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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.02.1977
Aktenzeichen: 82-76
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Verordnung Nr. 803/68/EWG, Verordnung Nr. 1788/69/EWG


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 803/68/EWG Art. 3 Abs. 7
Verordnung Nr. 803/68/EWG Art. 2 Abs. 2
Verordnung Nr. 1788/69/EWG Art. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES GEGEBENE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' GESCHÄFTLICH MITEINANDER VERBUNDENE PERSONEN ' ' GILT AUCH FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG.

2. EINE VERBUNDENHEIT IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 803/68 WIRD DURCH EINEN VERTRAG BEGRÜNDET , DURCH DEN DEM KÄUFER IN DER GEMEINSCHAFT VOM AUSLÄNDISCHEN WARENLIEFERER GEBIETSMÄSSIG ABGEGRENZTE VERTRIEBSRECHTE GEGEN ZAHLUNG VON GEBÜHREN EINGERÄUMT WERDEN , DIE IN EINER PROZENTUALEN BETEILIGUNG AM VERKAUFSERLÖS BESTEHEN.

3. EIN VERTRAG , MIT DEM IN ERSTER LINIE GEBIETLICHE VERTRIEBSRECHTE ENTGELTLICH ÜBERTRAGEN WERDEN UND DARÜBER HINAUS UNENTGELTLICH DAS RECHT ZUR HERSTELLUNG DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES EINGERÄUMT WIRD , ERFÜLLT DEN TATBESTAND DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1788/69 DER KOMMISSION.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. FEBRUAR 1977. - FARBWERKE HOECHST AG GEGEN HAUPTZOLLAMT FRANKFURT AM MAIN. - ZOLLWERT VON WARENZEICHENRECHTEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT. - RECHTSSACHE 82-76.

Entscheidungsgründe:

1 MIT BESCHLUSS VOM 18. JUNI 1976 , IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN AM 13. AUGUST 1976 , HAT DAS HESSISCHE FINANZGERICHT DEM GERICHTSHOF NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NEUN FRAGEN VORGELEGT , WELCHE DIE AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN ( ABL. L 148 , S. 6 ) SOWIE DER VERORDNUNG NR. 1788/69 DER KOMMISSION VOM 10. SEPTEMBER 1969 ÜBER DIE FESTSETZUNG EINIGER AUSNAHMEN NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER GENANNTEN VERORDNUNG NR. 803/68 ( ABL. L 230 , S. 8 ) BETREFFEN.

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM ES UM DEN ZOLLWERT PHARMAZEUTISCHER ERZEUGNISSE GEHT , DIE VON DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DER FIRMA FARBWERKE HÖCHST AG ( IM FOLGENDEN ' ' HÖCHST ' ' GENANNT ), EINGEFÜHRT WURDEN. HÖCHST HATTE MIT DER FIRMA HOFFMANN-LA ROCHE IN BASEL , SCHWEIZ , ( IM FOLGENDEN ' ' ROCHE ' ' GENANNT ) EINEN VERTRAG GESCHLOSSEN , IN DEM IHR DAS RECHT EINGERÄUMT WURDE , EIN VON ROCHE ENTWICKELTES KOMBINATIONSPRÄPARAT AUS ZWEI WIRKSTOFFEN , SULFADOXIN UND TRIMETHOPRIM , VON ROCHE ZU BEZIEHEN ODER DAS PRÄPARAT AUS DEN BEIDEN VON ROCHE GELIEFERTEN WIRKSTOFFEN SELBST HERZUSTELLEN UND ES IN DER GANZEN WELT , AUSSER IN DEN USA , ZU VERTREIBEN. HÖCHST DURFTE DIE SPEZIALITÄT UNTER EIGENER MARKE UND IM EIGENEN NAMEN VERKAUFEN UND IN IHRER WERBUNG HINWEISE AUF ROCHE NUR MIT DEREN BESONDEREM EINVERSTÄNDNIS ANBRINGEN. ALS GEGENLEISTUNG ' ' FÜR DIE ÜBERLASSUNG DER VERTRIEBSRECHTE ' ' VERPFLICHTETE SICH HÖCHST ZUR ZAHLUNG EINER LIZENZGEBÜHR IN HÖHE VON 3 % DER NETTÖRLÖSE.

