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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.1984
Aktenzeichen: 82/84 R
Rechtsgebiete: EKGS-Vertrag, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EKGS-Vertrag Art. 33 Abs. 2
Verfahrensordnung Art. 91
Verfahrensordnung Art. 81 § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 4. JULI 1984. - METALGOI S.P.A. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS - AUSSETZUNG DER VOLLSTRECKUNG. - RECHTSSACHE 82/84 R.

Entscheidungsgründe:

MIT AM 26. MÄRZ 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEREICHTER KLAGESCHRIFT HAT DIE IN BRESCIA ANSÄSSIGE FIRMA METALGOI SPA GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG EINE KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 26. JANUAR 1984 ERHOBEN , MIT DER GEGEN DIE KLAEGERIN AUFGRUND DER ENTSCHEIDUNG NR. 1831/81/EGKS DER KOMMISSION VOM 24. JUNI 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES ÜBERWACHUNGSSYSTEMS UND EINES NEUEN SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL. L 180 , S. 1 ) EINE GELDBUSSE WEGEN ÜBERSCHREITUNG DER FÜR DAS VIERTE QUARTAL 1981 UND DAS ERSTE QUARTAL 1982 ZUGETEILTEN ERZEUGUNGSQUOTEN VERHÄNGT WORDEN IST.

MIT GEMÄSS ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG EINGEREICHTEM BESONDEREN SCHRIFTSATZ HAT DIE KOMMISSION EINE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE ERHOBEN UND BEANTRAGT , HIERÜBER VORAB ZU ENTSCHEIDEN ; ZUR BEGRÜNDUNG HAT SIE ANGEFÜHRT , DIE KLAGE SEI NICHT FRISTGEMÄSS ERHOBEN WORDEN.

DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI DER KLAEGERIN AM 3. FEBRUAR 1984 ZUGESTELLT WORDEN , WIE SICH AUS DER EMPFANGSQUITTUNG DES EINSCHREIBENS ERGEBE , MIT DEM DIE ENTSCHEIDUNG MITGETEILT WORDEN SEI. DA DIE KLAGEFRIST NACH ARTIKEL 39 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS EINEN MONAT BETRAGE , SEI DIE KLAGEFRIST BEI EINBEZIEHUNG DER FRISTEN MIT RÜCKSICHT AUF DIE RÄUMLICHE ENTFERNUNG AM 14. MÄRZ 1984 ABGELAUFEN , SO DASS DIE ERST AM 26. MÄRZ 1984 EINGEREICHTE KLAGE VERSPÄTET SEI.

DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI AN DIE ' ' SOCIETA IN NOME COLLETTIVO ' ' ( OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT ) METALGOI GERICHTET GEWESEN , ALSO AN EIN NICHT EXISTIERENDES RECHTSSUBJEKT , DA DIESE GESELLSCHAFT MIT DER GRÜNDUNG DER ' ' SOCIETA PER AZIONI ' ' ( AKTIENGESELLSCHAFT ) METALGOI AM 31. AUGUST 1979 ZU BESTEHEN AUFGEHÖRT HABE. DA DIE ZUSTELLUNG SOMIT ALS FEHLERHAFT ANZUSEHEN SEI , SEI DAS FÜR DIE BERECHNUNG DER FRISTEN ALLEIN ZUVERLÄSSIGE DATUM DAS DER VERÖFFENTLICHUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IM AMTSBLATT VOM 9. FEBRUAR 1984 ( ABL. C 34 ); DIES ENTSPRECHE ARTIKEL 81 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG , WONACH DIE FRISTEN FÜR DIE ERHEBUNG VON KLAGEN IN ERMANGELUNG EINER BEKANNTGABE , ' ' WENN DIE MASSNAHME VERÖFFENTLICHT WIRD , AM 15. TAG NACH IHREM ERSCHEINEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' BEGINNEN. DAHER SEI DIE KLAGE FRISTGERECHT ERHOBEN WORDEN.

DIESES VORBRINGEN DER KLAEGERIN IST ZURÜCKZUWEISEN. ZWAR TRAGEN SOWOHL DAS ÜBERMITTLUNGSSCHREIBEN ALS AUCH DER POSTABSCHNITT ALS ADRESSATEN DIE AUFSCHRIFT ' ' METALGOI SNC ' ' ANSTELLE DER AUFSCHRIFT ' ' METALGOI SPA ' '. DENNOCH STEHT FEST , DASS TROTZ DIESES FORMFEHLERS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DEM UNTERNEHMEN , AN DAS SIE GERICHTET WAR , ZU DEM AUF DER POSTQUITTUNG ANGEGEBENEN DATUM ZUGEGANGEN IST UND DASS DAS UNTERNEHMEN KLÄREN KONNTE , DASS ES ADRESSAT DER ENTSCHEIDUNG WAR. DIESE FESTSTELLUNG WIRD NOCH DURCH DEN UMSTAND BEKRÄFTIGT , DASS DIE KLAEGERIN IHRER KLAGESCHRIFT EINE KOPIE DER ORIGINALENTSCHEIDUNG BEIGEFÜGT HAT.

DA DIE AKTEN ALLE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE ERFORDERLICHEN BEWEISSTÜCKE ENTHALTEN , ERSCHIEN ES NICHT NOTWENDIG , EINE MÜNDLICHE VERHANDLUNG ANZUBERAUMEN.

ES IST DAHER IN ANWENDUNG DER ARTIKEL 39 DER SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS UND 91 DER VERFAHRENSORDNUNG FESTZUSTELLEN , DASS DIE KLAGE VERSPÄTET ERHOBEN WORDEN UND DESHALB UNZULÄSSIG IST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

NACH ANHÖRUNG DES BERICHTES DES BERICHTERSTATTERS ,

NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS ,

DER GERICHTSHOF

UNTER MITWIRKUNG DES PRÄSIDENTEN MACKENZIE STUART , DER KAMMERPRÄSIDENTEN T. KOOPMANS , K. BAHLMANN UND Y. GALMOT , DER RICHTER P. PESCATORE , A. O ' KEEFFE , G. BOSCO , O. DÜ , U. EVERLING , C. KAKOURIS UND R. JOLIET ,

GENERALANWALT : P. VERLOREN VAN THEMAAT

KANZLER : P. HEIM

BESCHLOSSEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2.DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES VERFAHRENS WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG 82/84 R ZU TRAGEN.

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