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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.1978
Aktenzeichen: 83-77
Rechtsgebiete: EWGV 3, EWGV 4
Vorschriften:
EWGV 3 Art. 26 Abs. 1 | |
EWGV 3 Art. 27 | |
EWGV 3 Art. 28 | |
EWGV 3 Art. 11 Abs. 2 | |
EWGV 4 Art. 9 Abs. 2 |
1. DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF DIE IN ARTIKEL 26 ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE BESAGT , DASS DIE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT KOMMT , WENN ES ZUVOR FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS DER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE.
2. ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 IST ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN , WELCHE DIE VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHREN , DASS SIE DIESEN DAS RECHT GEBEN , DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN ; SIE SOLL VERHINDERN , DASS DEN ARBEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN , DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND. DAHER KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE SIE DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG VERDANKEN. DAGEGEN STEHT DIE VERORDNUNG NR. 3 NICHT DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER KUMULIERUNGSVERBOTE AUF LEISTUNGEN ENTGEGEN , DIE ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ERWORBEN WORDEN SIND.
3. ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 GILT NUR FÜR LEISTUNGEN , DIE IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG GEWÄHRT WORDEN SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 14. MAERZ 1978. - GIOVANNI NASELLI GEGEN CAISSE AUXILIAIRE D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE, NEBENINTERVENIENT INSTITUT NATIONAL D'ASSURANCE MALADIE-INVALIDITE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRUESSEL. - SOZIALE SICHERHEIT. - RECHTSSACHE 83-77.
Entscheidungsgründe:
1MIT URTEIL VOM 23. JUNI 1977 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 5. JULI 1977 , HAT DAS TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 DES RATES VOM 25. SEPTEMBER 1958 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. 1958 , S. 561 ) SOWIE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 DES RATES VOM 3. DEZEMBER 1958 ZUR DURCHFÜHRUNG UND ERGÄNZUNG DER VERORDNUNG NR. 3 ÜBER DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER ( ABL. 1958 , S. 597 ) VORGELEGT.
2/6DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ÜBER DIE VOM ZUSTÄNDIGEN BELGISCHEN TRAEGER VORGENOMMENE BERECHNUNG DER INVALITITÄTSRENTE EINES ITALIENISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , DES KLAEGERS DES AUSGANGSVERFAHRENS , AUFGEWORFEN WORDEN , DER IN ITALIEN UND BELGIEN GEARBEITET HATTE. DA DIESER ARBEITSUNFÄHIG GEWORDEN WAR , ERHIELT ER AB 1. OKTOBER 1958 IN ITALIEN - OFFENBAR AUFGRUND EINES ABKOMMENS ZWISCHEN ITALIEN UND BELGIEN - EINE ANTEILIGE INVALIDITÄTSRENTE. 1964 UND 1965 ARBEITETE ER ERNEUT IN BELGIEN , WO ER ERKRANKTE UND VOM 23. JUNI 1965 AN ZU LASTEN DES BELGISCHEN VERSICHERUNGSTRAEGERS KRANKENGELD ERHIELT , AN DESSEN STELLE SPÄTER EINE INVALIDITÄTSRENTE TRAT. IN BELGIEN ERFÜLLTE ER DIE VORAUSSETZUNGEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS FÜR DEN ERWERB DES ANSPRUCHS AUF EINE INVALIDITÄTSRENTE OHNE RÜCKGRIFF AUF DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3. UNTER BERUFUNG AUF DIE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS KÜRZTE DER BELGISCHE TRAEGER RÜCKWIRKEND DEN BETRAG DER BEREITS AN DEN BETROFFENEN BEZAHLTEN RENTE UND VERLANGTE DIE RÜCKERSTATTUNG DES RECHTSGRUNDLOS GEZAHLTEN.
