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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1978
Aktenzeichen: 86-77
Rechtsgebiete: EWG/EAG BeamtStat
Vorschriften:
EWG/EAG BeamtStat Art. 110 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 45 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 90 Abs. 2 | |
EWG/EAG BeamtStat Art. 25 Abs. 2 |
1. ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS , WONACH JEDE VERFÜGUNG DEM BETROFFENEN BEAMTEN UNVERZUEGLICH SCHRIFTLICH MITZUTEILEN IST , GIBT NICHT AN , IN WELCHER WEISE DIESE MITTEILUNG ZU ERFOLGEN HAT. SIE GILT ALS ERFOLGT , SOBALD DIE VERFÜGUNG DEM BETROFFENEN BEAMTEN TATSÄCHLICH ZUGEGANGEN IST , UNABHÄNGIG DAVON , WELCHER WEG FÜR DIESE ÜBERMITTLUNG BENUTZT WORDEN IST.
2. EINE VERSETZUNGSVERFÜGUNG IST ALS BEGRÜNDET IM SINNE VON ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS ANZUSEHEN , WENN DIE SIE TRAGENDEN DIENSTLICHEN VERMERKE DEM BETROFFENEN ZUR KENNTNIS GEBRACHT WORDEN SIND , IHN EINDEUTIG ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIESE VERFÜGUNG UNTERRICHTET HABEN UND ALLE WESENTLICHEN , FÜR DIE ERMÖGLICHUNG DER GERICHTLICHEN NACHPRÜFUNG AUSREICHENDEN FAKTOREN ENTHALTEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. OKTOBER 1978. - KUNO DITTERICH GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 86-77.
Entscheidungsgründe:
1DER KLAEGER , BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 BEI DER GEMEINSAMEN FORSCHUNGSSTELLE ( GFS ) IN ISPRA , BEANTRAGT MIT SEINER AM 5. JULI 1977 EINGEREICHTEN KLAGE DIE AUFHEBUNG DES IN DER ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS DER GFS VOM 19. NOVEMBER 1976 GENANNTEN VERZEICHNISSES DER VORSCHLAEGE FÜR DIE BEFÖRDERUNG NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 4 , IN DEM SEIN NAME NICHT ENTHALTEN WAR.
2MIT DERSELBEN KLAGE BEANTRAGT DER KLAEGER DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 20. JANUAR 1977 ÜBER SEINE VERSETZUNG INNERHALB DER GFS.
A - ZUM ERSTEN KLAGEANSPRUCH
3/4ZUM ERSTEN KLAGEANSPRUCH FÜHRT DER KLAEGER AUS , DIE IN REDE STEHENDE VORSCHLAGSLISTE SEI FEHLERHAFT , WEIL SIE IN EINEM VERFAHREN ERSTELLT WORDEN SEI , DAS DER RECHTSGRUNDLAGE ENTBEHRE. DENN BEI ERLASS DER FÜR DIESES VERFAHREN GELTENDEN BESTIMMUNGEN HABE DIE KOMMISSION DIE IN ARTIKEL 110 DES BEAMTENSTATUTS FESTGELEGTEN BEDINGUNGEN NICHT BEACHTET.
