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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.07.1980
Aktenzeichen: 826-79
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 5 | |
EWG-Vertrag Art. 171 | |
EWG-Vertrag Art. 177 | |
EWG-Vertrag Art. 189 |
1. DAS VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ERZEUGT UNABHÄNGIG DAVON , OB SEINE RECHTSGRUNDLAGE DER AB 1. JANUAR 1970 , DEM ENDE DER ÜBERGANGSPERIODE , GELTENDE ALLGEMEINE GRUNDSATZ DES ARTIKELS 13 DES VERTRAGES ODER ABER DIE BESONDERE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 14/64 IST , DIE - HINSICHTLICH DER VON DIESER VERORDNUNG ERFASSTEN ERZEUGNISSE - VOM 1. NOVEMBER 1964 AN GILT , IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN PERSONEN IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT VON DEM ZEITPUNKT AN UNMITTELBARE WIRKUNGEN , VON DEM AN DIE BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN ANZUWENDEN SIND.
2. DURCH DIE AUSLEGUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORNIMMT , WIRD ERLÄUTERT UND ERFORDERLICHENFALLS VERDEUTLICHT , IN WELCHEM SINN UND MIT WELCHER TRAGWEITE DIESE VORSCHRIFT SEIT IHREM INKRAFTTRETEN ZU VERSTEHEN UND ANZUWENDEN IST ODER GEWESEN WÄRE. DARAUS FOLGT , DASS DIE GERICHTE DIE VORSCHRIFT IN DIESER AUSLEGUNG AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , ANWENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFTEN BETREFFENDEN STREIT VORLIEGEN.
NUR AUSNAHMSWEISE KANN SICH DER GERICHTSHOF AUFGRUND DES DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG INNEWOHNENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT VERANLASST SEHEN , IN ANBETRACHT DER ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN , DIE SEIN URTEIL BEI IN GUTEM GLAUBEN BEGRÜNDETEN RECHTSVERHÄLTNISSEN FÜR DIE VERGANGENHEIT HERVORRUFEN KÖNNTE , MIT WIRKUNG FÜR ALLE BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZUSCHRÄNKEN , SICH AUF DIESE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT MIT DEM ZIEL ZU BERUFEN , EINE ERNEUTE SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE RECHTSVERHÄLTNISSE HERBEIZUFÜHREN.
3. ENTSPRECHEND DEM IN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENEN GRUNDSATZ DER MITWIRKUNGSPFLICHT OBLIEGT DIE AUFGABE , DEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN , DER SICH FÜR DIE EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGIBT , DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN.
4. MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG AUF DEM GEBIET DER ANFECHTUNG ODER DER ERSTATTUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN , DIE , DA SIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND , ZU UNRECHT VERLANGT ODER OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBEN WORDEN SIND , SIND DIE BESTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UND DIE AUSGESTALTUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS DEN SCHUTZ DER DEN EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWACHSENDEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLL , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS. DABEI DÜRFEN FREILICH DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER GESTALTET WERDEN ALS BEI ENTSPRECHENDEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN ; KEINESFALLS DÜRFEN SIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN , DIE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND.
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERLANGT JEDOCH KEINE ERSTATTUNG VON OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENEN ABGABEN UNTER UMSTÄNDEN , DIE ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN FÜHREN WÜRDEN. ES STEHT DEN EINZELSTAATLICHEN GERICH TEN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT DEMNACH FREI , NACH IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE DES ABGABENPFLICHTIGEN UNTERNEHMENS EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN.
5. DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM , DAS SICH FÜR DEN EINZELNEN AUS DER VERBINDUNG DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN MIT DEN BESONDERHEITEN DER VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN DER ANFECHTUNG ODER ZURÜCKERLANGUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN ERGIBT , DIE UNTER VERSTOSS GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ERHOBEN WORDEN SIND , IST WEDER ALS DEN ARTIKELN 9 , 12 , 13 , 92 , 93 UND 95 EWG-VERTRAG WIDERSPRECHEND NOCH ALLGEMEIN ALS UNVEREINBAR MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRUNDSÄTZEN DES FREIEN WARENVERKEHRS , DER SCHAFFUNG EINES SYSTEMS ZUR SICHERUNG EINES UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT UND DES VERBOTS VON DISKRIMINIERUNGEN IM ABGABENRECHT ANZUSEHEN. DIE IM VORLAGEBESCHLUSS ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN STEHEN EINER UNGLEICHBEHANDLUNG NICHT ENTGEGEN , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEM INNERSTAATLICHEN ABGABENRECHT DER MITGLIEDSTAATEN , INSBESONDERE ZWISCHEN DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANFECHTUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN , ERGIBT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 10. JULI 1980. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO GEGEN S.A.S. MEDITERRANEA IMPORTAZIONE, RAPPRESENTANZE, ESPORTAZIONE, COMMERCIO (MIRECO). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER ITALIENISCHEN CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. - UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG. - RECHTSSACHE 826-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT BESCHLUSS VOM 5. NOVEMBER 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 21. DEZEMBER 1979 , HAT DIE ITALIENISCHE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE DEN GERICHTSHOF GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM VORABENTSCHEIDUNG ÜBER DIE BEIDEN FOLGENDEN FRAGEN ERSUCHT :
' ' A ) IST ES NACH DEN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG INNEWOHNENDEN GRUNDSÄTZEN DES FREIEN WARENVERKEHRS , EINES ORDNUNGSGEMÄSS FUNKTIO NIERENDEN WETTBEWERBS UND DER ABGABENRECHTLICHEN NICHTDISKRIMINIERUNG , INSBESONDERE NACH DEN ARTIKELN 9 , 12 UND 13 , 92 , 93 UND 95 DES VERTRAGES , UND IM HINBLICK AUF DAS IN DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG , BESONDERS IN DEN ARTIKELN 171 , 177 UND 189 DES VERTRAGES , VERANKERTE SYSTEM DER GEWÄHRLEISTUNG DER DURCH DIESE GRUNDSÄTZE UND BESTIMMUNGEN GESCHÜTZTEN SUBJEKTIVEN RECHTSPOSITIONEN UNBEDINGT ZULÄSSIG ODER UNBEDINGT UNTERSAGT ODER ABER NUR IN GEWISSEN GRENZEN UND NUR UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ERLAUBT ( IN DIESEM LETZTGENANNTEN FALL : WELCHES SIND DIESE GRENZEN UND VORAUSSETZUNGEN UND WELCHES GERICHT - DAS GEMEINSCHAFTLICHE ODER DAS EINZELSTAATLICHE - HAT DEREN EINHALTUNG IM KONKRETEN FALL FESTZUSTELLEN?
), DASS DIE EINZELSTAATLICHEN RECHTSORDNUNGEN , UNTER UMSTÄNDEN AUCH IN VONEINANDER ABWEICHENDER WEISE , AN DIE IN IHREN VORSCHRIFTEN IM HINBLICK AUF DIE EINFUHR VORGESEHENE ERHEBUNG VON ABGABEN , DIE NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IN SEINER SPÄTER ZUNÄCHST VOM EINZELSTAATLICHEN GERICHT UND SODANN VOM GERICHTSHOF VORGENOMMENEN AUSLEGUNG VERBOTEN SIND , EIN - EVENTÜLL MIT NEBENANSPRÜCHEN VERBUNDENES - RECHT DES ZAHLENDEN KNÜPFEN , VON DEM STAAT DIE OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTEN BETRAEGE ZURÜCKZUFORDERN , DER DIESE ERHOBEN HAT?
B)SIND , FALLS DIE VORSTEHENDE FRAGE DAHIN BEANTWORTET WIRD , DASS EIN RÜCKFORDERUNGSVERBOT BESTEHT , ERSATZMASSNAHMEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR , DIE GEEIGNET SIND , DAS DURCH DIE NICHT GESCHULDETE ZAHLUNG VERLETZTE RECHT DES ZAHLENDEN VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT KONKRET ZU SCHÜTZEN , UND WELCHE MASSNAHMEN SIND DIES GEGEBENENFALLS?
