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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.07.1962
Aktenzeichen: 9-60 D.W
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS 42 UND 49/59 - DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE.
ARTIKEL 97 DER VERFAHRENSORDNUNG IST NICHT MIT DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 36 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES UNVEREINBAR. INDEM ER VORSCHREIBT, DASS DER DRITTE IN SEINER KLAGESCHRIFT DIE GRÜNDE ANGEBEN MUSS, AUS DENEN ER NICHT IN DER LAGE WAR, SICH AM HAUPTPROZESS ZU BETEILIGEN, SETZT ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 C DER VERFAHRENSORDNUNG VORAUS, DASS PERSONEN, DIE AM HAUPTPROZESS TEILGENOMMEN HABEN ODER DIE IHM ALS STREITHELFER HÄTTEN BEITRETEN KÖNNEN, VON DER ERHEBUNG DER DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE AUSGESCHLOSSEN SIND. DIESE VORSCHRIFT LÄSST SONACH EINERSEITS DIEJENIGEN DRITTEN ZUM DRITTWIDERSPRUCH ZU, DIE ZWAR AN SICH ZUR TEILNAHME AM HAUPTPROZESS BERUFEN WAREN, JEDOCH AUS STICHHALTIGEN GRÜNDEN NICHT TEILNEHMEN KONNTEN, ANDERERSEITS ALLE DIEJENIGEN, DIE NICHT IN DER LAGE WAREN, DEM HAUPTPROZESS NACH ARTIKEL 34 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES UND ARTIKEL 93 DER VERFAHRENSORDNUNG ALS STREITHELFER BEIZUTRETEN.
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2. ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 B DER VERFAHRENSORDNUNG SCHREIBT VOR, DASS DIE DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE DIE ANGABE ENTHALTEN MUSS, IN WELCHEN PUNKTEN DAS ANGEFOCHTENE URTEIL DIE RECHTE DES DRITTEN BEEINTRÄCHTIGT. DIESES ERFORDERNIS HAT ZUR VORAUSSETZUNG, DASS NUR DIEJENIGEN PERSONEN DRITTWIDERSPRUCH ERHEBEN KÖNNEN, DEREN RECHTE DURCH DAS ANGEFOCHTENE URTEIL BEEINTRÄCHTIGT WERDEN.
3. DAS INTERESSE DARAN, EINEM VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN PROZESS ALS STREITHELFER BEIZUTRETEN, MUSS SOWOHL IM HINBLICK AUF DIE ART DES PROZESSES BERECHTIGT ERSCHEINEN, ZU DEM DER INTERVENIENT ZUGELASSEN WERDEN WILL, ALS AUCH IM HINBLICK AUF DIE ANTRAEGE EINER PARTEI, DEREN UNTERSTÜTZUNG ODER ABWEISUNG DER INTERVENIENT ANSTREBEN MUSS.
4. EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES, DAS SICH DARAUF BESCHRÄNKT, IN SEINEN GRÜNDEN DIE RECHTSFOLGEN FESTZUSTELLEN, DIE SICH AUS EINER INNERSTAATLICHEN REGELUNG ERGEBEN, BERÜHRT DIE SOUVERÄNITÄT DES STAATES NICHT, DER DIESE REGELUNG ORDNUNGSGEMÄSS ERLASSEN HAT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. JULI 1962. - REGIERUNG DES KOENIGREICHS BELGIEN GEGEN SOCIETE COMMERCIALE ANTOINE VLOEBERGHS AG UND HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 9 UND 12-60 D.W.
Entscheidungsgründe:
S. 370
ZUR ZULÄSSIGKEIT
1. DIE VORLIEGENDE KLAGE IST AUF GRUND VON ARTIKEL 36 DES DEM VERTRAG ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EGKS ALS ANLAGE BEIGEFÜGTEN PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES UND VON ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBEN.
