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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1980
Aktenzeichen: 820-79
Rechtsgebiete: EWG, VO 79/893, VO 1041/67
Vorschriften:
EWG Art. 173 | |
VO 79/893 Art. 1 | |
VO 1041/67 Art. 8 Abs. 1 |
1. DIE DIFFERENZIERTE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR WIRD GEWÄHRT , SOFERN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DAS ERZEUGNIS DIE BESTIMMUNG ODER DAS BESTIMMUNGSGEBIET ERREICHT HAT , FÜR DIE DIE ERSTATTUNG FESTGESETZT WORDEN WAR ; DIES SETZT VORAUS , DASS DIE WARE IM BESTIMMUNGSGEBIET ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN IST.
EINE URKUNDE WIE ETWA EIN KONNOSSEMENT KANN KEINEN NACHWEIS FÜR DIE BESTIMMUNGSGEMÄSSE ANKUNFT DER WAREN IM SINNE DER EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSREGELUNG DARSTELLEN , SELBST WENN ES DIE KLAUSEL ' ' FREIGHT PREPAID ' ' ( FRACHT IM VORAUS BEZAHLT ) ENTHÄLT , UND IHRE ANGABEN MIT DENJENIGEN DER AUSFUHRLIZENZ ÜBEREINSTIMMEN.
2. BEIM ABSCHLUSS DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN VORGELEGTEN RECHNUNG ÜBER DIE VOM EAGFL FINANZIERTEN AUSGABEN BRAUCHT DIE KOMMISSION DIEJENIGEN AUSGABEN , DIE AUF EINER UNZUTREFFENDEN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUHEN , NUR DANN ZU ÜBERNEHMEN , WENN DIESE UNZUTREFFENDE ANWENDUNG EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ANGELASTET WERDEN KANN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 25. NOVEMBER 1980. - KOENIGREICH BELGIEN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHNUNGSABSCHLUSS - AUSFUHRERSTATTUNGEN. - RECHTSSACHE 820-79.
Entscheidungsgründe:
1 DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 19. DEZEMBER 1979 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG 79/893 DER KOMMISSION VOM 12. OKTOBER 1979 ÜBER DEN VOM KÖNIGREICH BELGIEN VORGELEGTEN RECHNUNGSABSCHLUSS FÜR DIE VOM EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT , ABTEILUNG GARANTIE , FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 1973 FINANZIERTEN AUSGABEN ( ABL. L 278 , S. 9 ), SOWEIT DIE KOMMISSION EINEN BETRAG VON 29 008 562 BFR IN BEZUG AUF DIE VOM KLAEGER VORGENOMMENE ZAHLUNG DER DIFFERENZIERTEN ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN NICHT ALS ZU LASTEN DES EAGFL GEHEND ANERKANNT HAT.