' '
2 DEN ANLASS ZU DIESEN FRAGEN BILDEN RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN EINEM UNTERNEHMEN UND DER ITALIENISCHEN FINANZVERWALTUNG WEGEN DER RÜCKERSTATTUNG VON GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN BEI DER EINFUHR VON RINDERN AUS DRITTLÄNDERN , DIE DIESES UNTERNEHMEN FÜR DIE ZEIT VOM 12. DEZEMBER 1964 BIS ZUM 31. DEZEMBER 1973 ENTRICHTET HAT UND BEI DENEN ES SICH UNSTREITIG UM ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE HANDELT.
3 AB 1. NOVEMBER 1964 ( VERORDNUNG NR. 82/64 VOM 30. JUNI 1964 , ABL. 1964 , S. 1626 ) IST ES NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 14/64 DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964 ÜBER DIE SCHRITTWEISE ERRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. VOM 27. FEBRUAR 1964 , S. 562 ), MIT WIRKUNG VOM 29. JULI 1968 ERSETZT DURCH ARTIKEL 20 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 805/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKT ORGANISATION FÜR RINDFLEISCH ( ABL. L 148 , S. 24 ), VERBOTEN , DERARTIGE ABGABEN ZU ERHEBEN. ES IST NICHT BEHAUPTET WORDEN , DASS EINE DER NACH ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR. 805/68 ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN VON DEM GENANNTEN VERBOT IN DER FRAGLICHEN ZEIT FÜR DIE EINFUHR VON RINDERN AUS DRITTLÄNDERN GEGOLTEN HÄTTE.
4 DIE VORLAGEFRAGEN GEHEN IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ES NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , INSBESONDERE NACH DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR , DEN GRUNDSÄTZEN EINES ORDNUNGSGEMÄSS FUNKTIONIERENDEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT UND NACH DER VOR ALLEM IN DEN ARTIKELN 171 , 177 UND 189 DES VERTRAGES NIEDERGELEGTEN REGELUNG DES GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES , DEN MITGLIEDSTAATEN GESTATTET ODER VORGESCHRIEBEN ODER ABER UNTERSAGT IST - UND GEGEBENENFALLS UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN - , ANTRAEGEN AUF RÜCKERSTATTUNG VON ABGABEN DER IM AUSGANGSVERFAHREN STREITIGEN ART STATTZUGEBEN , ODER OB ES IM GEGENTEIL SACHE DES INNERSTAATLICHEN RECHTS DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS IST , DIESE MATERIE ZU REGELN.
5 WIE SICH AUS DER BEGRÜNDUNG DES VORLAGEBESCHLUSSES ENTNEHMEN LÄSST , SIND DIE DEM GERICHTSHOF UNTERBREITETEN FRAGEN GESTELLT WORDEN , UM AUFSCHLUSS FÜR DEN FALL ZU ERHALTEN , DASS DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN DIE STREITIGEN ABGABEN ÜBER EINEN LÄNGEREN ZEITRAUM HINWEG FREIWILLIG UND VORBEHALTLOS ENTRICHTET HABEN UND SIE DABEI MIT DER NATIONALEN VERWALTUNG GEMEINSAM DER AUFFASSUNG WAREN , DIESE ABGABEN SEIEN HINSICHTLICH IHRER VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU BEANSTANDEN. DIE UNVEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT HABE SICH ERST SPÄTER INFOLGE DER AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE ' ' DURCH DEN GERICHTSHOF HERAUSGESTELLT , AUFGRUND DEREN DER GERICHTSHOF DIESE QUALIFIZIERUNG BEI GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN ERSTMALS IN SEINEM URTEIL VOM 14. DEZEMBER 1972 ( RECHTSSACHE 29/72 , MARIMEX/ITALIENISCHE FINANZVERWALTUNG , SLG. S. 1309 ) BEJAHT HABE.
