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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 02.03.1967
Aktenzeichen: 9-65
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. VGL. LEITSATZ NR. 1 DES URTEILS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 14, 16, 17, 20, 24, 26, 27/60 UND 1/61, RSPRGH VII 349.

DIE MIT DER AUSGLEICHSREGELUNG UNVERMEIDBAR VERKNÜPFTEN NACHTEILE STELLEN KEINEN ERSATZANSPRÜCHE AUSLÖSENDEN SCHADEN DAR. DIE UNGEWISSHEIT ÜBER DIE HÖHE DES AUSGLEICHSSATZES, SELBST WENN DIESER FÜR EIN UND DENSELBEN ZEITRAUM ERHÖHUNGEN VON EINIGEM GEWICHT ERFAHREN HAT, WIRD ALS EIN SOLCHER NACHTEIL ANGESEHEN, VORAUSGESETZT, DASS ERFAHRENE PRODUZENTEN BEI IHRER VORKALKULATION DIESE ERHÖHUNGEN IN RECHNUNG STELLEN KONNTEN.

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2. UM ZUR SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN SCHREITEN ZU DÜRFEN, MUSS DIE HOHE BEHÖRDE NACHWEISEN, DASS DAS UNTERNEHMEN DIE FÜR DIE BEITRAGSFESTSETZUNG MASSGEBENDEN UMSTÄNDE ENTWEDER NICHT MITGETEILT ODER NICHT BELEGT HAT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 2. MAERZ 1967. - ACCIAIERIE SAN MICHELE GEGEN HOHE BEHOERDE DER EGKS. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 9 UND 58-65.

Entscheidungsgründe:

S. 13

DIE FIRMA SAN MICHELE KLAGT GEGEN ZWEI SIE BETREFFENDE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNGEN VOM 13. NOVEMBER 1964, MIT DENEN DIE HOHE BEHÖRDE AUFGRUND EINER SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN DIE UMLAGEPFLICHTIGE SCHROTTMENGE UND DIE SICH DARAUS ERGEBENDE BEITRAGSSCHULD DER KLAEGERIN GEGENÜBER DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT FESTGESETZT HAT.

FERNER KLAGT SIE GEGEN ZWEI WEITERE SIE BETREFFENDE INDIVIDÜLLE ENTSCHEIDUNGEN VOM 5. OKTOBER 1965, DIE AUFGRUND NEUER TATSACHEN, DIE SICH HINSICHTLICH DES STROMVERBRAUCHS ERGEBEN HATTEN, DIE SCHROTTMENGE UND DEN BEITRAG HÖHER FESTSETZEN.

S. 14 DIE KLAEGERIN BEGEHRT DIE AUFHEBUNG DER GENANNTEN INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN, WOBEI SIE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NRN. 7/61 UND 7/63 GELTEND MACHT, UND SCHADENSERSATZ FÜR AMTSFEHLER DER HOHEN BEHÖRDE.

GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN BESTEHEN KEINE BEDENKEN. SIE SIND DAHER ZULÄSSIG.

SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN

NACH ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 VOM 24. JULI 1958 UND ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR. 16/58 VOM GLEICHEN TAG, GEÄNDERT DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR. 18/58 VOM 15. OKTOBER 1958, KANN DIE HOHE BEHÖRDE SCHÄTZUNGEN VON AMTS WEGEN VORNEHMEN, WENN DIE UNTERNEHMEN DIE FÜR DIE BERECHNUNG DER BEITRAEGE ZUR AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT NOTWENDIGEN ANGABEN NICHT MELDEN. NACH DEN GLEICHEN VORSCHRIFTEN DARF DIE HOHE BEHÖRDE FERNER MELDUNGEN VON AMTS WEGEN BERICHTIGEN, FÜR DIE AUSREICHENDE NACHWEISE NICHT BEIGEBRACHT WERDEN KÖNNEN. AUS DIESEN VORSCHRIFTEN FOLGT, DASS DIE SCHÄTZUNG ODER BERICHTIGUNG VON AMTS WEGEN EIN AUSSERORDENTLICHES VERFAHREN IST, AUF DAS NUR HILFSWEISE UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ZURÜCKGEGRIFFEN WERDEN DARF.

DENN DIE HOHE BEHÖRDE DARF NUR DANN VON DEN MELDUNGEN DER UNTERNEHMEN ABWEICHEN, WENN DIE UNTERNEHMEN IHRE VERPFLICHTUNG NICHT ERFÜLLEN, DIESE MELDUNGEN DURCH GEEIGNETE NACHWEISE ZU BELEGEN. UM ZUR SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN SCHREITEN ZU DÜRFEN, MUSS DIE HOHE BEHÖRDE ALSO NACHWEISEN, DASS DAS UNTERNEHMEN DIE FÜR DIE BEITRAGSFESTSETZUNG MASSGEBENDEN UMSTÄNDE ENTWEDER NICHT MITGETEILT ODER NICHT BELEGT HAT.

