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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.12.1980
Aktenzeichen: 827-79
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. DAS SYSTEM ALLGEMEINER PRÄFERENZEN , WIE SIE DIE VERORDNUNG NR. 1371/71 VORSIEHT , BERUHT AUF DEM GRUNDSATZ DER EINSEITIGEN GEWÄHRUNG VON ZOLLERMÄSSIGUNGEN DURCH DIE GEMEINSCHAFT ZUGUNSTEN VON WAREN MIT URSPRUNG IN BESTIMMTEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , WODURCH DIE HANDELSSTRÖME AUS DIESEN LÄNDERN ERLEICHTERT WERDEN SOLLEN. DIE ANWENDUNG DIESER PRÄFERENZREGELUNG KNÜPFT DAHER AN DEN URSPRUNG DER WARE AN , FOLGLICH IST DIE ÜBERPRÜFUNG DES WARENURSPRUNGS EIN NOTWENDIGER BESTANDTEIL DIESES SYSTEMS.
2.DIE ZOLLBEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS SIND GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1371/71 UND NACH DEM SYSTEM DIESER VERORDNUNG INSGESAMT BEFUGT - NACHDEM SIE OHNE VORBEHALT DIE ENDGÜLTIGE EINFUHR VON WAREN UNTER ANWENDUNG DER FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE AUS ENTWICKLUNGSLÄNDERN VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN ZUGELASSEN HABEN - ,
1. VOM AUSFUHRSTAAT DIE ÜBERPRÜFUNG DES URSPRUNGSZEUGNISSES NACH ' ' FORMBLATT A ' ' FÜR DIESE WAREN ZU VERLANGEN UND
2.FÜR DEN FALL EINES NEGATIVEN ERGEBNISSES DIESER ÜBERPRÜFUNG DIE NACHZAHLUNG DER BEI DER EINFUHR NICHT ENTRICHTETEN ZÖLLE ZU FORDERN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. DEZEMBER 1980. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE GEGEN CIRO ACAMPORA. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE. - ZOLLPRAEFERENZEN - UEBERPRUEFUNGEN. - RECHTSSACHE 827-79.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ITALIENISCHE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE HAT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 27. JUNI 1979 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 21. DEZEMBER 1979 , NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1371/71 VOM 30. JUNI 1971 ÜBER DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG DES WARENURSPRUNGS BEI DER ANWENDUNG DER VON DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT FÜR BESTIMMTE WAREN AUS ENTWICKLUNGSLÄNDERN GEWÄHRTEN ZOLLPRÄFERENZEN ( ABL. L 146 VOM 1. JULI 1971 , S. 1 ) UND INSBESONDERE DES ARTIKELS 13 DIESER VERORDNUNG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE WURDE IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM UNTERNEHMEN UND DER ITALIENISCHEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE GESTELLT. IN DER ZEIT VOM 1. JULI 1971 BIS ZUM 2. FEBRUAR 1972 IMPORTIERTE DIESES UNTERNEHMEN VERSCHIEDENE SENDUNGEN VON TRANSISTORRADIOS AUS HONGKONG NACH ITALIEN UND MELDETE SIE ALS ' ' URSPRUNGSERZEUGNISSE ' ' AN ; DARAUFHIN ERLANGTE ES IHRE ABFERTIGUNG GEGEN ZAHLUNG DES NACH DEN PRÄFERENZTARIFEN BERECHNETEN ZOLLS. DIE ITALIENISCHE AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE FÜHRTE GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1371/71 EINE NACHTRAEGLICHE ÜBERPRÜFUNG DURCH , DIE ERGAB , DASS DIE WARE DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR ' ' URSPRUNGSERZEUGNISSE ' ' NICHT ERFÜLLTE , UND ERWIRKTE GEGEN DEN IMPORTEUR MAHNBESCHEIDE WEGEN DER BEI DER EINFUHR NICHT ENTRICHTETEN ABGABEN.
