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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.1979
Aktenzeichen: 86-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag, Code Gereral des Imports


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 37
EWG-Vertrag Art. 95
Code Gereral des Imports Art. 275 Anhang II
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. ES OBLIEGT AUFGRUND DER TRENNUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN , AUF DER ARTIKEL 177 DES VERTRAGES BERUHT , DEM NATIONALEN GERICHT ZU BEURTEILEN , IN WELCHEM MASSE ES DER AUSLEGUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS BEDARF.

2. WEDER ARTIKEL 37 NOCH ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERBIETET ES , DASS EIN MITGLIEDSTAAT INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE , MÖGEN SIE EINEM HANDELSMONOPOL UNTERLIEGEN ODER NICHT , MIT HÖHEREN INLÄNDISCHEN ABGABEN BELASTET , ALS SIE GLEICHARTIGE , AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ZU TRAGEN HABEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. MAERZ 1979. - SA DES GRANDES DISTILLERIES PEUREUX GEGEN DIRECTEUR DES SERVICES FISCAUX DE LA HAUTE-SAONE ET DU TERRITOIRE DE BELFORT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LURE. - FRANZOESISCHES BRANNTWEINMONOPOL. - RECHTSSACHE 86-78.

Entscheidungsgründe:

1MIT URTEIL VOM 6. JANUAR 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. MÄRZ 1978 , HAT DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LURE GEMÄSS ARTIKEL 177 DES VERTRAGES EINE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE ZUR AUSLEGUNG DES ARTIKELS 37 DES VERTRAGES VORGELEGT.

2DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN UND DER FRANZÖSISCHEN FINANZVERWALTUNG , DER DIE VEREINBARKEIT EINER ' ' AUFSCHLAG ' ' GENANNTEN ABGABE MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BETRIFFT ; DIESE ABGABE ERHEBT DIE VERWALTUNG AUF ÄTHYLALKOHOL UND ÄTHYLALKOHOLHALTIGEN SPRIT , WENN DIESER AUF ANTRAG DES ERZEUGERS ZU DESSEN FREIER VERFÜGUNG BELASSEN UND SOMIT VON DER PFLICHT ZUR ABLIEFERUNG AN DEN STAAT BEFREIT WIRD.

3DIE KLAEGERIN HAT KLAGE AUF ERSTATTUNG DER AUFSCHLAEGE ERHOBEN , DIE SIE ANGEBLICH ZU UNRECHT GEZAHLT HAT ; HIERZU STELLT DAS NATIONALE GERICHT DIE FOLGENDE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE :

' ' IST DAS BESTEHEN EINES MONOPOLS FÜR DIE HERSTELLUNG GEWISSER BRANNTWEINE , WIE BEISPIELSWEISE WILLIAMS-BIRNEN-BRANNTWEIN , ZUGUNSTEN DES FRANZÖSISCHEN STAATES , WELCHES ZUR FOLGE HAT , DASS EIN FREISTELLUNGSAUFSCHLAG ( SOULTE DE RETROCESSION ) ZUGUNSTEN DES STAATES ERHOBEN WIRD , WENN DERARTIGER BRANNTWEIN DEN HERSTELLERN ZUR FREIEN VERFÜGUNG BELASSEN BLEIBT , SEIT 1. JANUAR 1975 ODER EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT NOCH MIT ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG VEREINBAR , DER JEDE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT HINSICHTLICH DER EINFUHREN UND DER AUSFUHREN VERBIETET?

' '

