIL 1979 FÜR RECHTSWIDRIG UND UNANWENDBAR ZU ERKLÄREN UND DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN , DEN KLAEGERN VON APRIL 1979 AN DIE DIFFERENZ ZWISCHEN DEM BETRAG , DER IHNEN AUFGRUND DER FRÜHEREN VORSCHRIFTEN ZUSTAND , UND DEM TATSÄCHLICH AUFGRUND DER VERORDNUNG NR. 3085/78 GEWÄHRTEN BETRAG ZUZUEGLICH ZINSEN IN HÖHE VON 6 % VON DER JEWEILIGEN FÄLLIGKEIT AN ZU ZAHLEN.
11 DIE KLAEGER MACHEN IN ERSTER LINIE DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN GELTEND. SIE BEHAUPTEN , DIE STREITIGEN VERORDNUNGEN SEIEN OHNE DIE IN ARTIKEL 24 DES VERTRAGES VOM 8. APRIL 1965 ZUR EINSETZUNG EINES GEMEINSAMEN RATES UND EINER GEMEINSAMEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM FOLGENDEN : FUSIONSVERTRAG ) VORGESEHENE VORHERIGE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS ERLASSEN WORDEN. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT SEI ÜBER DIE AUSWIRKUNGEN DES IHM VORGELEGTEN VORSCHLAGS IRREGEFÜHRT WORDEN. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT SEI AUF DER GRUNDLAGE EINES VORSCHLAGS DER KOMMISSION ANGEHÖRT WORDEN , DER SICH VOM WORTLAUT DER VERORDNUNGEN , WIE SIE VOM RAT VERABSCHIEDET WORDEN SEIEN , WESENTLICH UNTERSCHIEDEN HABE.
12 DIE KLAEGER NEHMEN WEITER ZUM INHALT UND ZU DEN AUSWIRKUNGEN DER VERORDNUNGEN STELLUNG. SIE WENDEN SICH GEGEN DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNGEN , DA ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT IN SEINER NEUEN FASSUNG GEGEN DEN GRUNDSATZ DES SCHUTZES WOHLERWORBENER RECHTE VERSTOSSE. DIE ÄNDERUNG DER IM BEAMTENSTATUT VORGESEHENEN BEDINGUNGEN , DIE ZU EINER SPÜRBAREN VERRINGERUNG DER DEN BEAMTEN GEZAHLTEN NETTOGEHÄLTER FÜHRE , HABE DIE WOHLERWORBENEN RECHTE DER KLAEGER UND DAS BERECHTIGTE VERTRAUEN IN IHRE ANSTELLUNGSBEHÖRDE VERLETZT. DIE ANWENDUNG DER NEUFASSUNG VERSTOSSE GEGEN DIE VON DER KOMMISSION EINGEGANGENE FÖRMLICHE VERPFLICHTUNG , DAFÜR ZU SORGEN , DASS DIE VON IHR VORGESCHLAGENEN MASSNAHMEN VOLLKOMMEN NEUTRAL SEIEN UND DIE TATSÄCHLICHEN WERTE DER ALS DIENSTBEZUEGE , VERSORGUNGSBEZUEGE UND ZULAGEN AN DIE BEAMTEN GEHENDEN ZAHLUNGEN NICHT BEEINTRÄCHTIGTEN.
13 DIE KLAEGER WENDEN SICH EBENFALLS GEGEN DIE DISKRIMINIERUNG , DIE DARIN LIEGE , DASS AUF DIE RUHEGEHÄLTER ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ANWENDUNG FÄNDEN , WÄHREND ES FÜR DIE VON DEN KLAEGERN GEMÄSS ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT DURCHGEFÜHRTEN ÜBERWEISUNGEN KEINERLEI ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN GEBE. IN ERFÜLLUNG IHRER FÜRSORGEPFLICHT , DIE IN ARTIKEL 24 BEAMTENSTATUT EINE AUSPRAEGUNG ERFAHREN HABE , HÄTTE DIE KOMMISSION IM RAHMEN VON DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN ZUM AUSGLEICH ÜBERGANGSREGELUNGEN VORSEHEN MÜSSEN , DEREN GELTUNGSDAUER SICH NACH DEM ABLAUFEN DER GESETZLICHEN UND VERTRAGLICHEN VERPFLICHTUNGEN DER BEAMTEN HÄTTE RICHTEN MÜSSEN.
