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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.06.1989
Aktenzeichen: 88/88
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 2967/76
Vorschriften:
Verordnung Nr. 2967/76 Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich |
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2967/76 zur Festlegung der gemeinsamen Normen für den Wassergehalt von gefrorenen und tiefgefrorenen Hähnen, Hühnern und Hähnchen schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die praktischen Einzelheiten der Kontrolle des Wassergehalts von gefrorenem Gefluegel festlegen, wobei sie darauf zu achten haben, daß diese Kontrolle nicht zu ungerechtfertigten Behinderungen der Vermarktung des betreffenden Gefluegels führt. Diese Vorschrift steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen wird, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist. Jedoch darf ein solcher Ausschluß von der Vermarktung die für eine wirksame Untersuchung erforderliche Dauer nicht überschreiten.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 27. JUNI 1989. - REWE HANDELSGESELLSCHAFT NORD MBH GEGEN UEBERWACHUNGSSTELLE FUER MILCHERZEUGNISSE UND HANDELSKLASSEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESVERWALTUNGSGERICHT - DEUTSCHLAND. - LANDWIRTSCHAFT - WASSERGEHALT VON GEFRORENEN HUEHNERN - EINZELHEITEN DER KONTROLLE. - RECHTSSACHE 88/88.
Tenor:
Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2967/76 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, wonach jede Partie, der eine Probe entnommen worden ist, bis zum Abschluß des Kontrollverfahrens von der Vermarktung auszuschließen ist. Jedoch darf ein solcher Ausschluß von der Vermarktung die für eine wirksame Untersuchung erforderliche Dauer nicht überschreiten.
Ende der Entscheidung
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