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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 22.03.1983
Aktenzeichen: 88/82
Rechtsgebiete: RL Nr. 71/118/EWG, EWGV, VO Nr. 123/67/EWG
Vorschriften:
RL Nr. 71/118/EWG Art. 15 | |
EWGV Art. 177 | |
VO Nr. 123/67/EWG Art. 11 Abs. 2 |
1. DER BEGRIFF DER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN EINFUHRZOLL BEZIEHT SICH AUF ALLE FINANZIELLEN BELASTUNGEN , UNABHÄNGIG VON IHRER HÖHE , DIE ANLÄSSLICH GESUNDHEITSBEHÖRDLICHER KONTROLLEN VON AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN TIEREN UND FLEISCH ERHOBEN WERDEN , SOFERN SIE NICHT BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GE BÜHRENREGELUNG SIND , DIE SYSTEMATISCH SÄMTLICHE INLÄNDISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF DER GLEICHEN ABSATZSTUFE ERFASST.
2. DIE IN ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118 VORGESEHENE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 AUFGESTELLTEN VERBOT DER ERHEBUNG ANDERER ZÖLLE ALS DER IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VORGESEHENEN ODER VON ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IM GEFLÜGELFLEISCHHANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN HAT DEN ZWECK , VORLÄUFIG - BIS ZUR ANWENDUNG EINES GEMEINSCHAFTSSYSTEMS FÜR GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLEN BEI EINFUHREN VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN - EINE REGEL FÜR DIE IN KRAFT GEBLIEBENEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLEN AUFZUSTELLEN. DIESE REGEL SOLL VERHINDERN , DASS DIE ANLÄSSLICH VON EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN UND DIE HIERFÜR ERHOBENEN GEBÜHREN GÜNSTIGER SIND ALS DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR ; AUF DIESE WEISE SOLL SIE DAFÜR SORGEN , DASS DIEJENIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDES FRISCHES FLEISCH AUF DEN MARKT BRINGEN , NICHT GEGENÜBER IHREN KONKURRENTEN BENACHTEILIGT WERDEN , DIE FLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN EINFÜHREN.
3. BEI EINFUHREN VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN GILT DIE IN ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH VORGESEHENE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 AUFGESTELLTEN VERBOT DER ERHEBUNG ANDERER ZÖLLE ALS DER IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VORGESEHENEN ODER VON ABGABEN GLEICHER WIRKUNG AB DER BEKANNTGABE JENER RICHTLINIE AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT , UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESER BEREITS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 22. MAERZ 1983. - AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE GEGEN ARMANDO UND OTTAVIO LEONELLI. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE, ITALIEN. - GEBUEHREN FUER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE KONTROLLEN - ERSTATTUNG. - RECHTSSACHE 88/82.
Entscheidungsgründe:
1 DIE ITALIENISCHE CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE HAT MIT BESCHLUSS VOM 15. MAI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. MÄRZ 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118/EWG DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH ( ABL. L 55 , S. 23 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS , IN DEM DIE KLAEGER , ARMANDO UND OTTAVIO LEONELLI , DIE VERURTEILUNG DER BEKLAGTEN ITALIENISCHEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE ZUR RÜCKERSTATTUNG DER VON IHNEN GEZAHLTEN GEBÜHREN FÜR GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLEN BEI ZWISCHEN 1968 UND 1975 ERFOLGTEN EINFUHREN VON UNTER ANDEREM LEBENDEM GEFLÜGEL UND FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS UNGARN BEGEHREN. DIE KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHEN GELTEND , DIE ERHEBUNG DIESER GEBÜHREN HABE GEGEN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGELFLEISCH ( ABL. S. 2301 ) VERSTOSSEN. DIESE BESTIMMUNG UNTERSAGT VORBEHALTLICH ANDERSLAUTENDER BESTIMMUNGEN DIESER VERORDNUNG ODER EINER VOM RAT BESCHLOSSENEN AUSNAHME UNTER ANDEREM DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG AUF EINFUHREN VON GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN.
3 ALLERDINGS BESTIMMT ARTIKEL 15 DER BEREITS GENANNTEN RICHTLINIE 71/118 DES RATES , DASS ' ' BIS ZUM INKRAFTTRETEN EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG FÜR DIE EINFUHREN VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN... DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DIESEN EINFUHREN VORSCHRIFTEN AN(WENDEN ), DIE DENEN DIESER RICHTLINIE MINDESTENS GLEICHWERTIG SIND ' '.
