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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.06.1964
Aktenzeichen: 84-63
Rechtsgebiete: Statut der Beamten des EKGS-Vertrages, Personalstatut


Vorschriften:

Statut der Beamten des EKGS-Vertrages Art. 34
Personalstatut Art. 102 Nr. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. AUCH WENN EIN NACH ABLAUF DER SECHSMONATIGEN PROBEZEIT EINES BEAMTEN ERSTATTETER BERICHT VORLIEGT, IST DIE VERWALTUNG UNABHÄNGIG VON JEDER VERLÄNGERUNG DER PROBEZEIT BERECHTIGT UND VERPFLICHTET, DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS EINEN NEUEN BERICHT VORZULEGEN, DER DIE GESAMTE DIENSTZEIT SEIT DER EINSTELLUNG DES BEAMTEN UMFASST.

2. EINWÄNDE EINES BEAMTEN GEGEN DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES KÖNNEN MIT ERFOLG NUR IM WEGE DER KLAGE GEGEN DIE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GELTEND GEMACHT WERDEN, DIE DIESE STELLUNGNAHME BESTÄTIGEN MUSS UND DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN FÖRMLICH ABSCHLIESST.

3. DIE VERWALTUNG IST NICHT VERPFLICHTET, DEM BEAMTEN DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES VOR DER ZUSTELLUNG DER DIE ÜBERLEITUNG DIESES BEAMTEN BETREFFENDEN VERFÜGUNG MITZUTEILEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 25. JUNI 1964. - J. A. G. BARON DE VOS VAN STEENWIJK GEGEN KOMMISSION DER EAG. - RECHTSSACHE 84-63.

Entscheidungsgründe:

S. 718

ZUR ZULÄSSIGKEIT

DIE BEKLAGTE HAT GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE KEINE EINREDEN VORGEBRACHT; AUCH VON AMTS WEGEN SIND KEINE BEDENKEN ZU ERHEBEN. DIE KLAGE IST DAHER ZULÄSSIG.

ZUR BEGRÜNDETHEIT

ZU DER RÜGE, DIE PROBEZEIT DES KLAEGERS SEI IN RECHTSWIDRIGER WEISE VERLÄNGERT WORDEN

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE VERLÄNGERUNG SEINER PROBEZEIT SEI FÜR IHN NACHTEILIG GEWESEN, DENN DER NACH ABLAUF DER ERSTEN SECHS DIENSTMONATE ÜBER IHN ERSTATTETE BERICHT SEI GÜNSTIG GEWESEN, WÄHREND DER IM ANSCHLUSS AN DIE VERLÄNGERTE PROBEZEIT VERFASSTE BERICHT, AUF DEN SICH DER ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS GESTÜTZT HABE, UNGÜNSTIG AUSGEFALLEN SEI. DA DIE VERLÄNGERUNG RECHTSWIDRIG GEWESEN SEI, MÜSSE AUCH DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG RECHTSWIDRIG SEIN.

S. 719

AUCH WENN UNTERSTELLT WIRD, DASS DIE PROBEZEIT DES KLAEGERS NICHT VÖLLIG NORMAL VERLAUFEN SEI, IST DENNOCH AUSZUSCHLIESSEN, DASS DIE IN DIESER HINSICHT GELTEND GEMACHTEN UNREGELMÄSSIGKEITEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER DIE ÜBERLEITUNG ABLEHNENDEN VERFÜGUNG ZU BERÜHREN VERMÖGEN.

DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN FAND MEHR ALS EIN JAHR NACH ABLAUF DES ZEITRAUMS STATT, AUF DEN SICH DER BERICHT ÜBER DIE PROBEZEIT VOM 16. FEBRUAR 1962 BEZOG. DAHER WAR DIE VERWALTUNG UNABHÄNGIG VON JEDER VERLÄNGERUNG DER PROBEZEIT DES KLAEGERS BERECHTIGT UND VERPFLICHTET, DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS EINEN NEUEN BERICHT VORZULEGEN, DER DIE GESAMTE DIENSTZEIT DES KLAEGERS UMFASSTE. DER IM NOVEMBER 1962 VERFASSTE ÜBERLEITUNGSBERICHT IST DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS DAHER ZU RECHT ZUGELEITET WORDEN.