2 GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 876/68 DES RATES VOM 28. JUNI 1968 ÜBER DIE GRUNDREGELN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ERSTATTUNGEN BEI DER AUSFUHR VON MILCH UND MILCHERZEUGNISSEN UND DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSETZUNG DER ERSTATTUNG ( ABL. L 155 , S. 1 ) WIRD DIE DIFFERENZIERTE ERSTATTUNG BEI DER AUSFUHR GEWÄHRT , SOFERN NACHGEWIESEN WIRD , DASS DAS ERZEUGNIS DIE BESTIMMUNG ODER DAS BESTIMMUNGSGEBIET ERREICHT HAT , FÜR DIE DIE ERSTATTUNG FESTGESETZT WORDEN WAR. FÜR DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT BESTIMMT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 DER KOMMISSION VOM 21. DEZEMBER 1967 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE AUSFUHRERSTATTUNGEN BEI DEN ERZEUGNISSEN , FÜR DIE EIN SYSTEM GEMEINSAMER PREISE BESTEHT ( ABL. 314 , S. 9 ), IN SEINER DURCH DIE VERORDNUNG NR. 1056/68 DER KOMMISSION VOM 23. JULI 1968 ( ABL. L 179 , S. 28 ) UND DURCH DIE VERORDNUNG NR. 499/69 DER KOMMISSION VOM 17. MÄRZ 1969 ( ABL. L 69 , S. 1 ) GEÄNDERTEN FASSUNG , DASS DER ANTRAGSTELLER EINE ABSCHRIFT DES TRANSPORTPAPIERS SOWIE JE NACH WAHL DER ZUSTÄNDIGEN STAATLICHEN BEHÖRDEN EINE ODER MEHRERE DER FOLGENDEN URKUNDEN VORZULEGEN HAT :
' ' EINE ABSCHRIFT DES IM BESTIMMUNGSLAND AUSGESTELLTEN ZOLL- ODER HAFENDOKUMENTS , EINE BESCHEINIGUNG , DIE DURCH EINE AMTLICHE STELLE EINES DER MITGLIEDSTAATEN IN DIESEM LAND AUSGESTELLT WORDEN IST , ODER EINE BESCHEINIGUNG , DIE DURCH EINE INTERNATIONALE FACHLICHE KONTROLL- UND ÜBERWACHUNGSGESELLSCHAFT AUSGESTELLT WORDEN IST , WENN DIESE DIE ANKUNFT IM BESTIMMUNGSLAND ODER FÜR DIE BETREFFENDE BESTIMMUNG BESTÄTIGEN. DIE ZUSTÄNDIGEN STAATLICHEN BEHÖRDEN KÖNNEN ANDERE URKUNDEN ALS GLEICHWERTIG ANERKENNEN UND ERGÄNZENDE BEWEISMITTEL ANFORDERN. SIE UNTERRICHTEN HIERÜBER ALSBALD DIE KOMMISSION , DIE IHRERSEITS DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UNVERZUEGLICH DAVON IN KENNTNIS SETZT. ' '
3 MIT DER ERSTEN RÜGE WIRD DER KOMMISSION VORGEWORFEN , SIE HABE DADURCH GEGEN ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER ZITIERTEN VERORDNUNG NR. 1041/67 VERSTOSSEN , DASS SIE IN DER ANGEGRIFFENEN ENTSCHEIDUNG NICHT DEN BEWEISWERT DER VOM KLAEGER ZUM NACHWEIS DER BESTIMMUNGSGEMÄSSEN ANKUNFT DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE VORGELEGTEN URKUNDEN ANERKANNT HABE.
4 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS DIE BELGISCHEN BEHÖRDEN DIE ZAHLUNG DER DIFFERENZIERTEN ERSTATTUNGEN AUF VORLAGE EINES KONNOSSEMENTS ZUGELASSEN HABEN , DESSEN ANGABEN MIT DENEN DER AUSFUHRGENEHMIGUNG ÜBEREINSTIMMEN , SOFERN ES SICH BEI DIESEM KONNOSSEMENT UM EIN CIF-KONNOSSEMENT MIT DER KLAUSEL ' ' FREIGHT PREPAID ' ' ( FRACHT IM VORAUS BEZAHLT ) HANDELT , DAS VON EINEM VOM SEESCHIFFAHRTSVERBAND ANTWERPEN ANERKANNTEN SCHIFFSAGENTEN AUSGESTELLT IST.
5 DER KLAEGER VERTRITT DIE AUFFASSUNG , EIN DERARTIGES KONNOSSEMENT STELLE NICHT NUR EIN TRANSPORTPAPIER DAR , SONDERN GARANTIERE DURCH DIE ANGABE , DASS DIE TRANSPORTKOSTEN BEREITS VOR DEM AUSFUHRGESCHÄFT GEZAHLT WORDEN SEIEN , DESSEN ABWICKLUNG BIS ZUR VEREINBARTEN BESTIMMUNG. DAS ZUSÄTZLICHE ERFORDERNIS DER EINSCHALTUNG EINES VOM SEESCHIFFAHRTSVERBAND ANTWERPEN ANERKANNTEN SCHIFFSAGENTEN HÄNGE DAMIT ZUSAMMEN , DASS DER VERBAND SICH GEGENÜBER DEM EXPORTEUR FÜR DIE BESTIMMUNGSGEMÄSSE ANKUNFT DER WARE VERBÜRGE.
