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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1986
Aktenzeichen: 85/85
Rechtsgebiete: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, EWGV
Vorschriften:
Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 12b | |
EWGV Art. 5 | |
EWGV Art. 7 | |
EWGV Art. 169 |
1. DAS ZIEL DES IN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VORGERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS SICH IN DEN ALLGEMEINEN RAHMEN DER DER KOMMISSION DURCH ARTIKEL 155 ERSTER GEDANKENSTRICH ÜBERTRAGENEN ÜBERWACHUNGSAUFGABE EINFÜGT , BESTEHT DARIN , DEM MITGLIEDSTAAT GELEGENHEIT ZU GEBEN , SEINEN STANDPUNKT ZU RECHTFERTIGEN , ODER IHM GEGEBENENFALLS ZU ERMÖGLICHEN , FREIWILLIG DEN ANFORDERUNGEN DES VERTRAGS NACHZUKOMMEN. WENN DIESER SCHLICHTUNGSVERSUCH ERFOLGLOS BLEIBT , WIRD DER MITGLIEDSTAAT AUFGEFORDERT , SEINEN VERPFLICHTUNGEN , DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GENAU ANGEGEBEN SIND , INNERHALB DER IN DIESER STEL LUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST NACHZUKOMMEN.
2. GEMÄSS ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE IHRE ARBEITSORTE HABEN , VON JEDER VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT. AUS DIESER BESTIMMUNG UND AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN JEDE MASSNAHME , DIE DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZWINGEN WÜRDE , IHRE EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER ZU BEANTRAGEN , VERMEIDEN MÜSSEN. EIN SOLCHER ZWANG WIRD INSBESONDERE DANN AUSGEUEBT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN WEGEN IHRER NICHTEINTRAGUNG NACHTEILIGE FOLGEN ERLEIDEN LÄSST. GEMEINDESATZUNGEN , DIE BEWIRKEN , DASS DIE IM GEBIET DER BETREFFENDEN GEMEINDEN WOHNENDEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN MITTELBAR GEZWUNGEN WERDEN , SICH IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN , UM ZU VERHINDERN , DASS SIE EINER GEMEINDESTEUER UNTERWORFEN WERDEN , VERSTOSSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN.
3. DIE TATSACHE , DASS DER RECHTSWEG ZU DEN STAATLICHEN GERICHTEN OFFENSTEHT , UM MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU VEREINBARENDE MASSNAHMEN ANZUFECHTEN , SCHMÄLERT DIE KLAGEMÖGLICHKEIT NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG NICHT , DA BEIDE KLAGEN VERSCHIEDENEN ZWECKEN DIENEN UND VERSCHIEDENE WIRKUNGEN HABEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAERZ 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - PROTOKOLL UEBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GEMEINDESTEUER FUER NEBENWOHNSITZE VON BEAMTEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 85/85.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 3. APRIL 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM WEITEREN : DAS PROTOKOLL ) SOWIE AUS DEN ARTIKELN 5 UND 7 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , A ) INDEM ES NICHT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM IN DEN SATZUNGEN BESTIMMTER GEMEINDEN DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN MIT HAUPTWOHNSITZ IN DER BETREFFENDEN GEMEINDE , DIE VON DER EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT SIND , VON DER STEUER FÜR NEBENWOHNSITZE ZU BEFREIEN , B ) INDEM ES DURCH SEINE KOMMUNALBEHÖRDEN VON DEN BETREFFENDEN PERSONEN DIE GENANNTEN STEUERN ERHOBEN HAT UND C ) INDEM ES DIE ERHOBENEN BETRAEGE SOWIE DIE GESCHULDETEN GESETZLICHEN ZINSEN NICHT ERSTATTET HAT.