4AUS DER BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG DES NATIONALEN GERICHTS WIE AUS DEM WORTLAUT SEINER FRAGE IST ZU ENTNEHMEN , DASS ES UM DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DES ARTIKELS 37 DES VERTRAGES , NACHSUCHT , UM ÜBER DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT BESTIMMTER BESONDERHEITEN DES FRANZÖSISCHEN BRANNTWEINMONOPOLS MIT DIESER VORSCHRIFT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN. 5DABEI UNTERSCHEIDET DAS NATIONALE GERICHT ZWISCHEN ZWEI AUFEINANDERFOLGENDEN ZEITRÄUMEN : DER ERSTE BETRIFFT DIE ALKOHOLREGELUNG IN IHRER NACH DER ÄNDERUNG DURCH DAS DEKRET NR. 74/91 VOM 6. FEBRUAR 1974 ( ABL. DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 8. FEBRUAR 1974 , S. 1476 ), ABER VOR DER ERNEUTEN ÄNDERUNG DURCH DAS DEKRET NR. 77/842 VOM 25. JULI 1977 ( ABL. DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK VOM 27. JULI 1977 , S. 3928 ) GELTENDEN FASSUNG , DER ZWEITE 6BETRIFFT SIE IN IHRER NACH DIESER ERNEUTEN ÄNDERUNG GELTENDEN FASSUNG. WENN ES AUCH DEN ANSCHEIN HAT , DASS VOR DEM NATIONALEN GERICHT NUR DIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS VOM 25. JULI 1977 GEZAHLTEN AUFSCHLAEGE IN STREIT STEHEN , SO OBLIEGT ES AUFGRUND DER TRENNUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN , AUF DER ARTIKEL 177 DES VERTRAGES BERUHT , DOCH DEM NATIONALEN GERICHT , ZU BEURTEILEN , IN WELCHEM MASSE ES DER AUSLEGUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT FÜR DEN ERLASS SEINES URTEILS BEDARF , SO DASS DIE FRAGE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SITUATION IN DEN BEIDEN VORGENANNTEN ZEITRÄUMEN ZU BEANTWORTEN IST.

A ) DER ZEITRAUM VOM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS NR. 74/91 VOM 6. FEBRUAR 1974 BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS NR. 77/842 VOM 25. JULI 1977

7IN DIESEM ZEITRAUM WAR DAS STAATLICHE MONOPOL FÜR ÄTHYLALKOHOL IM WESENTLICHEN IN DEN BESTIMMUNGEN DES ERSTEN BUCHES , ERSTER ABSCHNITT , DRITTER TITEL ( INDIREKTE STEUERN UND FINANZMONOPOLE ), KAPITEL I , ABTEILUNG 1 , BUCHSTABE B ( WIRTSCHAFTSREGELUNG ), DES CODE GENERAL DES IMPOTS UND DURCH DEN AN- 8HANG II ZU DIESEM CODE GEREGELT. NACH ARTIKEL 358 FF. DES CODE GENERAL DES IMPOTS BRINGT DAS MONOPOL FÜR DIE IN FRANKREICH , JEDENFALLS IM FRANZÖSISCHEN MUTTERLAND , NIEDERGELASSENEN ERZEUGER VON ÄTHYLALKOHOL UND SPRIT DIE VERPFLICHTUNG MIT SICH , DEM STAAT IHRE ERZEUGUNG VON SPRIT MIT ÄTHYLALKOHOLGEHALT MIT AUSNAHME BESTIMMTER BRANNTWEINE VORZUBEHALTEN , DIE AUSDRÜCKLICH 9IN ARTIKEL 358 AUFGEFÜHRT SIND. DER UMFANG DIESER ERZEUGUNG WIRD JÄHRLICH DURCH KONTINGENTE FESTGESETZT , DIE DAS ZUSTÄNDIGE MINISTERIUM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER TECHNISCHEN MÖGLICHKEITEN DER HERSTELLER AUF DIESE VERTEILT. 10DER LIEFERUNGSVERPFLICHTUNG ENTSPRICHT DIE VERPFLICHTUNG DES MONOPOLS , DEN SPRIT ZU REGELMÄSSIG IN FINANZMINISTERIALVERORDNUNGEN FESTGESETZTEN PREISEN 11ANZUKAUFEN. DER VOM STAAT AUFGEKAUFTE SPRIT WIRD VON IHM FÜR JEDEN VERWENDUNGSZWECK ZU EBENFALLS AMTLICH FESTGESETZTEN PREISEN WIEDERVERKAUFT.

