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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.1987
Aktenzeichen: 82/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Gesetz vom 17.07.1963 über die soziale Sicherheit in Übersee, Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 51 | |
Gesetz vom 17.07.1963 über die soziale Sicherheit in Übersee Art. 51 | |
Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 3 Abs. 1 | |
Verordnung Nr. 1408/71 vom 14.06.1971 Art. 1 a |
1. EINE PERSON, DIE IM RAHMEN EINER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG VERSICHERT IST, WIE SIE NACH DEM BELGISCHEN GESETZ VOM 17. JULI 1963 FÜR PERSONEN EINGERICHTET WORDEN IST, DIE IHRE BERUFSTÄTIGKEIT IN EINEM STAAT AUSÜBEN, DER NICHT MITGLIED DER GEMEINSCHAFT IST, UND DIE WÄHREND DER ZEIT IHRES ANSCHLUSSES AN DIESES VERSICHERUNGSSYSTEM IM LOHN - ODER GEHALTSVERHÄLTNIS BESCHÄFTIGT WAR ODER EINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT HAT, IST ALS "ARBEITNEHMER" ANZUSEHEN; DER HINTERBLIEBENE EINER SOLCHEN PERSON IST FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ALS HINTERBLIEBENER EINES ARBEITNEHMERS ANZUSEHEN.
2. UM DIE TRAGWEITE DES AUSDRUCKS "RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS" IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ZU BESTIMMEN, IST NICHT DEM KRITERIUM DES ORTES, AN DEM DIE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT WORDEN IST, WESENTLICHE BEDEUTUNG BEIZUMESSEN, SONDERN DEM DER BEZIEHUNG, DIE DEN ARBEITNEHMER ODER SELBSTÄNDIGEN, UNABHÄNGIG VON DEM ORT, AN DEM ER SEINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSGEUEBT HAT ODER AUSÜBT, MIT EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS VERBINDET, IN DESSEN RAHMEN ER VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT.
DA DAS AUSSCHLAGGEBENDE KRITERIUM IN DER BINDUNG EINES VERSICHERTEN AN EIN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESTEHT, IST ES UNERHEBLICH, OB DIE VERSICHERUNGSZEITEN IM RAHMEN DIESES SYSTEMS IN DRITTLÄNDERN ZURÜCKGELEGT WURDEN.
SOMIT FÄLLT EINE NATIONALE REGELUNG WIE DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963, DURCH DAS EIN SYSTEM DER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG FÜR PERSONEN EINGERICHTET WIRD, DIE IHRE BERUFSTÄTIGKEIT IN EINEM STAAT AUSÜBEN, DER NICHT MITGLIED DER GEMEINSCHAFT IST, DA ES SICH DABEI UM RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS HANDELT, AUCH DANN UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1408/71, WENN DIE DARIN VORGESEHENEN LEISTUNGEN SICH NUR AUF BESCHÄFTIGUNGSZEITEN GRÜNDEN LASSEN, DIE IN DRITTSTAATEN ZURÜCKGELEGT WURDEN; DIE VORSCHRIFTEN DER GENANNTEN VERORDNUNG, INSBESONDERE IHR ARTIKEL 3 ABSATZ 1, GELTEN FÜR ARBEITNEHMER, DIE EINER DERARTIGEN REGELUNG UNTERLIEGEN ODER UNTERLAGEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 9. JULI 1987. - GIANCARLO LABORERO UND FRANCESCA SABATO GEGEN OFFICE DE SECURITE SOCIALE D'OUTRE-MER (OSSOM). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRUESSEL UND VON DER COUR DU TRAVAIL MONS. - SOZIALE SICHERHEIT - VERORDNUNG NR. 1408/71 - BEGRIFF DER " RECHTSVORSCHRIFTEN ". - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 82 UND 103/86.