2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS FÜNF GEMEINDEN DES GROSSRAUMS BRÜSSEL 1983 UND 1984 SATZUNGEN ZUR EINFÜHRUNG EINER STEUER FÜR NEBENWOHNSITZE , DIE SICH AUF 10 000 BFR JÄHRLICH BELÄUFT , ERLASSEN HABEN. DIE - GLEICHLAUTENDEN - SATZUNGEN DER GEMEINDEN ETTERBEEK , UCCLE , JETTE UND EVERE UNTERWERFEN DER STEUER ' ' DIE NICHT IN DEN EINWOHNERMELDEREGISTERN ( DER GEMEINDE ) EINGETRAGENEN PERSONEN ' ' , DIE ' ' EIGENTÜMER ODER MIETER ODER UNENTGELTLICHE BENUTZER EINER WOHNUNG , DIE NICHT HAUPTWOHNSITZ IST , SIND ' '. NACH DER SATZUNG DER GEMEINDE WOLUWE-SAINT-PIERRE ' ' WIRD DIE STEUER VON PERSONEN GESCHULDET , DIE ÜBER EINEN NEBENWOHNSITZ VERFÜGEN ' ' , WOBEI DIESER DEFINIERT WIRD ALS ' ' JEDE WOHNUNG..., DEREN NUTZUNGSBERECHTIGTER HINSICHTLICH DIESER WOHNUNG NICHT IN DEN EINWOHNERMELDEREGISTERN EINGETRAGEN IST ' '.
3 NACH DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN UMFASSEN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER INSBESONDERE A ) EIN EIGENTLICHES EINWOHNERMELDEREGISTER UND B ) EIN BESONDERES MELDEREGISTER FÜR AUSLÄNDER. DIE ZU DER EINTRAGUNG IN EINES DIESER BEIDEN REGISTER VERPFLICHTETEN PERSONEN MÜSSEN SICH IN DER GEMEINDE MELDEN , IN DER SIE IHREN HAUPTWOHNSITZ HABEN. DIE EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER EINER GEMEINDE STELLT DEN NACHWEIS DAR , DASS EINE PERSON IN DIESER GEMEINDE IHREN HAUPTWOHNSITZ HAT. SEIT ERLASS DES ARRETE ROYAL VOM 18. MÄRZ 1981 MÜSSEN SICH NÄMLICH PERSONEN , DIE MEHRERE WOHNSITZE IM KÖNIGREICH BELGIEN HABEN , IN DER GEMEINDE MELDEN , IN DER SIE IHREN HAUPTWOHNSITZ HABEN.
4 DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN , DIE NICHT DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT HABEN , SOWIE IHRE EHEGATTEN UND DIE VON IHNEN UNTERHALTENEN FAMILIENMITGLIEDER SIND , WIE IN EINEM RUNDSCHREIBEN DES INNENMINISTERS VOM 19. MÄRZ 1981 PRÄZISIERT WIRD , VON DER MELDEPFLICHT BEFREIT. ES WIRD IHNEN VOM BELGISCHEN AUSSENMINISTERIUM EINE BESONDERE , FÜR VIER JAHRE GELTENDE AUFENTHALTSERLAUBNIS ERTEILT , AUF DER SICH FOLGENDER STEMPELAUFDRUCK BEFINDET : ' ' FREIGESTELLT VON DER EINTRAGUNG IN DIE AUSLÄNDERMELDEREGISTER GEMÄSS GESETZ VOM 13. MAI 1966 BETREFFEND DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' '. AUF DIESER BESONDEREN AUFENTHALTSERLAUBNIS IST DER WOHNSITZ DES INHABERS ANGEGEBEN. DIE PRIVATANSCHRIFTEN WERDEN DEM PROTOKOLLDIENST DES BELGISCHEN AUSSENMINISTERIUMS MITGETEILT , DAS SIE VON AMTS WEGEN DEN VERSCHIEDENEN BETROFFENEN GEMEINDEN ÜBERMITTELT.