6 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERZEUGT DAS VERBOT DER ERHEBUNG VON ABGABEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE UNABHÄNGIG DAVON , OB SEINE RECHTSGRUNDLAGE DER AB 1. JANUAR 1970 , DEM ENDE DER ÜBERGANGSPERIODE , GELTENDE ALLGEMEINE GRUNDSATZ DES ARTIKELS 13 DES VERTRAGES ODER ABER DIE BESONDERE BESTIMMUNG DES ARTIKELS 12 DER VERORDNUNG NR. 14/64 IST , DIE - HINSICHTLICH DER VON DIESER VERORDNUNG ERFASSTEN ERZEUGNISSE - VOM 1. NOVEMBER 1964 AN GILT , IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN IHREM RECHT UNTERWORFENEN PERSONEN IN DER GESAM TEN GEMEINSCHAFT VON DEM ZEITPUNKT AN UNMITTELBARE WIRKUNGEN , VON DEM AN DIE BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN ANZUWENDEN SIND. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 9. MÄRZ 1978 ( RECHTSSACHE 106/77 , STAATLICHE FINANZVERWALTUNG/SIMMENTHAL , SLG. S. 643 ) FESTGESTELLT HAT , MÜSSEN DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IHRE VOLLE WIRKUNG EINHEITLICH IN SÄMTLICHEN MITGLIEDSTAATEN VOM ZEITPUNKT IHRES INKRAFTTRETENS AN UND WÄHREND DER GESAMTEN DAUER IHRER GÜLTIGKEIT ENTFALTEN.
7 DURCH DIE AUSLEGUNG EINER VORSCHRIFT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DER GERICHTSHOF IN AUSÜBUNG SEINER BEFUGNISSE AUS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORNIMMT , WIRD AUSSERDEM ERLÄUTERT UND ERFORDERLICHENFALLS VERDEUTLICHT , IN WELCHEM SINN UND MIT WELCHER TRAGWEITE DIESE VORSCHRIFT SEIT IHREM INKRAFTTRETEN ZU VERSTEHEN UND ANZUWENDEN IST ODER GEWESEN WÄRE. DARAUS FOLGT , DASS DIE GERICHTE DIE VORSCHRIFT IN DIESER AUSLEGUNG AUCH AUF RECHTSVERHÄLTNISSE , DIE VOR ERLASS DES AUF DAS ERSUCHEN UM AUSLEGUNG ERGANGENEN URTEILS ENTSTANDEN SIND , ANWENDEN KÖNNEN UND MÜSSEN , WENN ALLE SONSTIGEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE IN EINEM DIE ANWENDUNG DIESER VORSCHRIFT BETREFFENDEN STREIT VORLIEGEN.
8 NUR AUSNAHMSWEISE KANN SICH DER GERICHTSHOF , WIE ER IN SEINEM URTEIL VOM 8. APRIL 1976 ( RECHTSSACHE 43/75 , DEFRENNE/SABENA , SLG. S. 455 ) ANERKANNT HAT , AUFGRUND DES DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG INNEWOHNENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES DER RECHTSSICHERHEIT VERANLASST SEHEN , IN ANBETRACHT DER ERHEBLICHEN SCHWIERIGKEITEN , DIE SEIN URTEIL BEI IN GUTEM GLAUBEN BEGRÜNDETEN RECHTSVERHÄLTNISSEN FÜR DIE VERGANGENHEIT HERVORRUFEN KÖNNTE , MIT WIRKUNG FÜR ALLE BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT EINZUSCHRÄNKEN , SICH AUF DIESE AUSLEGUNG DER VORSCHRIFT MIT DEM ZIEL ZU BERUFEN , EINE ERNEUTE SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIESE RECHTSVERHÄLTNISSE HERBEIZUFÜHREN.
9 EINE SOLCHE EINSCHRÄNKUNG MUSS JEDOCH IN DEM URTEIL SELBST ENTHALTEN SEIN , DURCH DAS ÜBER DAS AUSLEGUNGSERSUCHEN ENTSCHIEDEN WIRD. AUS DEM GRUNDLEGENDEN ERFORDERNIS , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT IN ALLEN FÄLLEN EINHEITLICH ANZUWENDEN IST , FOLGT , DASS ES ALLEIN SACHE DES GERICHTSHOFES IST , DARÜBER ZU ENTSCHEIDEN , WIE DIE ZEITLICHE GELTUNG DER VON IHM VORGENOMMENEN AUSLEGUNG ABZUGRENZEN IST.