5/9DIE UMSTRITTENE VORSCHLAGSLISTE IST GEMÄSS DEN ' ' ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM BEFÖRDERUNGSVERFAHREN FÜR DAS AUS FORSCHUNGSMITTELN BESOLDETE PERSONAL ' ' ERSTELLT WORDEN , DIE VON DER KOMMISSION AM 6. DEZEMBER 1971 ERLASSEN UND DURCH ENTSCHEIDUNG DIESES ORGANS VOM 9. OKTOBER 1973 ABGEÄNDERT WORDEN SIND. ES STEHT FEST , DASS DIESE ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN VON DER KOMMISSION NACH ANHÖRUNG DER PERSONALVERTRETUNG UND NACH STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS ERLASSEN WORDEN SIND. SIE GENÜGEN DAMIT DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 110 DES STATUTS UND FINDEN IN DIESER VORSCHRIFT IHRE RECHTSGRUNDLAGE. DIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 9. OKTOBER 1973 ERFOLGTEN ÄNDERUNGEN DIESER BESTIMMUNGEN BERÜHREN DIE GETROFFENE REGELUNG NICHT WESENTLICH , DENN SIE BESTEHEN NUR IN EINER NEUEN BEZEICHNUNG DER EIGENSCHAFT EINIGER MITGLIEDER DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE ERSTER UND ZWEITER INSTANZ , DIE AUF EINE INTERNE UMSTRUKTURIERUNG BESTIMMTER DIENSTE DER KOMMISSION ZURÜCKZUFÜHREN WAR. DAHER STELLT DER UMSTAND , DASS DIESE ÄNDERUNGEN OHNE ANHÖRUNG DER PERSONALVERTRETUNG UND OHNE DIE STELLUNGNAHME DES STATUTSBEIRATS ERLASSEN WORDEN SIND , KEINE ABWEICHUNG VON ARTIKEL 110 DES STATUTS DAR , DIE GEEIGNET WÄRE , DIE GÜLTIGKEIT DES DURCH DIE GENANNTEN ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN GESCHAFFENEN BEFÖRDERUNGSVERFAHRENS ZU BEEINTRÄCHTIGEN.
10/11DER KLAEGER MACHT AUSSERDEM GELTEND , DIE UMSTRITTENE VORSCHLAGSLISTE SEI FEHLERHAFT IM HINBLICK AUF ARTIKEL 45 DES STATUTS , DA SIE IN EINEM VERFAHREN ERSTELLT WORDEN SEI , DAS DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT ERLAUBE , DIE IN DIESER BESTIMMUNG VORGESCHRIEBENE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE ALLER FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMENDEN BEAMTEN VORZUNEHMEN. IM VORLIEGENDEN FALL SEI DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 45 GEGENÜBER DEM KLAEGER UM SO DEUTLICHER , ALS DESSEN PERSONALAKTE , WELCHE DIE GRUNDLAGE FÜR DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE BILDEN MÜSSE , UNVOLLSTÄNDIG GEWESEN SEI.
12/14NACH PUNKT 1 DER ' ' ALLGEMEINEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM BEFÖRDERUNGSVERFAHREN FÜR DAS AUS FORSCHUNGSMITTELN BESOLDETE PERSONAL ' ' SOLL MIT DIESEN BESTIMMUNGEN EIN DEN BEFÖRDERUNGEN DIESES PERSONALS ( VORAUSGEHENDES ) ' ' BERATUNGSVERFAHREN ' ' FESTGELEGT WERDEN. HIERZU IST IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS DIE BILDUNG VON BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSEN ERSTER UND ZWEITER INSTANZ VORGESEHEN , DEREN AUFGABE ES IST , NACHEINANDER ' ' NACH ABWAEGUNG DER VERDIENSTE ALLER BEAMTEN..., DIE AM 31. DEZEMBER DES LAUFENDEN JAHRES FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN BETRACHT KOMMEN , SOWIE ANHAND IHRER BEURTEILUNGEN DEN ENTWURF EINES VERZEICHNISSES DER BEFÖRDERUNGSWÜRDIGSTEN BEAMTEN ' ' AUFZUSTELLEN. IN PUNKT 8 DER BESTIMMUNG IST AUSSERDEM VORGESEHEN , DASS DIE VON JEDEM BEFÖRDERUNGSAUSSCHUSS ERSTELLTEN VERZEICHNISENTWÜRFE JEDESMAL DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ' ' ZUSAMMEN MIT DEN MIT GRÜNDEN VERSEHENEN BERICHTEN DER BEFÖRDERUNGSAUSSCHÜSSE UND DEN BEFÖRDERUNGSVORSCHLAEGEN ' ' UNTERBREITET WERDEN.