5 DIE KOMMISSION WAR DER AUFFASSUNG , DIE BEAMTEN SEIEN DURCH DIE ERWÄHNTEN GEMEINDESATZUNGEN IN EINE SCHWIERIGE LAGE VERSETZT WORDEN ; DA SIE NICHT IM EINWOHNERMELDEREGISTER EINGETRAGEN SEIEN , WERDE NÄMLICH ANGENOMMEN , DASS SIE IN DER GEMEINDE , IN DER SIE MIT HAUPTWOHNSITZ WOHNTEN , EINEN NEBENWOHNSITZ HÄTTEN.
6 ALS DIE KOMMISSION NACH UND NACH VON DEN BETREFFENDEN GEMEINDESATZUNGEN KENNTNIS ERHIELT , MEINTE SIE , DIESE SEIEN MIT DEM PROTOKOLL UNVEREINBAR , UND WANDTE SICH AB MAI 1984 MEHRMALS AN DIE BELGISCHE REGIERUNG ; INSBESONDERE SCHLUG SIE VOR , DIE ANWENDUNG DER SATZUNGEN AUSZUSETZEN , BIS EINE GESAMTLÖSUNG GEFUNDEN SEI , DIE MIT DEM PROTOKOLL VEREINBAR SEI.
7 NACHDEM DIE SCHRITTE DER KOMMISSION ERFOLGLOS GEBLIEBEN WAREN UND DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN ENDE 1984 STEUERBESCHEIDE ERHALTEN HATTEN , BESCHLOSS DIE KOMMISSION , DRINGEND DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 169 EWG-VERTRAG IN GANG ZU SETZEN. MIT MAHNSCHREIBEN VOM 12. FEBRUAR 1985 SETZTE SIE DER BELGISCHEN REGIERUNG EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG VON 14 TAGEN. ALS DIESES SCHREIBEN UNBEANTWORTET BLIEB , GAB DIE KOMMISSION AM 8. MÄRZ 1985 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB , IN DER SIE DER BELGISCHEN REGIERUNG ERNEUT EINE FRIST VON 14 TAGEN SETZTE , UM DER STELLUNGNAHME NACHZUKOMMEN. EIN ANTRAG DER BELGISCHEN REGIERUNG AUF VERLÄNGERUNG DIESER FRIST WURDE VON DER KOMMISSION ABGELEHNT. DA DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME OHNE ANTWORT BLIEB , HAT DIE KOMMISSION AM 3. APRIL 1985 DIE VORLIEGENDE KLAGE WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG ERHOBEN. UM DAS VERFAHREN ZU BESCHLEUNIGEN , HAT SIE KEINE ERWIDERUNG EINGEREICHT.
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
8 DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT GEGEN DIE KLAGE DER KOMMISSION ZWEI EINREDEN DER UNZULÄSSIGKEIT VORGEBRACHT.
9 MIT DER ERSTEN EINREDE MACHT DIE BELGISCHE REGIERUNG GELTEND , DURCH DIE FESTSETZUNG VON FRISTEN VON WENIGER ALS ZWEI MONATEN ZWISCHEN DEM MAHNSCHREIBEN ( 12. FEBRUAR 1985 ) UND DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ( 8. MÄRZ 1985 ) UND DANACH ZWISCHEN LETZTERER UND DER KLAGEERHEBUNG ( 3. APRIL 1985 ) HABE DIE KOMMISSION DEN GRUNDSATZ VERLETZT , WONACH JEDER MITGLIEDSTAAT VON DER KOMMISSION DIE FESTSETZUNG EINER ANGEMESSENEN FRIST ERWARTEN KÖNNE. DIESES VERHALTEN DER KOMMISSION VERSTOSSE SOWOHL GEGEN DEN GEIST ALS AUCH GEGEN DEN BUCHSTABEN DES ARTIKELS 169 EWG-VERTRAG : DIE IN ARTIKEL 169 VORGESEHENE VORPROZESSUALE PHASE DÜRFE KEIN DRUCKMITTEL GEGENÜBER DEN REGIERUNGEN DARSTELLEN , SONDERN MÜSSE EINEN DIALOG UND EINE MÖGLICHE LÖSUNG DES STREITES ERLAUBEN. IM VORLIEGENDEN FALL SEI ES ABER WEGEN DER AUSGEPRAEGTEN AUTONOMIE DER BELGISCHEN GEMEINDEN IN DIESEM BEREICH NICHT MÖGLICH GEWESEN , DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME INNERHALB EINER SO KURZEN FRIST NACHZUKOMMEN.