NACH ANSICHT DER DRITTWIDERSPRUCHSKLAEGERIN IST DAVON AUSZUGEHEN, DASS DER DRITTWIDERSPRUCH NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 36 ZULÄSSIG IST, WENN DER DRITTE NICHT AM HAUPTPROZESS BETEILIGT WAR ( " N' A PAS ETE " APPELE " AU LITIGE PRINCIPAL " ). DIE BEKLAGTE HOHE BEHÖRDE ERHEBT DAGEGEN EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE, DIE SIE DARAUF STÜTZT, DASS DIE KLAEGERIN DEM HAUPTPROZESS ALS STREITHELFERIN HABE BEITRETEN KÖNNEN. DIESES VORBRINGEN DER PARTEIEN WIRFT DIE FRAGE AUF, WIE ARTIKEL 36 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES DER EGKS UND ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 C DER VERFAHRENSORDNUNG AUSZULEGEN SIND.
NACH DEM WORTLAUT DES GENANNTEN ARTIKELS 36 DER SATZUNG IST DER DRITTWIDERSPRUCH NUR " IN DEN VON DER VERFAHRENSORDNUNG BESTIMMTEN FÄLLEN UND UNTER DEN DORT VORGESEHENEN VORAUSSETZUNGEN " ZULÄSSIG. NACH ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 C DER VERFAHRENSORDNUNG MUSS DER DRITTE IN SEINER KLAGESCHRIFT DIE GRÜNDE ANGEBEN, AUS DENEN ER " NICHT IN DER LAGE WAR, SICH AM HAUPTVERFAHREN ZU BETEILIGEN ". DIESES ERFORDERNIS HAT ZUR VORAUSSETZUNG, DASS PERSONEN, DIE AM HAUPTPROZESS TEILGENOMMEN HABEN ODER DIE IHM HÄTTEN ALS STREITHELFER BEITRETEN KÖNNEN, VON DER ERHEBUNG DER DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE AUSGESCHLOSSEN SIND. IN DIESEM SINNE IST DIE IN REDE STEHENDE VORSCHRIFT DAHER AUSZULEGEN.
ES IST JEDOCH NOCH ZU PRÜFEN, OB SIE BEI DIESER AUSLEGUNG NICHT WEGEN UNVEREINBARKEIT MIT DEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 36 DER SATZUNG UNANWENDBAR IST. DAS IST NACH ANSICHT DES GERICHTSHOFES NICHT DER FALL. INDEM DIE SATZUNG VORSIEHT, DASS DIE FÄLLE UND VORAUSSETZUNGEN DES DRITTWIDERSPRUCHS IN DER VERFAHRENSORDNUNG ZU REGELN SIND, ERMÄCHTIGT SIE DIE VERFASSER DER VERFAHRENSORDNUNG, DIE VORAUSSETZUNGEN DER ZULÄSSIGKEIT DES DRITTWIDERSPRUCHS ZU BESTIMMEN; ARTIKEL 97 DER VERFAHRENSORDNUNG ENTHÄLT ALSO DIE AUSFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU DER GRUNDSATZBESTIMMUNG VON ARTIKEL 36 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES.
S. 371
2. NUNMEHR SIND DIE VORAUSSETZUNGEN GENAUER ZU UNTERSUCHEN, UNTER DENEN ANZUNEHMEN IST, DASS DER DRITTE " IN DER LAGE... ( GEWESEN WÄRE ), SICH AM HAUPTVERFAHREN ZU BETEILIGEN ". IM INTERESSE EINER GEORDNETEN RECHTSPFLEGE UND DER RECHTSSICHERHEIT MUSS NACH MÖGLICHKEIT VERMIEDEN WERDEN, DASS DIE AM AUSGANG EINES VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS INTERESSIERTEN PERSONEN IHR INTERESSE ERST GELTEND MACHEN, NACHDEM DER GERICHTSHOF SEIN URTEIL GEFÄLLT UND DAMIT DIE STREITFRAGE ENTSCHIEDEN HAT. GERADE UM DIESER NOTWENDIGKEIT ZU ENTSPRECHEN, ERÖFFNET ARTIKEL 34 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES ALLEN DENJENIGEN, DEREN INTERESSEN IN EINEM VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT AUF DEM SPIEL STEHEN, DIE MÖGLICHKEIT DES BEITRITTS ALS STREITHELFER, WOBEI LEDIGLICH GEFORDERT WIRD, DASS IHRE ANTRAEGE SICH AUF DIE UNTERSTÜTZUNG ODER DIE ABWEISUNG DER ANTRAEGE EINER DER PARTEIEN BESCHRÄNKEN.
ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 C DER VERFAHRENSORDNUNG IST SOMIT IN DEM SINNE AUSZULEGEN, DASS ER ZUM DRITTWIDERSPRUCH EINERSEITS DIEJENIGEN DRITTEN ZULÄSST, DIE ZWAR AN SICH ZUR TEILNAHME AM HAUPTPROZESS BERUFEN WAREN, JEDOCH AUS STICHHALTIGEN GRÜNDEN NICHT TEILNEHMEN KONNTEN, ANDERERSEITS ALLE DIEJENIGEN, DIE NICHT IN DER LAGE WAREN, DEM HAUPTPROZESS NACH ARTIKEL 34 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES UND ARTIKEL 93 DER VERFAHRENSORDNUNG ALS STREITHELFER BEIZUTRETEN.
3. DIE VORSTEHEND AUFGESTELLTEN GRUNDSÄTZE SIND NUNMEHR AUF DEN VORLIEGENDEN FALL ANZUWENDEN. DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND, GEGENSTAND UND ANTRAEGE DER HAUPTKLAGE 9/60 HÄTTEN SO, WIE SIE DER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 25. MAI 1960 ZU ENTNEHMEN GEWESEN SEIEN, KEIN INTERESSE DER KLAEGERIN DARAN ERKENNEN LASSEN, DEM HAUPTPROZESS ALS STREITHELFERIN BEIZUTRETEN.
S. 372
ANGESICHTS DER NICHTÖFFENTLICHEN NATUR DES SCHRIFTLICHEN VERFAHRENS LÄSST SICH NICHT BESTREITEN, DASS DAS BESTEHEN EINES INTERESSES AM BEITRITT ALS STREITHELFER NUR AUF GRUND DES GEGENSTANDES UND DER ANTRAEGE DER KLAGE BEURTEILT WERDEN KANN, WIE SIE SICH AUS DER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT ERGEBEN. DER BEITRITT ALS STREITHELFER IST NACH ARTIKEL 34 ABSATZ 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFES NUR ZULÄSSIG, WENN DER STREITHELFER DIE ANTRAEGE EINER PARTEI UNTERSTÜTZEN ODER DEREN ABWEISUNG VERLANGEN WILL. DAHER IST IM VORLIEGENDEN FALL ZU PRÜFEN, OB GEGENSTAND UND ANTRAEGE DER KLAGE 9/60, WIE SIE DER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT ZU ENTNEHMEN WAREN, EIN INTERESSE DER BELGISCHEN REGIERUNG DARAN ERKENNEN LIESSEN, DEM RECHTSSTREIT ALS STREITHELFER BEIZUTRETEN, UM DIE VON DER GESELLSCHAFT VLÖBERGHS ALS KLAEGERIN GESTELLTEN ANTRAEGE ZU UNTERSTÜTZEN ODER DEREN ABWEISUNG ZU VERLANGEN.
AUS DER GENANNTEN VERÖFFENTLICHUNG GEHT HERVOR, DASS DER GEGENSTAND DER KLAGE IM WESENTLICHEN DARIN BESTAND, DIE BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES SICHERZUSTELLEN; NICHTS LIESS VORHERSEHEN, DASS SPÄTER DER BEGRIFF DES FREIVERKEHRS, WIE ER VON DER BELGISCHEN REGIERUNG ANGEWANDT WURDE, GEGENSTAND DER VERHANDLUNG WERDEN WÜRDE.