3 DER IMPORTEUR ERHOB GEGEN DIESE MAHNBESCHEIDE WIDERSPRUCH MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE ÜBERPRÜFUNG DES URSPRUNGS DER WARE SEI NACH DER EINFUHR DURCHGEFÜHRT WORDEN , ALS DIE WARE SICH NICHT MEHR IN SEINER VERFÜGUNGSGEWALT BEFUNDEN HABE. DER RECHTSSTREIT WAR ZUNÄCHST BEIM TRIBUNALE GENUA UND ANSCHLIESSEND BEI DER CORTE D ' APPELLO GENUA ANHÄNGIG ; DIESE GERICHTE HABEN ENTSCHIEDEN , DASS DIE ÜBERPRÜFUNG NACH DER ABFERTIGUNG DER WARE UND DER VORBEHALTLOSEN GEWÄHRUNG DER VON DER GEMEINSCHAFTSREGELUNG VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN NICHT MEHR DURCHGEFÜHRT WERDEN KÖNNE. IM VERFAHREN AUF DAS RECHTSMITTEL DER AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE HAT DIE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' KANN DER EINFUHRSTAAT - NACHDEM ER OHNE VORBEHALT DIE ENDGÜLTIGE EINFUHR VON WAREN UNTER ANWENDUNG DER FÜR URSPRUNGSERZEUGNISSE AUS ENTWICKLUNGSLÄNDERN VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN ZUGELASSEN HAT - GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1371/71 VOM 30. JUNI 1971 VOM AUSFUHRSTAAT DIE ÜBERPRÜFUNG DES URSPRUNGSZEUGNISSES NACH , FORMBLATT A ' FÜR DIESE WAREN VERLANGEN UND FÜR DEN FALL EINES NEGATIVEN ERGEBNISSES DIESER ÜBERPRÜFUNG DIE NACHZAHLUNG DER BEI DER EINFUHR NICHT ENTRICHTETEN ZÖLLE FORDERN?
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4 ZUR BEANTWORTUNG DIESER FRAGE , DIE IM WESENTLICHEN DIE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG NR. 1371/71 ZUM GEGENSTAND HAT , IST ZUNÄCHST DER ZWECK DIESER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG UND SODANN DAS FUNKTIONIEREN DES SYSTEMS DER URSPRUNGSKONTROLLE DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE ZU UNTERSUCHEN , DAS DIESE VERORDNUNG IM HINBLICK AUF DIE VERWIRKLICHUNG DER MIT IHR VERFOLGTEN ZIELE EINGEFÜHRT HAT.
5 DAS SYSTEM ALLGEMEINER PRÄFERENZEN , WIE SIE DIE VERORDNUNG NR. 1371/71 VORSIEHT , BERUHT AUF DEM GRUNDSATZ DER EINSEITIGEN GEWÄHRUNG VON ZOLLER MÄSSIGUNGEN DURCH DIE GEMEINSCHAFT ZUGUNSTEN VON WAREN MIT URSPRUNG IN BESTIMMTEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN , WODURCH DIE HANDELSSTRÖME AUS DIESEN LÄNDERN ERLEICHTERT WERDEN SOLLEN. DIE ANWENDUNG DIESER PRÄFERENZREGELUNG KNÜPFT DAHER AN DEN URSPRUNG DER WARE AN , FOLGLICH IST DIE ÜBERPRÜFUNG DES WARENURSPRUNGS EIN NOTWENDIGER BESTANDTEIL DIESES SYSTEMS. BEI DER KONKRETEN AUSGESTALTUNG DIESER KONTROLLE SUCHT DIE VERORDNUNG AUS PRAKTISCHEN GRÜNDEN SYSTEMATISCHE ÜBERPRÜFUNGEN DES WARENURSPRUNGS ZU VERMEIDEN , DIE DIE AMTSHANDLUNGEN DER ZOLLBEHÖRDEN ÜBERMÄSSIG VERZÖGERN WÜRDEN. DESHALB SIEHT ARTIKEL 13 ZWEI ARTEN VON ' ' NACHTRAEGLICHEN ' ' ÜBERPRÜFUNGEN DER URSPRUNGSERZEUGNISSE VOR : SIE ERFOLGEN ZUM EINEN STICHPROBENWEISE UND ZUM ANDEREN IMMER DANN , WENN DIE ZUSTÄNDIGEN ZOLLBEHÖRDEN ' ' BEGRÜNDETE ZWEIFEL AN DER ECHTHEIT DES DOKUMENTS ODER AN DER RICHTIGKEIT DER ANGABEN ÜBER DEN TATSÄCHLICHEN URSPRUNG DER BETREFFENDEN WAREN ODER BESTIMMTER BESTANDTEILE HABEN ' '. IN ABSATZ 2 UNTERABSATZ 2 DES ARTIKELS WIRD HINZUGEFÜGT , DASS DIE ZOLLBEHÖRDEN , WENN SIE BEI VORLIEGEN VON ZWEIFELN BESCHLIESSEN , DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZOLLPRÄFERENZEN AUSZUSETZEN , BIS DAS ERGEBNIS DER ÜBERPRÜFUNG VORLIEGT , ' ' DEM EINFÜHRER DIE FREIGABE DER WAREN VORBEHALTLICH NOTWENDIG ERACHTETER SICHERUNGSMASSNAHMEN AN-(BIETEN ) ' '.
