Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.02.1978
Aktenzeichen: 85/77
Rechtsgebiete: EWGV
Vorschriften:
EWGV Art. 38 |
DEM VERTRAG UND DEM ABGELEITETEN GEMEINSCHAFTSRECHT KANN EINE ALLGEMEINE UND EINHEITLICHE GEMEINSCHAFTLICHE DEFINITION DES ' ' LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES ' ' , DIE IM GESAMTEN GELTUNGSBEREICH DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG ANWENDBAR WÄRE , NICHT ENTNOMMEN WERDEN. ES OBLIEGT DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN , GEGEBENENFALLS FÜR DIE ZWECKE EINER AUS DEM VERTRAG ABGELEITETEN REGELUNG EINE SOLCHE DEFINITION DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES ZU ERARBEITEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 28. FEBRUAR 1978. - FIRMA AZIENDA AVICOLA SANT'ANNA GEGEN ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE (INPS) UND SERVIZIO CONTRIBUTI AGRICOLI UNIFICATI (SCAU). - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE ROM). - RECHTSSACHE 85/77.
Entscheidungsgründe:
1MIT BESCHLUSS VOM 19. MAI 1977 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 5. JULI 1977 , HAT DAS TRIBUNALE CIVILE ROM GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG UM DIE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 38 ABSÄTZE 1 , 3 UND 4 EWG-VERTRAG EINSCHLIESSLICH DER VERWEISUNG AUF ANHANG II DES VERTRAGES SOWIE BESTIMMTER VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN NR. 70/66/EWG DES RATES VOM 14. JUNI 1966 ( ABL. NR. 112 , S. 2065 ) UND NR. 91/66/EWG DER KOMMISSION VOM 29. JUNI 1966 ( ABL. NR. 122 , S. 2249 ) ERSUCHT UND EINE REIHE VON FRAGEN ZUM BEGRIFF DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES AUF GEMEINSCHAFTSEBENE SOWIE ZU DEN ETWAIGEN FOLGEN DIESES BEGRIFFES IN DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN GESTELLT.
2AUS14 14 DEM VORLAGEBESCHLUSS ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN , DIE IN ITALIEN DIE AUFZUCHT VON GEFLÜGEL UND LEGEHENNEN BETREIBT , VOR DEM NATIONALEN GERICHT GEGEN DAS ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE ( INPS ) KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOB , DASS SIE FÜR DIE ZWECKE DER BEZAHLUNG DER SOZIALVERSICHERUNGSBEITRAEGE FÜR IHRE ARBEITNEHMER ALS LANDWIRTSCHAFTLICHES UND NICHT ALS GEWERBLICHES UNTERNEHMEN EINZUSTUFEN SEI UND DASS SIE FOLGLICH DIE VORGENANNTEN BEITRAEGE AUSSCHLIESSLICH AN DEN SERVIZIO DEI CONTRIBUTI AGRICOLI UNIFICATI ( SCAU ) ZU DEN AUF LANDWIRTSCHAFTLICHE UNTERNEHMEN ANWENDBAREN SÄTZEN ABZUFÜHREN HABE , DIE ANSCHEINEND NIEDRIGER SIND ALS DIE AUF GEWERBLICHE UNTERNEHMEN ANWENDBAREN UND SEITENS DES INPS VON DER KLAEGERISCHEN FIRMA GEFORDERTEN.
3/4ZUNÄCHST IST DIE FRAGE 1 B DES NATIONALEN GERICHTES ZU UNTERSUCHEN , DIE DAHIN GEHT , OB IM GEMEINSCHAFTSRECHT EIN GEMEINSAMER BEGRIFF DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES ZUR BESTIMMUNG DERARTIGER BETRIEBE BESTEHT , UND BEJAHENDENFALLS , OB DIE MITGLIEDSTAATEN DAHER VERPFLICHTET SIND , DIE DEM VERTRAG UND DEN GENANNTEN VERORDNUNGEN ZUGRUNDE LIEGENDEN BEGRIFFE ZUR BESTIMMUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE HERANZUZIEHEN , AUF DIE DANN - AUCH AUF DEM GEBIET DER SOZIALVERSICHERUNG - DIE IN DER GEMEINSCHAFT AUFGESTELLTEN UND DIE IN DEN EINZELNEN NATIONALEN RECHTSORDNUNGEN ANERKANNTEN GRUNDSÄTZE ANZUWENDEN SIND. EINE VERNEINENDE ANTWORT AUF DEN ERSTEN TEIL DIESER FRAGE WÜRDE DIE ÜBRIGEN FRAGEN GEGENSTANDSLOS MACHEN.