Entscheidungsgründe:
1 DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL UND DIE COUR DU TRAVAIL MONS HABEN MIT URTEILEN VOM 3.*MÄRZ 1986 UND VOM 25. APRIL 1986, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 18. MÄRZ 1986 UND AM 30. APRIL 1986, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 BUCHSTABEN A UND J, 2, 3 ABSATZ 1 UND 4 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DES RATES VOM 14. JUNI 1971 ÜBER DIE ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIENANGEHÖRIGE, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU - UND ABWANDERN ( ABL. L*149, S.*2 ), GEÄNDERT UNTER ANDEREM DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1390/81 DES RATES VOM 12. MAI 1981 ZUR AUSDEHNUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 AUF DIE SELBSTÄNDIGEN UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN ( ABL. L*143, S.*1 ), ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN ZWEI RECHTSSTREITIGKEITEN VOR DIESEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZWISCHEN GIANCARLO LABORERO SOWIE FRANCESCA SABATO UND DEM OFFICE DE SECURITE SOCIALE D' OUTRE-MER ( OSSOM ), EINER ÖFFENTLICHEN ANSTALT BELGISCHEN RECHTS, ÜBER DESSEN WEIGERUNG, DIE LEISTUNGEN, DIE ES HERRN LABORERO UND FRAU SABATO AUFGRUND DES GESETZES VOM 17. JULI 1963 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT IN ÜBERSEE ZAHLT, AN DEN BELGISCHEN INDEX DER VERBRAUCHERPREISE ZU BINDEN.
3 MIT ARTIKEL 12 DIESES GESETZES WIRD EIN SYSTEM DER FREIWILLIGEN ALTERS - UND HINTERBLIEBENENVERSICHERUNG, DER KRANKENGELDVERSICHERUNG, DER INVALIDITÄTSVERSICHERUNG UND DER KRANKHEITSKOSTENVERSICHERUNG EINGERICHTET, DEM PERSONEN ANGESCHLOSSEN WERDEN KÖNNEN, DIE IHRE BERUFSTÄTIGKEIT IN ANDEREN LÄNDERN ALS DEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT AUSÜBEN.
4 KAPITEL VI DES GESETZES REGELT DIE ANPASSUNG DER LEISTUNGEN AN DIE LEBENSHALTUNGSKOSTEN. ALLERDINGS GELTEN DIE VORSCHRIFTEN DIESES KAPITELS GEMÄSS ARTIKEL 51 DES GESETZES NICHT FÜR LEISTUNGSEMPFÄNGER AUSLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT, ES SEI DENN, SIE SIND ANSPRUCHSBERECHTIGTE ANGEHÖRIGE EINES VERSICHERTEN BELGISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND WOHNEN IN BELGIEN ODER SIE SIND STAATSANGEHÖRIGE EINES LANDES, MIT DEM EIN GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN BESTEHT, DAS IHNEN EINEN ANSPRUCH DARAUF VERLEIHT.
5 HERR LABORERO, EIN ITALIENISCHER STAATSANGEHÖRIGER, DER IN BELGIEN WOHNT, HAT SEIT 1953 IM BELGISCH-KONGO GEARBEITET. NACHDEM DIESES GEBIET, DIE SPÄTERE REPUBLIK ZAIRE, AM 1.*JULI 1960 UNABHÄNGIG GEWORDEN WAR, ARBEITETE ER WEITER DORT UND TRAT DEM DURCH DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963 EINGERICHTETEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT IN ÜBERSEE BEI. AB 1968 ARBEITETE ER IN BELGIEN, WO ER 1982 IN DEN RUHESTAND TRAT. FÜR DIE BESCHÄFTIGUNGSZEIT IN DER REPUBLIK ZAIRE GEWÄHRTE IHM DAS OSSOM AUFGRUND DES GESETZES VOM 17. JULI 1963 EINE RENTE, DIE GEMÄSS ARTIKEL 51 DES GESETZES NICHT INDEXIERT WAR.
6 HERR LABORERO HIELT DIE WEIGERUNG, IHM DIE INDEXIERUNG ZU GEWÄHREN, FÜR EINE MIT DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UNVEREINBARE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG UND RIEF DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL AN, DAS DEM GERICHTSHOF FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE GESTELLT HAT :
"FÄLLT DAS BELGISCHE GESETZ VOM 17. JULI 1963 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT IN ÜBERSEE, NAMENTLICH SEIN ARTIKEL 51 ABSATZ 1, INSBESONDERE IM HINBLICK AUF DIE ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ZIFFER II ZWEITER GEDANKENSTRICH ('... PFLICHTVERSICHERT ODER FREIWILLIG WEITERVERSICHERT...' ) UND ZIFFER IV ZWEITER GEDANKENSTRICH (' WENN SIE FRÜHER IM RAHMEN EINES FÜR ARBEITNEHMER... DESSELBEN MITGLIEDSTAATS ERRICHTETEN SYSTEMS GEGEN DAS GLEICHE RISIKO PFLICHTVERSICHERT WAR' ) SOWIE AUF ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ( BETREFFEND DIE ALLGEMEINEN UND DIE BESONDEREN, DIE AUF BEITRAEGEN BERUHENDEN UND DIE BEITRAGSFREIEN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT ), IN DEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1408/71 DES RATES ( UND INSBESONDERE IN DEN GELTUNGSBEREICH SEINES ARTIKELS 3 ABSATZ 1 ) UND,
SOLLTE DIESE FRAGE ZU VERNEINEN SEIN,
STELLT DIE DERZEITIGE FASSUNG DER STREITIGEN AUSLEGUNG DER GENANNTEN BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
- EINE 'DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT' IM SINNE DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DAR ODER
- IST SIE MIT DEM INHALT ODER DEM GRUNDGEDANKEN DES ARTIKELS 51 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR?"