6 ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 2. JUNI 1976 IN DER RECHTSSACHE 125/75 ( MILCH- , FETT- UND EIER-KONTOR/HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS , SLG. 1976 , 771 ) FESTGESTELLT HAT , DASS ES FÜR DIE ZAHLUNG DER DIFFERENZIERTEN ERSTATTUNG NOTWENDIG IST , DASS DIE WARE IM BESTIMMUNGSGEBIET ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN IST. ER HAT WEITER AUSGEFÜHRT , DASS DIE FRAGE , OB DIE WARE DIESES GEBIET ERREICHT HAT , SICH NUR UNTER BERÜCKSICHTIGUNG OBJEKTIVER KRITERIEN BEANTWORTEN LÄSST.
7 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN HAT DIE KOMMISSION ZU RECHT DIE AUFFASSUNG VERTRETEN , DASS EIN KONNOSSEMENT , AUCH WENN ES DIE KLAUSEL ' ' FREIGHT PREPAID ' ' ENTHÄLT , KEINEN NACHWEIS FÜR DIE BESTIMMUNGSGEMÄSSE ANKUNFT DER WAREN IM SINNE DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG DARSTELLEN KANN.
8 HIERAN ÄNDERT AUCH NICHTS DIE TATSACHE , DASS EIN DERARTIGES KONNOSSEMENT VON EINEM VOM SEESCHIFFAHRTSVERBAND ANTWERPEN ANERKANNTEN SCHIFFSAGENTEN AUSGESTELLT IST , DA DER KLAEGER NICHT IN DER LAGE WAR , DIE TRAGWEITE DER GARANTIEVERPFLICHTUNG GENAU ANZUGEBEN , DIE NACH SEINEM VORBRINGEN DIESEM VERBAND ODER EINEM VON IHM ANERKANNTEN SCHIFFSAGENTEN IN BEZUG AUF DIE BESTIMMUNGSGEMÄSSE ANKUNFT DER WARE OBLIEGT.
9 DIE ERSTE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
10 MIT DER ZWEITEN RÜGE WIRD DER KOMMISSION VORGEWORFEN , SIE HABE VERSPÄTET REAGIERT UND EINEN MANGEL AN SORGFALT BEWIESEN. DER KLAEGER HABE GEMÄSS ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 DIE KOMMISSION IN DEN JAHREN 1968 UND 1971 ÜBER DIE IM SINNE DIESER BESTIMMUNG ALS ' ' GLEICHWERTIG ' ' ANGESEHENEN DOKUMENTE IN KENNTNIS GESETZT. DIE KOMMISSION HABE SICH DAMIT BEGNÜGT , DIESE AUSKÜNFTE AN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WEITERZULEITEN , OHNE IHRE ABSICHT ZU BEKUNDEN , DIE VON DEN BELGISCHEN BEHÖRDEN ZUGELASSENEN DOKUMENTE NICHT ANZUERKENNEN. ERST 1976 HABE DIE KOMMISSION IHREN STANDPUNKT KLARGESTELLT.
11 AUS DEN AUSFÜHRUNGEN ZUR ERSTEN RÜGE FOLGT , DASS DIE PRAXIS DER BELGISCHEN BEHÖRDEN , UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN KONNOSSEMENTE ALS NACHWEIS DER BESTIMMUNGSGEMÄSSEN ANKUNFT DER WAREN ANZUERKENNEN , AUF EINER UNZUTREFFENDEN AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUHT. IN EINEM DERARTIGEN FALL BRAUCHT DIE KOMMISSION DIE AUF DIESER GRUNDLAGE GETÄTIGTEN AUSGABEN NUR DANN ZU LASTEN DES EAGFL ZU ÜBERNEHMEN , WENN DIE UNZUTREFFENDE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEM GEMEINSCHAFTSORGAN ANGELASTET WERDEN KANN. DER GERICHTSHOF FASST DIE ZWEITE RÜGE DES KLAEGERS DAHIN AUF , DASS MIT IHR BEHAUPTET WIRD , DIE UNZUTREFFENDE AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN SEI DEM VERHALTEN DER KOMMISSION ZUZUSCHREIBEN.