3 IN DEN JAHREN 1971 BIS 1972 FÜHRTE HÖCHST ZEHN PARTIEN DER AUS DEN BEIDEN VON ROCHE GELIEFERTEN WIRKSTOFFEN ZUSAMMENGESETZTEN SPEZIALITÄTEN EIN , PACKTE DIE WARE IN KLEINERE PACKUNGEN UM UND VERSAH SIE ERSTMALS MIT DEM FÜR HÖCHST IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGETRAGENEN WARENZEICHEN ' ' BORGAL ' '. NACHDEM DAS BESTEHEN DES LIZENZVERTRAGES ZWISCHEN HÖCHST UND ROCHE SOWIE DAS ANBRINGEN DES WARENZEICHENS ' ' BORGAL ' ' FESTGESTELLT WORDEN WAREN , BERICHTIGTE DAS HAUPTZOLLAMT FRANKFURT AM MAIN , BEKLAGTER DES AUSGANGSVERFAHRENS , DURCH STEUERÄNDERUNGSBESCHEID DEN ZOLLWERT DER FRAGLICHEN SPEZIALITÄTEN UNTER ZUGRUNDELEGUNG EINES PREISES , DER EINEN NICHT MEHR STREITIGEN ZUSCHLAG FÜR DIE AN ROCHE GEZAHLTEN LIZENZGEBÜHREN SOWIE EINEN WEITEREN ZUSCHLAG IN HÖHE DES ANGENOMMENEN WERTES DES WARENZEICHENS ' ' BORGAL ' ' UMFASSTE. DER LETZTGENANNTE ZUSCHLAG IST GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS. DAS HAUPTZOLLAMT IST DER ANSICHT , DAS WARENZEICHEN ' ' BORGAL ' ' GELTE NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 7 DER VERORDNUNG NR. 803/68 ALS AUSLÄNDISCHES , WEIL HÖCHST MIT ROCHE , DER AUSSERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN VERKÄUFERIN DER WAREN , IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG ' ' GESCHÄFTLICH VERBUNDEN ' ' SEI UND DIE EINBEZIEHUNG DES WARENZEICHENWERTS IN DEN ZOLLWERT NICHT DURCH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1788/69 AUSGESCHLOSSEN WERDE.

ZU DEN FRAGEN 1 BIS 4

4 ARTIKEL 1 UND 2 DER VERORDNUNG NR. 803/68 BESTIMMEN , DASS ALS ZOLLWERT DER EINGEFÜHRTEN WAREN DER ' ' NORMALPREIS ' ' GILT UND DASS ALS ' ' NORMALPREIS ' ' GRUNDSÄTZLICH DERJENIGE PREIS ANZUSEHEN IST , DER BEI EINEM KAUFGESCHÄFT UNTER DEN BEDINGUNGEN DES FREIEN WETTBEWERBS ERZIELT WERDEN KANN. DIESE VORSCHRIFTEN GELTEN JEDOCH NICHT FÜR DEN FALL , DASS DER VEREINBARTE PREIS DURCH HANDELS- , FINANZ- ODER SONSTIGE BEZIEHUNGEN BEEINFLUSST IST , DIE - ABGESEHEN VON DEN DURCH DAS KAUFGESCHÄFT SELBST GESCHAFFENEN BEZIEHUNGEN - ZWISCHEN DEM VERKÄUFER UND DEM KÄUFER BESTEHEN KÖNNEN ( ART. 2 ABS. 1 BUCHSTABE B ). NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG GELTEN ZWEI PERSONEN ALS GESCHÄFTLICH MITEINANDER VERBUNDEN , WENN EINE VON IHNEN IRGENDEIN INTERESSE AN DEN GESCHÄFTEN ODER AM VERMÖGEN DER ANDEREN HAT ODER WENN BEIDE EIN GEMEINSAMES INTERESSE AN GESCHÄFTEN ODER AN EINEM VERMÖGEN HABEN.