7 FRAU SABATO, EBENFALLS ITALIENISCHE STAATSANGEHÖRIGE UND IN BELGIEN WOHNHAFT, IST WITWE EINES ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN, DER VON 1963 BIS ZU SEINEM TOD 1970 IN DER REPUBLIK ZAIRE GEARBEITET UND IN DIESER ZEIT BEITRAEGE ZU DEM DURCH DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963 EINGERICHTETEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT GEZAHLT HAT. DAS OSSOM GEWÄHRTE DER WITWE EINE HINTERBLIEBENENRENTE, DIE GEMÄSS ARTIKEL 51 DES GESETZES NICHT INDEXIERT WAR.
8 FRAU SABATO HIELT DIE NICHTINDEXIERUNG DER RENTE FÜR EINE MIT DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UNVEREINBARE DISKRIMINIERENDE BEHANDLUNG UND ERHOB KLAGE BEIM TRIBUNAL DU TRAVAIL CHARLEROI; GEGEN DAS KLAGEABWEISENDE URTEIL LEGTE SIE BERUFUNG BEI DER COUR DU TRAVAIL MONS EIN, DIE DEM GERICHTSHOF FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE VORGELEGT HAT :
"FÄLLT DAS DURCH DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963 EINGEFÜHRTE FREIWILLIGE UND ZUSÄTZLICHE SYSTEM ZUR SICHERSTELLUNG DER LEISTUNGEN FÜR EINE IN EINEM VÖLLIG UNABHÄNGIGEN LAND WIE ZAIRE AUSGEUEBTE TÄTIGKEIT IN DEN GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG NR. 1408/71, UND IST ARTIKEL 51 DIESES GESETZES MIT ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG VEREINBAR?"
9 DER GERICHTSHOF HAT MIT BESCHLUSS VOM 3.*OKTOBER 1986 DIE BEIDEN RECHTSSACHEN FÜR DIE ZWECKE DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG UND ZUR GEMEINSAMEN ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN.
10 WEGEN WEITERER EINZELHEITEN DER IN REDE STEHENDEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN, DER SACHVERHALTE DER AUSGANGSVERFAHREN UND DER BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT IST IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
11 ZUNÄCHST IST DARAUF HINZUWEISEN, DASS GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1408/71 DIE PERSONEN, DIE IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS WOHNEN UND FÜR DIE DIESE VERORDNUNG GILT, DIE GLEICHEN RECHTE AUFGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS WIE DIE STAATSANGEHÖRIGEN DIESES STAATS HABEN.
12 DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE STELLEN DIE VORGELEGTEN FRAGEN DESHALB IN ERSTER LINIE ZU DEM ZWECK, BEURTEILEN ZU KÖNNEN, OB DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜR DIE KLAEGER DER BEI IHNEN ANHÄNGIGEN VERFAHREN GILT.
13 GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GILT DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 UNTER ANDEREM FÜR ARBEITNEHMER UND SELBSTÄNDIGE, FÜR WELCHE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES ODER MEHRERER MITGLIEDSTAATEN GELTEN ODER GALTEN, SOWEIT SIE STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND, SOWIE FÜR DIE HINTERBLIEBENEN DIESER ARBEITNEHMER.
14 AUS DEN VORLAGEENTSCHEIDUNGEN UND DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG VOR DEM GERICHTSHOF GEHT HERVOR, DASS SOWOHL DAS OSSOM ALS AUCH DIE BELGISCHE REGIERUNG DER AUFFASSUNG SIND, DIE TATSÄCHLICHE STELLUNG DER KLAEGER DER AUSGANGSVERFAHREN ENTSPRECHE NICHT DEM BEGRIFF "ARBEITNEHMER" ( ODER DEM DES HINTERBLIEBENEN EINES ARBEITNEHMERS ) IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 UND DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963 ERFÜLLE NICHT DEN BEGRIFF DER "RECHTSVORSCHRIFT EINES MITGLIEDSTAATS" IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG.