DER ENTSCHEIDUNG VOM 13. NOVEMBER 1964 ZUFOLGE SOLL DIE KLAEGERIN BEI DEN KONTROLLEN, DIE IM JUNI 1958 DURCH DIE SCHWEIZERISCHE TREUHANDGESELLSCHAFT VORGENOMMEN WURDEN, DIE VERLANGTEN GESCHÄFTSUNTERLAGEN - NÄMLICH DAS WARENEINGANGSBUCH, DAS VERZEICHNIS DER LIEFERANTENRECHNUNGEN, DAS BUCH DER IN VERARBEITUNG BEFINDLICHEN WAREN, DAS INVENTARBUCH UND DAS JOURNAL - NICHT VORGELEGT HABEN.

BEI DEN KONTROLLEN, DIE IM OKTOBER 1962 VON INSPEKTOREN DER HOHEN BEHÖRDE VORGENOMMEN WURDEN, SIND LAUT DER ENTSCHEIDUNG DIE GLEICHEN UNTERLAGEN VERLANGT WORDEN. ES HEISST DANN ABER EINERSEITS OHNE NÄHERE ANGABEN, SIE SEIEN " NUR ZUM TEIL VORGELEGT " WORDEN, ANDERERSEITS WIRD FESTGESTELLT, DIE HOHE BEHÖRDE SEI, " DA DIE GENANNTEN GESCHÄFTSBÜCHER NICHT VERFÜGBAR WAREN ", ZUR SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN GENÖTIGT GEWESEN.

DIE KLAEGERIN BESTREITET DIESE FESTSTELLUNGEN DER ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG UND BEHAUPTET, SIE HABE DEN ANGESTELLTEN DER SCHWEIZERISCHEN TREUHANDGESELLSCHAFT UND DEN INSPEKTOREN DER HOHEN BEHÖRDE AUSSER EINIGEN GESCHÄFTSUNTERLAGEN, DIE INSBESONDERE DIE SCHROTTEINGÄNGE BETROFFEN HÄTTEN, DIE RECHNUNGSBÜCHER ÜBER DIE SCHROTTKÄUFE UND DAS VERZEICHNIS DER IN VERARBEITUNG BEFINDLICHEN WAREN VORGELEGT.

S. 15

DER SACHVERHALT IST ALSO STREITIG.

DIE VORGELEGTEN URKUNDEN ERBRINGEN EINEN SICHEREN BEWEIS WEDER DAFÜR, DASS SICH DIE HOHE BEHÖRDE DIE IN DER ENTSCHEIDUNG GENANNTEN UNTERLAGEN ZU VERSCHAFFEN GESUCHT UND ZU DIESEM ZWECK EINE ENTSPRECHENDE AUFFORDERUNG AN DIE KLAEGERIN GERICHTET HABE, NOCH FÜR DIE RICHTIGKEIT DER BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN, SIE HABE EINIGE DIESER UNTERLAGEN BEI DEN KONTROLLEN VORGELEGT.

DEM " PRÜFUNGSBERICHT ", DEN HERR MAURICE CHAUDAT, EIN INSPEKTOR DER HOHEN BEHÖRDE, AM 19. NOVEMBER 1962 ERSTATTET HAT, IST INDESSEN ZU ENTNEHMEN, DASS DIESEM KONTROLLEUR VERSCHIEDENE GESCHÄFTSUNTERLAGEN VORGELEGT WURDEN. DER BERICHT ENTHÄLT HIERÜBER FOLGENDES :

" FÜR DEN PRÜFUNGSZEITRAUM WURDEN UNS VORGELEGT :

- DIE LIEFERANTENRECHNUNGEN FÜR 1957 UND 1958, NUMERIERT UND NACH NUMMERN GEORDNET WIE IN ARTIKEL 26 DES DECRETO-LEGGE VOM 9. JANUAR 1940 ÜBER DIE UMSATZSTEUER VORGESCHRIEBEN. DIE RECHNUNGEN TRUGEN DIE NUMMERN 1 BIS 875 ( 1957 ) UND 1 BIS 841 ( 1958 ).

DIE SCHROTTZUKAUFSRECHNUNGEN WAREN NACH IHREN NUMMERN UNTER DEN EINKAUFSRECHNUNGEN EINGEORDNET, DIE STROMRECHNUNGEN NACH DEM DATUM GESONDERT GEORDNET.