5 ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 803/68 , DER DIE AUSWIRKUNGEN PATENTIERTER ERFINDUNGEN , WARENZEICHEN ODER DERGLEICHEN AUF DEN ZOLLWERT BETRIFFT , BESTIMMT IN ABSATZ 7 , DASS EIN WARENZEICHEN UNTER ANDEREM DANN ALS AUSLÄNDISCHES GILT - UND SOMIT BEI DER ERMITTLUNG DES ZOLLWERTS ZU BERÜCKSICHTIGEN IST - , WENN ES DAS WARENZEICHEN... B ) EINER PERSON IST , DIE MIT EINER PERSON GESCHÄFTLICH VERBUNDEN IST , WELCHE DIE ZU BEWERTENDEN WAREN AUSSERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT ANGEBAUT , ERZEUGT , HERGESTELLT ODER ZUM VERKAUF ANGEBOTEN HAT.

6 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG GEGEBENE BEGRIFFSBESTIMMUNG DER GESCHÄFTLICHEN VERBUNDENHEIT AUCH AUF DEN IN ARTIKEL 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG VERWENDETEN BEGRIFF DER VERBUNDENHEIT ANZUWENDEN IST. DIE DRITTE FRAGE , DIE FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLT WIRD , LAUTET , OB EINE SOLCHE VERBUNDENHEIT IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ' ' DURCH EINEN VERTRAG BEGRÜNDET ( WIRD ), DURCH DEN DEM BINNENLÄNDISCHEN KÄUFER VOM AUSLÄNDISCHEN WARENLIEFERER IN ERSTER LINIE GEBIETSMÄSSIG ABGEGRENZTE VERTRIEBSRECHTE GEGEN ZAHLUNG VON GEBÜHREN EINGERÄUMT UND DANEBEN OHNE ZAHLUNG WEITERER ENTGELTE DAS RECHT ZUGESTANDEN WIRD , DAS EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS NACH DEM PATENTIERTEN VERFAHREN AUS ZWEI VON DER LIEFERFIRMA ZU BEZIEHENDEN PATENTIERTEN WIRKSTOFFEN AUCH SELBST HERZUSTELLEN ' '.

7 DA ARTIKEL 3 ABSATZ 7 DEN BEGRIFF DER ' ' PERSON ' ' , DIE MIT EINEM AUSSERHALB DES ZOLLGEBIETS DER GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN ERZEUGER ODER VERKÄUFER ' ' GESCHÄFTLICH VERBUNDEN IST ' ' , NICHT SELBST ERLÄUTERT , IST ZUR NÄHEREN KLÄRUNG DIESES BEGRIFFS ARTIKEL 2 ABSATZ 2 HERANZUZIEHEN. DIESE BESTIMMUNG BIETET KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS SIE SICH NUR AUF DIE ANWENDUNG DES VORAUSGEHENDEN ABSATZES 1 BEZÖGE. DA SIE IN EINEM DER EINLEITENDEN ARTIKEL STEHT , IN DENEN DIE GRUNDBEGRIFFE FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG AUFGEFÜHRT SIND , SPRICHT IM GEGENTEIL ALLES DAFÜR , DASS DIE FRAGLICHE WENDUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 7 AUF DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ENTHALTENE BEGRIFFSBESTIMMUNG DER ' ' GESCHÄFTLICHEN VERBUNDENHEIT ' ' VERWEIST. DIESE AUSLEGUNG ENTSPRICHT IM ÜBRIGEN DEN ALLGEMEINEN ZIELEN SOWOHL DER VERORDNUNG IM GANZEN ALS AUCH IHRES ARTIKELS 3 , DENN ARTIKEL 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE B WILL DIE FÄLLE ERFASSEN , IN DENEN EIN IMPORTEUR AUSLÄNDISCHER MARKENARTIKEL WAREN OHNE WARENZEICHEN IN DAS GEBIET DER GEMEINSCHAFT EINFÜHRT UND NACH DER EINFUHR DAS - UNTER UMSTÄNDEN IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINGETRAGENE - AUSLÄNDISCHE WARENZEICHEN DARAN ANBRINGT ODER ANBRINGEN LÄSST , UM DIE WAREN ALSDANN ALS MARKENERZEUGNISSE ZU VERKAUFEN. DIE ABSICHT , DIESER ZOLLRECHTLICHEN BESTIMMUNG EINEN SO WEITEN ANWENDUNGSBEREICH ZU GEBEN , WIRD AUCH DURCH DEN UMSTAND BESTÄTIGT , DASS DIE KOMMISSION MIT DER VERORDNUNG NR. 1788/69 ERGÄNZENDE VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT , DIE VERHINDERN SOLLEN , DASS DIESE ANWENDUNG ZU UNBILLIGEN ERGEBNISSEN FÜHRT.