ZUR VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN
14 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IM FALLE VON ÄNDERUNGEN DES BEAMTENSTATUTS UND DER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN EINE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS UND DES GERICHTSHOFES SOWIE EINE STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS VORSIEHT. IN ARTIKEL 24 FUSIONSVERTRAG HEISST ES : ' ' DER RAT ERLÄSST AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION UND NACH ANHÖRUNG DER ANDEREN BETEILIGTEN ORGANE MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT DAS STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE BESCHÄFTI GUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN. ' ' NACH ARTIKEL 10 BEAMTENSTATUT IST DER ( AUS VERTRETERN DER ORGANE UND IHRER PERSONALVERTRETUNGEN BESTEHENDE ) STATUTSBEIRAT VON DER KOMMISSION ZU ALLEN VORSCHLAEGEN FÜR EINE ÄNDERUNG DES STATUTS ANZUHÖREN.
15 AN DIE VERORDNUNG NR. 3085/78 , DIE EINE ÄNDERUNG DES BEAMTENSTATUTS ZUM INHALT HAT , EINERSEITS UND DIE VERORDNUNG NR. 3086/78 , DURCH DIE DIE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN GEÄNDERT WERDEN , ANDERERSEITS SIND JEDOCH UNTERSCHIEDLICHE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE ANFORDERUNGEN ZU STELLEN. EINE VERORDNUNG , DIE WIE DIE VERORDNUNG NR. 3086/78 DIE BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FESTSETZT , WIRD GEMÄSS ARTIKEL 64 BEAMTENSTATUT , DER KEINERLEI ANHÖRUNGSPFLICHT BEGRÜNDET , VOM RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION ERLASSEN.
16 WAS DIE VERORDNUNG NR. 3085/78 ANGEHT , TRIFFT ES ZU , DASS ARTIKEL 24 FUSIONSVERTRAG EINE ANHÖRUNG DER ANDEREN BETEILIGTEN ORGANE , UNTER ANDEREM AUCH DES PARLAMENTS , VORSCHREIBT. DIESE ANHÖRUNG , DIE INSBESONDERE DEM PARLAMENT EINE WIRKSAME BETEILIGUNG AM RECHTSETZUNGSVERFAHREN DER GEMEINSCHAFT ERMÖGLICHT , BILDET EINEN WESENTLICHEN BESTANDTEIL DES DURCH DIE VERTRAEGE ANGESTREBTEN INSTITUTIONELLEN GLEICHGEWICHTS. DIE ORDNUNGSGEMÄSSE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS STELLT DAHER EINE WESENTLICHE FORMVORAUSSETZUNG DAR , DEREN NICHTERFÜLLUNG ZUR NICHTIGKEIT DER FRAGLICHEN VERORDNUNG FÜHREN WÜRDE. ES IST DAHER ZU PRÜFEN , OB DIE VORGESCHRIEBENE ANHÖRUNG TATSÄCHLICH ERFOLGT IST.