10 ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DANN , WENN EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNG - MIT DEN OBEN UMSCHRIEBENEN WIRKUNGEN UND VON DEM DORT GENANNTEN ZEITPUNKT AN - DIE ERHEBUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN ODER GEBÜHREN VERBIETET , DER SCHUTZ DER RECHTE , DIE SICH AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DIESES VERBOTS FÜR DIE EINZELNEN ERGEBEN , NICHT UNBEDINGT EINE EINHEITLICHE , ALLEN MITGLIEDSTAATEN GEMEINSAME REGELUNG DER FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN VERLANGT , VON DEREN ERFÜLLUNG DIE ANFECHTUNG ODER DIE ZURÜCKERLANGUNG DIESER UNTEREINANDER SEHR VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN ABGABEN ABHÄNGIG IST.
11 EIN VERGLEICH DER EINZELSTAATLICHEN REGELUNGEN ZEIGT , DASS DIE ANFECHTUNG RECHTSWIDRIGER ABGABENERHEBUNGEN ODER DIE ERSTATTUNG OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTER ABGABEN IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN UND SOGAR INNERHALB DESSELBEN MITGLIEDSTAATS NACH DER ART DER STEUERN UND ABGABEN UNTERSCHIEDLICH GEREGELT IST. IN EINIGEN FÄLLEN GIBT ES FÜR DERARTIGE ANFECHTUNGEN ODER ANSPRÜCHE KLARE GESETZLICHE FORM- UND FRISTVORSCHRIFTEN SOWOHL FÜR RECHTSBEHELFE AN DIE FINANZVERWALTUNG WIE FÜR KLAGEN.
12 IN ANDEREN FÄLLEN SIND KLAGEN AUF ERSTATTUNG VON OHNE RECHTLICHEN GRUND GEZAHLTEN ABGABEN VOR DEN ORDENTLICHEN GERICHTEN INSBESONDERE ALS KLAGEN AUF HERAUSGABE EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG ZU ERHEBEN. DIE AUSSCHLUSSFRISTEN FÜR DIESE KLAGEN SIND MEHR ODER WENIGER LANG - SIE ENTSPRECHEN IN MANCHEN FÄLLEN DER VERJÄHRUNGSFRIST NACH ALLGEMEINEM RECHT - , SO DASS AUF DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN GANZ ERHEBLICHE FORDERUNGEN ZUKOMMEN KÖNNEN , WENN DIE UNVEREINBARKEIT BESTIMMTER EINZELSTAATLICHER ABGABENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTGESTELLT WIRD.
13 NACH DEN URTEILEN VOM 16. DEZEMBER 1976 ( REWE UND COMET , RECHTSSACHEN 33 UND 45/76 , SLG. S. 1989 BEZIEHUNGSWEISE 2043 ) OBLIEGT DIE AUFGABE , DEN RECHTSSCHUTZ ZU GEWÄHRLEISTEN , DER SICH FÜR DIE EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGIBT , ENTSPRECHEND DEM IN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG AUSGESPROCHENEN GRUNDSATZ DER MITWIRKUNGSPFLICHT DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN. BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SIND MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG AUF DEM GEBIET DER ANFECHTUNG ODER DER ERSTATTUNG ZU UNRECHT VERLANGTER ODER OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENER EINZELSTAATLICHER ABGABEN DIE BESTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UND DIE AUSGESTALTUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS DEN SCHUTZ DER DEN EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWACHSENDEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLL , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS. DABEI DÜRFEN FREILICH DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER GESTALTET WERDEN ALS BEI ENTSPRECHENDEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN ; KEINESFALLS DÜRFEN SIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN , DIE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND.
14 DER SCHUTZ DER EINSCHLAEGIGEN VON DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG GEWÄHRLEISTETEN RECHTE VERLANGT KEINE ERSTATTUNG VON OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENEN ABGABEN UNTER UMSTÄNDEN , DIE ZU EINER UNGERECHTFERTIGTEN BEREICHERUNG DER ANSPRUCHSBERECHTIGTEN FÜHREN WÜRDEN.