SICHERLICH IST JEDER MITGLIEDSTAAT AN DER BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN WARENVERKEHRS INTERESSIERT, UND ZWAR DESWEGEN, WEIL ER ALS UNTERZEICHNER DES VERTRAGES FÜR DESSEN ANWENDUNG VERANTWORTLICH IST; EIN SOLCH ALLGEMEINES INTERESSE AN DER BEACHTUNG DES VERTRAGES BERECHTIGT ABER GEWISS NICHT DAZU, BELIEBIGEN PROZESSEN ALS STREITHELFER BEIZUTRETEN. DAS INTERESSE DARAN, EINEM VOR DEM GERICHTSHOF ANHÄNGIGEN PROZESS ALS STREITHELFER BEIZUTRETEN, MUSS VIELMEHR SOWOHL IM HINBLICK AUF DIE ART DES PROZESSES BERECHTIGT ERSCHEINEN, ZU DEM DER INTERVENIENT ZUGELASSEN WERDEN WILL, ALS AUCH IM HINBLICK AUF DIE ANTRAEGE EINER PARTEI, DEREN UNTERSTÜTZUNG ODER ABWEISUNG DER INTERVENIENT ANSTREBEN MUSS.
IM VORLIEGENDEN FALL WAR DIE HAUPTKLAGE AUF GRUND VON ARTIKEL 40 DES VERTRAGES ÜBER DIE GRÜNDUNG DER EGKS ERHOBEN. ES HANDELTE SICH ALSO UM EINE SCHADENSERSATZKLAGE, NICHT UM EINE KLAGE, MIT DER DIE AUFHEBUNG EINER DEM VERTRAG WIDERSPRECHENDEN ENTSCHEIDUNG ODER EMPFEHLUNG DER HOHEN BEHÖRDE BEGEHRT WORDEN WÄRE; VIELMEHR WAREN DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN, WIE SIE SICH GLEICHFALLS AUS DER VERÖFFENTLICHUNG IM AMTSBLATT ERGABEN, AUF ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ WEGEN EINES AMTSFEHLERS DER HOHEN BEHÖRDE GERICHTET. UNTER DIESEN UMSTÄNDEN LÄSST SICH VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BEHAUPTEN, DASS GEGENSTAND ODER ANTRAEGE DER KLAGE, ÜBER DIE MIT DEM ANGEFOCHTENEN URTEIL ENTSCHIEDEN WORDEN IST, EIN UNMITTELBARES UND KONKRETES INTERESSE DER BELGISCHEN REGIERUNG ERKENNEN LIESSEN, DEM PROZESS ALS STREITHELFER BEIZUTRETEN, UM DIE ANTRAEGE DER KLAEGERIN ZU UNTERSTÜTZEN ODER UM DEREN ABWEISUNG ZU VERLANGEN.
S. 373
SOMIT IST DIE IN ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 BUCHSTABE C DER VERFAHRENSORDNUNG ENTHALTENE ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNG IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT.
4. A ) ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 B DER VERFAHRENSORDNUNG SCHREIBT AUSSERDEM VOR, DASS DIE DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE " DIE ANGABE ( ENTHALTEN MUSS ), IN WELCHEN PUNKTEN... ( DAS ANGEFOCHTENE ) URTEIL DIE RECHTE DES DRITTEN BEEINTRÄCHTIGT ". DIESES ERFORDERNIS HAT ZUR VORAUSSETZUNG, DASS NUR DIEJENIGEN PERSONEN DRITTWIDERSPRUCH ERHEBEN KÖNNEN, DEREN RECHTE DURCH DAS ANGEFOCHTENE URTEIL BEEINTRÄCHTIGT WERDEN. SOMIT IST ZU PRÜFEN, OB DIE VORLIEGENDE KLAGE AUCH DIESER ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNG GENÜGT.