17 AM 1. APRIL 1977 LEGTE DIE KOMMISSION DEM RAT NACH STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS DEN VORSCHLAG EINER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT ( ERE ) IN DAS BEAMTENSTATUT VOR ( ABL. C 99 , S. 5 ). GEMÄSS ARTIKEL 1 DIESER VERORDNUNG SOLLTE IN ARTIKEL 63 BEAMTENSTATUT DIE ERE AN DIE STELLE DES BELGISCHEN FRANKEN TRETEN. DER VORSCHLAG ENTHIELT DIE DURCH DIE EINFÜHRUNG DER ERE ERFORDERLICHEN ÄNDERUNGEN ; DAZU GEHÖRTE INSBESONDERE DIE ERSETZUNG DER BISHER IN ARTIKEL 66 BEAMTENSTATUT ENTHALTENEN TABELLE , IN DER DIE DIENSTBEZUEGE IN BELGISCHEN FRANKEN AUSGEDRÜCKT WAREN , DURCH EINE NEUE TABELLE , IN DER DIE DIENSTBEZUEGE IN ERE AUSGEDRÜCKT WURDEN. GEMÄSS ARTIKEL 4 DES VORSCHLAGS SOLLTE ARTIKEL 17 ABSATZ 4 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT FOLGENDE FASSUNG ERHALTEN :
' ' DIE ÜBERWEISUNGEN NACH DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 WERDEN AUF DER GRUNDLAGE DES IN ARTIKEL 63 ZWEITER ABSATZ DES STATUTS BESTIMMTEN WERTES DER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT ( ERE ) AUSGEFÜHRT. AUF DIE ÜBERWIESENEN BETRAEGE WIRD DER KÖFFIZIENT ANGEWANDT , DER SICH AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DAS LAND , IN DESSEN WÄHRUNG DIE ÜBERWEISUNG AUSGEFÜHRT WIRD , UND DEM BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN FÜR DAS LAND DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ERGIBT. ' '
DER VORSCHLAG ENTHIELT WEITERE BESTIMMUNGEN , DIE FÜR DIE VORLIEGENDE RECHTSSACHE OHNE BEDEUTUNG SIND.
18 DAS MIT DIESEM VORSCHLAG UND EINER BITTE DES RATES UM STELLUNGNAHME BEFASSTE PARLAMENT GAB EINE ZUSTIMMENDE STELLUNGNAHME AB ( ABL. 1977 , C 183 , S. 55 ). DIE ENTSCHLIESSUNG DES PARLAMENTS ENTHIELT UNTER ANDEREM FOLGENDE ERWAEGUNGEN :
' ' - DIE VOM PARLAMENT ZU PRÜFENDEN VORSCHLAEGE DER KOMMISSION DER GEMEINSCHAFTEN ZIELEN LEDIGLICH DARAUF AB , BISHER AUF BELGISCHE FRANKEN LAUTENDE WERTE ( DIENSTBEZUEGE , ZULAGEN , ÜBERWEISUNGEN , BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENT , STEUER ) IN EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEITEN AUSZUDRÜCKEN , OHNE DIE RECHTE DES PERSONALS ZU BEEINTRÄCHTIGEN ODER DESSEN BEZUEGE SCHWANKUNGEN AUSZUSETZEN ;
-...
-DURCH DIE EINFÜHRUNG DER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT KANN AUF DIE VERWENDUNG DES BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN ZUR BERICHTIGUNG DER WECHSELKURSPARITÄTEN VERZICHTET WERDEN , UND LETZTERER WIRD NUNMEHR , WIE URSPRÜNGLICH VORGESEHEN , HAUPTSÄCHLICH DAZU DIENEN , DEM ANSTIEG DER LEBENSHALTUNGSKOSTEN RECHNUNG ZU TRAGEN ;
-DIE KOMMISSION HAT ZUGESICHERT , DASS IHRE VORSCHLAEGE DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HINSICHTLICH DER BEZUEGE UND SONSTIGEN ZAHLUNGEN IN KEINER WEISE SCHÄDIGEN WERDEN ' '.
19 IN DER ENTSCHLIESSUNG WIRD DIE KOMMISSION ERSUCHT , RECHTZEITIG DIE NOTWENDIGEN VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , DAMIT DIE ANWENDUNG DER EUROPÄISCHEN RECHNUNGSEINHEIT NICHT ALS STÖRUNG DER DERZEITIGEN VERWALTUNGSPRAKTIKEN ODER SOGAR ALS EINE VORÜBERGEHENDE SCHÄDIGUNG DER INTERESSEN DES EUROPÄISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENSTES VERSPÜRT WIRD ; DAS PARLAMENT NIMMT DIE ZUSICHERUNGEN DER KOMMISSION ZUR KENNTNIS , DASS IHRE VORSCHLAEGE DIE TATSÄCHLICHEN WERTE DER ALS DIENSTBEZUEGE , VERSORGUNGSBEZUEGE UND ZULAGEN AN DIE BEAMTEN GEHENDEN ZAHLUNGEN IN KEINER WEISE BEEINTRÄCHTIGEN WERDEN.
