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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.06.1972
Aktenzeichen: 9-71
Rechtsgebiete: Verordnung 1670/69/EWG, Verordnung 1505/70/EWG, EWGV


Vorschriften:

Verordnung 1670/69/EWG
Verordnung 1505/70/EWG
EWGV Art. 173
EWGV Art. 175
EWGV Art. 40
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE SCHADENSERSATZKLAGE DER ARTIKEL 178 UND 215 DES VERTRAGES IST ALS EIN SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN, DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND. SIE UNTERSCHEIDET SICH DADURCH VON DER ANFECHTUNGSKLAGE, DASS SIE NICHT DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME ZUM ZIEL HAT, SONDERN DEN ERSATZ DES VON EINEM ORGAN BEI SEINER TÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHADENS.

2. BEI EINEM RECHTSETZUNGSAKT, DER WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHMEN ENTHÄLT, KANN DIE AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DEN EINZELNE ETWA DURCH AUSWIRKUNGEN DIESES AKTES ERLITTEN HABEN, NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN.

3. DIE MASSNAHMEN, DEREN WIRKUNGEN DIE SUBVENTIONEN AUSGLEICHEN SOLLTEN, WELCHE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK NACH DER 1969 ERFOLGTEN ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN BEI EINFUHREN AUS MITGLIEDSTAATEN UND DRITTEN LÄNDERN ZU GEWÄHREN HATTE, BETRAFEN AUSSCHLIESSLICH BETRAEGE, WELCHE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK IM RAHMEN IHRER INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT ZU ZAHLEN HAT, NICHT ABER BETRAEGE, DIE WIE DIE AUF GETREIDEEINFUHREN ERHOBENE ABSCHÖPFUNG DEN HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN BETREFFEN UND VON DEN MARKTTEILNEHMERN GEZAHLT WERDEN MÜSSEN.

IN DEN VERORDNUNGEN NR. 1586/69 UND 1432/70 SPRICHT NICHTS FÜR DIE ANNAHME, DASS DER RAT DIE AUSWIRKUNG DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN AUF DEN IN DIESER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN ANKAUFSPREIS FÜR AUS DRITTEN LÄNDERN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTES GETREIDE VOLLSTÄNDIG HABE AUSGLEICHEN WOLLEN.

4. AUS ARTIKEL 107 GEHT HERVOR, DASS JEDER MITGLIEDSTAAT BERECHTIGT IST, UNTER DEN IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN BEDINGUNGEN ÜBER EINE ETWAIGE ÄNDERUNG DES WECHSELKURSES SEINER WÄHRUNG ZU BESCHLIESSEN.

5. DIE GEMEINSCHAFTSORGANE KÖNNEN AUFGRUND IHRER BEFUGNISSE AUS DEM VERTRAG, NAMENTLICH AUS ARTIKEL 103 ABSATZ 2, IM GEMEINSAMEN INTERESSE BESTIMMTE WIRKUNGEN EINER AB - ODER AUFWERTUNG MILDERN; HIERAUS FOLGT ABER NICHT, DASS DER RAT VERPFLICHTET WÄRE, DIESE WIRKUNGEN VOLLSTÄNDIG AUSZUGLEICHEN, SOWEIT SIE DEN IMPORTEUREN ODER EXPORTEUREN DES MITGLIEDSTAATES, DER DIE PARITÄTSÄNDERUNG VORGENOMMEN HAT, NACHTEILIG SIND.

DENN ARTIKEL 103 ERMÄCHTIGT DEN RAT, OHNE IHN DAZU ZU VERPFLICHTEN, "... ÜBER DIE DER LAGE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN ( ZU ) ENTSCHEIDEN " UND VERLEIHT DAMIT DIESEM ORGAN EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS, DIE ES IM " GEMEINSAMEN INTERESSE " UND NICHT IM EINZELINTERESSE EINER BESTIMMTEN GRUPPE VON MARKTTEILNEHMERN AUSZUÜBEN HAT.