10 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , DIESE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE SEI NICHT BEGRÜNDET. DIE FRISTEN SEIEN ANGEMESSEN UND AUSREICHEND GEWESEN , DAMIT DAS KÖNIGREICH BELGIEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN TATSÄCHLICH HABE TREFFEN KÖNNEN , UM DIE VERTRAGSVERLETZUNG ABZUSTELLEN. DAS PROBLEM SEI NÄMLICH FÜR DIE BELGISCHE REGIERUNG NICHT NEU , DENN DIE VON DER KOMMISSION SEIT MEHR ALS EINEM JAHR UNTERNOMMENEN ZAHLREICHEN SCHRITTE SEIEN IHR BEKANNT. ENTSCHEIDUNGEN DER GEMEINDERÄTE UND ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE VON DEN BEAMTEN GEGEN DIE STEUERBESCHEIDE EINGELEGTEN EINSPRÜCHE HÄTTEN INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN ERFOLGEN KÖNNEN. DIESE MASSNAHMEN SEIEN IM ÜBRIGEN IN EINEM SCHREIBEN VOM 24. JANUAR 1985 BEFÜRWORTET WORDEN , DAS DER STÄNDIGE VERTRETER BELGIENS BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AN DIE KOMMISSION GERICHTET HABE.
11 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DAS ZIEL DES IN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VORGERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS SICH IN DEN ALLGEMEINEN RAHMEN DER DER KOMMISSION DURCH ARTIKEL 155 ERSTER GEDANKENSTRICH ÜBERTRAGENEN ÜBERWACHUNGSAUFGABE EINFÜGT , DARIN BESTEHT , DEM MITGLIEDSTAAT GELEGENHEIT ZU GEBEN , SEINEN STANDPUNKT ZU RECHTFERTIGEN , ODER IHM GEGEBENENFALLS ZU ERMÖGLICHEN , FREIWILLIG DEN ANFORDERUNGEN DES VERTRAGES NACHZUKOMMEN. WENN DIESER SCHLICHTUNGSVERSUCH ERFOLGLOS BLEIBT , WIRD DER MITGLIEDSTAAT AUFGEFORDERT , SEINEN VERPFLICHTUNGEN , DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GENAU ANGEGEBEN SIND , INNERHALB DER IN DIESER STELLUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST NACHZUKOMMEN.
12 WAS DIE IM MAHNSCHREIBEN VOM 12. FEBRUAR 1985 FESTGESETZTE FRIST BETRIFFT , SO WIRD NICHT BESTRITTEN , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG ÜBER DEN STANDPUNKT DER KOMMISSION LANGE VOR EINLEITUNG DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS UNTERRICHTET WAR. DAS ERSTE SCHREIBEN DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG DER KOMMISSION AN DEN STÄNDIGEN VERTRETER BELGIENS BEI DEN GEMEINSCHAFTEN , IN DEM EINE GEMEINSAME UNTERSUCHUNG DES PROBLEMS UND DIE AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DER STREITIGEN STEUERSATZUNGEN GEFORDERT WURDEN , DATIERT VOM 24. MAI 1984. AUF DIESES SCHREIBEN FOLGTEN MEHRERE WEITERE SCHRITTE IM LAUFE DESSELBEN JAHRES. IN DEM SCHREIBEN DES STÄNDIGEN VERTRETERS VOM 24. JANUAR 1985 WERDEN DIE SCHRITTE ERWÄHNT , DIE DIE BELGISCHE REGIERUNG GEGENÜBER DEN BETROFFENEN GEMEINDEN ZU UNTERNEHMEN GEDACHTE. DER MEINUNGSAUSTAUSCH WURDE BIS ZUR VERSENDUNG DES MAHNSCHREIBENS FORTGESETZT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG IN DER LAGE WAR , SICH AUCH INNERHALB DER IHR IN DEM MAHNSCHREIBEN GESETZTEN KURZEN FRIST VON 14 TAGEN ZU ÄUSSERN.