20 IN EINER MITTEILUNG AN DEN RAT VOM 29. NOVEMBER 1978 ÄUSSERTE DIE KOMMISSION DEN WUNSCH NACH EINER ÄNDERUNG DES ERSTEN ARTIKELS IHRES VORSCHLAGS VOM 1. APRIL 1977. DER WORTLAUT DES NEUEN VORSCHLAGS ENTSPRICHT DEN ERSTEN BEIDEN ABSÄTZEN DES ARTIKELS 63 IN DER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 3085/78 GEÄNDERTEN FASSUNG. IN DIESER MITTEILUNG SCHLUG DIE KOMMISSION WEITER FÜR DIE RUHEGEHALTSEMPFÄNGER UND EMPFÄNGER VON VERGÜTUNGEN , DEREN NETTOBEZUEGE SICH DURCH DIE AKTUALISIERUNG VERRINGERTEN , EINE ÜBERGANGSZEIT VON SECHS MONATEN , D. H. BIS ZUM 1. OKTOBER 1979 , VOR.
21 MIT DER VERORDNUNG NR. 3085/78 FOLGTE DER RAT DIESEM VORSCHLAG DER KOMMISSION MIT EINER GERINGFÜGIGEN REDAKTIONELLEN ÄNDERUNG , INDEM ER DER VORGESCHLAGENEN ÜBERGANGSBESTIMMUNG EINE WEITERE HINZUFÜGTE , DIE FOLGENDERMASSEN LAUTET : ' ' NACH DIESEM ZEITPUNKT WIRD DER UNTERSCHIED ZWISCHEN DEN SICH AUS DER ANWENDUNG DER VERORDNUNG ERGEBENDEN NETTOBETRAEGEN MONATLICH UM EIN ZEHNTEL VERRINGERT. ' '
22 DEM BERICHT DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES DES PARLAMENTS IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIESES IN DER LAGE WAR , DIE MÖGLICHEN AUSWIRKUNGEN DES URSPRÜNGLICHEN VORSCHLAGS DER KOMMISSION AUF DIE RUHEGEHÄLTER UND DIE GEMÄSS ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT DURCHGEFÜHRTEN ÜBERWEISUNGEN ZU BEURTEILEN , UND DASS DIE VOR DEM PARLAMENT GEGEBENEN ZUSICHERUNGEN DER KOMMISSION SO ZU VERSTEHEN SIND , DASS DIE ' ' NEUTRALITÄT ' ' DES VORSCHLAGS SICH AUF DIE GESAMTBEZUEGE DER BEAMTEN BEZOG UND DER VORSCHLAG DER KOMMISSION IN GEWISSEN FÄLLEN HÖHERE AUFWENDUNGEN FÜR DIE ÜBERWEISUNGEN ZUR FOLGE HABEN KONNTE.
23 ABGESEHEN VON DER ERSETZUNG DER ERE DURCH DIE AKTUALISIERTEN WECHSELKURSE UND VON DEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN , DURCH DIE DIE AUSWIRKUNGEN DER VERORDNUNG AUF GEWISSE RUHEGEHALTSEMPFÄNGER FÜR EINEN BESTIMMTEN ZEITRAUM GEMILDERT WERDEN SOLLTEN , ENTSPRACH NÄMLICH DIE SCHLIESSLICH ERLASSENE VERORDNUNG DEM VORSCHLAG , DER DEM PARLAMENT VORGELEGT WORDEN WAR. HINSICHTLICH DER ERSETZUNG DER ERE DURCH DIE AKTUALISIERTEN WECHSELKURSE IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE FESTGELEGTEN KURSE GENAU DEN IN NATIONALER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN WERT DER ERE AM 1. APRIL 1978 WIEDERGABEN , SO DASS IN DIESER ÄNDERUNG DES URSPRÜNGLICHEN VORSCHLAGS IN WIRKLICHKEIT EHER EINE ÄNDERUNG IN DER METHODE ALS EINE SACHLICHE ÄNDERUNG LAG. HINSICHTLICH DER ÜBERGANGSREGELUNG ZUGUNSTEN BESTIMMTER RUHEGEHALTSEMPFÄNGER IST FESTZUSTELLEN , DASS DIESE REGELUNG WEITGEHEND EINEM AUSDRÜCKLICHEN WUNSCH DES PARLAMENTS ENTSPRACH.