12 DER KLAEGER HAT EINGERÄUMT , DASS DIE DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION IN EINER SITZUNG DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE ' ' HANDELSREGELUNGEN ' ' IM JANUAR 1972 DIE GELTUNG DES KONNOSSEMENTS ' ' FREIGHT PREPAID ' ' IM HINBLICK AUF DIE GEMEINSCHAFTSREGELUNG AUSDRÜCKLICH IN FRAGE GESTELLT HÄTTEN UND DASS DER VERWALTUNGSAUSSCHUSS FÜR MILCH UND MILCHERZEUGNISSE IN SEINER 300. SITZUNG AM 23. AUGUST 1973 EINHELLIG DIE AUFFASSUNG DES VERTRETERS DER KOMMISSION GETEILT HABE , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEN IN DER VERORDNUNG NR. 1041/67 FÜR DIE GEWÄHRUNG DER DIFFERENZIERTEN ERSTATTUNGEN VORGESEHENEN KONTROLLMASSNAHMEN NACHWEISE DAFÜR VERLANGEN MÜSSTEN , DASS DIE WARE IM BESTIMMUNGSLAND ZUM FREIEN VERKEHR ABGEFERTIGT WORDEN SEI.
13 ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS - WIE DER KLAEGER VORTRAEGT - DIESE STELLUNGNAHMEN DER DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION NICHT ALS OFFIZIELLE STELLUNGNAHMEN DER KOMMISSION IN IHRER EIGENSCHAFT ALS GEMEINSCHAFTSORGAN ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN. DOCH HÄTTE DIE BELGISCHE REGIERUNG VOR ALLEM ANGESICHTS DER UNZWEIDEUTIGEN WORTE , MIT DENEN SICH DIE ZUSTÄNDIGEN DIENSTSTELLEN DER KOMMISSION ZU DER PRAXIS DER BELGISCHEN BEHÖRDEN GEÄUSSERT HATTEN , NUR BEI KLARER BEKUNDUNG EINER GEGENTEILIGEN AUFFASSUNG DER KOMMISSION ALS ORGAN DAVON AUSGEHEN DÜRFEN , DASS DIESES ORGAN DIE BETREFFENDE PRAXIS GEBILLIGT HATTE.
14 DEN BEWEIS FÜR DIE BEKUNDUNG EINER GEGENTEILIGEN AUFFASSUNG HAT DER KLAEGER NICHT ERBRACHT ; INSBESONDERE ERGIBT SICH EINE DERARTIGE BEKUNDUNG NICHT AUS DER - AUFGRUND VON ARTIKEL 8 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 ERFOLGTEN - EINFACHEN WEITERLEITUNG DERJENIGEN AUSKÜNFTE AN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , DIE DIE BELGISCHE REGIERUNG ÜBER DIE DOKUMENTE ERTEILT HATTE , DIE SIE ALS DEN IN DIESER BESTIMMUNG GENANNTEN DOKUMENTEN GLEICHWERTIG ANSAH.
15 DER KLAEGER HAT SOMIT NICHT DARGETAN , DASS DIE UNZUTREFFENDE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 8 DER VERORDNUNG NR. 1041/67 DURCH DIE BELGISCHEN BEHÖRDEN DER KOMMISSION ANZULASTEN IST.
16 DIE KLAGE IST FOLGLICH ABZUWEISEN.
Kostenentscheidung:
17 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN ; DA DER KLAEGER MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN IST , HAT ER DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. DER KLAEGER HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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