ZUM BEGRIFF "ARBEITNEHMER"
15 ANGESICHTS DES FREIWILLIGEN CHARAKTERS DES FRAGLICHEN SYSTEMS IST AN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ANZUKNÜPFEN, WONACH MIT DEM BEGRIFF "ARBEITNEHMER" UNTER ANDEREM JEDE PERSON BEZEICHNET WIRD,
"IV ) DIE GEGEN EIN RISIKO ODER MEHRERE RISIKEN, DIE VON DEN UNTER DIE VERORDNUNG FALLENDEN ZWEIGEN ERFASST WERDEN, IM RAHMEN EINES FÜR ARBEITNEHMER, FÜR SELBSTÄNDIGE, FÜR ALLE EINWOHNER EINES MITGLIEDSTAATS ODER FÜR BESTIMMTE GRUPPEN VON EINWOHNERN GESCHAFFENEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS FREIWILLIG VERSICHERT IST,
- WENN SIE IM LOHN - ODER GEHALTSVERVERHÄLTNIS BESCHÄFTIGT IST ODER EINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSÜBT
...".
16 DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHT GELTEND, DIE DURCH DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963 EINGERICHTETE FREIWILLIGE VERSICHERUNG FALLE NICHT IN DEN "RAHMEN EINES FÜR ARBEITNEHMER... GESCHAFFENEN SYSTEMS DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS", DA SIE EIN SELBSTÄNDIGES SYSTEM BILDE, DAS DEM ALLGEMEINEN BELGISCHEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT NICHT ANGEGLIEDERT SEI UND EINEN VON DIESEM VÖLLIG VERSCHIEDENEN PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICH HABE.
17 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN. GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 GILT DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 SOWOHL FÜR DIE ALLGEMEINEN ALS AUCH FÜR DIE BESONDEREN SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT. EIN SYSTEM DER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG, DAS UNBESTREITBAR IN DEN SACHLICHEN GELTUNGSBEREICH DIESER VERORDNUNG, WIE ER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 DEFINIERT IST, GEHÖRT, KANN SOMIT NICHT SCHON DESHALB VON DER GELTUNG DER VERORDNUNG AUSGENOMMEN SEIN, WEIL ES GEGENÜBER EINEM ALLGEMEINEN SYSTEM SELBSTÄNDIG IST ODER WEIL DIE ARBEITNEHMER FÜR EINEN BEITRITT BESONDERE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLEN MÜSSEN.
18 DAS OSSOM UND DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHEN WEITER GELTEND, EIN VERSICHERTER ODER DER ANSPRUCHSBERECHTIGTE ANGEHÖRIGE EINES VERSICHERTEN, DER IM ZEITPUNKT DES LEISTUNGSANTRAGS NICHT MEHR IM LOHN - ODER GEHALTSVERHÄLTNIS BESCHÄFTIGT SEI UND KEINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT MEHR AUSÜBE, KÖNNE DIE VORAUSSETZUNG VON ARTIKEL 1 BUCHSTABE A ZIFFER IV ERSTER GEDANKENSTRICH NICHT ERFÜLLEN.
19 DIESEM VORBRINGEN KANN EBENFALLS NICHT GEFOLGT WERDEN. GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 GILT DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FÜR ARBEITNEHMER, FÜR DIE DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GELTEN ODER GALTEN, SOWIE FÜR DEREN HINTERBLIEBENE. SOMIT IST FÜR DIE ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUF DEN ZEITRAUM ABZUSTELLEN, WÄHREND DESSEN DER VERSICHERTE DEM BETREFFENDEN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT ANGESCHLOSSEN WAR. FÜR DIE VERSICHERUNGSARTEN, UM DIE ES IM VORLIEGENDEN FALL GEHT, KANN NICHTS ANDERES GELTEN, DA BEI HINTERBLIEBENENRENTEN LEISTUNGEN IHRER NATUR NACH ERST NACH DEM ENDE DER ANSPRUCHSBEGRÜNDENDEN TÄTIGKEIT ANFALLEN KÖNNEN UND ALTERSRENTEN DAZU BESTIMMT SIND, DIE EINSTELLUNG DER BERUFSTÄTIGKEIT AUSZUGLEICHEN, DIE IN DER REGEL IN EINEM BESTIMMTEN ALTER ERFOLGT.
