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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.06.1980
Aktenzeichen: 88-79
Rechtsgebiete: Richtlinie 64/54, Richtlinie 70/357
Vorschriften:
Richtlinie 64/54 | |
Richtlinie 64/54 |
1. DIE RICHTLINIEN 64/54 UND 70/357 FÜR KONSERVIERENDE STOFFE BEZIEHUNGSWEISE STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN , VERPFLICHTEN DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE VERWENDUNG VON KONSERVIERENDEN STOFFEN UND STOFFEN MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG , DIE NICHT IN DEN DIESEN RICHTLINIEN ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN LISTEN ENTHALTEN SIND , IN LEBENSMITTELN NICHT ZUZULASSEN. DAGEGEN SIND DIE MITGLIEDSTAATEN IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DER ANGLEICHUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM BETREFFENDEN GEBIET NICHT VERPFLICHTET , DIE VERWENDUNG ALL DERJENIGEN KONSERVIERENDEN STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN ZUZULASSEN , DIE IN DEN OBEN BEZEICHNETEN LISTEN AUFGEFÜHRT SIND. DIE DEN MITGLIEDSTAATEN INSOWEIT BELASSENE FREIHEIT DARF INDESSEN NICHT ZUR FOLGE HABEN , DASS DIE VERWENDUNG EINES DIESER STOFFE IN DEN IN FRAGE STEHENDEN LEBENSMITTELN VOLLSTÄNDIG AUSGESCHLOSSEN ODER JEGLICHER VERTRIEB EINES SOLCHEN STOFFES VERHINDERT WIRD.
2. DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN 64/54 UND 70/357 KÖNNEN INSOWEIT VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN GELTEND GEMACHT WERDEN , ALS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT GESTATTEN , JEGLICHE VERWENDUNG EINES DER IN DEN LISTEN IN IHREM ANHANG ENTHALTENEN KONSERVIERENDEN STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN ZU VERBIETEN ODER JEGLICHEN VERTRIEB EINES SOLCHEN STOFFES ZU VERHINDERN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 12. JUNI 1980. - STAATSANWALTSCHAFT GEGEN SIEGFRIED GRUNERT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE STRASSBURG. - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - KONSERVIERENDE STOFFE. - RECHTSSACHE 88-79.
Entscheidungsgründe:
1 MIT URTEIL VOM 22. MÄRZ 1979 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 1. JUNI 1979 , HAT DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE STRASSBURG NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN ZUR AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 64/54 DES RATES VOM 5. NOVEMBER 1963 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR KONSERVIERENDE STOFFE , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN ( ABL. NR. 12 VOM 27. JANUAR 1964 , S. 161 ), UND DER RICHTLINIE 70/357 DES RATES VOM 13. JULI 1970 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN ( ABL. L 157 , S. 31 ), GESTELLT.
2 VOR DEM GERICHT IST EIN STRAFVERFAHREN GEGEN DEN GESCHÄFTSFÜHRER EINER GESELLSCHAFT EINGELEITET WORDEN , DEM VORGEWORFEN WIRD , EIN ZUR VERFÄLSCHUNG VON LEBENSMITTELN GEEIGNETES ERZEUGNIS - IM VORLIEGENDEN FALL EIN KONSERVIERUNGSMITTEL , DAS MILCHSÄURE UND ZITRONENSÄURE ENTHÄLT - IN KENNTNIS SEINES VERWENDUNGSZWECKS ZUM VERKAUF ANGEBOTEN UND VERKAUFT ZU HABEN.