5/8NACH ARTIKEL 38 ABSATZ 1 DES VERTRAGES UMFASST ' ' DER GEMEINSAME MARKT... AUCH DIE LANDWIRTSCHAFT UND DEN HANDEL MIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN. UNTER LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN SIND DIE ERZEUGNISSE DES BODENS , DER VIEHZUCHT UND DER FISCHEREI SOWIE DIE MIT DIESEN UNMITTELBAR IN ZUSAMMENHANG STEHENDEN ERZEUGNISSE DER ERSTEN VERARBEITUNGSSTUFE ZU VERSTEHEN ' ' , DIE SÄMTLICH IN ANHANG II ZUM VERTRAG AUFGEFÜHRT SIND. NACH ARTIKEL 39 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST BEI DER GESTALTUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND DER HIERFÜR ANZUWENDENDEN BESONDEREN METHODEN NAMENTLICH DIE BESONDERE EIGENART DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT , DIE SICH AUS DEM SOZIALEN AUFBAU DER LANDWIRTSCHAFT UND DEN STRUKTURELLEN UND NATURBEDINGTEN UNTERSCHIEDEN DER VERSCHIEDENEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETE ERGIBT , ZU BERÜCKSICHTIGEN. HINGEGEN ENTHÄLT DER VERTRAG KEINE GENAUE DEFINITION DER LANDWIRTSCHAFT ODER GAR DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES ; ES OBLIEGT DAHER DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN , GEGEBENENFALLS FÜR DIE ZWECKE EINER AUS DEM VERTRAG ABGELEITETEN REGELUNG EINE SOLCHE DEFINITION DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES ZU ERARBEITEN.
9/13WENN AUCH DER AUSDRUCK ' ' LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB ' ' IN DEN VOM RAT BEZIEHUNGSWEISE VON DER KOMMISSION ERLASSENEN GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER LANDWIRTSCHAFT ZU WIEDERHOLTEN MALEN , UNTER ANDEREM IN DEN IM VORLAGEBESCHLUSS ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN , VERWENDET WIRD , SO IST DOCH DIE DEFINITION DIESES AUSDRUCKES IN DER GESAMTHEIT DIESER ÜBRIGENS SEHR VERSCHIEDENARTIGEN REGELUNGEN ALLES ANDERE ALS EINHEITLICH ; SIE SCHWANKT VIELMEHR JE NACH DEN BESONDEREN ZIELEN , DIE VON DEN BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN VERFOLGT WERDEN. SELBST AUF DEM ENGEN GEBIET DER STATISTIK , AUF DAS SICH DIE IM VORLAGEBESCHLUSS ERWÄHNTEN VERORDNUNGEN BEZIEHEN , SIND DIE IN DEN RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT ENTHALTENEN DEFINITIONEN DES LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES NICHT IDENTISCH. SO IST ZUM BEISPIEL NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 70/66 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINER GRUNDERHEBUNG IM RAHMEN EINES ERHEBUNGSPROGRAMMS ZUR UNTERSUCHUNG DER STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE EIN LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEB ' ' IM SINNE DIESER VERORDNUNG ' ' EINE ÖRTLICH BEGRENZTE TECHNISCH-WIRTSCHAFTLICHE EINHEIT , DIE NUR EINER BETRIEBSFÜHRUNG UNTERLIEGT UND IN ANHANG I ZU DIESER VERORDNUNG AUFGEFÜHRTE ERZEUGNISSE HERVORBRINGT. DIE VERORDNUNG NR. 91/66 ÜBER DIE AUSWAHL DER BUCHFÜHRUNGSBETRIEBE ZUM ZWECK DER FESTSTELLUNG DER EINKOMMEN IN DEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN ÜBERNIMMT ZU IHRER DURCHFÜHRUNG DIESE DEFINITION , FÜGT JEDOCH ZU DEN IN DER VERORDNUNG NR. 70/66 VORGESEHENEN KLASSEN VON LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBEN EINE WEITERE HINZU , NÄMLICH DIE DER AUF DEN VERKAUF AUSGERICHTETEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE. DEMGEGENÜBER BESCHRÄNKT ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 1035/76 DES RATES VOM 30. APRIL 1976 ZUR DURCHFÜHRUNG EINER ERHEBUNG ÜBER DIE VERDIENSTE DER STÄNDIG IN DER LANDWIRTSCHAFT BESCHÄFTIGTEN ARBEITER ( ABL. L 118 , S. 3 ) DEN ERFASSUNGSBEREICH DER ERHEBUNG AUF ALLE BETRIEBE , DIE TÄTIGKEITEN AUSÜBEN , WELCHE VON DER KLASSE 01 DER ALLGEMEINEN SYSTEMATIK DER WIRTSCHAFTSZWEIGE IN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ABGEGRENZT UND DEFINIERT SIND , UND SCHLIESST FOLGLICH DIE INDUSTRIE DER ERSTEN VERARBEITUNGSSTUFE AUS , DIE FÜR ANDERE ZWECKE ALS LANDWIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT BETRACHTET WIRD.
14/15AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS DEM VERTRAG UND DEM ABGELEITETEN GEMEINSCHAFTSRECHT EINE ALLGEMEINE UND EINHEITLICHE GEMEINSCHAFTLICHE DEFINITION DES ' ' LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES ' ' , DIE IM GESAMTEN GELTUNGSBEREICH DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG ANWENDBAR WÄRE , NICHT ENTNOMMEN WERDEN KANN. DA DIE VORGEDACHTE FRAGE MANGELS EINER SOLCHEN DEFINITION ZU VERNEINEN IST , SIND DIE ANDEREN VOM NATIONALEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
16/17DIE16 16 AUSLAGEN DER REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN.
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE CIVILE ROM MIT BESCHLUSS VOM 19. MAI 1977 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DEM VERTRAG UND DEM ABGELEITETEN GEMEINSCHAFTSRECHT KANN EINE ALLGEMEINE UND EINHEITLICHE GEMEINSCHAFTLICHE DEFINITION DES ' ' LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBES ' ' , DIE IM GESAMTEN GELTUNGSBEREICH DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGUNG ANWENDBAR WÄRE , NICHT ENTNOMMEN WERDEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.