13 HINSICHTLICH DER IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST STEHT FEST , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG LANGE VOR DER INGANGSETZUNG DES VORGERICHTLICHEN VERFAHRENS VON DEM STANDPUNKT DER KOMMISSION KENNTNIS HATTE. ES IST AUCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG DEM STANDPUNKT DER KOMMISSION BEI DEN ZAHLREICHEN KONTAKTEN , DIE DER EINLEITUNG DIESES VERFAHRENS VORAUSGINGEN , NICHT WIDERSPROCHEN HAT. IM ÜBRIGEN BEHAUPTET SIE NICHT EINMAL , DASS SIE SPÄTER GEEIGNETE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HABE , UM DER STELLUNGNAHME NACHZUKOMMEN ODER ZUMINDEST DIE ANWENDUNG DER STREITIGEN SATZUNGEN BIS ZU EINER ENDGÜLTIGEN REGELUNG AUSZUSETZEN. UNTER DIESEN BESONDEREN UMSTÄNDEN KANN SICH DIE BELGISCHE REGIERUNG NICHT AUF DIE KÜRZE DER IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST BERUFEN.
14 MIT DER ZWEITEN EINREDE MACHT DIE BELGISCHE REGIERUNG GELTEND , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , DA DAS AUFGEWORFENE PROBLEM WEDER DIE AUSLEGUNG NOCH DIE ANWENDUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT BETREFFE. ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS SEI BEFOLGT , DA DER STREIT AUSSCHLIESSLICH DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DES NEBENWOHNSITZES BETREFFE , EINE FRAGE , DIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES BELGISCHEN RECHTS UND DER BELGISCHEN GERICHTE FALLE. DIE BEAMTEN MÜSSTEN DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GEGEN DIE SIE BETREFFENDEN MASSNAHMEN NUTZEN.
15 DIESE ZWEITE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE IST EBENFALLS ZU VERWERFEN. FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST ES AUSREICHEND , DASS DIE KOMMISSION SICH ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE AUSDRÜCKLICH AUF EINE VERLETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN BERUFT. DIE FRAGE , OB TATSÄCHLICH EINE VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VORLIEGT , IST IM RAHMEN DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU UNTERSUCHEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
16 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , INDEM DIE BETREFFENDEN GEMEINDESATZUNGEN ALS KRITERIUM FÜR DIE ANNAHME EINES NEBENWOHNSITZES DIE TATSACHE ZUGRUNDE LEGTEN , DASS DIE DORT WOHNHAFTE PERSON NICHT IN DEN MELDEREGISTERN DER GEMEINDE EINGETRAGEN SEI , BEWIRKTEN SIE , DASS DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN GEZWUNGEN SEIEN , DIE STEUER ZU ZAHLEN ODER ABER SICH IN DEN MELDEREGISTERN DER GEMEINDE EINTRAGEN ZU LASSEN , UM DIE VERMUTUNG , SIE HÄTTEN DORT EINEN NEBENWOHNSITZ , ZU WIDERLEGEN. DIE SATZUNGEN VERSTIESSEN DESHALB GEGEN ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS , DA SIE DADURCH , DASS SIE KEINE FREISTELLUNG DER VON DER MELDEPFLICHT BEFREITEN PERSONEN VORSÄHEN , STEUERRECHTLICHE FOLGEN AN SEINE ANWENDUNG KNÜPFTEN. DIE KOMMISSION BETONT HIERBEI , DASS ES DEN BEAMTEN UNMÖGLICH SEI , IHRE EINTRAGUNG IN DIE MELDEREGISTER ZU BEANTRAGEN , DA SIE NICHT AUF DAS IN ARTIKEL 12 BUCHSTABE B VORGESEHENE PRIVILEG , DAS GEMÄSS ARTIKEL 18 DES PROTOKOLLS IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFTEN GEWÄHRT WERDE , VERZICHTEN KÖNNTEN. DIE BELGISCHE REGIERUNG HABE GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES ZITIERTEN PROTOKOLLS VERSTOSSEN , INDEM SIE DIE BETREFFENDEN SATZUNGEN ERLASSEN UND ANGEWANDT HABE.