DIE VERKAUFSRECHNUNGEN WAREN GLEICHFALLS NUMERIERT, ABER IN ZWEI SERIEN, EINE FÜR DIREKTVERKÄUFE, DIE ANDERE FÜR KOMMISSIONSVERKÄUFE.

- DURCHSCHLAEGE DER MELDUNGEN 2/50 615 UND DERJENIGEN ZUR ALLGEMEINEN UMLAGE.

- INVENTARBUCH MIT GEWINN - UND VERLUSTKONTEN, BILANZEN UND GENERALVERSAMMLUNGSBESCHLÜSSE.

- VERARBEITUNGSBUCH FÜR 1958 ( DAS FÜR 1957 FEHLTE ).

- ENTWÜRFE DER MELDUNGEN AN DIE " CASSA CONGUAGLIO PER LE TARIFFE ELETTRICHE " MIT POSTQUITTUNGEN ÜBER EINGESCHRIEBENE VERSENDUNG ".

DIE IN DER ENTSCHEIDUNG VOM 13. NOVEMBER 1964 GETROFFENE FESTSTELLUNG, DIE VERLANGTEN GESCHÄFTSUNTERLAGEN SEIEN NICHT VERFÜGBAR GEWESEN, IST ALSO - ZUMINDEST TEILWEISE - UNZUTREFFEND, DA ZWEI VON IHNEN ( INVENTARBUCH UND VERARBEITUNGSBUCH 1958 ) IM BERICHT CHAUDAT ERWÄHNT SIND UND AUCH VORSCHRIFTSMÄSSIG NUMERIERTE UND GEORDNETE SCHROTTRECHNUNGEN VORLAGEN. DIE ENTSCHEIDUNG STELLT, OHNE ZU ERWÄHNEN, DASS DIESE DOKUMENTE VORLAGEN, OHNE ANZUGEBEN, WARUM SIE NICHT FÜR AUSREICHEND ERACHTET WURDEN, UND OHNE SICH MIT DEN DARIN ENTHALTENEN ZAHLEN AUSEINANDERZUSETZEN, LEDIGLICH FEST, DIE HOHE BEHÖRDE SEI, " DA DIE GENANNTEN GESCHÄFTSUNTERLAGEN NICHT VERFÜGBAR WAREN ", " GENÖTIGT " GEWESEN, ZUR SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN ZU SCHREITEN. DAMIT IST WEDER DARGETAN NOCH NACHGEWIESEN, DASS DIE HOHE BEHÖRDE HIERZU GENÖTIGT GEWESEN SEI, ZUMAL DIE VORGELEGTEN GESCHÄFTSBÜCHER ANSCHEINEND VERSCHIEDENE HINWEISE ENTHALTEN, DIE NACH EINER ÜBERPRÜFUNG UND ERÖRTERUNG VERLANGEN. DIE HOHE BEHÖRDE DARF NICHT DIE GANZE BUCHFÜHRUNG LEDIGLICH DESWEGEN VERWERFEN, WEIL SIE NIEDRIGERE ZAHLEN ERGIBT ALS DIEJENIGEN, ZU DENEN DIE SCHÄTZUNG VON AMTS WEGEN ANHAND DES STROMVERBRAUCHS FÜHRT. ÜBRIGENS WEIST DER CHAUDAT-BERICHT SELBST AUF VERSCHIEDENE UMSTÄNDE HIN, DIE ER DER BUCHFÜHRUNG ENTNIMMT, AUF DIE UNGEWÖHNLICHE ÜBERALTERUNG DER ANLAGEN UND DEN " HOHEN " SCHROTTRÜCKLAUF, WÄHREND DIE ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG HIERAUF IN KEINER WEISE EINGEHT.

S. 16

DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN SIND DAHER WEGEN UNZUTREFFENDER BEGRÜNDUNG UND VERLETZUNG VON ARTIKEL 2 DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 13/58 VOM 24. JULI 1958 AUFZUHEBEN.

GEGEN DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NRN. 7/61 UND 7/63 GERICHTETE UNANWENDBARKEITSEINREDEN

DA DIE ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN AUFZUHEBEN SIND, BRAUCHT ÜBER DIE GEGEN DIE ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNGEN NRN. 7/61 UND 7/63 GERICHTETEN UNANWENDBARKEITSEINREDEN NICHT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN.

SCHADENSERSATZANTRAG

DIE KLAEGERIN VERLANGT SCHADENSERSATZ FÜR EINEN BEHAUPTETEN AMTSFEHLER DER HOHEN BEHÖRDE, OHNE DEN IHR ANGEBLICH ENTSTANDENEN SCHADEN ZU BEZIFFERN.

