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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.12.1982
Aktenzeichen: 82/82
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffen die Nacherhebung von nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgeben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind
Vorschriften:
Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffen die Nacherhebung von nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgeben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind |
DIE VERORDNUNG NR. 1697/79 BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON NOCH NICHT VOM ABGABENSCHULDNER ANGEFORDERTEN EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN FÜR WA- REN , DIE ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ANGEMELDET WORDEN SIND , DAS DIE VERPFLICH TUNG ZUR ZAHLUNG DERARTIGER ABGABEN BEINHALTET , IST AUF VOR DEM 1. JULI 1980 , DEM ZEITPUNKT IHRES INKRAFTTRETENS , VORGENOMMENE EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABENFESTSETZUNGEN NICHT ANWENDBAR.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 9. DEZEMBER 1982. - DITTA ITALGRANI GEGEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE FLORENZ. - NACHERHEBUNG VON EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN. - RECHTSSACHE 82/82.
Entscheidungsgründe:
1 DER TRIBUNALE CIVILE E PENALE FLORENZ HAT MIT BESCHLUSS VOM 25. NOVEMBER 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. MÄRZ 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 BETREFFEND DIE NACHERHEBUNG VON NOCH NICHT VOM ABGABENSCHULDNER ANGEFORDERTEN EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABEN FÜR WAREN , DIE ZU EINEM ZOLLVERFAHREN ANGEMELDET WORDEN SIND , DASS DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG DERARTIGER ABGABEN BEINHALTET ( ABL. L 197 , 1979 , S. 1 ), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER FIRMA ITALGRANI UND DER AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO AUFGRUND EINES VON DER VERWALTUNG VOR DEM 1. JULI 1980 , DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DER VERORDNUNG NR. 1697/79 , ERLASSENEN ÄNDERUNGSBESCHEIDS HINSICHTLICH AGRARABSCHÖPFUNGEN.
3 DIE FIRMA ITALGRANI HAT GEGEN DEN ÄNDERUNGSBESCHEID BEIM TRIBUNALE FLORENZ KLAGE ERHOBEN. DIESES HAT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
1 ) GILT DIE VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1697/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 UND GELTEN INSBESONDERE DEREN ARTIKEL 1 , 2 ABSATZ 1 , 5 ABSATZ 1 UND 7 FÜR AGRARABSCHÖPFUNGEN , DIE VOR DEM 1. JULI 1980 NIEDRIGER FESTGESETZT WURDEN ALS GESETZLICH VORGESCHRIEBEN UND HINSICHTLICH DERER EBENFALLS VOR DIESEM ZEITPUNKT NACHERHEBUNGSBESCHEIDE ERGANGEN SIND , ÜBER DEREN RECHTMÄSSIGKEIT UNTER ANDEREN GESICHTSPUNKTEN EIN RECHTSSTREIT VOR EINEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIG IST?
2)FALLS DIE FRAGE ZU 1 ) BEJAHT WIRD : WELCHE BEDEUTUNG KOMMT DEM IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 ENTHALTENEN AUSDRUCK , SO FORDERN SIE DIE NICHT ERHOBENEN ABGABEN NACH ' FÜR TEILWEISE NICHT ERHOBENE ABGABEN ZU , WENN DEM FOLGENDEN UNTERABSATZ ZU ENTNEHMEN IST , DASS DIE VOR DEM 1. JULI 1980 , JEDOCH NACH ABLAUF DER FRIST VON DREI JAHREN NACH ERLASS DES VERWALTUNGSAKTES , MIT DEM DER URSPRÜNGLICH VOM ABGABENSCHULDNER GEFORDERTE ABSCHÖPFUNGSBETRAG FESTGESETZT WORDEN IST , ERHOBENE NACHFORDERUNG RECHTSWIDRIG IST?
3)FALLS DIE FRAGE ZU 1 ) BEJAHT WIRD : FÄLLT UNTER ARTIKEL 5 ABSATZ 1 EINE NIEDRIGERE FESTSETZUNG VON AGRARABSCHÖPFUNGEN ALS GESETZLICH VORGESCHRIEBEN , DIE ZUM EINEN AUF DER GRUNDLAGE INNERSTAATLICHER VORSCHRIFTEN ERFOLGT IST , DIE NACHTRAEGLICH ALS NICHT EINSCHLAEGIG ERKANNT WURDEN , DAMALS ABER VON DEN NATIONALEN VERWALTUNGSBEHÖRDEN GEMÄSS DEN IN MINISTERIELLEN RUNDSCHREIBEN UND WEISUNGEN ENTHALTENEN KRITERIEN STÄNDIG AUF DERARTIGE SACHVERHALTE ANGEWANDT WURDEN , UND ZUM ANDEREN IM EINKLANG MIT DER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG DURCH DIE VERWALTUNGSSTELLEN DER GEMEINSCHAFT UND DIE NATIONALEN GERICHTE STEHT , DIE DER GERICHTSHOF SPÄTER ALS UNRICHTIG VERWORFEN HAT?
4)FALLS DIE FRAGE ZU 1 ) VERNEINT WIRD : GILT ARTIKEL 7 DIESER VERORDNUNG AUCH FÜR NACH IHREM INKRAFTTRETEN VORGENOMMENE NACHERHEBUNGEN FÜR FESTSETZUNGEN , DIE UNTER DEN IN FRAGE 3 ) GESCHILDERTEN UMSTÄNDEN VOR DEM 1. JULI 1980 NIEDRIGER ERFOLGT SIND ALS GESETZLICH VORGESCHRIEBEN?
4 DIE ERSTE UND VIERTE FRAGE STIMMEN IM WESENTLICHEN MIT DEN FRAGEN ÜBEREIN , DIE DEM GERICHTSHOF VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE IM JAHR 1980 GESTELLT WORDEN UND IM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. NOVEMBER 1981 ( VERBUNDENE RECHTSSACHEN 212 BIS 217/80 , SALUMI , SLG. 1981 , 2735 ) ABGEHANDELT SIND.
5 IN DIESEM URTEIL IST DER GERICHTSHOF ZU DEM ERGEBNIS GELANGT , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1697/79 NUR EINGANGS- ODER AUSFUHRVORGÄNGE BETRIFFT , FÜR DIE DIE ABGABENFESTSETZUNG NACH DEM 1. JULI 1980 ERFOLGT IST.
6 DEMNACH SIND DIE ERSTE UND DIE VIERTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 AUF VOR DEM 1. JULI 1980 VORGENOMMENE EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABENFESTSETZUNGEN NICHT ANWENDBAR IST.
7 DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE , DIE NUR FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE GESTELLT WORDEN SIND , ERFORDERN SOMIT KEINE ANTWORT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
8 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN , DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE CIVILE E PENALE FLORENZ MIT BESCHLUSS VOM 25. NOVEMBER 1981 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE VERORDNUNG NR. 1697/79 DES RATES VOM 24. JULI 1979 IST AUF VOR DEM 1. JULI 1980 VORGENOMMENE EINGANGS- ODER AUSFUHRABGABENFESTSETZUNGEN NICHT ANWENDBAR.
Ende der Entscheidung
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