7/8ZUM EINEN WIRD GEFRAGT , OB ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DER KLAEGER IM HINBLICK AUF ARTIKEL 70 PAR 2 DES GESETZES VOM 9. AUGUST 1963 DIE BELGISCHE RENTE NICHT MIT DER ITALIENISCHEN RENTE KUMULIEREN KONNTE , OBWOHL ER DIE BELGISCHEN LEISTUNGEN OHNE RÜCKGRIFF AUF VERORDNUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERLANGT HAT , MIT ANDEREN WORTEN , OB DER BELGISCHE TRAEGER BEFUGT IST , DIE INNERSTAATLICHEN ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 ANZUWENDEN , UM DIE ALLEIN KRAFT BELGISCHEN RECHTS ZUSTEHENDE RENTE ZU KÜRZEN. ZUM ANDEREN WIRD GEFRAGT , OB ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 AUSSCHLIESSLICH DEN FALL BETRIFFT , IN DEM DIE LEISTUNG , DIE WEGEN IHRES ZUSAMMENTREFFENS MIT ANDEREN LEISTUNGEN ODER ANDEREN EINKÜNFTEN GEKÜRZT WERDEN MUSS , AUFGRUND EINER ZUSAMMENRECHNUNG VON VERSICHERUNGSZEITEN GEWÄHRT WIRD , MIT ANDEREN WORTEN , OB DER BELGISCHE TRAEGER NUR EINEN BRUCHTEIL UND NICHT DIE GESAMTHEIT DER ITALIENISCHEN RENTE FÜR DIE KÜRZUNG DER BELGISCHEN LEISTUNGEN BERÜCKSICHTIGEN DARF , DA DIESE OHNE RÜCKGRIFF AUF VERORDNUNGEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ERLANGT WURDEN.
ZUR ERSTEN FRAGE
9/10WIE DER GERICHTSHOF - INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 6. DEZEMBER 1973 ( MANCUSO , 140/73 - SLG. 1973 , 1449 ) - BEREITS FÜR RECHT ERKANNT HAT , BESAGT DIE ENTSPRECHENDE ANWENDUNG DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 AUF DIE IN ARTIKEL 26 ABSATZ 1 GENANNTEN FÄLLE , DASS DIE ANTEILIGE BERECHNUNG DER LEISTUNGEN NUR IN BETRACHT KOMMT , WENN ES ZUVOR FÜR DIE ENTSTEHUNG DES ANSPRUCHS DER ZUSAMMENRECHNUNG DER NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BEDURFTE. DANACH DÜRFEN ALSO DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 27 UND 28 DER VERORDNUNG NR. 3 NICHT BEI EINER RENTE ANGEWANDT WERDEN , DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALLEIN ERWORBEN WORDEN IST.
11/14ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 LAUTET : ' ' SEHEN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS FÜR DEN FALL DES ZUSAMMENTREFFENS MEHRERER LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT... KÜRZUNGS- ODER RUHENSBESTIMMUNGEN VOR , SO FINDEN DIESE AUF EINEN BERECHTIGTEN AUCH DANN ANWENDUNG , WENN ES SICH UM LEISTUNGEN HANDELT , DIE NACH EINEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERWORBEN WORDEN SIND... DIES GILT NICHT , WENN LEISTUNGEN GLEICHER ART ZUSAMMENTREFFEN , DIE NACH DEN ARTIKELN 26 UND 28 ERWORBEN WORDEN SIND. ' ' WIE DER GERICHTSHOF - INSBESONDERE IN SEINEM URTEIL VOM 15. MAI 1974 ( KAUFMANN , 154/73 - SLG. 1974 , 517 ) - BEREITS FÜR RECHT ERKANNT HAT , IST DIESE VORSCHRIFT , LEGT MAN SIE IM LICHTE DER ARTIKEL 48 BIS 51 EWG-VERTRAG AUS , ALS AUSGLEICH FÜR DIE VORTEILE ANZUSEHEN , WELCHE DIE VERORDNUNGEN NR. 3 UND 4 DEN ARBEITNEHMERN DADURCH GEWÄHREN , DASS SIE DIESEN DAS RECHT GEBEN , DIE GLEICHZEITIGE ANWENDUNG DER SOZIALRECHTSVORSCHRIFTEN MEHRERER MITGLIEDSTAATEN ZU VERLANGEN ; SIE SOLL VERHINDERN , DASS DEN ARBEITNEHMERN AUS DIESER GLEICHZEITIGEN ANWENDUNG VORTEILE ERWACHSEN , DIE NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ALS UNANGEMESSEN ANZUSEHEN SIND. DAHER KÖNNEN DIE IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 GENANNTEN BESCHRÄNKUNGEN DEN VERSICHERTEN NUR HINSICHTLICH DER LEISTUNGEN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN , DIE SIE DER ANWENDUNG DIESER VERORDNUNG VERDANKEN. EINE PRÜFUNG DER ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 ZEIGT DAGEGEN , DASS KEINE VON IHNEN DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER KUMULIERUNGSVERBOTE AUF LEISTUNGEN ENTGEGENSTEHT , DIE ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ERWORBEN WORDEN SIND.