DIE RÜGE DES KLAEGERS IST SOMIT UNBEGRÜNDET.

ZU DER RÜGE, DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN SEI FEHLERHAFT

DER KLAEGER MACHT GELTEND, DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES SEI IHM VOR ERLASS DER DIE ÜBERLEITUNG ABLEHNENDEN VERFÜGUNG NICHT VOLLSTÄNDIG ZUGÄNGLICH GEMACHT UND AUCH NICHT ZU SEINEN PERSONALAKTEN GEGEBEN WORDEN.

DIE ABLEHNENDE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES IST FÜR DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE BINDEND. EINWÄNDE DES BETROFFENEN GEGEN DIESE STELLUNGNAHME KÖNNEN DESHALB MIT ERFOLG NUR IM WEGE DER KLAGE GEGEN DIE VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GELTEND GEMACHT WERDEN, DENN DIESE VERFÜGUNG, DIE DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN FÖRMLICH ABSCHLIESST, MUSS DIE STELLUNGNAHME BESTÄTIGEN. DEM BETROFFENEN KANN ALSO DADURCH, DASS IHM DIESE STELLUNGNAHME NICHT VORHER MITGETEILT WIRD, KEIN SCHADEN ENTSTEHEN. BEI DIESER SACHLAGE IST DIE VERWALTUNG NICHT VERPFLICHTET, IHM DIE STELLUNGNAHME DES ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSSES VOR DER ZUSTELLUNG DER DARAUF ERGEHENDEN VERFÜGUNG MITZUTEILEN.

S. 720

DER KLAEGER IST FERNER DER MEINUNG, DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN SEI DESHALB RECHTSWIDRIG, WEIL ER DEN DIENSTSTELLENLEITERN, DIE IN SEINEM FALL DEN ÜBERLEITUNGSBERICHT ERSTATTET HABEN, NICHT GEGENÜBERGESTELLT WORDEN SEI.

DER KLAEGER HATTE DIE MÖGLICHKEIT, DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS SEINE AUFFASSUNG ZU DEN BEMERKUNGEN SEINER DIENSTSTELLENLEITER MITZUTEILEN. IN ANBETRACHT DER BESONDEREN UMSTÄNDE DES FALLES HÄTTE ÜBERDIES EINE UNMITTELBARE GEGENÜBERSTELLUNG DES KLAEGERS UND SEINER DIENSTSTELLENLEITER DEM AUSSCHUSS WOHL KEINE WESENTLICHEN NEUEN ERKENNTNISSE VERMITTELN KÖNNEN.

NACH ALLEM SIND DIE VORWÜRFE DES KLAEGERS GEGEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DES ÜBERLEITUNGSVERFAHRENS UNBEGRÜNDET.

ZU DEN RÜGEN, DIE SICH AUF DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER BEURTEILUNG DER EIGNUNG DES KLAEGERS STÜTZEN

A ) ZUR VERLETZUNG DES VERTRAGES

DER KLAEGER MACHT GELTEND, WÄHREND DES ZEITRAUMS, AUF DEN SICH DIE IM ÜBERLEITUNGSBERICHT ENTHALTENE BEURTEILUNG BEZIEHT, HABE ER DIE IHM BEI DER EINSTELLUNG ZUGEDACHTE TÄTIGKEIT EINES ASSISTENTEN DES DIREKTORS DER KERNFORSCHUNGSANSTALT ISPRA NICHT AUSÜBEN KÖNNEN; DAHER SEI JEDE ÜBER IHN ABGEGEBENE BEURTEILUNG VON VORNHEREIN FEHLERHAFT.

ZWAR IST DURCH DIE VERSETZUNG DES KLAEGERS IN EIN " PLANUNGSBÜRO ", DAS NACH DER ANKUNFT VON HERRN MERCEREAU IN ISPRA EINGERICHTET WURDE, IN DER ANFÄNGLICHEN STELLUNG DES KLAEGERS BEI DER EURATOM EINE GEWISSE VERÄNDERUNG EINGETRETEN. IN ANBETRACHT DER SEHR ALLGEMEINEN FORMULIERUNG DES EINSTELLUNGSSCHREIBENS JEDOCH SOWIE MIT RÜCKSICHT AUF DIE ORGANISATORISCHEN SCHWIERIGKEITEN, DIE SICH INSBESONDERE WÄHREND DES AUFBAUS DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA BEMERKBAR MACHTEN, ÜBERSCHREITET DIESE VERSETZUNG NICHT DIE SEHR AUSGEDEHNTEN BEFUGNISSE, DIE DER LEITUNG FÜR DIE GENANNTE ZEIT ZUGEBILLIGT WERDEN MÜSSEN.