6 DIE ZULETZT GENANNTE BESTIMMUNG , DIE PRAKTISCH NUR DANN ZUR ANWENDUNG KOMMEN KANN , WENN SICH DIE WAREN NOCH IN DER VERFÜGUNGSGEWALT DER ZOLLBEHÖRDEN BEFINDEN , STELLT EINE AUSNAHME ZU DER FOLGENDEN , IN ARTIKEL 6 DER VERORDNUNG ENTHALTENEN ALLGEMEINEN REGEL DAR : ' ' URSPRUNGSERZEUGNISSE IM SINNE DIESER VERORDNUNG KOMMEN IN DER GEMEINSCHAFT BEI VORLAGE EINES URSPRUNGSZEUGNISSES NACH FORMBLATT A IN DEN GENUSS DER IN ARTIKEL 1 GENANNTEN ZOLLPRÄFERENZEN , WENN DIESES URSPRUNGSZEUGNIS VON DEN ZOLLBEHÖRDEN ODER ANDEREN REGIERUNGSSTELLEN DES BEGÜNSTIGTEN AUSFUHRLANDES AUSGESTELLT IST , UND SOFERN DIESES LAND DER GEMEINSCHAFT ÜBER DIE ZOLLVERWALTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN VERWALTUNGSHILFE BEI DER PRÜFUNG DER RICHTIGKEIT UND ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DER BESCHEINIGUNGEN LEISTET. ' '
7 DIE STICHPROBENWEISE ERFOLGENDE ' ' NACHTRAEGLICHE ' ' ÜBERPRÜFUNG KANN DAHER IN DER REGEL NUR NACH DER VORLAGE DES ZEUGNISSES UND DER ABFERTIGUNG STATTFINDEN , DIE DIE AUTOMATISCHE FOLGE DER VORLAGE IST , WENN KEINE UMSTÄNDE VORLIEGEN , DIE VON VORNEHEREIN ZU ZWEIFELN AN DER ECHTHEIT DES ZEUGNISSES ANLASS GEBEN. IM ÜBRIGEN MÜSSEN ZU ZWECKEN DER ' ' NACHTRAEGLICHEN ' ' ÜBERPRÜFUNG DER URSPRUNGSZEUGNISSE NACH FORMBLATT A GEMÄSS ARTIKEL 30 DER VERORDNUNG ' ' DIE AUSFUHRPAPIERE ODER DIE ERSATZWEISE VERWENDETEN DURCHSCHRIFTEN VON ZEUGNISSEN... VON DER ZUSTÄNDIGEN REGIERUNGSBEHÖRDE DES BEGÜN STIGTEN AUSFUHRLANDES ZWEI JAHRE LANG AUFBEWAHRT WERDEN ' ' ; DIESE FRIST SCHLIESST NOTWENDIG DIE MÖGLICHKEIT EINER EFFEKTIVEN ÜBERPRÜFUNG WÄHREND DIESES ZEITRAUMES EIN.