DIE KLAEGERIN MACHT ZUNÄCHST GELTEND, DAS ANGEFOCHTENE URTEIL BEEINTRÄCHTIGE, SOWEIT ES ÜBER DIE KLAGE 9/60 ENTSCHEIDET, IHRE RECHTE INSOFERN, ALS ES DIE RECHTSSETZUNGSBEFUGNIS DER BELGISCHEN REGIERUNG AUF DEM GEBIET DER ZÖLLE EINSCHRÄNKE, WAS MIT DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 73 DES VERTRAGES UNVEREINBAR SEI.
SIE BEHAUPTET, DEM ANGEFOCHTENEN URTEIL ZUFOLGE MÜSSE DIE BELGISCHE REGIERUNG DIE VON IHR GETROFFENE REGELUNG DIESER MATERIE ABÄNDERN UND DEN IMPORTEUREN VON - SELBST ZUR WIEDERAUSFUHR BESTIMMTEN - DRITTLÄNDERERZEUGNISSEN ZAHLUNGEN ZOLLRECHTLICHER ODER ANDERER ART AUFERLEGEN, UM DIE ANWENDBARKEIT DES GRUNDSATZES DES FREIEN WARENVERKEHRS AUF DIE IM FREIVERKEHR NACH BELGIEN EINGEFÜHRTEN WAREN ZU ERREICHEN.
S. 374
DIESE BEEINTRÄCHTIGUNG IHRER RECHTE LEITET DIE KLAEGERIN AUS DEN GRÜNDEN DES ANGEFOCHTENEN URTEILS HER. DIE VON IHR GERÜGTEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE BEFASSEN SICH ABER NICHT MIT DER FRAGE, OB DIE BELGISCHE REGELUNG DER ZULASSUNG VON DRITTLÄNDERKOHLEN ZUM FREIVERKEHR MIT DEM VERTRAG VEREINBAR IST, SONDERN BESCHRÄNKEN SICH AUF DIE FESTSTELLUNG DER RECHTSFOLGEN, DIE SICH AUS DIESER REGELUNG FÜR DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN WARENVERKEHRS AUF DEN VOM GERICHTSHOF ENTSCHIEDENEN EINZELFALL ERGABEN.
EINE SOLCHE FESTSTELLUNG KANN DIE SOUVERÄNITÄT DES STAATES NICHT BERÜHREN, DER DIESE REGELUNG ORDNUNGSGEMÄSS ERLASSEN HAT. DIE VON DER KLAEGERIN BEHAUPTETE BEEINTRÄCHTIGUNG IHRER SOUVERÄNITÄT AUF DEM GEBIET DER RECHTSSETZUNG BESTEHT ALSO IN WAHRHEIT NICHT.
B ) DIE KLAEGERIN BEHAUPTET IN ZWEITER LINIE, DAS ANGEFOCHTENE URTEIL BEEINTRÄCHTIGE IHRE RECHTE AUCH DADURCH, DASS ES DIE BEWEGGRÜNDE BEANSTANDE, VON DENEN DIE BELGISCHE REGIERUNG SICH BEI DER AUSÜBUNG IHRER RECHTSETZUNGSBEFUGNIS UND BEI DEM GEBRAUCH, DEN SIE IM KONKRETEN FALL DAVON GEMACHT HAT, HABE LEITEN LASSEN. AUF DIESE WEISE WERFE DAS URTEIL EINEN VERDACHT AUF DIE BELGISCHE REGIERUNG, DER GEEIGNET SEI, IHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT EINEN IMMATERIELLEN SCHADEN ZU VERURSACHEN.