15 DAS RECHTSSCHUTZSYSTEM , DAS SICH SO FÜR DEN EINZELNEN AUS DER VERBINDUNG DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN MIT DEN BESONDERHEITEN DER VERSCHIEDENEN EINZELSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE FORMELLEN UND MATERIELLEN VORAUSSETZUNGEN DER ANFECHTUNG ODER ZURÜCKERLANGUNG OHNE RECHTLICHEN GRUND ENTRICHTETER EINZELSTAATLICHER ABGABEN ERGIBT , IST WEDER ALS DEN ARTIKELN 9 , 12 , 13 , 92 , 93 UND 95 EWG-VERTRAG WIDERSPRECHEND NOCH ALLGEMEIN ALS UNVEREINBAR MIT DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN GRUNDSÄTZEN DES FREIEN WARENVERKEHRS , DER SCHAFFUNG EINES SYSTEMS ZUR SICHERUNG EINES UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERBS IM GEMEINSAMEN MARKT UND DES VERBOTS VON DISKRIMINIERUNGEN IM ABGABENRECHT ANZUSEHEN. DIE IM VORLAGEBESCHLUSS ANGEFÜHRTEN BESTIMMUNGEN STEHEN EINER UNGLEICHBEHANDLUNG NICHT ENTGEGEN , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN ZWISCHEN DEM INNERSTAATLICHEN ABGABENRECHT DER MITGLIEDSTAATEN , INSBESONDERE ZWISCHEN DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ANFECHTUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN , ERGIBT.
16 DIE FRAGEN DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE SIND SOMIT WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN :
A ) MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG AUF DEM GEBIET DER ANFECHTUNG ODER DER ERSTATTUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN , DIE , DA SIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND , ZU UNRECHT VERLANGT ODER OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBEN WORDEN SIND , SIND DIE BESTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UND DIE AUSGESTALTUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS DEN SCHUTZ DER DEN EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWACHSENDEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLL , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS. DABEI DÜRFEN FREILICH DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER GESTALTET WERDEN ALS BEI ENTSPRECHENDEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN ; KEINESFALLS DÜRFEN SIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN , DIE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND.
B ) NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT ES DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN FREI , NACH IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE DES ABGABEPFLICHTIGEN UNTERNEHMENS EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN.
Kostenentscheidung:
17 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER ITALIENISCHEN CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT BESCHLUSS VOM 5. NOVEMBER 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
MANGELS EINER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG AUF DEM GEBIET DER ANFECHTUNG ODER DER ERSTATTUNG EINZELSTAATLICHER ABGABEN , DIE , DA SIE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR SIND , ZU UNRECHT VERLANGT ODER OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBEN WORDEN SIND , SIND DIE BESTIMMUNG DER ZUSTÄNDIGEN GERICHTE UND DIE AUSGESTALTUNG DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS DEN SCHUTZ DER DEN EINZELNEN AUS DER UNMITTELBAREN WIRKUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERWACHSENDEN RECHTE GEWÄHRLEISTEN SOLL , SACHE DER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG DES JEWEILIGEN MITGLIEDSTAATS. DABEI DÜRFEN FREILICH DIESE BEDINGUNGEN NICHT UNGÜNSTIGER GESTALTET WERDEN ALS BEI ENTSPRECHENDEN KLAGEN , DIE NUR INNERSTAATLICHES RECHT BETREFFEN ; KEINESFALLS DÜRFEN SIE DIE AUSÜBUNG DER RECHTE PRAKTISCH UNMÖGLICH MACHEN , DIE DIE EINZELSTAATLICHEN GERICHTE ZU SCHÜTZEN VERPFLICHTET SIND.
NACH DEM GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT ES DEN EINZELSTAATLICHEN GERICHTEN FREI , NACH IHREM NATIONALEN RECHT DEN UMSTAND ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS OHNE RECHTLICHEN GRUND ERHOBENE ABGABEN IN DIE PREISE DES ABGABEPFLICHTIGEN UNTERNEHMENS EINFLIESSEN UND AUF DIE ABNEHMER ABGEWÄLZT WERDEN KONNTEN.
Ende der Entscheidung
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