15/17AUS DEN ANGABEN DER KOMMISSION ERGIBT SICH , DASS DIE AUSSCHÜSSE ERSTER UND ZWEITER INSTANZ , WELCHE DIE ENTWÜRFE DER VERZEICHNISSE DER BEFÖRDERUNGSWÜRDIGSTEN BEAMTEN AUFZUSTELLEN HATTEN , UNTER ANDEREM ÜBER FOLGENDE HILFSMITTEL VERFÜGTEN : PROGRAMMIERTE UNTERLAGEN ÜBER DIE GESAMTE LAUFBAHN EINES JEDEN FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN BETRACHT KOMMENDEN BEAMTEN , ÜBERSICHTEN FÜR JEDEN DIESER BEAMTEN ÜBER DEN DAMALIGEN STAND SEINER LAUFBAHN IN BEZUG AUF SEINE BESOLDUNGSGRUPPE UND SEIN LEBENSALTER SOWIE DIE ENDGÜLTIGEN BEURTEILUNGEN FÜR 1971 BIS 1973 UND 1973 BIS 1975. DARÜBER HINAUS KONNTEN DIE AUSSCHÜSSE AUF VERLANGEN EINES IHRER MITGLIEDER IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN DIES ERFORDERLICH ERSCHIEN , ÜBER DIE PERSONALAKTE DER FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN FRAGE KOMMENDEN BEAMTEN VERFÜGEN. FERNER ERGIBT SICH AUS DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER ENTSCHEIDUNG DES GENERALDIREKTORS DER GFS VOM 19. NOVEMBER 1976 , MIT DER DIESER ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DAS ENDGÜLTIGE VERZEICHNIS DER IM HINBLICK AUF EINE BEFÖRDERUNG NACH BESOLDUNGSGRUPPE A 4 VERDIENSTVOLLSTEN GFS-BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 AUFSTELLTE , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE MÖGLICHKEIT HATTE , DIE PERSONALAKTEN EINZUSEHEN UND INSBESONDERE DIE BEURTEILUNGEN ALLER FÜR EINE BEFÖRDERUNG IN BETRACHT KOMMENDEN BEAMTEN ZU PRÜFEN , UND DASS SIE EINE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE DIESER BEAMTEN VORGENOMMEN HAT.
18/20NACH ALLEDEM KANN AUS DEM VOM KLAEGER ANGEFÜHRTEN UMSTAND , DASS SEINE PERSONALAKTE UNVOLLSTÄNDIG GEWESEN SEI , WEIL SIE DIE BEURTEILUNGEN FÜR DIE JAHRE 1971 BIS 1973 UND 1973 BIS 1975 NICHT ENTHALTEN HABE , NICHT ZWINGEND DER SCHLUSS GEZOGEN WERDEN , DASS DAS STREITIGE BEFÖRDERUNGSVERZEICHNIS IN BEZUG AUF ARTIKEL 45 DES STATUTS FEHLERHAFT IST. SELBST IN ERMANGELUNG DIESER BEURTEILUNGEN VERFÜGTEN DIE MITGLIEDER DER VERSCHIEDENEN AUSSCHÜSSE ÜBER DIE WEITESTGEHENDEN INFORMATIONSMÖGLICHKEITEN , UM ALLE FÜR DIE ABWAEGUNG DER VERDIENSTE ERFORDERLICHEN GESICHTSPUNKTE ZU SAMMELN. AUS DEM VORBRINGEN DES KLAEGERS ERGIBT SICH NICHT , DASS DIE AUSSCHÜSSE IN SEINEM FALL VERSÄUMT HÄTTEN , DIESE GESICHTSPUNKTE ZUSAMMENZUTRAGEN.
21/23DER KLAEGER IST SCHLIESSLICH DER ANSICHT , DAS IN REDE STEHENDE BEFÖRDERUNGSVERZEICHNIS SEI WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS IHM GEGENÜBER UNGÜLTIG , DA SEIN AUSSCHLUSS VON DER LISTE DURCH GRÜNDE BESTIMMT WORDEN SEI , DIE MIT DEM DIENSTLICHEN INTERESSE NICHTS ZU TUN GEHABT HÄTTEN. ZUR UNTERSTÜTZUNG DIESER RÜGE BERUFT SICH DER KLAEGER NAMENTLICH AUF EINEN AN DIE KOMMISSION GERICHTETEN VERMERK DES HERRN BISHOP , VON DEM ER BEI EINER UNTERREDUNG MIT EINEM BEAMTEN DES PERSONALDIENSTES ERFAHREN HABE UND DER SICH UNGÜNSTIG AUF SEINE BEFÖRDERUNGSAUSSICHTEN AUSGEWIRKT HABE. AUSSERDEM MACHT ER GELTEND , SEIN AUSSCHLUSS VON DEM UMSTRITTENEN BEFÖRDERUNGSVERZEICHNIS SEI IN DER FEINDSELIGKEIT BEGRÜNDET , DIE EINIGE SEINER VORGESETZTEN UND KOLLEGEN IHM GEGENÜBER GEZEIGT HÄTTEN.