6. DA DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK NAMENTLICH DAS ZIEL HAT, "... DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG, INSBESONDERE DURCH ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN, EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN ", KANN ES GERECHTFERTIGT SEIN, DIE AUSFUHR VON AGRARERZEUGNISSEN NACH DRITTEN LÄNDERN STÄRKER ZU UNTERSTÜTZEN ALS DIE EINFUHR DIESER ERZEUGNISSE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JUNI 1972. - COMPAGNIE D'APPROVISIONNEMENT, DE TRANSPORT ET DE CREDIT, SA, UND GRANDS MOULINS DE PARIS, SA, GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 9 UND 11-71.

Entscheidungsgründe:

1/2 MIT DEN VORLIEGENDEN, AM 16. BEZIEHUNGSWEISE 18. MÄRZ 1971 EINGEREICHTEN KLAGEN BEGEHREN DIE KLAEGERINNEN DIE ZUERKENNUNG EINES ANSPRUCHS AUF ERSATZ DES SCHADENS, DER IHNEN DURCH EIN SCHULDHAFTES VERHALTEN DER KOMMISSION ENTSTANDEN SEIN SOLL; DIESES VERHALTEN SOLL DARIN BESTANDEN HABEN, DASS DIE KOMMISSION IN IHREN VERORDNUNGEN NRN. 1670/69 UND 1505/70 DIE SUBVENTIONEN ZU NIEDRIG FESTGESETZT HABEN SOLL, WELCHE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK IM ANSCHLUSS AN DIE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN VOM JAHRE 1969 FÜR DIE EINFUHR VON WEICHWEIZEN UND MENGKORN AUS DRITTEN LÄNDERN ZU GEWÄHREN HATTE. FERNER BEANTRAGEN DIE KLAEGERINNEN DIE AUFHEBUNG VON STILLSCHWEIGENDEN UND AUSDRÜCKLICHEN ENTSCHEIDUNGEN, MIT DENEN DIE BEKLAGTE IHRE IM VORVERFAHREN MIT SCHREIBEN VOM 15. NOVEMBER 1970 ( KLAGE 11/71 ) UND 16. NOVEMBER 1970 ( KLAGE 9/71 ) GESTELLTEN ANTRAEGE AUF ANERKENNUNG DES VORGENANNTEN SCHADENSERSATZANSPRUCHS ABGELEHNT HABE.

ZUR ZULÄSSIGKEIT

1. ZU DEN SCHADENSERSATZANTRAEGEN

3 DIE BEKLAGTE HÄLT DIE SCHADENSERSATZANTRAEGE FÜR UNZULÄSSIG; SIE MACHT HIERZU GELTEND, DIE KLAEGERINNEN BEZIFFERTEN DEN SCHADEN GENAU AUF DEN UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN DEN SUBVENTIONEN, DIE SICH AUS DEN BEANSTANDETEN VERORDNUNGEN ERGEBEN, UND DENEN, DIE SICH AUS EINER DEN WÜNSCHEN DER KLAEGERINNEN ENTSPRECHENDEN VERORDNUNG ERGEBEN WÜRDEN, SIE WOLLTEN ALSO MIT DIESEN ANTRAEGEN DIE SICH AUS ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG ERGEBENDE UNZULÄSSIGKEIT DER ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE GENANNTEN VERORDNUNGEN UMGEHEN.

4/7 DIE SCHADENSERSATZKLAGE DER ARTIKEL 178 UND 215 DES VERTRAGES IST ALS EIN SELBSTÄNDIGER RECHTSBEHELF MIT EIGENER FUNKTION IM SYSTEM DER KLAGEMÖGLICHKEITEN GESCHAFFEN UND VON VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG GEMACHT WORDEN, DIE IHREM BESONDEREN ZWECK ANGEPASST SIND. SIE UNTERSCHEIDET SICH DADURCH VON DER ANFECHTUNGSKLAGE, DASS SIE NICHT DIE BESEITIGUNG EINER BESTIMMTEN MASSNAHME ZUM ZIELE HAT, SONDERN DEN ERSATZ DES VON EINEM ORGAN BEI SEINER TÄTIGKEIT VERURSACHTEN SCHADENS. DIE VORLIEGENDEN SCHADENSERSATZKLAGEN SIND NUR AUF DIE ZUERKENNUNG EINES ERSATZANSPRUCHS UND DAMIT AUF EINE LEISTUNG GERICHTET, DIE IHRE WIRKUNGEN ALLEIN GEGENÜBER DEN KLAEGERINNEN ENTFALTEN SOLL.

