Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.1985
Aktenzeichen: 86/84
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 171/83, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung Nr. 171/83 Art. 14 Abs. 3
EWG-Vertrag Art. 177
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DER IN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 171/83 DES RATES ÜBER TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ALS OBERGRENZE FESTGESETZTEN 70 BRT ZU BESTIMMEN.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 21. MAERZ 1985. - OFFICIER VAN JUSTITIE GEGEN I. BOUT EN ZONEN B.V. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MIDDELBURG. - ERHALTUNG DER MEERESSCHAETZE. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 86 UND 87/84.

Entscheidungsgründe:

1 DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MIDDELBURG HAT MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 9. MÄRZ 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 28. MÄRZ 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI GLEICHLAUTENDE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 14 DER VERORDNUNG NR. 171/83 DES RATES VOM 25. JANUAR 1983 ÜBER TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ( ABL. L 24 , S. 14 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN VON STRAFVERFAHREN GEGEN DIE FIRMA I. BOUT EN ZONEN BV ( IM FOLGENDEN : FIRMA BOUT ), DIE ANGEKLAGT IST , UNTER ZUWIDERHANDLUNG GEGEN ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 171/83 DES RATES MIT SCHIFFEN VOM TYP BAUMKURRE VON MEHR ALS 70 BRUTTOREGISTERTONNEN ( BRT ) INNERHALB DER 12-MEILEN-ZONE VOR DER NIEDERLÄNDISCHEN KÜSTE SEEZUNGE UND/ODER SCHOLLE GEFISCHT ZU HABEN.

3 DA MIT BEIDEN VORLAGEBESCHLÜSSEN DIE GLEICHE FRAGE GESTELLT WIRD , HAT DER GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 26. SEPTEMBER 1984 DIE RECHTSSACHEN ZU GEMEINSAMER VERHANDLUNG UND ENTSCHEIDUNG VERBUNDEN.

4 DER ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MIDDELBURG , VOR DEM DER AUSGANGSRECHTSSTREIT ANHÄNGIG IST , WEIST DARAUF HIN , DASS DER VERORDNUNG NR. 171/83 DES RATES NICHT ZU ENTNEHMEN SEI , AUF WELCHE WEISE ODER NACH WELCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE TONNAGE VON 70 BRT ZU BERECHNEN SEI. NACH DER SEINERZEIT IN DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT ÜBERNOMMENEN VERMESSUNGSMETHODE , WIE SIE IM OSLÖR ÜBEREINKOMMEN VOM 20. JUNI 1947 ÜBER EIN EINHEITLICHES SYSTEM DER SCHIFFSVERMESSUNG FESTGELEGT WORDEN SEI , KÖNNE DIE IN BRT ANGEGEBENE TONNAGE BEI GLEICHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN MIT DENSELBEN GRUNDMASSEN ZWAR NICHT AUFGRUND DER WASSERVERDRÄNGUNG , DER GESCHWINDIGKEIT ODER DES RAUMINHALTS , WOHL ABER AUFGRUND DER BREITE DER SPANTEN UND WRANGEN VERSCHIEDEN SEIN. DADURCH WERDE ES OFFENBAR MÖGLICH , DASS FISCHEREIFAHRZEUGE GLEICHER ART UND GLEICHEN TYPS UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WÜRDEN. NACH AUFFASSUNG DES NIEDERLÄNDISCHEN GERICHTS KANN DIES INSOWEIT ZU EINER UNGLEICHBEHANDLUNG NIEDERLÄNDISCHER FISCHEREIFAHRZEUGE FÜHREN , VON DENEN EINIGE IN DER KÜSTENZONE FISCHEN DÜRFTEN , ANDERE , GLEICHARTIGE , JEDOCH NICHT. ES HAT DEM GERICHTSHOF DAHER DIE FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :

' ' AUF WELCHE WEISE IST DIE TONNAGE VON FISCHEREIFAHRZEUGEN IM RAHMEN DER VERORDNUNG ( EWG ) NR. 171/83 DES RATES VOM 25. JANUAR 1983 ÜBER TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ZU ERMITTELN?

' '

5 WIE DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG ZU RECHT AUSFÜHREN , ENTHÄLT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT KEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DER TONNAGE VON 70 BRT IM SINNE VON ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 171/83 DES RATES. DA EINE GEMEINSCHAFTSREGELUNG FEHLT , MÜSSEN DIE MITGLIEDSTAATEN SELBST BESTIMMEN , WELCHER BERECHNUNGSMETHODE SIE FOLGEN WOLLEN.

6 DIE VOM VORLEGENDEN GERICHT ANGEDEUTETE GEFAHR EINER UNGLEICHBEHANDLUNG GLEICHER FISCHEREIFAHRZEUGE ERGIBT SICH NICHT AUS DER IN DER VERORDNUNG NR. 171/83 DES RATES AUFGESTELLTEN OBERGRENZE VON 70 BRT , SONDERN AUSSCHLIESSLICH AUS DER VOM NATIONALEN RECHT VORGESCHRIEBENEN BERECHNUNGSMETHODE.

7 DAHER IST AUF DIE FRAGE DES ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MIDDELBURG ZU ANTWORTEN , DASS ES BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SACHE DER MITGLIEDSTAATEN IST , DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DER NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 171/83 DES RATES VOM 25. JANUAR 1983 ÜBER TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ALS OBERGRENZE FESTGESETZTEN 70 BRT ZU BESTIMMEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

8 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS.

Tenor:

AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM ECONOMISCHE POLITIERECHTER BEI DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK MIDDELBURG MIT ZWEI BESCHLÜSSEN VOM 9. MÄRZ 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

BEIM GEGENWÄRTIGEN STAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IST ES SACHE DER MITGLIEDSTAATEN , DIE METHODE ZUR BERECHNUNG DER NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 3 DER VERORDNUNG NR. 171/83 DES RATES VOM 25. JANUAR 1983 ÜBER TECHNISCHE MASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG DER FISCHBESTÄNDE ALS OBERGRENZE FESTGESETZTEN 70 BRT ZU BESTIMMEN.

Ende der Entscheidung

Zurück