24 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR EINE ERNEUTE ANHÖRUNG DES PARLAMENTS ZU DEN STREITIGEN BESTIMMUNGEN NICHT ERFORDERLICH.
ZU INHALT UND AUSWIRKUNGEN DER VERORDNUNGEN
25 DIE KLAEGER SIND DER ANSICHT , DAS NEUE SYSTEM ZUR BERECHNUNG DER WECHSELKURSE FÜR DIE ÜBERWEISUNGEN VERLETZE IHRE WOHLERWORBENEN RECHTE. AUFGRUND DER BIS APRIL 1979 GÜLTIGEN BESTIMMUNGEN SEIEN SIE FESTE VERBINDLICHKEITEN EINGEGANGEN , VON DENEN SIE SICH ERST NACH GEWISSER ZEIT LÖSEN KÖNNTEN. DIE SEIT LANGER ZEIT BESTEHENDE MÖGLICHKEIT , EINEN TEIL IHRER MONATLICHEN BEZUEGE REGELMÄSSIG ZU ÜBERWEISEN , HABE SIE DAZU BEWOGEN , DIESE VERBINDLICHKEITEN EINZUGEHEN ; SIE HÄTTEN VOLL UND GANZ DARAUF VERTRAUEN DÜRFEN , DASS DAS SYSTEM NICHT VOR DER ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNGEN , INSBESONDERE SOLCHER AUS DARLEHEN , ZU IHREM NACHTEIL GEÄNDERT WERDE. SIE HÄTTEN DAHER ANSPRUCH AUF BEIBEHALTUNG DER FRÜHEREN ÜBERWEISUNGSREGELUNG ODER WENIGSTENS AUF EINE ÜBERGANGSREGELUNG , AUFGRUND DEREN DIE FRÜHEREN WECHSELKURSE BIS ZUM ERLÖSCHEN IHRER VERBINDLICHKEITEN WEITERHIN ANGEWENDET WÜRDEN. DIE KOMMISSION HABE GEGENÜBER DEM PARLAMENT DIE FÖRMLICHE VERPFLICHTUNG ÜBERNOMMEN , DAFÜR ZU SORGEN , DASS DIE ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN VOLLKOMMEN ' ' NEUTRAL ' ' SEIEN UND NICHT DIE TATSÄCHLICHEN WERTE DER ALS DIENSTBEZUEGE , VERSORGUNGSBEZUEGE UND ZULAGEN AN DIE BEAMTEN GEHENDEN ZAHLUNGEN BEEINTRÄCHTIGTEN. DIE BEFUGNIS DER GEMEINSCHAFTSORGANE SEI DURCH DEN GRUNDSATZ DES GEBUNDENEN ERMESSENS BESCHRÄNKT. DURCH DIE VERRINGERUNG DER TATSÄCHLICHEN WERTE HÄTTEN DIE ORGANE DIESEN GRUNDSATZ VERLETZT UND DAMIT ERMESSENSFEHLERHAFT GEHANDELT.
26 DIE KLAEGER SEHEN FERNER EINEN VERSTOSS GEGEN DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT DARIN , DASS DIE ANGEGRIFFENEN VERORDNUNGEN ZUGUNSTEN DER AKTIVEN BEAMTEN KEINE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ENTHIELTEN , WIE SIE ZUGUNSTEN DER RUHEGEHALTSEMPFÄNGER BESTÜNDEN.