DIESE ANTRAEGE SIND DAHER ZULÄSSIG.

2. ZU DEN AUFHEBUNGSANTRAEGEN

8/11 DIE KLAEGERINNEN STÜTZEN DIESE ANTRAEGE AUF DIE ARTIKEL 173 UND 175 EWG-VERTRAG. ZIEL DIESER ANTRAEGE IST ALSO UNGEACHTET IHRER UNVOLLKOMMENEN FASSUNG DIE AUFHEBUNG DER WEIGERUNG DER BEKLAGTEN, DEN VON DEN KLAEGERINNEN AUFGRUND DER ARTIKEL 178 UND 215 DES GLEICHEN VERTRAGES GELTEND GEMACHTEN ERSATZANSPRUCH ANZUERKENNEN, ODER DIE FESTSTELLUNG DES GERICHTSHOFES, DASS DIE BEKLAGTE VERPFLICHTET SEI, EINEN SOLCHEN ANSPRUCH ALS BESTEHEND ANZUERKENNEN. SOMIT SIND DIESE ANTRAEGE AUF DIE FESTSTELLUNG GERICHTET, DASS DIE KOMMISSION ZUM SCHADENSERSATZ VERPFLICHTET SEI. DA DIE KLAEGERINNEN MITHIN KEIN INTERESSE DARAN HABEN, DIESE ANTRAEGE ZUSÄTZLICH ZU DEN SCHADENSERSATZANTRAEGEN ZU STELLEN, SIND DIE AUFHEBUNGSANTRAEGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN, WOBEI DAHINGESTELLT BLEIBEN KANN, OB SICH DIESE UNZULÄSSIGKEIT AUCH AUS DEN VON DER BEKLAGTEN VORGEBRACHTEN GRÜNDEN ERGIBT.

ZUR BEGRÜNDETHEIT DER SCHADENSERSATZANTRAEGE

1. ZU DEM AUS DER RECHTSWIDRIGKEIT DER VERORDNUNGEN NRN. 1670/69 UND 1505/70 HERGELEITETEN ANGRIFFSMITTEL

12/14 DIE KLAEGERINNEN FÜHREN AUS, DER VON IHNEN GELTEND GEMACHTE SCHADEN ERGEBE SICH DARAUS, DASS DIE KOMMISSION EINE IHRE HAFTUNG BEGRÜNDENDE RECHTSWIDRIGE HANDLUNG BEGANGEN HABE, INDEM SIE DIE STREITIGE SUBVENTION ZUNÄCHST AUF 58,49 FF ( ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 1607/69, BUCHSTABE A, STELLE 10.01 A DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ) UND SODANN AUF 44,43 FF/T ( ANHANG ZUR VERORDNUNG NR. 1505/70, BUCHSTABE A, GLEICHE STELLE DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ) FESTGESETZT HAT. DA ES SICH UM RECHTSETZUNGSAKTE HANDELT, DIE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHMEN ENTHALTEN, KANN DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN SCHADEN, DEN EINZELNE ETWA DURCH AUSWIRKUNGEN DIESER AKTE ERLITTEN HABEN, NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 215 ABSATZ 2 DES VERTRAGES NUR DURCH EINE HINREICHEND QUALIFIZIERTE VERLETZUNG EINER HÖHERRANGIGEN, DIE EINZELNEN SCHÜTZENDEN RECHTSNORM AUSGELÖST WERDEN. SOMIT HAT DER GERICHTSHOF IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ALS ERSTES ZU PRÜFEN, OB EINE SOLCHE VERLETZUNG VORLIEGT.

15 A - DIE KLAEGERINNEN MACHEN ZUNÄCHST GELTEND, DIE GENANNTEN BETRAEGE SEIEN IM WIDERSPRUCH ZU DEN VERORDNUNGEN NRN. 1586/69 UND 1432/70 DES RATES, AUFGRUND DEREN DIE BEANSTANDETEN VERORDNUNGEN DER KOMMISSION ERGANGEN SIND, SO BERECHNET WORDEN, DASS SIE LEDIGLICH DIE SENKUNG DER VON DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZU ZAHLENDEN INTERVENTIONSPREISE, NICHT ABER DIE GESAMTE AUF DIE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ZURÜCKZUFÜHRENDE ERHÖHUNG DER PREISE FÜR IMPORTGETREIDE AUS DRITTEN LÄNDERN AUSGEGLICHEN HÄTTEN, WOBEI AUCH DER SCHWELLENPREIS UND DIE ABSCHÖPFUNG HÄTTEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN.