WIE DIE HOHE BEHÖRDE VORTRAEGT, BETRIEB DIE BELGISCHE REGIERUNG ZU DER ZEIT, ZU DER DIE FRAGLICHEN KOHLEN IM FREIVERKEHR NACH BELGIEN EINGEFÜHRT WURDEN, BEI DRITTLÄNDERKOHLEN KEINE POLITIK VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN; EIN - UND AUSFUHRLIZENZEN SEIEN FÜR DIESE KOHLEN VIELMEHR AUTOMATISCH ERTEILT WORDEN. DIE KLAEGERIN HAT DIE RICHTIGKEIT DIESER BEHAUPTUNG NICHT BESTRITTEN. SIE HAT ÜBERDIES SELBST EINGERÄUMT, DASS FÜR DIE IN FRAGE STEHENDEN KOHLEN, DIE AUF DIESE WEISE NACH BELGIEN EINGEFÜHRT WURDEN UND DIE ZUR WIEDERAUSFUHR NACH EINER GEWISSEN ZEIT BESTIMMT WAREN, WEDER EINFUHRZÖLLE NOCH UMSATZSTEUER ZU ENTRICHTEN WAREN.
S. 375
SOMIT HAT DER GERICHTSHOF, INDEM ER ERKLÄRT HAT, DIE ZULASSUNG DIESER WAREN ZUM FREIVERKEHR IN BELGIEN HABE " OHNE JEDE MÜHE UND KOSTEN ERREICHT WERDEN " KÖNNEN, LEDIGLICH EINEN TATSÄCHLICH GEGEBENEN SACHVERHALT FESTGESTELLT.
WAS FERNER DIE IN DEN GRÜNDEN DES ANGEFOCHTENEN URTEILS ENTHALTENE FESTSTELLUNG ANGEHT, ES HANDELE SICH BEI DEM VOM GERICHTSHOF ENTSCHIEDENEN FALL " UM DEN VERSUCH EINER UNMITTELBAREN EINFUHR NACH FRANKREICH, DER NUR DER ANSCHEIN EINER EINFUHR NACH BELGIEN VERLIEHEN " WORDEN SEI, SO IST ZU BEMERKEN, DASS DIESE FESTSTELLUNG KEINESFALLS GEGEN DIE BELGISCHE REGIERUNG GERICHTET IST. DER GERICHTSHOF HAT SICH IN DEN GERÜGTEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKT, DIE GESELLSCHAFT VLÖBERGHS HABE MIT DEM FRAGLICHEN HANDELSGESCHÄFT DIE VON DER BELGISCHEN REGIERUNG GETROFFENE ZOLLREGELUNG AUSGENÜTZT. DAMIT HAT DER GERICHTSHOF KEIN WERTURTEIL ÜBER DIESE REGELUNG GEFÄLLT; ER HAT VIELMEHR NUR GEPRÜFT, WELCHE FOLGEN SICH AUS IHR IM KONKRETEN FALL IN BEZUG AUF DEN GRUNDSATZ DES FREIEN WARENVERKEHRS IM SINNE DES EGKS-VERTRAGES ERGABEN. AUCH DADURCH, DASS ES DAS FRAGLICHE HANDELSGESCHÄFT ALS " PRAKTIK " BEZEICHNET HAT, HAT DAS ANGEFOCHTENE URTEIL DAS VERHALTEN DER BELGISCHEN REGIERUNG NICHT UNGÜNSTIG BEURTEILT. AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN SIND DIE AUSFÜHRUNGEN DER KLAEGERIN NICHT GEEIGNET, DAS BESTEHEN DER BEHAUPTETEN BEEINTRÄCHTIGUNG IHRER RECHTE DARZUTUN. DIE KLAGE ERFÜLLT DAHER DIE ZULÄSSIGKEITSVORAUSSETZUNG VON ARTIKEL 97 PARAGRAPH 1 B DER VERFAHRENSORDNUNG NICHT.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHRER KLAGE UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.
2. DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN HAT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
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