3 IM VORLAGEURTEIL WIRD FESTGESTELLT , DASS DIE EINSCHLAEGIGE FRANZÖSISCHE REGELUNG DEN ZUSATZ ALLER STOFFE IN LEBENSMITTELN VERBIETET , FÜR DIE NICHT VORHER AUSDRÜCKLICH EINE GENEHMIGUNG ERTEILT WORDEN IST , DASS WEDER FÜR MILCHSÄURE NOCH FÜR ZITRONENSÄURE EINE SOLCHE GENEHMIGUNG VORLIEGT UND DASS IHRE VERWENDUNG DAHER NACH DER INNERSTAATLICHEN REGELUNG VERBOTEN IST. DAS GERICHT HAT JEDOCH IN BETRACHT GEZOGEN , DASS DIE RICHTLINIE 64/54 EBENSO WIE BESTIMMTE ANDERE RICHTLINIEN EINE LISTE DER KONSERVIERENDEN STOFFE AUFSTELLT , DIE IN DEN MITGLIEDSTAATEN ZUM SCHUTZ DER LEBENSMITTEL ALLEIN ZUGELASSEN SIND , UND DASS DIESE LISTE MILCHSÄURE UND ZITRONENSÄURE UMFASST.
4 MIT SEINER ERSTEN FRAGE ERSUCHT DAS GERICHT DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET WAREN , IN IHREN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN SÄMTLICHE KONSERVIERUNGSSTOFFE ZUZULASSEN , DIE IN LEBENSMITTELN VERWENDET WERDEN DÜRFEN UND IN DEN RICHTLINIEN 64/54 UND 70/357 AUFGEFÜHRT SIND , ODER OB SIE LEDIGLICH DIE VERWENDUNG ALLER NICHT IN DIESEN VERZEICHNISSEN ENTHALTENEN STOFFE ZU VERBIETEN BRAUCHTEN.
5 ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 64/54 VERBIETET DEN MITGLIEDSTAATEN , ZUM SCHUTZ DER LEBENSMITTEL GEGEN DEN VERDERB DURCH MIKROORGANISMEN DIE VERWENDUNG ANDERER ALS DER IN DER ANLAGE DIESER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFE , ZU DENEN UNTER ANDEREM AUCH MILCHSÄURE ZÄHLT , ZUZULASSEN. ARTIKEL 2 ABSATZ 2 STELLT KLAR , DASS DIE RICHTLINIE DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE BESTIMMEN , WELCHEN LEBENSMITTELN DIE IN DER ANLAGE AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFE ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN , NICHT BERÜHRT ; ER BESTIMMT ABER AUCH , DASS DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT ZUR FOLGE HABEN DÜRFEN , DASS DAMIT EINER DER IN DER ANLAGE AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFE VOLLSTÄNDIG VON DER VERWERTUNG IN LEBENSMITTELN AUSGESCHLOSSEN WIRD.
6 NACH IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN STELLT DIE RICHTLINIE NUR EIN ERSTES STADIUM DER ANGLEICHUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER KONSERVIERENDEN STOFFE DAR , DAS DURCH DIE AUFSTELLUNG EINER EINHEITLICHEN LISTE DER KONSERVIERENDEN STOFFE , DEREN VERWENDUNG ZUGELASSEN WERDEN KANN , CHARAKTERISIERT IST. IN EINEM ZWEITEN STADIUM WIRD SICH DIE ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DARAUF ERSTRECKEN MÜSSEN , WELCHEN LEBENSMITTELN DIE DURCH DIE RICHTLINIE ERLAUBTEN KONSERVIERENDEN STOFFE IM EINZELNEN ZUGESETZT WERDEN DÜRFEN.
7 AUS DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE 70/357 , INSBESONDERE AUS DEN ARTIKELN 1 UND 9 , SOWIE AUS IHREN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DASSELBE SYSTEM FÜR DIE STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG ÜBERNOMMEN WORDEN IST. MILCHSÄURE UND ZITRONENSÄURE SIND IM ANHANG ZU DIESER RICHTLINIE AUFGEFÜHRT.