17 DIE KOMMISSION MACHT AUSSERDEM GELTEND , DA DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN MIT BELGISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DEN MELDEREGISTERN EINGETRAGEN UND SOMIT VON DER STEUER BEFREIT SEIEN , TREFFE DIE FRAGLICHE BESTEUERUNG ALLEIN DIE BEAMTEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND STELLE DAMIT EINE NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR. DIESE BEAMTEN ERHIELTEN NICHT EINMAL DIE GLEICHE BEHANDLUNG , WIE SIE DEN IN BELGIEN ANSÄSSIGEN ARBEIT NEHMERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTET SEI. DIE KOMMISSION BERUFT SICH HIERZU AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 152/82 ( FORCHERI , SLG. 1983 , 2323 ).
18 DIE BELGISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , ES SEI ZWISCHEN DEN BEIDEN ARTEN DER STREITIGEN GEMEINDESATZUNGEN ZU UNTERSCHEIDEN. DIE SATZUNGEN DER ERSTEN ART , DIE ZWEI VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTEUERUNG VORSÄHEN , NÄMLICH DIE FEHLENDE EINTRAGUNG IM MELDEREGISTER UND DIE EIGENSCHAFT ALS EIGENTÜMER ODER MIETER EINES NEBENWOHNSITZES , BENACHTEILIGTEN DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN NICHT , DA DIESE , AUCH WENN SIE NICHT EINGETRAGEN SEIEN , NACHWEISEN KÖNNTEN , DASS ES SICH BEI IHREM WOHNSITZ IN DER GEMEINDE UM EINEN HAUPTWOHNSITZ HANDELE. BEI DER ZWEITEN ART , DIE DIE SATZUNG DER GEMEINDE WOLUWE-SAINT-PIERRE DARSTELLE , IN DER DIE FEHLENDE EINTRAGUNG IM MELDEREGISTER ALS EINZIGES KRITERIUM AUFGESTELLT WERDE , KÖNNTEN DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN GEGEN DIE ANWENDUNG DIESER SATZUNG DIE INNERSTAATLICHEN KLAGEMÖGLICHKEITEN IN ANSPRUCH NEHMEN. DIE BELGISCHE REGIERUNG VERWEIST HIERZU AUF EIN URTEIL DER ZUSTÄNDIGEN STÄNDIGEN ABORDNUNG , DAS AUF EINSPRUCH EINES BEAMTEN ERGANGEN SEI UND IN DEM DIE FEHLENDE EINTRAGUNG ALS EINZIGES KRITERIUM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT WORDEN SEI.
19 ES LIEGE AUCH KEINE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM SINNE DES ARTIKELS 7 EWG-VERTRAG VOR. DIE GEMEINDESATZUNGEN BETRÄFEN ALLE NEBENWOHNSITZE OHNE UNTERSCHIED , UND DIE KOMMISSION BESTREITE NICHT , DASS DIE GEMEINDEN DAS RECHT HÄTTEN , NEBENWOHNSITZE VON GEMEINSCHAFTSBEAMTEN ZU BESTEUERN.