20 DESHALB IST DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZU ANTWORTEN, DASS EINE PERSON, DIE IM RAHMEN EINER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG WIE DER NACH DEM BELGISCHEN GESETZ VOM 17. JULI 1963 VERSICHERT IST UND DIE WÄHREND DER ZEIT IHRES ANSCHLUSSES AN DIESES VERSICHERUNGSSYSTEM IM LOHN - ODER GEHALTSVERHÄLTNIS BESCHÄFTIGT WAR ODER EINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT HAT, ALS "ARBEITNEHMER" ANZUSEHEN IST UND DASS DER HINTERBLIEBENE EINER SOLCHEN PERSON FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ALS HINTERBLIEBENER EINES ARBEITNEHMERS ANZUSEHEN IST.
ZUM GELTUNGSBEREICH DER VERORDNUNG UND ZUM BEGRIFF "RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS"
21 DAS OSSOM UND DIE BELGISCHE REGIERUNG MACHEN GELTEND, DAS DURCH DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963 EINGERICHTETE SYSTEM BETREFFE AUSSCHLIESSLICH IN DRITTLÄNDERN ZURÜCKGELEGTE BESCHÄFTIGUNGSZEITEN. DESHALB KÖNNE EIN SOLCHES SYSTEM NICHT UNTER DEN BEGRIFF "RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS" UND DAMIT UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FALLEN, DIE NACH IHREM TITEL ARBEITNEHMER BETREFFE, DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU - UND ABWANDERTEN; DIESE VERORDNUNG KÖNNE KEINEN WEITEREN RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICH ALS DER EWG-VERTRAG HABEN, DESSEN GELTUNG GEMÄSS ARTIKEL 227 AUF DAS HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN BESCHRÄNKT SEI.
22 HIERZU IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN, DASS DER BEGRIFF "RECHTSVORSCHRIFTEN" GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NR. 1408/71 "IN JEDEM MITGLIEDSTAAT DIE BESTEHENDEN UND KÜNFTIGEN GESETZE, VERORDNUNGEN, SATZUNGEN UND ALLE ANDEREN DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN IN BEZUG AUF DIE IN ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 GENANNTEN ZWEIGE UND SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT" BEZEICHNET.
23 DIESE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "RECHTSVORSCHRIFTEN" IST, WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 31. MÄRZ 1977 IN DER RECHTSSACHE 87/76 ( BOZZONE, SLG. 1977, 687 ) ENTSCHIEDEN HAT, DURCH IHREN WEITEN INHALT GEKENNZEICHNET, DER ALLE ARTEN VON RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN UMFASST, DIE VON MITGLIEDSTAATEN ERLASSEN WERDEN; SIE IST SO ZU VERSTEHEN, DASS SIE SICH AUF SÄMTLICHE EINSCHLAEGIGEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN BEZIEHT.
24 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 23. OKTOBER 1986 IN DER RECHTSSACHE 300/84 ( VAN ROOSMALEN, SLG. 1986, 3116 ) ENTSCHIEDEN HAT, IST IN ANBETRACHT DIESER ÜBERLEGUNG, UM DIE TRAGWEITE DES AUSDRUCKS "RECHTSVORSCHRIFTEN" ZU BESTIMMEN, NICHT DEM KRITERIUM DES ORTES, AN DEM DIE BERUFSTÄTIGKEIT AUSGEUEBT WORDEN IST, WESENTLICHE BEDEUTUNG BEIZUMESSEN, SONDERN DEM DER BEZIEHUNG, DIE DEN ARBEITNEHMER ODER SELBSTÄNDIGEN, UNABHÄNGIG VON DEM ORT, AN DEM ER SEINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSGEUEBT HAT ODER AUSÜBT, MIT EINEM SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS VERBINDET, IN DESSEN RAHMEN ER VERSICHERUNGSZEITEN ZURÜCKGELEGT HAT.
25 DA DAS AUSSCHLAGGEBENDE KRITERIUM IN DER BINDUNG EINES VERSICHERTEN AN EIN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINES MITGLIEDSTAATS BESTEHT, IST ES UNERHEBLICH, OB DIE VERSICHERUNGSZEITEN IM RAHMEN DIESES SYSTEMS IN DRITTLÄNDERN ZURÜCKGELEGT WURDEN.