8 AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES GEGEBENE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' GESCHÄFTLICH MITEINANDER VERBUNDENE PERSONEN ' ' AUCH FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG GILT.

9 DA DIE ZWEITE FRAGE NUR FÜR DEN FALL DER VERNEINUNG DER ERSTEN GESTELLT UND SOMIT GEGENSTANDSLOS GEWORDEN IST , IST NUNMEHR AUF DIE DRITTE FRAGE EINZUGEHEN ; SIE IST DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS EINE VERBUNDENHEIT IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 803/68 DURCH EINEN VERTRAG BEGRÜNDET WIRD , DURCH DEN DEM KÄUFER IN DER GEMEINSCHAFT VOM AUSLÄNDISCHEN WARENLIEFERER GEBIETSMÄSSIG ABGEGRENZTE VERTRIEBSRECHTE GEGEN ZAHLUNG VON GEBÜHREN EINGERÄUMT WERDEN , DIE IN EINER PROZENTUALEN BETEILIGUNG AM VERKAUFSERLÖS BESTEHEN. EIN SOLCHER VERTRAG ENTSPRICHT , DA ER DEN LIEFERANTEN AN DEN ERGEBNISSEN DES VERTRIEBS DER WAREN DURCH DEN KÄUFER BETEILIGT , GERADE DEM VERTRAGSTYP , DEN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ERFASSEN WILL. AUCH DER VOM VORLEGENDEN GERICHT HERAUSGESTELLTE UMSTAND , DASS DER VERTRAG DEM KÄUFER FERNER DAS RECHT EINRÄUMT , DAS FRAGLICHE ERZEUGNIS NACH DEM PATENTIERTEN VERFAHREN AUS ZWEI VON DER GENANNTEN AUSLÄNDISCHEN LIEFERFIRMA ZU BEZIEHENDEN PATENTIERTEN WIRKSTOFFEN AUCH SELBST HERZUSTELLEN , VERMAG AN DIESEM ERGEBNIS NICHTS ZU ÄNDERN , DENN FÜR DIESES RECHT IST KEIN ZUSÄTZLICHES ENTGELT ZU ZAHLEN.

ZU DEN FRAGEN 5 , 6 UND 7

10 DIE KOMMISSION HAT IN DER VERORDNUNG NR. 1788/69 VOM 10. SEPTEMBER 1969 AUF GRUND VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 803/68 EINIGE AUSNAHMEN VON DER REGELUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 7 DIESER VERORDNUNG FESTGELEGT UND ZUR BEGRÜNDUNG FOLGENDES AUSGEFÜHRT : ' ' GEHÖRT DAS WARENZEICHEN EINER IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN PERSON , SO KANN DIE ANWENDUNG DER ABSÄTZE 1 UND 7 DES ARTIKELS 3... ZU EINER BEWERTUNG FÜHREN , DIE IN MANCHEN FÄLLEN KAUM VERTRETEN WERDEN KANN ' '. ARTIKEL 2 DIESER VERORDNUNG LAUTET : ' ' WIRD FÜR DAS RECHT ZUR BENUTZUNG EINES WARENZEICHENS , DAS IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 7 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 803/68 ALS AUSLÄNDISCHES WARENZEICHEN GILT , KEINE GEBÜHR GEZAHLT , SO IST DER WERT EINES SOLCHEN RECHTS IN DEN ZOLLWERT NICHT EINZUBEZIEHEN , WENN... DAS WARENZEICHEN... EINEM IN EINEM MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIGEN ALLEINVERTRETER ODER ALLEINKONZESSIONÄR ( GEHÖRT ), DER ÜBER DAS ALLEINVERTRETERVERHÄLTNIS HINAUS MIT DEM LIEFERER DER ZU BEWERTENDEN WAREN GESCHÄFTLICH NICHT VERBUNDEN IST UND DESSEN RECHTE AN DEM WARENZEICHEN NICHT IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE C DER OBENGENANNTEN VERORDNUNG EINGESCHRÄNKT SIND. ' '