20 DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUSSERDEM ERKLÄRT , DASS DIE AUFSICHTSBEHÖRDE EIN IM MONITEUR BELGE VOM 17. OKTOBER 1985 VERÖFFENTLICHTES RUNDSCHREIBEN AN DIE GEMEINDEN GERICHTET HABE , IN DEM DIESE AUFGEFORDERT WORDEN SEIEN , DIE BETREFFENDEN SATZUNGEN SO ABZUÄNDERN , DASS DIE VON DER MELDEPFLICHT BEFREITEN BEAMTEN DEN GEMELDETEN PERSONEN GLEICHGESTELLT WÜRDEN. DIE GEMEINDEN SEIEN DAHER ÜBER DIE OFFIZIELLE AUSLEGUNG DES BEGRIFFES DES NEBENWOHNSITZES DURCH DIE BELGISCHE REGIERUNG UNTERRICHTET WORDEN , UND ES SEI IHNEN FOLGLICH BEWUSST , DASS ALLE KLAGEN GEGEN DIE AUFGRUND DER BETREFFENDEN SATZUNGEN ERLASSENEN STEUERBESCHEIDE ZU DEREN AUFHEBUNG FÜHREN WÜRDEN. DIESES RUNDSCHREIBEN SEI DIE EINZIGE MASSNAHME GEWESEN , DIE DIE VERWALTUNG IN DIESEM STADIUM HABE ERLASSEN KÖNNEN , DA DER ERLASS EINES GESETZES ERFORDERLICH SEI , UM DIE VERMUTUNG ZU BESEITIGEN , DASS DIE VON DER MELDEPFLICHT BEFREITEN BEAMTEN IN DER GEMEINDE EINEN NEBENWOHNSITZ BESÄSSEN , OBWOHL SIE DORT IHREN HAUPTWOHNSITZ HÄTTEN.
21 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , WELCHE VERPFLICHTUNGEN SICH AUS ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN. NACH DIESEM ARTIKEL STEHT ' ' DEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN... IM HOHEITSGEBIET JEDES MITGLIEDSTAATS OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE STAATSANGEHÖRIGKEIT... A )...; B ) BEFREIUNG... VON DER MELDEPFLICHT FÜR AUSLÄNDER ( ZU ); DAS GLEICHE GILT FÜR IHRE EHEGATTEN UND DIE VON IHNEN UNTERHALTENEN FAMILIENMITGLIEDER ' '. AUS DIESER BESTIMMUNG ERGIBT SICH , DASS DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE IHRE ARBEITSORTE HABEN , VON JEDER VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT SIND. DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ARTIKEL 16 DES PROTOKOLLS ERHÄRTET , WONACH NAMEN UND ANSCHRIFT DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IN REGELMÄSSIGEN ZEITABSTÄNDEN MITGETEILT WERDEN. INFOLGE DIESER MITTEILUNG SIND DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DES ARBEITSORTS DER ORGANE DIE ANSCHRIFTEN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT BEKANNT.
22 GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG DER SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN ZU TREFFEN , DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN UND ALLE MASSNAHMEN ZU UNTERLASSEN , DIE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN. AUS DIESER VERPFLICHTUNG ERGIBT SICH , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN JEDE MASSNAHME , DIE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERSTÖSST , UND FOLGLICH JEDE MASSNAHME , DIE ENTGEGEN ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES GENANNTEN PROTOKOLLS DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZWINGEN WÜRDE , IHRE EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER ZU BEANTRAGEN , VERMEIDEN MÜSSEN. EIN SOLCHER MITTELBARER ZWANG WIRD INSBESONDERE DANN AUSGEUEBT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN WEGEN IHRER NICHTEINTRAGUNG NACHTEILIGE FOLGEN ERLEIDEN LÄSST.
23 IM VORLIEGENDEN FALL HABEN DIE ZWEI ARTEN VON GEMEINDESATZUNGEN BEWIRKT , DASS DIE IM GEBIET DER BETREFFENDEN GEMEINDEN WOHNENDEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN MITTELBAR GEZWUNGEN WURDEN , SICH IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN. DIESE SATZUNGEN VERSTOSSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS.