12NACH ARTIKEL 269 DES ANHANGS II ZUM CODE GENERAL DES IMPOTS ( EINGEFÜGT DURCH DEKRET VOM 6. FEBRUAR 1974 ) KANN DER SERVICE DES ALCOOLS DEN ERZEUGERN AUF ANTRAG JEDOCH BESTIMMTEN , GRUNDSÄTZLICH DEM STAAT VORBEHALTENEN SPRIT ZUR FREIEN VERFÜGUNG BELASSEN , WENN SIE EINE AUFSCHLAG GENANNTE AB- 13GABE ZAHLEN. DAHER WAREN IM FRAGLICHEN ZEITRAUM DREI GRUPPEN VON ÄTHYLALKOHOLHALTIGEM SPRIT NATIONALER ERZEUGUNG ZU UNTERSCHEIDEN , NÄMLICH FREIER SPRIT - DER ALSO NICHT DEM MONOPOL UNTERLAG - , DEM MONOPOL VORBEHALTENER , VON IHM ANGEKAUFTER SPRIT , UND FREIGESTELLTER SPRIT - ALSO IM GRUNDE DEM MONOPOL VORBEHALTENER SPRIT , DER JEDOCH DEN ERZEUGERN ZUR FREIEN VERFÜGUNG BELASSEN WURDE UND IN DIESEM FALL DER ZAHLUNG EINES AUFSCHLAGS UNTERLAG.

14NACH ARTIKEL 385 DES CODE GENERAL DES IMPOTS IST DIE EINFUHR VON SPRIT AUS 15DEM AUSLAND DEM STAAT VORBEHALTEN. DAS EINFUHRMONOPOL WURDE JEDOCH FÜR UNVERÄNDERT VERWENDBAREN ODER TRINKBAREN SPRIT UND FÜR BRANNTWEIN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN INSBESONDERE DURCH DEKRET NR. 74/91 VOM 6. FEBRUAR 1974 BEENDET , DAS IM RAHMEN DER UMFORMUNG DES MONOPOLS NACH ARTIKEL 37 DES VERTRAGES ERLASSEN WURDE , SO DASS SEIT DEM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS DIESER SPRIT UND BRANNTWEIN AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRT UND DORT VERMARKTET WERDEN KANN.

16UNVERÄNDERT VERWENDBARER ODER TRINKBARER EINGEFÜHRTER SPRIT UNTERLAG GEMÄSS ARTIKEL 273 DES ANHANGS II EINER AUSGLEICHSSTEUER , DEREN BERECHNUNGSWEISE DER DES AUF NATIONALEN FREIGESTELLTEN SPRIT ERHOBENEN AUFSCHLAGS ÄHNELTE. 17NACH ARTIKEL 275 DESSELBEN ANHANGS WAREN ERZEUGNISSE ' ' MIT ÄTHYLALKOHOLGEHALT , ZUM TRINKEN BESTIMMT ' ' AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VON DER AUSGLEICHSSTEUER BEFREIT ; SIE UNTERLAGEN JEDOCH EINER AUSGLEICHSABGABE , WENN DER MINDESTVERKAUFSPREIS NEUTRALEN TRINKALKOHOLS IM URSPRUNGSLAND UNTER DEM PREIS LAG , DER IN FRANKREICH BEIM VERKAUF FÜR DIE GLEICHE VERWENDUNG ANGESETZT 18WIRD. NACH DER GLEICHEN BESTIMMUNG WAR AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTER SPRIT JEDOCH VON DER AUSGLEICHSABGABE BEFREIT , WENN ER DERART BESCHAFFEN WAR , DASS ER NICHT UNTER DAS MONOPOL GEFALLEN WÄRE , HÄTTE ER AUS NATIONALER ERZEUGUNG GESTAMMT ( FREIER SPRIT ).

19AUS DIESEN VORSCHRIFTEN FOLGT , WAS IM ÜBRIGEN NICHT BESTRITTEN IST , DASS DIE AUSGLEICHSABGABE AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEM , ZUM TRINKEN BESTIMMTEM SPRIT ZUM ZIEL , JEDENFALLS ABER ZUM ERGEBNIS HAT ZU VERHINDERN , DASS DIESER SPRIT , WENN ER NATIONALEM MONOPOLSPRIT GLEICHARTIG IST , IN FRANKREICH ZU EINEM NIEDRIGEREN ALS DEM VOM MONOPOL FÜR DEN VON IHM VERTRIEBENEN SPRIT FESTGESETZTEN MINDESTVERKAUFSPREIS VERMARKTET WERDEN KANN.