4 GEMÄSS ARTIKEL 16 DIESER RICHTLINIE MUSSTEN DIE MITGLIEDSTAATEN BINNEN ZWEI JAHREN NACH BEKANNTGABE DER RICHTLINIE DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT SETZEN , UM DER RICHTLINIE UND IHREN ANHÄNGEN IN BEZUG AUF DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR NACHZUKOMMEN.
5 DA NACH ANSICHT DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE IHRE ENTSCHEIDUNG VON DER AUSLEGUNG DER GENANNTEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN ABHÄNGT , HAT SIE DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE VORGELEGT :
' ' UNTERLIEGEN DIE DURCH ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118 DES RATES ZUR REGELUNG GESUNDHEITLICHER FRAGEN BEIM HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH EINGEFÜHRTE AUSNAHME VON DEM ( DURCH DIE VERORDNUNG NR. 123/67/EWG VOM 13. JUNI 1967 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GEFLÜGEL AUFGESTELLTEN ) VERBOT DER ERHEBUNG VON ZÖLLEN , DIE NICHT IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF ENTHALTEN SIND , SOWIE VON INNERSTAATLICHEN ABGABEN GLEICHER WIRKUNG UND DEMENTSPRECHEND DIE BEFUGNIS DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN , DERARTIGE ABGABEN WEITERHIN ZU ERHEBEN , DER ZUSÄTZLICHEN VORAUSSETZUNG , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN BEREITS DIE ERFORDERLICHEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN HABEN , UM DER GENANNTEN RICHTLINIE NACHZUKOMMEN?
' '
6 DIESE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE IN ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118 VORGESEHENE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 AUFGESTELLTEN VERBOT DER ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGA BEN GLEICHER WIRKUNG IM ZUSAMMENHANG MIT EINFUHREN VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN AB DER BEKANNTGABE DIESER RICHTLINIE AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT GILT ODER OB IHRE ANWENDBARKEIT ZUSÄTZLICH VORAUSSETZT , DASS DIESER MITGLIEDSTAAT BEREITS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DIESER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN.
7 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 22. JANUAR 1980 ( RECHTSSACHE 30/79 , WIGEI , SLG. S. 151 ) FESTGESTELLT HAT , UNTERSAGT ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 VORBEHALTLICH VOM RAT BESCHLOSSENER AUSNAHMEN IM GEFLÜGELFLEISCHHANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN DIE ERHEBUNG ANDERER ZÖLLE ALS DER IM GEMEINSAMEN ZOLLTARIF VORGESEHENEN ODER GLEICHARTIGER NATIONALER ABGABEN. NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES BEZIEHT SICH DER BEGRIFF DER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL AUF ALLE FINANZIELLEN BELASTUNGEN , UNABHÄNGIG VON IHRER HÖHE , DIE ANLÄSSLICH GESUNDHEITSBEHÖRDLICHER KONTROLLEN VON AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTEN TIEREN UND FLEISCH ERHOBEN WERDEN , SOFERN SIE NICHT BESTANDTEIL EINER ALLGEMEINEN INLÄNDISCHEN GEBÜHRENREGELUNG SIND , DIE SYSTEMATISCH SÄMTLICHE INLÄNDISCHEN UND EINGEFÜHRTEN WAREN NACH GLEICHEN KRITERIEN UND AUF DER GLEICHEN ABSATZSTUFE ERFASST.
8 DIE IN ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118 VORGESEHENE AUSNAHME VON DIESEM VERBOT HAT , WIE DER GERICHTSHOF EBENFALLS BEREITS IN SEINEM VORGENANNTEN URTEIL VOM 22. JANUAR 1980 FESTGESTELLT HAT , DEN ZWECK , VORLÄUFIG - BIS ZUR ANWENDUNG EINES GEMEINSCHAFTSSYSTEMS FÜR GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLEN BEI EINFUHREN VON FRISCHEM FLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN - EINE REGEL FÜR DIE IN KRAFT GEBLIEBENEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN ÜBER GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLEN AUFZUSTELLEN. DIESE REGEL SOLL VERHINDERN , DASS DIE ANLÄSSLICH VON EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN DURCHGEFÜHRTEN KONTROLLEN UND DIE HIERFÜR ERHOBENEN GEBÜHREN GÜNSTIGER SIND ALS DIE IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN KONTROLLEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR ; AUF DIESE WEISE SOLL SIE DAFÜR SORGEN , DASS DIEJENIGEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER , DIE AUS DER GEMEINSCHAFT STAMMENDES FRISCHES FLEISCH AUF DEN MARKT BRINGEN , NICHT GEGENÜBER IHREN KONKURRENTEN BENACHTEILIGT WERDEN , DIE FLEISCH AUS DRITTEN LÄNDERN EINFÜHREN.
