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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.1982
Aktenzeichen: 86/82 R
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG
Vorschriften:
EWG-VERTRAG ART. 85 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DES GERICHTSHOFES VOM 7. MAI 1982. - HASSELBLAD (GB) LIMITED GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 86/82 R.
Entscheidungsgründe:
1 NACH ARTIKEL 85 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEIM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH , WENN DIES DEN UMSTÄNDEN NACH NÖTIG IST , DEN VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN. NACH ARTIKEL 86 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES KANN DIE VOLLSTRECKUNG DES BESCHLUSSES DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN , DASS DER ANTRAGSTELLER EINE SICHERHEIT LEISTET , DEREN HÖHE UND ART NACH MASSGABE DER UMSTÄNDE FESTZUSETZEN SIND.
2 DER VORLIEGENDE ANTRAG AUF ERLASS EINER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG IST DARAUF GERICHTET , DIE VERPFLICHTUNG DER ANTRAGSTELLERIN ZUR ZAHLUNG DER GEGEN SIE VERHÄNGTEN GELDBUSSE AUSZUSETZEN. NACH ARTIKEL 8 DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG WIRD IN DEM FALLE , DASS EINES DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN KLAGE BEIM GERICHTSHOF ERHEBT , DIE EINZIEHUNG DER VON DIESEM UNTERNEHMEN ZU ZAHLENDEN GELDBUSSE AUSGESETZT , WENN ES EINE BANKBÜRGSCHAFT IN HÖHE DER GELDBUSSE STELLT.
3 DIE UMSTÄNDE , DIE DIE KOMMISSION ANGEFÜHRT HAT , UM DIE ÄNDERUNG IHRER FRÜHEREN PRAXIS BEI DER AUSSETZUNG DER EINZIEHUNG VON GELDBUSSEN ZU BEGRÜNDEN , WENN DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN KLAGE ERHEBT , RECHTFERTIGEN DIESE NEUE HALTUNG. VON AUSSERGEWÖHNLICHEN UMSTÄNDEN ABGESEHEN , IST DAHER DIE AUSSETZUNG DER VOLLZUGS VON DER STELLUNG EINER BÜRGSCHAFT ABHÄNGIG ZU MACHEN.
4 AUS DEM VORBRINGEN DER ANTRAGSTELLERIN ZU IHRER SITUATION UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER UNTERNEHMENSGRUPPE , ZU DER SIE GEHÖRT , GEHT NICHT HERVOR , DASS AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE VORLAEGEN , DIE DIE AUSSETZUNG OHNE STELLUNG EINER BÜRGSCHAFT RECHTFERTIGEN WÜRDEN. JEDOCH IST DER ANTRAGSTELLERIN EINE ANGEMESSENE FRIST FÜR DIE ERFÜLLUNG DIESER BEDINGUNG EINZURÄUMEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER PRÄSIDENT
IM VERFAHREN WEGEN EINSTWEILIGER ANORDNUNG
BESCHLOSSEN :
1. DER VOLLZUG VON ARTIKEL 8 DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 2. DEZEMBER 1981 ( IV/25.757-HASSELBLAD ) WIRD DER ANTRAGSTELLERIN GEGENÜBER UNTER DER BEDINGUNG AUSGESETZT , DASS DIE ANTRAGSTELLERIN DER KOMMISSION BIS ZUM 29. JUNI 1982 FÜR DIE ZAHLUNG DER GELDBUSSE EINE UNBEFRISTETE UND UNWIDERRUFLICHE BANKBÜRGSCHAFT STELLT , DIE VON EINER IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ANSÄSSIGEN BANK GEGEBEN WIRD.
2. WIRD DIESE BEDINGUNG BIS ZUM ANGEGEBENEN ZEITPUNKT NICHT ERFÜLLT , SO TRITT DIESER BESCHLUSS ZU DIESEM ZEITPUNKT AUSSER KRAFT.
3. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
Ende der Entscheidung
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