24/26ES STEHT FEST , DASS HERR BISHOP DEN BETREFFENDEN VERMERK AN DIE ABTEILUNG VERWALTUNG UND PERSONAL IN ISPRA GERICHTET HAT , NACHDEM DER KLAEGER AM 8. DEZEMBER 1976 SEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE GEGEN DIE NICHTAUFNAHME SEINES NAMENS IN DAS FRAGLICHE BEFÖRDERUNGSVERZEICHNIS EINGELEGT HATTE , UND DASS DIESER VERMERK BEI DER ANTWORT DER KOMMISSION AUF DIE BESCHWERDE MITVERWENDET WERDEN SOLLTE. DA DER VERMERK SOMIT KEIN GRUND FÜR DIE ERWÄHNTE NICHTAUFNAHME SEIN KONNTE , KANN AUCH DIE VOM KLAEGER ERHOBENE RÜGE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS NICHT DARAUF GESTÜTZT WERDEN. AUCH DAS ÜBRIGE VORBRINGEN DES KLAEGERS KANN DAS VORLIEGEN EINES ERMESSENSMISSBRAUCHS IHM GEGENÜBER NICHT RECHTLICH ZUR GENÜGE DARTUN.
27DER ERSTE KLAGEANSPRUCH IST DEMNACH UNBEGRÜNDET.
B - ZUM ZWEITEN KLAGEANSPRUCH
ZUR ZULÄSSIGKEIT
28/29DIE BEKLAGTE MACHT DIE UNZULÄSSIGKEIT DES ZWEITEN KLAGEANSPRUCHS GELTEND , DA DIESER VOR ABLAUF DER IN ARTIKEL 90 ABSATZ 2 LETZTER UNTERABSATZ DES STATUTS BESTIMMTEN FRIST VON VIER MONATEN NACH EINLEGUNG DER VERWALTUNGSBESCHWERDE ERHOBEN WORDEN SEI. SIE HÄLT DIE ANSICHT DES KLAEGERS FÜR UNZUTREFFEND , WONACH SEINE VERWALTUNGSBESCHWERDE GEGEN DIE STREITIGE VERSETZUNGSVERFÜGUNG ZU DER VORHER EINGELEGTEN VERWALTUNGSBESCHWERDE IN BEZUG AUF DAS BEFÖRDERUNGSVERZEICHNIS GEHÖRE , AUF DAS SICH DER ERSTE KLAGEANSPRUCH BEZIEHE.
30/33ES STEHT FEST , DASS DER KLAEGER MIT MEMORANDUM VOM 1. MÄRZ 1977 BEI DER BEHÖRDE , WELCHE DIE UMSTRITTENE VERSETZUNGSVERFÜGUNG ERLASSEN HATTE , EINE BESCHWERDE GEGEN DIESE VERFÜGUNG EINGELEGT HAT. DIESES MEMORANDUM IST ANGESICHTS SEINES INHALTS , DER IN IHM ENTHALTENEN AUSDRÜCKLICHEN BEZUGNAHME AUF ARTIKEL 90 DES STATUTS SOWIE DER BEHÖRDE , AN DIE ES GERICHTET WAR , ALS BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ZU BETRACHTEN. DIE MIT DIESER BESCHWERDE BEFASSTE BEHÖRDE HAT MIT MEMORANDUM VOM 27. JUNI 1977 GEANTWORTET , WOBEI SIE DIE GRÜNDE FÜR DIE ANGEGRIFFENE VERSETZUNGSVERFÜGUNG DARGELEGT HAT. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE VORLIEGENDE KLAGE , DIE AM 5. JULI 1977 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , HINSICHTLICH DES ZWEITEN KLAGEANSPRUCHS ALS ZULÄSSIG ANZUSEHEN.