B ) DER ZEITRAUM NACH DEM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS NR. 77/842 VOM 25. JULI 1977

20INSBESONDERE AUFGRUND DER URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 17. FEBRUAR 1976 ( REWE , 45/75 - SLG. 1976 , 181 , UND MIRITZ , 91/75 - SLG. 1976 , 217 ) ÜBER BESTIMMTE BESONDERHEITEN DES DEUTSCHEN BRANNTWEINMONOPOLS GELANGTE DIE KOMMISSION ZU DER AUFFASSUNG , DASS DIE VORSTEHEND BESCHRIEBENE AUSGLEICHSABGABE MIT DER VERPFLICHTUNG NACH ARTIKEL 37 DES VERTRAGES UNVEREINBAR SEI , DIE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE DERART UMZUFORMEN , DASS AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT JEDE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESCHLOSSEN IST. 21NACH DEM TENOR DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE 91/75 ( MIRITZ , BEREITS ZITIERT ) STEHT ARTIKEL 37 NACH DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT EINER ABGABE ENTGEGEN , MIT DER EIN MITGLIEDSTAAT AUSSCHLIESSLICH DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE ERZEUGNIS BELASTET , UM DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM VERKAUFSPREIS DES ERZEUGNISSES IM HERKUNFTSLAND UND DEM HÖHEREN PREIS AUSZUGLEICHEN , DEN DAS STAATLICHE MONOPOL INLÄNDISCHEN HERSTELLERN DES ENTSPRECHEN 22DEN ERZEUGNISSES ZAHLT. NACH EINEM MEINUNGSAUSTAUSCH ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG ERLIESS LETZTERE DAS DEKRET NR. 77/842 VOM 25. JULI 1977 , DAS AM 29. JULI 1977 IN KRAFT TRAT.

23IN ARTIKEL 3 DIESES DEKRETS WIRD ARTIKEL 275 DES ANHANGS II ZUM CODE GENERAL DES IMPOTS ÜBER DIE ERHEBUNG EINER AUSGLEICHSABGABE AUF BESTIMMTEN 24SPRIT AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUFGEHOBEN. IN ARTIKEL 2 DES DEKRETS WERDEN AUCH DIE AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN , UNVERÄNDERT VERWENDBAREN ODER TRINKBAREN ERZEUGNISSE MIT ÄTHYLALKOHOLGEHALT VON DER IN ARTIKEL 25273 DES ANHANGS II VORGESEHENEN AUSGLEICHSSTEUER BEFREIT. ANDERERSEITS WIRD NACH ARTIKEL 1 DES DEKRETS AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN SPRIT , DER DEMJENIGEN AUS NATIONALER ERZEUGUNG GLEICH IST , FÜR DEN EINE ABLIEFERUNGSPFLICHT AN DAS MONOPOL BESTEHT , BEI DER EINFUHR DER GLEICHE AUFSCHLAG ERHOBEN , DER AUF VON DER ABLIEFERUNGSPFLICHT AN DAS MONOPOL FREIGESTELLTEN NATIONALEN SPRIT ERHOBEN WIRD.

26IM LICHTE DIESER BESONDERHEITEN DES ANWENDBAREN NATIONALEN RECHTS IST DEM 27NATIONALEN GERICHT ZU ANTWORTEN. VOR DIESEM GERICHT FÜHRT DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IM WESENTLICHEN DARÜBER KLAGE ,

A ) - FÜR DEN ZEITRAUM VOM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS NR. 74/91 VOM 6. FEBRUAR 1974 BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS NR. 77/842 VOM 25. JULI 1977 -

DASS SIE FÜR DEN VON IHR ERZEUGTEN , ANTRAGSGEMÄSS VON DER VERPFLICHTUNG , IHN DEM MONOPOL VORZUBEHALTEN , BEFREITEN SPRIT EINEN AUFSCHLAG HABE ZAHLEN MÜSSEN , WÄHREND AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE GLEICHARTIGE ERZEUGNISSE KEINER ENTSPRECHENDEN BELASTUNG ODER JEDENFALLS NUR EINER BELASTUNG - IM VORLIEGENDEN FALL DER AUSGLEICHSABGABE - UNTERLEGEN HÄTTEN , DIE MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR UND FOLGLICH NICHT GESCHULDET GEWESEN SEI ; DIESE SITUATION WIDERSPRECHE DEM DISKRIMINIERUNGSVERBOT IN ARTIKEL 37 DES VERTRAGES :

B)- FÜR DEN ZEITRAUM NACH DEM INKRAFTTRETEN DES DEKRETS VOM 25. JULI 1977 -

DASS SIE AUF DEN VON IHR ERZEUGTEN FREIGESTELLTEN SPRIT EINEN AUFSCHLAG ZAHLEN MÜSSE , WÄHREND IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT HERGESTELLTER GLEICHARTIGER SPRIT EINER SOLCHEN BELASTUNG NICHT UNTERLIEGE , SO DASS IHRE ERZEUGNISSE AUF DEN MÄRKTEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN , IN DIE SIE DIESE ERZEUGNISSE AUSFÜHRE , DISKRIMINIERT SEIEN.

28UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESER ERWAEGUNGEN ZIELT DIE GESTELLTE FRAGE IM WESENTLICHEN DARAUF AB ,

A ) OB ARTIKEL 37 ABSATZ 1 INSOWEIT , ALS ER DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , IHRE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE DERART UMZUFORMEN , DASS AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT JEDE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESCHLOSSEN IST , DEM ENTGEGENSTEHT , DASS NATIONALE , EINEM MONOPOL UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE EINE STEUERLICHE BELASTUNG ZU TRAGEN HABEN , DER GLEICHARTIGE , AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE NICHT ODER NUR IN GERINGEREM MASSE UNTERWORFEN SIND ,

B ) OB ARTIKEL 37 ABSATZ 1 ES UNTERSAGT , NATIONALE , EINEM MONOPOL UNTERLIEGENDE ERZEUGNISSE MIT HÖHEREN ABGABEN ZU BELASTEN , ALS SIE GLEICHARTIGE ERZEUGNISSE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU TRAGEN HABEN , WENN DAS NATIONALE ERZEUGNIS ZUR AUSFUHR IN DIESE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT IST.

ZUR ERSTEN TEILFRAGE

29FÜR DAS VERHÄLTNIS VON INLÄNDISCHEN ABGABEN AUF NATIONALEN ERZEUGNISSEN ZU SOLCHEN AUF AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE SCHREIBT ARTIKEL 95 DES VERTRAGES VOR , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN AUF WAREN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN WEDER UNMITTELBAR NOCH MITTELBAR HÖHERE INLÄNDISCHE ABGABEN GLEICH WELCHER ART ERHEBEN , ALS GLEICHARTIGE INLÄNDISCHE WAREN UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU TRAGEN HABEN.

30WENN ARTIKEL 37 ABSATZ 1 NACH ENDE DER ÜBERGANGSZEIT JEDE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN VERBIETET , SO BETRIFFT DAS NICHT AUSSCHLIESSLICH MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN UND MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG , SONDERN , WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 17. FEBRUAR 1976 ( RECHTSSACHE 45/75 , REWE , BEREITS ZITIERT ) FESTGESTELLT HAT , AUCH ABGABEN , ' ' DURCH DIE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GEGENÜBER DEN DEM MONOPOL UNTERLIEGENDEN INLÄNDISCHEN 31ERZEUGNISSEN DISKRIMINIERT WERDEN ' '. SOMIT ERLAUBT ARTIKEL 37 ABSATZ 1 NACH DEM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT KEINE AUSNAHMEN VOM VERBOT DES ARTIKELS 95 MEHR , DER VOLLINHALTLICH FÜR DIE BESTEUERUNG EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE IM VERHÄLTNIS ZU DER INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE GILT , MÖGEN SIE EINEM HANDELSMONOPOL UNTERLIEGEN ODER NICHT.

32ZWAR UNTERSAGT ES ARTIKEL 95 DEN MITGLIEDSTAATEN , AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE HÖHER ZU BELASTEN ALS EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE , DOCH VERBIETET ER IHNEN NICHT , EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE HÖHER ALS EINGEFÜHRTE 33ERZEUGNISSE ZU BELASTEN. EINE DERARTIGE UNGLEICHHEIT FÄLLT NICHT UNTER ARTIKEL 95 , SIE FOLGT VIELMEHR AUS BESONDERHEITEN DER NATIONALEN , NICHT ANGEGLICHENEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF GEBIETEN , FÜR DIE DIE MITGLIEDSTAATEN ZUSTÄNDIG SIND.