11 DAS VORLEGENDE GERICHT MEINT , DIESE BESTIMMUNG KÖNNE AUF DIE BENUTZUNG DES WARENZEICHENS ' ' BORGAL ' ' DURCH HÖCHST ANWENDUNG FINDEN , UND ERSUCHT MIT DEN FRAGEN 5 BIS 7 UM ERLÄUTERUNG DER BEGRIFFE ' ' ALLEINVERTRETER ' ' UND ' ' ALLEINKONZESSIONÄR ' '.

12 EIN VERGLEICH DER FASSUNGEN DES ARTIKELS 2 DER VERORDNUNG NR. 1788/69 IN DEN VERSCHIEDENEN AMTSSPRACHEN DER GEMEINSCHAFT ZEIGT , DASS DIESE BEGRIFFE NICHT IN DEM ENGEN TECHNISCHEN SINNE AUSZULEGEN SIND , DER DEN AUSDRÜCKEN ' ' VERTRETER ' ' ODER ' ' KONZESSIONÄR ' ' IM RECHT DIESES ODER JENES MITGLIEDSTAATS MÖGLICHERWEISE ZUKOMMT , SONDERN DASS SIE EINE SEHR WEITE UND NICHT-TECHNISCHE AUSLEGUNG ZULASSEN. DIE BEGRIFFE ' ' ALLEINVERTRETER ' ' UND ' ' ALLEINKONZESSIONÄR ' ' BEZEICHNEN NICHT ZWEI VÖLLIG VERSCHIEDENE UND SICH GEGENSEITIG AUSSCHLIESSENDE RECHTSINSTITUTE , SONDERN SIND ALS SAMMELBEGRIFFE FÜR DIE VERSCHIEDENEN GESTALTUNGSFORMEN ZU VERSTEHEN , DIE IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BALD UNTER DIESER , BALD UNTER JENER BEZEICHNUNG VERTRAGLICHE BINDUNGEN DER HIER ERÖRTERTEN ART ERFASSEN. EIN VERTRAG , MIT DEM IN ERSTER LINIE GEBIETLICHE VERTRIEBSRECHTE ENTGELTLICH ÜBERTRAGEN WERDEN UND DARÜBER HINAUS UNENTGELTLICH DAS RECHT ZUR HERSTELLUNG DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES EINGERÄUMT WIRD , FÄLLT SOMIT UNTER DIE GENANNTEN BEGRIFFE.

13 BEI DIESEM ERGEBNIS ERÜBRIGT SICH DIE BEANTWORTUNG DER FRAGEN 8 UND 9.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

14 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HESSISCHEN FINANZGERICHT MIT BESCHLUSS VOM 18. JUNI 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 803/68 DES RATES GEGEBENE DEFINITION DES BEGRIFFS ' ' GESCHÄFTLICH MITEINANDER VERBUNDENE PERSONEN ' ' GILT AUCH FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 7 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG.

2. EINE VERBUNDENHEIT IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 803/68 WIRD DURCH EINEN VERTRAG BEGRÜNDET , DURCH DEN DEM KÄUFER IN DER GEMEINSCHAFT VOM AUSLÄN DISCHEN WARENLIEFERER GEBIETSMÄSSIG ABGEGRENZTE VERTRIEBSRECHTE GEGEN ZAHLUNG VON GEBÜHREN EINGERÄUMT WERDEN , DIE IN EINER PROZENTUALEN BETEILIGUNG AM VERKAUFSERLÖS BESTEHEN.

3. EIN VERTRAG , MIT DEM IN ERSTER LINIE GEBIETLICHE VERTRIEBSRECHTE ENTGELTLICH ÜBERTRAGEN WERDEN UND DARÜBER HINAUS UNENTGELTLICH DAS RECHT ZUR HERSTELLUNG DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES EINGERÄUMT WIRD , ERFÜLLT DEN TATBESTAND DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1788/69 DER KOMMISSION.

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