16/20 NACH ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR. 1586/69 " GEWÄHRT FRANKREICH BEI DER EINFUHR AUS DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN DRITTLÄNDERN SUBVENTIONEN ", " SOWEIT DIE AUSWIRKUNGEN DER IN DEN ARTIKELN 1 UND 2 " - DER GLEICHEN VERORDNUNG - " GENANNTEN MASSNAHMEN... AUSGEGLICHEN WERDEN MÜSSEN ". NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 DIESER VERORDNUNG WERDEN " DIE INTERVENTIONS - ODER ANKAUFSPREISE, DIE FRANKREICH GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN AUFGRUND DER INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT ZU ZAHLEN HAT,... BIS ZUM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRES 1969/70 FÜR DEN BETREFFENDEN BEREICH UM 11,11 PROZENT GESENKT ". GEMÄSS ARTIKEL 1 ABSATZ 2 DER GLEICHEN VERORDNUNG WIRD " DER RAT... BIS ZUM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1969/70 BEI DEN EINZELNEN ERZEUGNISSEN ÜBER DIE ENDGÜLTIGE ANPASSUNG DER IN DEN ARTIKELN 1 UND 2 GENANNTEN PREISE UND BETRAEGE AN DIE GEMEINSAMEN PREISE UND BETRAEGE... ENTSCHEIDEN ". IN VOLLZUG DIESER VORSCHRIFT BESTIMMT ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1432/70 DES RATES : " NACHSTEHENDE PREISE, DIE FRANKREICH GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN AUFGRUND DER INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT ZU ZAHLEN HAT, WERDEN BIS ZUM ENDE DES WIRTSCHAFTSJAHRS 1970/71 WIE FOLGT GESENKT :... DER INTERVENTIONSPREIS FÜR WEICHWEIZEN UND FÜR HARTWEIZEN UM 8,44 PROZENT ". SCHLIESSLICH WERDEN NACH ARTIKEL 2 DER VERORDNUNG NR. 1586/69 GESENKT DIE " BETRAEGE, DIE FRANKREICH GEMÄSS DEN VERORDNUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAMEN AGRARMARKTORGANISATIONEN AUFGRUND DER SONSTIGEN INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT IM SINNE DER ARTIKEL 5 UND 6 DER VERORDNUNG NR. 17/64/EWG DES RATES VOM 5. FEBRUAR 1964... ZU ZAHLEN HAT ".

21/24 AUS ALLEN DIESEN VORSCHRIFTEN GEHT HERVOR, DASS DIE MASSNAHMEN, DEREN WIRKUNGEN DIE STREITIGEN SUBVENTIONEN AUSGLEICHEN SOLLTEN, AUSSCHLIESSLICH BETRAEGE BETRAFEN, WELCHE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK IM RAHMEN IHRER INTERVENTIONEN AUF DEM BINNENMARKT ZU ZAHLEN HAT, NICHT ABER BETRAEGE, DIE WIE DIE AUF GETREIDEEINFUHREN ERHOBENE ABSCHÖPFUNG DEN HANDEL MIT DRITTEN LÄNDERN BETREFFEN UND VON DEN MARKTTEILNEHMERN GEZAHLT WERDEN MÜSSEN. IN DEN VERORDNUNGEN NRN. 1586/69 UND 1432/70 SPRICHT NICHTS FÜR DIE ANNAHME, DASS DER RAT DIE AUSWIRKUNG DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN AUF DEN IN DIESER WÄHRUNG AUSGEDRÜCKTEN ANKAUFSPREIS FÜR AUS DRITTEN LÄNDERN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTES GETREIDE VOLLSTÄNDIG HABE AUSGLEICHEN WOLLEN. DIE KLAEGERINNEN VERSUCHEN DIESE AUSLEGUNG ZU UNRECHT MIT DEM HINWEIS DARAUF ZU BEKÄMPFEN, DASS ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR. 1586/69 " DIE INTERVENTION ODER ANKAUFSPREISE " ERWÄHNT. DER AUSDRUCK " ANKAUFSPREIS " IST DADURCH ZU ERKLÄREN, DASS EINIGE VORSCHRIFTEN ÜBER GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN - WIE ZUM BEISPIEL ARTIKEL 4 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 7 DER FÜR OBST UND GEMÜSE GELTENDEN VERORDNUNG NR. 159/66 DES RATES VOM 25. OKTOBER 1966 ( ABL. 192, S. 3288 UND 3289 ) - DAMIT EINEN PREIS BEZEICHNEN, DER EINE ÄHNLICHE FUNKTION WIE DER " INTERVENTIONSPREIS " HAT, VON DEM WIEDERUM BEISPIELSWEISE IN DEN ARTIKELN 2, 4 UND 7 DER VERORDNUNG NR. 120/67 DES RATES " ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR GETREIDE " IN DEM SINNE DIE REDE IST, DASS ES SICH JEDESMAL UM EINEN PREIS HANDELT, ZU DEM DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER HIERZU BESTIMMTE ORGANE ODER PERSONEN DIE IHNEN ANGEBOTENEN ERZEUGNISSE KAUFEN MÜSSEN ODER DÜRFEN.