24 DIESE FESTSTELLUNG WIRD NICHT DADURCH BEEINTRÄCHTIGT , DASS DEN VON DEN GEMEINDESATZUNGEN BETROFFENEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN , UM DIE SIE BETREFFENDEN STEUERBESCHEIDE ANZUFECHTEN , DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN , DIE DAS BELGISCHE RECHT DEN STEUERPFLICHTIGEN ERÖFFNET. WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17. FEBRUAR 1970 IN DER RECHTSSACHE 31/69 ( ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG. 1970 , 25 ) AUSGEFÜHRT HAT , WIRD NÄMLICH DADURCH , DASS DER RECHTSWEG ZU DEN STAATLICHEN GERICHTEN OFFENSTEHT , DIE KLAGEMÖGLICHKEIT NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG NICHT GESCHMÄLERT , DA BEIDE KLAGEN VERSCHIEDENEN ZWECKEN DIENEN UND VERSCHIEDENE WIRKUNGEN HABEN.
25 ES IST NOCH DIE RÜGE DER KOMMISSION ZU PRÜFEN , DASS DIE BETREFFENDEN GEMEINDESATZUNGEN ZU EINER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT FÜHRTEN UND SOMIT GEGEN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERSTIESSEN.
26 DAZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH EINE SOLCHE DISKRIMINIERUNG NICHT NOTWENDIGERWEISE AUS DEN VORSTEHENDEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT. DER UNMITTELBARE ODER MITTELBARE ZWANG , SICH IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN , KANN NÄMLICH NUR DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN BETREFFEN , DIE , AUS WELCHEM GRUND AUCH IMMER , NICHT IN DIESEN REGISTERN EINGETRAGEN SIND. DIE KOMMISSION HAT ABER NICHT NACHGEWIESEN , DASS DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN EINGETRAGENEN UND NICHTEINGETRAGENEN BEAMTEN EINE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DARSTELLT. DIE RÜGE IN BEZUG AUF ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN.
27 SONACH IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DURCH DIE STEUERSATZUNGEN DER GEMEINDEN ETTERBEEK , UCCLE , JETTE , EVERE UND WOLUWE-SAINT-PIERRE DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE IHRE EHEGATTEN UND DIE VON IHNEN UNTERHALTENEN FAMILIENMITGLIEDER , DIE VON DER EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT SIND UND IHREN HAUPTWOHNSITZ IN DIESEN GEMEINDEN HABEN , MITTELBAR DAZU ZWINGT , SICH IN DIESE REGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN.
28 ZUM ANTRAG DER KOMMISSION , AUSSERDEM FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN HAT , A ) INDEM ES DURCH SEINE KOMMUNALBEHÖRDEN BEI BESTIMMTEN BEAMTEN , DIE IN DER GEMEINDE KEINEN NEBENWOHNSITZ HABEN , STEUERN FÜR EINEN NEBENWOHNSITZ ERHEBT UND B ) INDEM ES DIE ERHOBENEN BETRAEGE UND DIE GESCHULDETEN GESETZLICHEN ZINSEN NICHT ERSTATTET HAT , BRAUCHT NUR BEMERKT ZU WERDEN , DASS DIESE VORWÜRFE DIE DURCHFÜHRUNG DER STREITIGEN REGELUNG BETREFFEN UND SOMIT NICHT ALS EIGENSTÄNDIGE RÜGEN ANZUSEHEN SIND. FOLGLICH IST ÜBER SIE NICHT GESONDERT ZU ENTSCHEIDEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
29 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT ES DIE KOSTEN ZU TRAGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERSTOSSEN , INDEM ES DURCH DIE STEUERSATZUNGEN DER GEMEINDEN ETTERBEEK , UCCLE , JETTE , EVERE UND WOLUWE-SAINT-PIERRE DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE IHRE EHEGATTEN UND DIE VON IHNEN UNTERHALTENEN FAMILIENMITGLIEDER , DIE VON DER EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT SIND UND IHREN HAUPTWOHNSITZ IN DIESEN GEMEINDEN HABEN , MITTELBAR DAZU ZWINGT , SICH IN DIESE REGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN.
2)DAS KÖNIGREICH BELGIEN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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