ZUR BEGRÜNDETHEIT
34/36NACH ANSICHT DES KLAEGERS IST DIE ANGEFOCHTENE VERFÜGUNG IM HINBLICK AUF ARTIKEL 25 DES STATUTS FEHLERHAFT , WEIL SIE IHM NICHT AUF DEM DIENSTWEG BEKANNTGEGEBEN , SONDERN VON EINER SEKRETÄRIN AUSGEHÄNDIGT WORDEN SEI. DIE VERFÜGUNG ENTSPRECHE AUCH DESHALB NICHT DEM GENANNTEN ARTIKEL , WEIL SIE NICHT BEGRÜNDET WORDEN SEI. SCHLIESSLICH SEI SIE AUCH NICHT AUS GRÜNDEN DES DIENSTLICHEN INTERESSES GERECHTFERTIGT , SONDERN STELLE EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH IHM GEGENÜBER DAR , DER AUF EINE ZWISCHEN IHM UND HERRN BRESESTI BESTEHENDE UNSTIMMIGKEIT ZURÜCKZUFÜHREN SEI.
37/38ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS , WONACH ' ' JEDE VERFÜGUNG... DEM BETROFFENEN BEAMTEN UNVERZUEGLICH SCHRIFTLICH MITZUTEILEN ( IST ) ' ' , GIBT NICHT AN , IN WELCHER WEISE DIESE MITTEILUNG ZU ERFOLGEN HAT. SIE GILT ALS ERFOLGT , SOBALD DIE VERFÜGUNG DEM BETROFFENEN BEAMTEN TATSÄCHLICH ZUGEGANGEN IST , UNABHÄNGIG DAVON , WELCHER WEG FÜR DIESE ÜBERMITTLUNG BENUTZT WORDEN IST.
39/43ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS SIEHT FERNER VOR , DASS ' ' JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG... MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEIN ( MUSS ) ' '. FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DEM BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS DES ARTIKELS 25 GENÜGT IST , SIND NICHT NUR DIE VERSETZUNGSVERFÜGUNG SELBST , SONDERN AUCH DIE SIE TRAGENDEN DIENSTLICHEN VERMERKE ZU PRÜFEN , VON DENEN DER BETROFFENE KENNTNIS ERHALTEN HAT UND DIE IHN EINDEUTIG ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIESE VERFÜGUNG UNTERRICHTET HABEN. IM VORLIEGENDEN FALL GING DER VERSETZUNGSVERFÜGUNG EIN MEMORANDUM DES HERRN BRESESTI VOM 13. SEPTEMBER 1976 VORAUS , AUF DAS IN DER BESCHWERDE VOM 8. DEZEMBER 1976 BEZUG GENOMMEN WIRD ; AUF DIE VERFÜGUNG FOLGTE DAS BEREITS ERWÄHNTE MEMORANDUM DES ZUSTÄNDIGEN DIREKTORS VOM 27. JUNI 1977 , IN WELCHEM DEM KLAEGER DIE GRÜNDE DARGELEGT WURDEN , DIE FÜR DEN ERLASS DER ANGEGRIFFENEN VERFÜGUNG MASSGEBEND GEWESEN WAREN. DIESE VERFÜGUNG IST DAHER MIT EINER BEGRÜNDUNG VERSEHEN , DIE DEM KLAEGER NICHT UNBEKANNT BLEIBEN KONNTE UND DIE ALLE WESENTLICHEN FAKTOREN ENTHÄLT , VON DENEN SICH DIE VERWALTUNG BEI IHRER ENTSCHEIDUNG LEITEN LIESS UND DIE SOMIT AUSREICHEN , UM EINE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN. ANGESICHTS DIESER BEGRÜNDUNG ERGIBT SICH AUS DEM VOM KLAEGER ZUR UNTERSTÜTZUNG DER RÜGE DES ERMESSENSMISSBRAUCHS VORGETRAGENEN ARGUMENTEN NICHTS , WAS FÜR DIE ANSICHT SPRECHEN KÖNNTE , DASS DIE UMSTRITTENE VERSETZUNG AUS GRÜNDEN ERFOLGT SEI , DIE MIT DEM DIENSTLICHEN INTERESSE NICHTS ZU TUN GEHABT HÄTTEN.
44SONACH IST DER ZWEITE KLAGEANSPRUCH EBENFALLS NICHT BEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
45/46NACH ARTIKEL 69 PAR 2 ABSATZ 1 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.
2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.
Ende der Entscheidung
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