25 DA DIE KOMMISSION SONACH DIE VERORDNUNGEN NRN. 1586/69 UND 1432/70 ZUTREFFEND ANGEWANDT HAT, GREIFT DIE ERSTE RÜGE NICHT DURCH.

26/27 B - DIE KLAEGERINNEN RÜGEN SODANN, DIE KOMMISSION HABE GEGEN ARTIKEL 40 DES VERTRAGES VERSTOSSEN, DENN SIE HABE ZWISCHEN FRANZÖSISCHEN IMPORTEUREN UND MÜLLERN EINERSEITS UND DEN ENTSPRECHENDEN GEWERBETREIBENDEN IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ANDERERSEITS EINE DISKRIMINIERUNG GESCHAFFEN, DA LETZTERE BEI EINFUHREN AUS DRITTEN LÄNDERN KEINE PREISSTEIGERUNG INFOLGE DER ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN HÄTTEN HINNEHMEN MÜSSEN. AUCH WENN DIE KOMMISSION DIE VERORDNUNGEN NRN. 1586/69 UND 1432/70 BEACHTET HABEN SOLLTE, SEIEN DOCH DIESE VORSCHRIFTEN AUS DIESEM GRUNDE RECHTSWIDRIG.

28/34 DIE VERORDNUNG NR. 1586/69, DIE ALS GRUNDLAGE FÜR DIE VERORDNUNG NR. 1432/70 GEDIENT HAT, BEZIEHT SICH NACH IHRER BEGRÜNDUNG IN DER ERWAEGUNG, DASS " MIT WIRKUNG VOM 11. AUGUST 1969... " ( DURCH BESCHLUSS DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ) "... DIE PARITÄT DER WÄHRUNG FRANKREICHS IM VERHÄLTNIS ZUM WERT DER RECHNUNGSEINHEIT UM 11,11 PROZENT GEÄNDERT WURDE ", NAMENTLICH AUF ARTIKEL 103 DES VERTRAGES. LAUT ARTIKEL 103 " ( BETRACHTEN ) DIE MITGLIEDSTAATEN IHRE KONJUNKTURPOLITIK ALS EINE ANGELEGENHEIT VON GEMEINSAMEN INTERESSE " UND " SETZEN SICH MITEINANDER UND MIT DER KOMMISSION ÜBER DIE UNTER DEN JEWEILIGEN UMSTÄNDEN ZU ERGREIFENDEN MASSNAHMEN INS BENEHMEN ", WÄHREND " DER RAT... ÜBER DIE DER LAGE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN ENTSCHEIDEN ( KANN ) ". AUS ARTIKEL 107 GEHT HERVOR, DASS JEDER MITGLIEDSTAAT BERECHTIGT IST, UNTER DEN IN DIESER VORSCHRIFT GENANNTEN BEDINGUNGEN ÜBER EINE ETWAIGE ÄNDERUNG DES WECHSELKURSES SEINER WÄHRUNG ZU BESCHLIESSEN; GERATEN DURCH EINE SOLCHE ÄNDERUNG DIE IMPORTEURE UND EXPORTEURE DES STAATES, DER SIE VORNIMMT, IN EINE LAGE, DIE SICH VON DER DER ENTSPRECHENDEN GEWERBETREIBENDEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHEIDET, SO IST DIESER UNTERSCHIED NICHT AUF EIN EINGREIFEN DER GEMEINSCHAFT, SONDERN AUF DEN BESCHLUSS JENES MITGLIEDSTAATES ZURÜCKZUFÜHREN. GEWISS KÖNNEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE AUFGRUND IHRER BEFUGNISSE AUS DEM VERTRAG, NAMENTLICH AUS ARTIKEL 103 ABSATZ 2, AUFGRUND DESSEN DER RAT DIE VERORDNUNGEN NRN. 1586/69 UND 1432/70 ERLASSEN HAT, IM GEMEINSAMEN INTERESSE BESTIMMTE WIRKUNGEN EINER AB - ODER AUFWERTUNG MILDERN; HIERAUS FOLGT ABER NICHT, DASS DER RAT VERPFLICHTET WÄRE, DIESE WIRKUNGEN VOLLSTÄNDIG AUSZUGLEICHEN, SOWEIT SIE DEN IMPORTEUREN ODER EXPORTEUREN DES MITGLIEDSTAATES, DER DIE PARITÄTSÄNDERUNG VORGENOMMEN HAT, NACHTEILIG SIND. DENN ARTIKEL 103 ERMÄCHTIGT DEN RAT, OHNE IHN DAZU ZU VERPFLICHTEN, "... ÜBER DIE DER LAGE ENTSPRECHENDEN MASSNAHMEN ( ZU ) ENTSCHEIDEN ", UND VERLEIHT DAMIT DIESEM ORGAN EINE WEITGEHENDE ERMESSENSBEFUGNIS, DIE ES IM " GEMEINSAMEN INTERESSE " UND NICHT IM EINZELINTERESSE EINER BESTIMMTEN GRUPPE VON MARKTTEILNEHMERN AUSZUÜBEN HAT. DIE KLAEGERINNEN HABEN DAFÜR, DASS IM VORLIEGENDEN FALL DAS GEMEINSAME INTERESSE DEN VOLLEN AUSGLEICH DER AUF DIE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ZURÜCKZUFÜHRENDEN ERHÖHUNG DER PREISE FÜR AUS DRITTEN LÄNDERN NACH FRANKREICH EINGEFÜHRTES GETREIDE ERFORDERT HÄTTE, EINEN BEWEIS WEDER ERBRACHT NOCH AUCH NUR ANGEBOTEN.

35 NACH ALLEDEM IST DIE RÜGE DER VERLETZUNG DES ARTIKELS 40 ZURÜCKZUWEISEN.

36/38 DIE KLAEGERINNEN GLAUBEN, INSOFERN OPFER EINER WEITEREN DISKRIMINIERUNG ZU SEIN, ALS DIE IM ANSCHLUSS AN DIE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER WÄHRUNGEN DER BUNDESREPUBLIK UND DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE ERGANGENE VERORDNUNG NR. 1041/71 DER KOMMISSION VOM 17. MAI 1971 BEI DER FESTSETZUNG DER AUSGLEICHSBETRAEGE, DIE DIESE STAATEN BEI DER AUSFUHR NACH DRITTEN LÄNDERN GEWÄHREN DURFTEN, DIE GESAMTE AUSWIRKUNG DER ERWÄHNTEN ERWEITERUNG AUF DIE EXPORTPREISE BERÜCKSICHTIGT HABE. DIE KOMMISSION HABE ALSO DIE DEUTSCHEN UND NIEDERLÄNDISCHEN EXPORTEURE OHNE TRIFTIGEN GRUND BESSER BEHANDELT ALS DIE FRANZÖSISCHEN IMPORTEURE. DIESE RÜGE LÄSST SICH AUCH ALS EINE KRITIK DARAN VERSTEHEN, DASS DIE KOMMISSION BEI ERLASS DER VERORDNUNG NR. 1041/71 IHRE VERORDNUNGEN NRN. 1670/69 UND 1505/70, DEREN UNZULÄNGLICHKEIT SIE STILLSCHWEIGEND EINGERÄUMT HABE, NICHT GEÄNDERT HAT.