8 IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DER ANGLEICHUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUF DEM GEBIET DER KONSERVIERENDEN STOFFE UND DER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG SIND DIE MITGLIEDSTAATEN DAHER NICHT VERPFLICHTET , DIE VERWENDUNG ALL DERJENIGEN STOFFE IN LEBENSMITTELN ZUZULASSEN , DIE VON DEN BEIDEN RICHTLINIEN ALS VERWENDBAR ANGESEHEN WERDEN. DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN EINE GEWISSE FREIHEIT BEI DER FESTLEGUNG IHRER EIGENEN REGELN FÜR DEN ZUSATZ VON KONSERVIERENDEN STOFFEN UND STOFFEN MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN BEHALTEN , UNTER DER ZWEIFACHEN VORAUSSETZUNG , DASS KEIN KONSERVIERENDER STOFF ODER STOFF MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG ZUGELASSEN WIRD , DER NICHT IN EINER DER DEN RICHTLINIEN ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN LISTEN ENTHALTEN IST , UND DASS DIE VERWENDUNG EINES KONSERVIERENDEN STOFFES ODER STOFFES MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG , DER DORT AUFGEFÜHRT IST , NICHT VOLLSTÄNDIG UNTERSAGT WIRD.
9 ES IST FESTZUHALTEN , DASS DIE BEIDEN IN FRAGE STEHENDEN RICHTLINIEN DIE VERWENDUNG VON KONSERVIERENDEN STOFFEN ODER STOFFEN MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN BETREFFEN ; SOWEIT ES UM DEN VERTRIEB DIESER STOFFE GEHT , STELLEN SIE LEDIGLICH IN ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/54 UND IN ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 70/357 FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNG AUF , ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DAMIT DIESE STOFFE NUR IN VERPACKUNGEN ODER BEHÄLTNISSEN IN DEN VERKEHR GEBRACHT WERDEN , DIE BESTIMMTE ANGABEN ENTHALTEN.
10 MIT RÜCKSICHT AUF DIESE BESTIMMUNGEN UND DA DIE VERWENDUNG DER IN DEN BEIDEN RICHTLINIEN AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFE UND STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG NICHT FÜR ALLE LEBENSMITTEL UNTERSAGT WERDEN KANN , WÄRE EIN ALLGEMEINES VERBOT , DIESE STOFFE ZU VERTREIBEN , JEDOCH GEEIGNET , DIE ANWENDUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ZU VERHINDERN , UND MÜSSTE DAHER ALS VERSTOSS GEGEN DIE ZIELE BETRACHTET WERDEN , DIE MIT DEN BEIDEN RICHTLINIEN ERREICHT WERDEN SOLLEN.
11 DIE ERSTE FRAGE IST ALSO DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIEN 64/54 UND 70/357 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN , DIE VERWENDUNG VON KONSERVIERENDEN STOFFEN UND STOFFEN MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG , DIE NICHT IN DEN DIESEN RICHTLINIEN ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN LISTEN ENTHALTEN SIND , IN LEBENSMITTELN NICHT ZUZULASSEN. DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN , DIE VERWENDUNG DIESER STOFFE ZU VERBIETEN ODER ZUZULASSEN , DARF INDESSEN NICHT ZUR FOLGE HABEN , DASS DIE VERWENDUNG EINES DER IN DIESEN LISTEN ENTHALTENEN KONSERVIERENDEN STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN VOLLSTÄNDIG AUSGESCHLOSSEN ODER JEGLICHER VERTRIEB EINES SOLCHEN STOFFES VERHINDERT WIRD.
12 MIT SEINER ZWEITEN FRAGE BITTET DAS GERICHT DEN GERICHTSHOF UM ENTSCHEIDUNG DARÜBER , OB EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS SICH DANN AUF DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN 64/54 UND 70/357 BERUFEN KANN , WENN DIE EINSCHLAEGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESEN RICHTLINIEN ZUWIDERLAUFEN.
13 ES ERGIBT SICH AUS DEM VORLAGEURTEIL , DASS DAS GERICHT MIT DIESER FRAGE WISSEN WILL , OB DIE BESTIMMUNGEN DER BEIDEN RICHTLINIEN , DIE GEGENSTAND DER ERSTEN FRAGE SIND , VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN.