SIE HAT JEDOCH NICHT DARGETAN, DASS DER NACHTEIL, DER IHR DADURCH ENTSTANDEN IST, DASS SIE EINE ZEITLANG ÜBER DIE ENDGÜLTIGE HÖHE IHRER AUSGLEICHSBEITRAEGE IM UNGEWISSEN WAR, DIE NORMALEN NACHTEILE ÜBERSCHRITTEN HABE, DIE MIT DER IM ALLGEMEINEN INTERESSE GESCHAFFENEN UND DURCHGEFÜHRTEN AUSGLEICHSREGELUNG UNVERMEIDBAR VERKNÜPFT SIND.

DIESER KLAGEANSPRUCH IST DAHER ABZUWEISEN.

ZWISCHENSTREIT ÜBER DAS SCHREIBEN DER HOHEN BEHÖRDE VOM 28. JANUAR 1966

DIE KLAEGERIN HAT AM 30. MÄRZ 1966 AUFGRUND VON ARTIKEL 91 DER VERFAHRENSORDNUNG EINE EINREDE GEGEN DAS SCHREIBEN VOM 28. JANUAR 1966 ERHOBEN, DURCH DAS DIE HOHE BEHÖRDE IHR MITGETEILT HATTE, SIE HABE AUFGRUND DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 19/65 VOM 15. DEZEMBER 1965 DIE ENDGÜLTIGEN AUSGLEICHSBEITRAGSSÄTZE FESTGESETZT; DANACH BELAUFE SICH DER SCHULDSALDO DER KLAEGERIN AUF 252 494 640 LIRE. DER GERICHTSHOF HAT DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIESEN ZWISCHENSTREIT DURCH BESCHLUSS VOM 2. JUNI 1966 DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN.

S. 17 DURCH DIE AUFHEBUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN WERDEN DAS GENANNTE SCHREIBEN UND DER ZWISCHENSTREIT GEGENSTANDSLOS.

DER ZWISCHENSTREIT IST DAHER ERLEDIGT.

Kostenentscheidung:

NACH ARTIKEL 69 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE BEKLAGTE IST IN DER HAUPTSACHE UNTERLEGEN. SIE HAT DAHER DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

DIE KOSTENENTSCHEIDUNG ÜBER ZWEI DER DREI VON DER KLAEGERIN ANHÄNGIG GEMACHTEN ZWISCHENSTREITVERFAHREN IST DEM ENDURTEIL VORBEHALTEN WORDEN.

DIE KOSTEN DES ZWISCHENSTREITS, DER GEGENSTAND DES BESCHLUSSES VOM 2. JUNI 1966 WAR, SIND DER BEKLAGTEN AUFZUERLEGEN, DA DEREN SCHREIBEN VOM 28. JANUAR 1966 EINE ERGÄNZUNG DER AUFGEHOBENEN ENTSCHEIDUNGEN DARSTELLTE.

DAGEGEN SIND DER KLAEGERIN DIE KOSTEN DES ZWISCHENSTREITS AUFZUERLEGEN, DER DURCH DEN BESCHLUSS VOM 13. JULI 1966 ABGESCHLOSSEN WURDE, DA DER GERICHTSHOF DIE FESTSTELLUNG SEINES KANZLERS ZUR KENNTNIS GENOMMEN HAT, DASS DIE ABLICHTUNG, DIE NACH DER BEHAUPTUNG DER KLAEGERIN UNVOLLSTÄNDIG SEIN SOLLTE, MIT DER URSCHRIFT ÜBEREINSTIMMT. DIE KOSTEN DIESES ZWISCHENSTREITS WERDEN AUF EIN ZWANZIGSTEL DER GESAMTEN VERFAHRENSKOSTEN GESCHÄTZT.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER GEGENTEILIGEN ODER WEITERGEHENDEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE INDIVIDÜLLEN ENTSCHEIDUNGEN VOM 13. NOVEMBER 1964 UND 5. OKTOBER 1965, DURCH WELCHE DIE BEITRAGSPFLICHTIGE SCHROTTMENGE UND DIE BEITRAGSSCHULD DER KLAEGERIN GEGENÜBER DER AUSGLEICHSEINRICHTUNG FÜR EINGEFÜHRTEN SCHROTT FESTGESETZT UND BERICHTIGT WURDEN, WERDEN AUFGEHOBEN.

2. DIE BEKLAGTE HAT NEUNZEHN ZWANZIGSTEL, DIE KLAEGERIN EIN ZWANZIGSTEL DER KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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