S. 721

DAHER BEFASST SICH DER FÜR DAS ÜBERLEITUNGSVERFAHREN DES KLAEGERS ERSTATTETE BERICHT ZU RECHT MIT DER GESAMTEN TÄTIGKEIT, DIE DER KLAEGER IN ERFÜLLUNG DER VERSCHIEDENEN IHM ÜBERTRAGENEN AUFGABEN TATSÄCHLICH AUSGEUEBT HAT.

DIESE RÜGE IST DAHER UNBEGRÜNDET.

DER KLAEGER BRINGT FERNER VOR, IHM SEI KEINE GELEGENHEIT GEGEBEN WORDEN, SEINE EIGNUNG UNTER BEWEIS ZU STELLEN : WÄHREND DES ZEITRAUMS, AUF DEN SICH DER ÜBERLEITUNGSBERICHT BEZIEHT, SEI ER MIT KEINER KONKRETEN AUFGABE BETRAUT WORDEN, UND JEDER KONTAKT MIT DEN VERSCHIEDENEN DIENSTSTELLEN SEI IHM VERWEIGERT WORDEN.

WAS DIE BERUFLICHEN LEISTUNGEN DES KLAEGERS ANBELANGT, SIND IHM VOR ALLEM MANGEL AN INITIATIVE BEI DER UNTERSUCHUNG DER SICH STELLENDEN PROBLEME SOWIE NACHLÄSSIGKEIT VORGEWORFEN WORDEN. ANDERERSEITS WAREN, WIE DER STELLVERTRETENDE LEITER DER FORSCHUNGSANSTALT, HERR MERCEREAU, VOR DER KAMMER AUSGESAGT HAT, DIE VOM KLAEGER ZU BEGINN SEINER TÄTIGKEIT ZU BESTIMMTEN FRAGEN GELIEFERTEN ARBEITEN NICHT ZU BEANSTANDEN.

DIE AUF ANTRAG DES KLAEGERS VON DER KAMMER DURCHGEFÜHRTE BEWEISAUFNAHME HAT NICHT ERGEBEN, DASS DER KLAEGER DARAN GEHINDERT WORDEN IST, MIT DEN DIENSTSTELLEN, DIE VON SEINER TÄTIGKEIT BERÜHRT WERDEN KONNTEN, VERBINDUNG AUFZUNEHMEN. BEI DER ALLGEMEINHEIT DER AUFGABEN, DIE DER KLAEGER ZU ERFÜLLEN HATTE, LÄSST SICH DAHER NICHT SAGEN, ES SEI IHM UNMÖGLICH GEWESEN, SEINE FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN.

ES ERSCHEINT ZWAR NICHT AUSGESCHLOSSEN, DASS DIE VERSCHLECHTERUNG SEINER PERSÖNLICHEN BEZIEHUNGEN ZUR DIREKTION DER FORSCHUNGSANSTALT ISPRA UND SEINE ENTTÄUSCHUNG ÜBER DIE VERSETZUNG IN DAS PLANUNGSBÜRO SICH AUF SEIN ALLGEMEINES VERHALTEN AUSGEWIRKT HABEN. DIES VERMAG ABER KEINESFALLS SEINE NEGATIVE EINSTELLUNG ZU RECHTFERTIGEN, DIE UNTER ANDEREM DARIN ZUM AUSDRUCK KOMMT, DASS ER MEHRMALS OHNE AUSREICHENDE ENTSCHULDIGUNG DEM DIENST FERNBLIEB, UND ZU DEN GRUNDANFORDERUNGEN IM WIDERSPRUCH STEHT, DIE IM INTERESSE DER AUFRECHTERHALTUNG EINES GEORDNETEN DIENSTBETRIEBS GESTELLT WERDEN MÜSSEN.