14 DIE ÜBERLEGUNGEN ZUR ERSTEN FRAGE HABEN GEZEIGT , DASS ZWAR DIE BEIDEN RICHTLINIEN IM ALLGEMEINEN ES DEN MITGLIEDSTAATEN WEITGEHEND FREISTELLEN , DIE VERWENDUNG DER IN IHREN ANHÄNGEN AUFGEFÜHRTEN KONSERVIERENDEN STOFFE UND STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN ZUZULASSEN ODER NICHT ZUZULASSEN , DASS ABER DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN NICHT MEHR JEGLICHE VERWENDUNG EINES DIESER KONSERVIERENDEN STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDE WIRKUNG IN LEBENSMITTELN VERBIETEN ODER JEGLICHEN VERTRIEB EINES SOLCHEN STOFFES VERHINDERN DÜRFEN. DAS DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGTE VERBOT , GESETZE ODER VERORDNUNGEN IN DIESEM SINNE EINZUFÜHREN ODER BEIZUBEHALTEN , IST UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU , UM ES DEM BETROFFENEN ZU ERMÖGLICHEN , SICH HIERAUF VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ZU BERUFEN , WENN ER DER GEFAHR AUSGESETZT IST , DASS DERARTIGE GESETZE ODER VERORDNUNGEN AUF IHN ANGEWANDT WERDEN.
15 DIE ZWEITE FRAGE IST DESHALB DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN 64/54 UND 70/357 INSOWEIT VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN GELTEND GEMACHT WERDEN KÖNNEN , ALS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT GESTATTEN , JEGLICHE VERWENDUNG EINES DER IN DEN LISTEN IN IHREM ANHANG ENTHALTENEN KONSERVIERENDEN STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN ZU VERBIETEN ODER JEGLICHEN VERTRIEB EINES SOLCHEN STOFFES ZU VERHINDERN.
Kostenentscheidung:
16 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN TEIL DES VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DES GERICHTS.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE STRASSBURG MIT URTEIL VOM 22. MÄRZ 1979 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. DIE RATSRICHTLINIEN 64/54 VOM 5. NOVEMBER 1963 UND 70/357 VOM 13. JULI 1980 VERPFLICHTEN DIE MITGLIEDSTAATEN , DIE VERWENDUNG VON KONSERVIERENDEN STOFFEN UND STOFFEN MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG , DIE NICHT IN DEN DIESEN RICHTLINIEN ALS ANHANG BEIGEFÜGTEN LISTEN ENTHALTEN SIND , IN LEBENSMITTELN NICHT ZUZULASSEN. DIE FREIHEIT DER MITGLIEDSTAATEN , DIE VERWENDUNG DIESER STOFFE ZU VERBIETEN ODER ZUZULASSEN , DARF INDESSEN NICHT ZUR FOLGE HABEN , DASS DIE VERWENDUNG EINES DER IN DIESEN LISTEN ENTHALTENEN KONSERVIERENDEN STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN VOLLSTÄNDIG AUSGESCHLOSSEN ODER JEGLICHER VERTRIEB EINES SOLCHEN STOFFES VERHINDERT WIRD.
2. DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIEN 64/54 UND 70/357 KÖNNEN INSOWEIT VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN GELTEND GEMACHT WERDEN , ALS SIE DEN MITGLIEDSTAATEN NICHT GESTATTEN , JEGLICHE VERWENDUNG EINES DER IN DEN LISTEN IN IHREM ANHANG ENTHALTENEN KONSERVIERENDEN STOFFE ODER STOFFE MIT ANTIOXYDIERENDER WIRKUNG IN LEBENSMITTELN ZU VERBIETEN ODER JEGLICHEN VERTRIEB EINES SOLCHEN STOFFES ZU VERHINDERN.
Ende der Entscheidung
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