9 AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 15 DER RICHTLINIE 71/118 SELBST WIE AUCH AUS SEINER STELLUNG IM RAHMEN DIESER RICHTLINIE ERGIBT SICH , DASS DIE DURCH IHN DEN MITGLIEDSTAATEN AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG , EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN IHREN NATIONALEN REGELUNGEN ZU UNTERWERFEN , DIE MINDESTENS GENAUSO STRENG UND MIT KOSTEN VERBUNDEN SEIN MÜSSEN WIE DAS DURCH DIE RICHTLINIE EINGE FÜHRTE SYSTEM , NICHT DER VORAUSSETZUNG UNTERLIEGT , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN BEREITS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HABEN , UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN , UND DASS SIE NUR DAVON ABHÄNGIG IST , DASS DIE RICHTLINIE DIESEM MITGLIEDSTAAT BEKANNTGEGEBEN WURDE.
10 DIESE KONZEPTION ENTSPRICHT DEM ZIEL DER STREITIGEN BESTIMMUNG , DEREN PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GEFÄHRDET WÄRE , WENN DIE IN IHR ENTHALTENE AUSNAHMEBESTIMMUNG ERST DANN ANWENDBAR WÄRE , WENN DER BETREFFENDE MITGLIEDSTAAT DER RICHTLINIE NACHGEKOMMEN IST. WOLLTE MAN SICH DIESER AUSLEGUNG ANSCHLIESSEN , SO KÖNNTEN WAREN AUS DRITTLÄNDERN ÜBER EINEN MITGLIEDSTAAT , DER DER RICHTLINIE NOCH NICHT NACHGEKOMMEN IST , IN DEN FREIEN VERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GELANGEN , OHNE MIT DEN KOSTEN FÜR IHRE GESUNDHEITSBEHÖRDLICHE KONTROLLE BELASTET ZU WERDEN , AUCH WENN ANDERE MITGLIEDSTAATEN DER RICHTLINIE BEREITS NACHGEKOMMEN WÄREN. DIES HÄTTE JEDOCH ZUR FOLGE , DASS EINFUHREN AUS DEN LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAATEN ENTGEGEN DEM GRUNDSATZ DER GEMEINSCHAFTSPRÄFERENZ NICHT NUR GEGENÜBER DEN ERZEUGNISSEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , SONDERN AUCH GEGENÜBER DEN AUS DRITTLÄNDERN STAMMENDEN ERZEUGNISSEN , DIE ÜBER DIESEN MITGLIEDSTAAT IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WURDEN , BENACHTEILIGT WÄREN.
11 ERGÄNZEND IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE IN ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118 ENTHALTENE AUSNAHMEBESTIMMUNG NUR EINFUHREN VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH , NICHT ABER VON LEBENDEM GEFLÜGEL BETRIFFT , WIE SICH EINDEUTIG SOWOHL AUS DEM WORTLAUT DIESER BESTIMMUNG SELBST ALS AUCH AUS DEM ZWECK DER GENANNTEN RICHTLINIE , WIE ER IN IHREM ARTIKEL 1 NIEDERGELEGT IST , ERGIBT.
12 AUF DIE VON DER CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE VORGELEGTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS BEI EINFUHREN VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN DIE IN ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118 DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 VORGESEHENE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 AUFGESTELLTEN VERBOT DER ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG AB DER BEKANNTGABE JENER RICHTLINIE AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT GILT , UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESER BEREITS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
13 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN. DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER ITALIENISCHEN CORTE SUPREMA DI CASSAZIONE MIT BESCHLUSS VOM 15. MAI 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
BEI EINFUHREN VON FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH AUS DRITTLÄNDERN GILT DIE IN ARTIKEL 15 DER RICHTLINIE 71/118/EWG DES RATES VOM 15. FEBRUAR 1971 VORGESEHENE AUSNAHME VON DEM IN ARTIKEL 11 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR. 123/67 DES RATES VOM 13. JUNI 1967 AUFGESTELLTEN VERBOT DER ERHEBUNG VON ZÖLLEN ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG AB DER BEKANNTGABE JENER RICHTLINIE AN DEN BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT , UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESER BEREITS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM DER RICHTLINIE NACHZUKOMMEN.
Ende der Entscheidung
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