S. 722

AUCH DIESE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

B ) ZUM ERMESSENSMISSBRAUCH

DER KLAEGER ERBLICKT IN DEM VON SEINEM GENERALDIREKTOR ÜBER IHN ERSTATTETEN UNGÜNSTIGEN BERICHT EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH, DA DIESER VORGESETZTE VON SEINEN BEURTEILUNGSBEFUGNISSEN ZU PERSÖNLICHEN ZWECKEN GEBRAUCH GEMACHT HABE.

DER STELLVERTRETENDE LEITER DER FORSCHUNGSANSTALT, DESSEN VERHÄLTNIS ZUM KLAEGER NORMAL WAR, HAT IN SEINEM DEM ÜBERLEITUNGSAUSSCHUSS VORGELEGTEN BERICHT ÜBER DEN KLAEGER EINE BEURTEILUNG ABGEGEBEN, DIE IM WESENTLICHEN - WENN AUCH IN ETWAS NUANCIERTERER FORM - DEN UNGÜNSTIGEN BERICHT DES GENERALDIREKTORS BESTÄTIGT. ES IST SOMIT NICHT ÜBERZEUGEND NACHGEWIESEN, DASS DIE UNGÜNSTIGE BEURTEILUNG IN DEM BERICHT DES GENERALDIREKTORS DER FORSCHUNGSANSTALT DURCH DESSEN PERSÖNLICHE ANIMOSITÄT GEGENÜBER DEM KLAEGER BESTIMMT WAR.

AUCH DIESE RÜGE GREIFT DAHER NICHT DURCH.

ZUM SCHADENERSATZANTRAG

NACH ALLEM HAT DER KLAEGER DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG NICHT DARGETAN. DIESE VERFÜGUNG KÖNNTE DAHER NUR DANN EINEN ZUM SCHADENERSATZ VERPFLICHTENDEN AMTSFEHLER ENTHALTEN, WENN SIE EINE KRITIK DES KLAEGERS ENTHIELTE, DIE BEI EINER VERFÜGUNG IHRER ART UND ZIELSETZUNG SACHLICH NICHT GEBOTEN WÄRE. DIES LÄSST SICH ABER VON DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG NICHT SAGEN.

S. 723

ES IST DAHER NUR NOCH ZU PRÜFEN, OB DEM KLAEGER EIN SCHADENERSATZANSPRUCH WEGEN NICHTEINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRIST ZUSTEHT.

DIE GEGENÜBER DEM KLAEGER GEWAHRTE KÜNDIGUNGSFRIST VON EINEM MONAT ENTSPRICHT DEN BESTIMMUNGEN DES EINSTELLUNGSVERTRAGES. GEMÄSS ARTIKEL 102 NR. 2 DES PERSONALSTATUTS HAT DER KLAEGER AUSSERDEM DIE IN ARTIKEL 34 DES STATUTS VORGESEHENE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE VON ZWEI MONATSGRUNDGEHÄLTERN ERHALTEN. MIT DER ZAHLUNG DIESER VOM STATUT SELBST VORGESEHENEN ENTSCHÄDIGUNG HAT DIE BEKLAGTE IHRE MIT DER KÜNDIGUNG ZUSAMMENHÄNGENDEN VERPFLICHTUNGEN ORDNUNGSGEMÄSS ERFÜLLT. DIE SCHADENERSATZANSPRÜCHE DES KLAEGERS SIND DAHER UNBEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

DER KLAEGER IST MIT SEINER KLAGE UNTERLEGEN.

NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR KOSTENTRAGUNG ZU VERURTEILEN; JEDOCH TRAGEN NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT IHREN BEDIENSTETEN IHRE KOSTEN SELBST.

DA DIE ZEUGEN IN IHRER EIGENSCHAFT ALS BEAMTE DER KOMMISSION DER EAG VERNOMMEN WORDEN SIND, SIND DIE IHNEN ENTSTANDENEN REISEKOSTEN VON DER BEKLAGTEN ZU TRAGEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE KOSTEN SELBST.

3. DIE DEN ZEUGEN ENTSTANDENEN REISEKOSTEN TRAEGT DIE BEKLAGTE.

Ende der Entscheidung

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