8 ES IST EINZURÄUMEN , DASS DIE MÖGLICHKEIT EINER NACH DER EINFUHR ERFOLGENDEN ÜBERPRÜFUNG , OHNE DASS DER IMPORTEUR ZUVOR AUF SIE HINGEWIESEN WURDE , DIESEM SCHWIERIGKEITEN BEREITEN KANN , WENN ER IM VERTRAUEN AUF ZEUGNISSE , DIE - OHNE DASS ER ES WUSSTE - UNRICHTIG ODER GEFÄLSCHT WAREN , GUTGLÄUBIG ANNAHM , UNTER DIE ZOLLPRÄFERENZEN FALLENDE WAREN EINZUFÜHREN. HIERZU IST JEDOCH ERSTENS ZU BEMERKEN , DASS DIE GEMEINSCHAFT NICHT DIE NACHTEILIGEN FOLGEN DES RECHTSWIDRIGEN VERHALTENS DER LIEFERANTEN VON GEMEINSCHAFTSANGEHÖRIGEN ZU TRAGEN HAT , ZWEITENS , DASS DER IMPORTEUR KLAGE AUF SCHADENSERSATZ GEGEN DEN URHEBER DER FÄLSCHUNG ERHEBEN KANN , UND DRITTENS , DASS EIN UMSICHTIGER UND MIT DER RECHTSLAGE VERTRAUTER UNTERNEHMER BEI DER WIRTSCHAFTLICHKEITSBERECHNUNG DES HANDELS MIT WAREN , FÜR DIE MÖGLICHERWEISE ZOLLPRÄFERENZEN GEWÄHRT WERDEN , DIE RISIKEN ABSCHÄTZEN KÖNNEN MUSS , DIE DEM VON IHM IN AUSSICHT GENOMMENEN MARKT ANHAFTEN , UND SIE ALS TEIL DER NORMALEN UNZUTRAEGLICHKEITEN DES GESCHÄFTSLEBENS IN KAUF NEHMEN MUSS.
9 FOLGLICH IST AUF DIE GESTELLTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS DIE ZOLLBEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1371/71 DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1971 UND NACH DEM SYSTEM DIESER VERORDNUNG INSGESAMT BEFUGT SIND - NACHDEM SIE OHNE VORBEHALT DIE ENDGÜLTIGE EINFUHR VON WAREN UNTER ANWENDUNG DER FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE AUS ENTWICKLUNGSLÄNDERN VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN ZUGELASSEN HABEN - ,
1. VOM AUSFUHRSTAAT DIE ÜBERPRÜFUNG DES URSPRUNGSZEUGNISSES NACH ' ' FORMBLATT A ' ' FÜR DIESE WAREN ZU VERLANGEN UND
2.FÜR DEN FALL EINES NEGATIVEN ERGEBNISSES DIESER ÜBERPRÜFUNG DIE NACHZAHLUNG DER BEI DER EINFUHR NICHT ENTRICHTETEN ZÖLLE ZU FORDERN.
Kostenentscheidung:
10 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )
AUF DIE IHM VON DER ITALIENISCHEN CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1371/71 DER KOMMISSION VOM 30. JUNI 1971 SIND DIE ZOLLBEHÖRDEN DES EINFUHRMITGLIEDSTAATS - NACHDEM SIE OHNE VORBEHALT DIE ENDGÜLTIGE EINFUHR VON WAREN UNTER ANWENDUNG DER FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE AUS ENTSWICKLUNGSLÄNDERN VORGESEHENEN ZOLLPRÄFERENZEN ZUGELASSEN HABEN - BEFUGT ,
1. VOM AUSFUHRSTAAT DIE ÜBERPRÜFUNG DES URSPRUNGSZEUGNISSES NACH ' ' FORMBLATT A ' ' FÜR DIESE WAREN ZU VERLANGEN UND
2. FÜR DEN FALL EINES NEGATIVEN ERGEBNISSES DIESER ÜBERPRÜFUNG DIE NACHZAHLUNG DER BEI DER EINFUHR NICHT ENTRICHTETEN ZÖLLE ZU FORDERN.
Ende der Entscheidung
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