27 ES TRIFFT ZU , DASS DIE EINFÜHRUNG DER AKTUALISIERTEN WECHSELKURSE HÖHERE AUFWENDUNGEN FÜR DIE GEMÄSS ARTIKEL 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT DURCHGEFÜHRTEN ÜBERWEISUNGEN IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ZUR FOLGE HATTE. MIT DER ÄNDERUNG DER PARITÄTEN UND DES ARTIKELS 17 DES ANHANGS VII ZUM BEAMTENSTATUT SOLLTE JEDOCH EINE REGELUNG BESEITIGT WERDEN , DURCH DIE DEN IN BESTIMMTEN LÄNDERN VERWENDETEN BEAMTEN VORTEILE UND DER GEMEINSCHAFT UNGERECHTFERTIGTE VERLUSTE ENTSTEHEN KONNTEN. WAS DIE KLAEGER ANGEHT , DIE ALLE IN BELGIEN TÄTIG SIND , GAB ES KEINEN STICHHALTIGEN GRUND DAFÜR , SIE IN DEN GENUSS IRREALER WECHSELKURSE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER BETREFFENDEN ÜBERWEISUNGEN KOMMEN ZU LASSEN. WEDER DER RAT NOCH DIE KOMMISSION HATTE DEN BEAMTEN IRGENDWELCHE ZUSICHERUNGEN GEGEBEN , DASS DIE GÜNSTIGERE ÜBERWEISUNGSREGELUNG UNBEGRENZT BEIBEHALTEN WÜRDE. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KONNTE DIE EINFÜHRUNG REALER WECHSELKURSE IHNEN GEGENÜBER KEINE VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES DARSTELLEN.
28 HINSICHTLICH DES AUF DEN GRUNDSATZ DES GEBUNDENEN ERMESSENS GESTÜTZTEN VORBRINGENS GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS DEM BEGRIFF DES ERMESSENSMISSBRAUCHS EINE SEHR GENAUE BEDEUTUNG ZUKOMMT. ER BETRIFFT DEN FALL , DASS EINE VERWALTUNGSBEHÖRDE IHRE BEFUGNISSE ZU EINEM ANDEREN ZWECK EINSETZT ALS DEMJENIGEN , ZU DEM SIE IHR ÜBERTRAGEN WORDEN SIND. EIN SOLCHER FALL LIEGT HIER NICHT VOR. IN NORMALER AUSÜBUNG DER IHM ÜBERTRAGENEN BEFUGNISSE HAT DER RAT MIT DER VERORDNUNG NR. 3085/78 UNMITTELBAR DAS VON IHM VERFOLGTE LEGITIME ZIEL , NÄMLICH DIE AKTUALISIERUNG DER WECHSELKURSE , ERREICHT.
29 ZUM VORWURF DER DISKRIMINIERUNG , DIE SICH AUS DEN FÜR DIE RUHEGEHALTSEMPFÄNGER GELTENDEN ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ERGEBEN SOLL , GENÜGT DIE FESTSTELLUNG , DASS EINE DISKRIMINIERUNG DANN VORLIEGT , WENN UNTERSCHIEDLICHE SACHVERHALTE GLEICH BEHANDELT ODER GLEICHARTIGE SACHVERHALTE UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN. DIE LAGE EINES AKTIVEN BEAMTEN UNTERSCHEIDET SICH DEUTLICH VON DER EINES IM RUHESTAND BEFINDLICHEN BEAMTEN , SO DASS KEINE DISKRIMINIERUNG VORLIEGT , WENN DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DIE RUHEGEHALTSEMPFÄNGER ANDERS BEHANDELT ALS DIE AKTIVEN BEAMTEN.
30 DIE PRÜFUNG DES KLAEGERISCHEN VORBRINGENS HAT ERGEBEN , DASS KEINER DER KLAGEGRÜNDE DURCHGREIFT ; DIE KLAGE IST DAHER ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
31 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
32 NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN DIE ORGANE JEDOCH IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.