34SELBST WENN DAVON AUSZUGEHEN WÄRE , DASS ES IN ARTIKEL 37 NICHT NUR UNTERSAGT IST , EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GEGENÜBER NATIONALEN , DEM MONOPOL UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSEN ZU BENACHTEILIGEN , SONDERN AUCH , DIESE LETZTEREN GEGENÜBER DEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN ZU BENACHTEILIGEN , SO WÜRDE DARAUS NICHT FOLGEN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN WÄRE , EINHEIMISCHE ERZEUGNISSE , MÖGEN SIE DEM MONOPOL UNTERLIEGEN ODER NICHT , HÖHER ZU BELASTEN ALS GLEICH- 35ARTIGE EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE. DIE VORSCHRIFTEN DES ARTIKELS 37 BETREFFEN NÄMLICH NUR AKTIVITÄTEN , DIE IHREM WESEN NACH MIT DER AUSÜBUNG DER SPEZIFISCHEN FUNKTION DES FRAGLICHEN MONOPOLS VERBUNDEN SIND , FINDEN ABER KEINE ANWENDUNG AUF NATIONALE BESTIMMUNGEN , DIE DIE AUSÜBUNG DIESER SPEZIFI- 36SCHEN FUNKTION NICHT BETREFFEN. WENN DIE ABGABENBELASTUNG VON ERZEUGNISSEN SICH DANACH RICHTET , OB DIESE UNTER DAS MONOPOL FALLEN , ODER DANACH , OB SIE VON DER ABLIEFERUNGSPFLICHT FREIGESTELLT WERDEN KÖNNEN , SO IST DIES KEIN GESICHTSPUNKT , VON DEM DIE ERFÜLLUNG DER SPEZIFISCHEN FUNKTION DES MONO- 37POLS ABHINGE. FÜR DAS VERHÄLTNIS EINER SOLCHEN BELASTUNG ZU DERJENIGEN GLEICHARTIGER EINGEFÜHRTER ERZEUGNISSE , DIE EBENFALLS NICHT DEM MONOPOL UNTERLIEGEN , IST FOLGLICH ARTIKEL 95 , NICHT ARTIKEL 37 ABSATZ 1 DES VERTRAGES MASSGEBEND , WELCHES AUCH IMMER DESSEN GRÖSSERE ODER GERINGERE TRAGWEITE SEIN MAG.

38AUF DIE ERSTE TEILFRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ES WEDER ARTIKEL 95 NOCH ARTIKEL 37 DES VERTRAGES VERBIETET , DASS EIN MITGLIEDSTAAT INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE - INSBESONDERE BESTIMMTE BRANNTWEINE - , MÖGEN SIE EINEM HANDELSMONOPOL UNTERLIEGEN ODER NICHT , MIT HÖHEREN INLÄNDISCHEN ABGABEN GLEICH WELCHER ART BELASTET , ALS SIE GLEICHARTIGE , AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ZU TRAGEN HABEN.

ZUR ZWEITEN TEILFRAGE

39DA ES EINEM MITGLIEDSTAAT NACH DER AUF DIE ERSTE TEILFRAGE GEGEBENEN ANTWORT FREISTEHT , EIN INLÄNDISCHES ERZEUGNIS MIT HÖHEREN INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN , ALS SIE EIN GLEICHARTIGES EINGEFÜHRTES ERZEUGNIS ZU TRAGEN HAT , MAG DAS INLÄNDISCHE ERZEUGNIS IN DIESEM MITGLIEDSTAAT EINEM HANDELSMONOPOL UNTERLIEGEN ODER NICHT , STEHT ES IHM ERST RECHT FREI , EIN INLÄNDISCHES ERZEUGNIS MIT HÖHEREN INLÄNDISCHEN ABGABEN ZU BELASTEN , ALS SIE EIN GLEICHARTI- 40GES ERZEUGNIS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZU TRAGEN HAT. UNGLEICHHEITEN DIESER ART SIND FOLGE DER FINANZHOHEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND WEDER FÜR ARTIKEL 95 NOCH FÜR ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG VON BEDEUTUNG.

Kostenentscheidung:

41DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNG VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HA- 42BEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN IM AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE LURE MIT URTEIL VOM 6. JANUAR 1978 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

WEDER ARTIKEL 37 NOCH ARTIKEL 95 EWG-VERTRAG VERBIETET ES , DASS EIN MITGLIEDSTAAT INLÄNDISCHE ERZEUGNISSE - INSBESONDERE BESTIMMTE BRANNTWEINE - , MÖGEN SIE EINEM HANDELSMONOPOL UNTERLIEGEN ODER NICHT , MIT HÖHEREN INLÄNDISCHEN ABGABEN BELASTET , ALS SIE GLEICHARTIGE , AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ZU TRAGEN HABEN.

Ende der Entscheidung

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