26 SOMIT HANDELT ES SICH BEI EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG WIE DEM BELGISCHEN GESETZ VOM 17. JULI 1963, DURCH DAS EIN SYSTEM DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGERICHTET WIRD, DAS UNTER DER KONTROLLE DES BELGISCHEN STAATES VON EINER ÖFFENTLICHEN ANSTALT BELGISCHEN RECHTS VERWALTET WIRD, UM "RECHTSVORSCHRIFTEN" IM SINNE DES ARTIKELS 1 BUCHSTABE J DER VERORDNUNG NR. 1408/71; EIN SOLCHES SYSTEM IST DER GELTUNG DER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG UND INSBESONDERE DES IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 NIEDERGELEGTEN GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES NICHT SCHON DESHALB ENTZOGEN, WEIL DIE VORGESEHENEN LEISTUNGEN NUR AUF AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT ZURÜCKGELEGTE VERSICHERUNGSZEITEN GEGRÜNDET WERDEN KÖNNEN.
27 DIESEM ERGEBNIS STEHEN AUCH DIE BESTIMMUNGEN, DIE DEN RÄUMLICHEN GELTUNGSBEREICH DES EWG-VERTRAGS BEGRENZEN, NICHT ENTGEGEN. DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 STELLT NÄMLICH AN DIESES SYSTEM NUR INSOWEIT ANFORDERUNGEN, ALS ES INNERHALB DER GEMEINSCHAFT WIRKUNGEN ENTFALTET.
28 DESHALB IST DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZU ANTWORTEN, DASS EINE NATIONALE REGELUNG WIE DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963, DA ES SICH DABEI UM RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS HANDELT, AUCH DANN UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1408/71 FÄLLT, WENN DIE DARIN VORGESEHENEN LEISTUNGEN SICH NUR AUF BESCHÄFTIGUNGSZEITEN GRÜNDEN LASSEN, DIE IN DRITTSTAATEN ZURÜCKGELEGT WURDEN; DIE VORSCHRIFTEN DER GENANNTEN VERORDNUNG, INSBESONDERE IHR ARTIKEL 3 ABSATZ 1, GELTEN FÜR ARBEITNEHMER, DIE EINER DERARTIGEN REGELUNG UNTERLIEGEN ODER UNTERLAGEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
29 DIE AUSLAGEN DER BELGISCHEN REGIERUNG, DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN, SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DER AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ANHÄNGIGEN VERFAHREN; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESER GERICHTE.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 3.*MÄRZ 1986 UND VON DER COUR DU TRAVAIL MONS MIT URTEIL VOM 25. APRIL 1986 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) EINE PERSON, DIE IM RAHMEN EINER FREIWILLIGEN VERSICHERUNG WIE DER NACH DEM BELGISCHEN GESETZ VOM 17. JULI 1963 VERSICHERT IST UND DIE WÄHREND DER ZEIT IHRES ANSCHLUSSES AN DIESES VERSICHERUNGSSYSTEM IM LOHN - ODER GEHALTSVERHÄLTNIS BESCHÄFTIGT WAR ODER EINE SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT HAT, IST ALS "ARBEITNEHMER" ANZUSEHEN; DER HINTERBLIEBENE EINER SOLCHEN PERSON IST FÜR DIE ANWENDUNG DER VERORDNUNG NR. 1408/71 ALS HINTERBLIEBENER EINES ARBEITNEHMERS ANZUSEHEN.
2 ) EINE NATIONALE REGELUNG WIE DAS GESETZ VOM 17. JULI 1963 FÄLLT, DA ES SICH DABEI UM RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS HANDELT, AUCH DANN UNTER DIE VERORDNUNG NR. 1408/71, WENN DIE DARIN VORGESEHENEN LEISTUNGEN SICH NUR AUF BESCHÄFTIGUNGSZEITEN GRÜNDEN LASSEN, DIE IN DRITTSTAATEN ZURÜCKGELEGT WURDEN; DIE VORSCHRIFTEN DER GENANNTEN VERORDNUNG, INSBESONDERE IHR ARTIKEL 3 ABSATZ 1, GELTEN FÜR ARBEITNEHMER, DIE EINER DERARTIGEN REGELUNG UNTERLIEGEN ODER UNTERLAGEN.
Ende der Entscheidung
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