39/42 DIE RECHTSMÄSSIGKEIT EINER VERORDNUNG KANN NICHT AUFGRUND NACHTRAEGLICH EINGETRETENER TATSACHEN IN FRAGE GESTELLT WERDEN. AUSSERDEM IST DER SACHVERHALT, DEN DIE DEM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT ZUGRUNDE LIEGENDEN VERORDNUNGEN REGELN, VON DEMJENIGEN VERSCHIEDEN, DEN DIE DIE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER DEUTSCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN WÄHRUNG BETREFFENDEN VERORDNUNGEN REGELN. DIE DURCH DIE ABWERTUNG DES FRANZÖSISCHEN FRANKEN ENTSTANDENE WIRTSCHAFTLICHE LAGE IST VON DER DURCH DIE VORÜBERGEHENDE ERWEITERUNG DER BANDBREITEN DER DEUTSCHEN UND DER NIEDERLÄNDISCHEN WÄHRUNG ENTSTANDENEN HINLÄNGLICH VERSCHIEDEN, UM DIE GELTEND GEMACHTE DISKRIMINIERUNG AUSZUSCHLIESSEN. DA FERNER DIE GEMEINSAME AGRARPOLITIK NACH ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B DES VERTRAGES NAMENTLICH DAS ZIEL HAT, "... DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG, INSBESONDERE DURCH ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN, EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN ", KANN ES GERECHTFERTIGT SEIN, DIE AUSFUHR VON AGRARERZEUGNISSEN NACH DRITTEN LÄNDERN STÄRKER ZU UNTERSTÜTZEN ALS DIE EINFUHR DIESER ERZEUGNISSE.

43 DIE RÜGE DER DISKRIMINIERUNG IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN.

44 NACH ALLEDEM SIND DIE BEANSTANDETEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN NRN. 1670/69 UND 1505/70 NICHT RECHTSWIDRIG, SO DASS DIE PRÜFUNG DER ÜBRIGEN VORAUSSETZUNGEN DER HAFTUNG FÜR RECHTSWIDRIGES VERHALTEN GEGENSTANDSLOS WIRD.

2. ZU DER AUS DER HAFTUNG FÜR NICHT RECHTSWIDRIGES VERHALTEN HERGELEITETEN RÜGE

45 DIE KLAEGERINNEN MACHEN GELTEND, DA SIE EINEN " AUSSERGEWÖHNLICHEN UND BESONDEREN SCHADEN " ERLITTEN HÄTTEN, DER DARIN BESTEHE, DASS SIE ZUNÄCHST GEGENÜBER DEN IMPORTEUREN AUS ALLEN MITGLIEDSTAATEN AUSSER FRANKREICH UND SODANN GEGENÜBER DEN DEUTSCHEN UND NIEDERLÄNDISCHEN EXPORTEUREN BENACHTEILIGT WORDEN SEIEN, SEI DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT AUCH DANN BEGRÜNDET, WENN KEINE RECHTSWIDRIGE HANDLUNG VORLIEGE.

46 EINE HAFTUNG FÜR EINEN LEGALEN RECHTSSETZUNGSAKT KANN IN EINER LAGE WIE DER VORLIEGENDEN NICHT IN BETRACHT KOMMEN, WEIL DIE MASSNAHMEN DER KOMMISSION IM ALLGEMEINEN WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE LEDIGLICH DIE FOLGEN MILDERN SOLLTEN, DIE SICH NAMENTLICH FÜR SÄMTLICHE FRANZÖSISCHEN IMPORTEURE AUS DEM BESCHLUSS DES FRANZÖSISCHEN STAATES ERGABEN, DEN FRANKEN ABZUWERTEN.

47 DIE RÜGE IST DAHER NICHT BEGRÜNDET.

Kostenentscheidung:

48/50 NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DIE KLAEGERINNEN SIND MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN. SIE SIND DAHER IN DIE KOSTEN ZU VERURTEILEN.

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE AUFHEBUNGSANTRAEGE WERDEN ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN.

2. DIE SCHADENSERSATZANTRAEGE WERDEN ALS UNBEGRÜNDET ABGEWIESEN.

3. DIE KLAEGERINNEN WERDEN ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES VERFAHRENS VERURTEILT.

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