15/17DER BELGISCHE TRAEGER BERUFT SICH JEDOCH AUF ARTIKEL 70 DES BELGISCHEN GESETZES VOM 9. AUGUST 1963 ÜBER DIE KRANKEN- UND INVALIDITÄTSVERSICHERUNG , WO ES HEISST : ' ' WENN DER SCHADEN , FÜR DEN DIE LEISTUNGEN BEANTRAGT WERDEN , NACH ALLGEMEINEM RECHT ODER AUFGRUND ANDERER GESETZLICHER VORSCHRIFTEN ABGEDECKT IST , WERDEN DIE IN DIESEM GESETZ VORGESEHENEN LEISTUNGEN NUR UNTER DEN VOM KÖNIG FESTGESETZTEN VORAUSSETZUNGEN GEWÄHRT. IN DIESEN FÄLLEN WERDEN DIE VERSICHERUNGSLEISTUNGEN NICHT MIT DER ENTSCHÄDIGUNG KUMULIERT , DIE SICH AUS DEN ANDEREN GESETZLICHEN VORSCHRIFTEN ERGIBT ; SIE GEHEN IN DEM UMFANG ZU LASTEN DER VERSICHERUNG , IN DEM DER AUFGRUND DES VORLIEGENDEN GESETZES ABGEDECKTE SCHADEN NICHT TATSÄCHLICH AUSGEGLICHEN IST. DER BEGÜNSTIGTE ERHÄLT IN ALLEN FÄLLEN MINDESTENS DEN BETRAG , DER DEN VERSICHERUNGSLEISTUNGEN ENTSPRICHT. ' ' ZU ENTSCHEIDEN , OB DIESE VORSCHRIFT EIN KUMULIERUNGSVERBOT DARSTELLT , DAS DIE LEISTUNGEN IN FÄLLEN WIE DEMJENIGEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ERFASST , ODER OB ES SICH VIELMEHR NUR UM EINE BESTIMMUNG HANDELT , DIE EINEN GESETZLICHEN FORDERUNGSÜBERGANG ANORDNET , IST SACHE DES STAATLICHEN GERICHTS. DIESES HAT FERNER ZU ENTSCHEIDEN , OB AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT EINE BELGISCHE RENTE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG VON LEISTUNGEN GEKÜRZT WERDEN KANN , DIE NACH DEM SYSTEM EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS OHNE RÜCKGRIFF AUF ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 3 ERWORBEN WORDEN SIND.
ZUR ZWEITEN FRAGE
18/19ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 BESTIMMT : ' ' WÜRDE DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 SATZ 1 DER VERORDNUNG DIE KÜRZUNG ODER DAS RUHEN EINER LEISTUNG WEGEN INVALIDITÄT , ALTER ODER TOD ( RENTEN ), DIE AUFGRUND DES ARTIKELS 28 DER VERORDNUNG VON DEM TRAEGER EINES MITGLIEDSTAATS FESTGESTELLT WORDEN IST , ZUR FOLGE HABEN , SO RECHNET DIESER TRAEGER UNGEACHTET DES ABSATZES 1 UND VORBEHALTLICH DES ARTIKELS 11 ABSATZ 2 SATZ 2 DER VERORDNUNG FÜR DIE KÜRZUNG ODER DAS RUHEN NUR EINEN TEIL DER LEISTUNGEN , EINKÜNFTE ODER ARBEITSENTGELTE AN , DIE ZUR KÜRZUNG ODER ZUM RUHEN FÜHREN. DIESER TEIL WIRD GEMÄSS ARTIKEL 28 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DER VERORDNUNG NACH DEM VERHÄLTNIS DER DAUER DER ZURÜCKGELEGTEN ZEITEN BESTIMMT ; BEI DER BERECHNUNG DES ZUNÄCHST-BETRAGS NACH DER GENANNTEN VORSCHRIFT BLEIBEN LEISTUNGEN , EINKÜNFTE ODER ARBEITSENTGELTE , DIE ZUR KÜRZUNG ODER ZUM RUHEN DER RENTE FÜHREN , AUSSER BETRACHT. ' ' NACH IHREM EINDEUTIGEN WORTLAUT GILT DIESE BESTIMMUNG NUR FÜR LEISTUNGEN , DIE IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG GEWÄHRT WORDEN SIND.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
20DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DU TRAVAIL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 23. JUNI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. EINE PRÜFUNG DER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR. 3 ZEIGT , DASS KEINE VON IHNEN DER ANWENDUNG INNERSTAATLICHER KUMULIERUNGSVERBOTE AUF LEISTUNGEN ENTGEGENSTEHT , DIE ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT ERWORBEN WORDEN SIND.
2. ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 4 GILT NUR FÜR LEISTUNGEN , DIE IM WEGE DER ZUSAMMENRECHNUNG UND PRORATISIERUNG GEWÄHRT WORDEN SIND.
Ende der Entscheidung
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