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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.09.1976
Aktenzeichen: 9-76
Rechtsgebiete: EWG-VERTRAG


Vorschriften:

EWG-VERTRAG ART. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EIN KLAEGER KANN KEIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG WEGEN MANGELNDER ODER UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG HABEN , VON DER BEREITS JETZT FESTSTEHT , DASS SIE OHNE IRRTUM IN TATSÄCHLICHER ODER RECHTLICHER HINSICHT BESTÄTIGT WERDEN KÖNNTE.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 29. SEPTEMBER 1976. - CARMELO MORELLO GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 9-76.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KLAGE VERFOLGT DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DIE INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN DER KOMMISSION NR. KOM/668/74 UND KOM/669/74 , DEN KLAEGER NICHT ZU DIESEN AUSWAHLVERFAHREN ZUZULASSEN , SOWIE DIE AUFHEBUNG DER AUFGRUND DES AUSWAHLVERFAHRENS ERFOLGTEN ERNENNUNGEN.

2/3 HIERZU MACHT DER KLAEGER ZUM EINEN FEHLENDE ODER ZUMINDEST UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG GELTEND , UND ZUM ANDEREN TRAEGT ER VOR , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG AUF IRRIGEN BEWERTUNGEN BERUHE. DA DIESE BEIDEN RÜGEN ENG MITEINANDER VERKNÜPFT SIND , IST ES ANGEZEIGT , SIE GEMEINSAM ZU UNTERSUCHEN.

4 NACH DEN DIE STREITIGEN AUSWAHLVERFAHREN EINLEITENDEN AUSSCHREIBUNGEN GING ES UM ZWEI FREIE DIENSTPOSTEN DER LAUFBAHN A 5/A 4 BEIM SICHERHEITSBÜRO DER KOMMISSION IN BRÜSSEL , ZU DEREN AUFGABEN DIE ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG DER SICHERHEITSVORSCHRIFTEN UND DIE AUSARBEITUNG VON VORSCHLAEGEN UND MASSNAHMEN AUF DIESEM GEBIET GEHÖRTE ; DIE BEWERBER MUSSTEN UNTER ANDEREM ' ' GRÜNDLICHE EINSCHLAEGIGE ERFAHRUNG ' ' NACHWEISEN.

5/7 MIT SCHREIBEN VOM 3. NOVEMBER 1975 TEILTE DIE VERWALTUNG DEM KLAEGER DIE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES MIT , IHN NICHT ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUZULASSEN. ERST MIT SCHREIBEN VOM 12. FEBRUAR 1976 , ALSO NACH KLAGEERHEBUNG , HAT DIE KOMMISSION DEM KLAEGER MITGETEILT , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES ' ' INSBESONDERE ' ' AUF DER ERWAEGUNG BERUHE , DASS DER KLAEGER DIE GENANNTE VORAUSSETZUNG NICHT ERFÜLLE , WAS DIESER MIT DER BEHAUPTUNG BESTREITET , ER HABE , WIE IN SEINER BEWERBUNG ANGEGEBEN , VON 1966 BIS 1973 IN BESTIMMTEN - ZUGEGEBENERMASSEN KLEINEN - ITALIENISCHEN GEMEINDEN DIE AUFGABEN DES GEMEINDESEKRETÄRS UND SEITDEM IM DIENSTE DER KOMMISSION DIE AUFGABEN EINES MIT UNTERSUCHUNGEN ZUR ANWENDUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 EWG-VERTRAG BEI UNTERNEHMEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN BETRAUTEN VERWALTUNGSRATS WAHRGENOMMEN. NACH DARSTELLUNG DES KLAEGERS UMFASSEN DIE NACH ITALIENISCHEM RECHT DEM GEMEINDESEKRETÄR OBLIEGENDEN AUFGABEN AUCH DIE WAHRNEHMUNG POLIZEILICHER BEFUGNISSE UND DIE VERANTWORTUNG FÜR DIE AUFBEWAHRUNG DER AKTEN DER GEMEINDE , UND SEINE TÄTIGKEIT BEI DER KOMMISSION SOLL AUCH DEN ZUGANG ZU ALLEN BÜCHERN UND GESCHÄFTSUNTERLAGEN DER UNTERNEHMEN UND DIE VERPFLICHTUNG EINSCHLIESSEN , DIESE SCHRIFTSTÜCKE IN EINER WEISE ZU VERWAHREN , DIE JEDE INDISKRETION AUSSCHLIESST.

8/10 DIE AUSSCHREIBUNGEN DER AUSWAHLVERFAHREN ENTHALTEN SEHR SPEZIFISCHE EIGNUNGSMERKMALE , DIE SICH SOWOHL AUS DER BESCHREIBUNG DER IN DEN AUSGESCHRIEBENEN DIENSTPOSTEN WAHRZUNEHMENDEN AUFGABEN ALS AUCH AUS DER FORDERUNG NACH ' ' GRÜNDLICHER ERFAHRUNG ' ' AUF DIESEM BESONDEREN GEBIET ERGEBEN. IN ANBETRACHT DIESER FORDERUNGEN ERSCHEINT ES OFFENSICHTLICH , DASS DER KLAEGER ANGESICHTS DER AUFGABEN , DIE ER ZUVOR IM NATIONALEN RAHMEN WAHRGENOMMEN HATTE UND DIE ER ZUR ZEIT IM DIENST DER KOMMISSION WAHRNIMMT , IN KEINER WEISE FÜR DIE WAHRNEHMUNG DER MIT DEN BETROFFENEN DIENSTPOSTEN VERBUNDENEN AUFGABEN IN FRAGE KOMMT. DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS HAT ALSO , INDEM ER DEN KLAEGER VOM AUSWAHLVERFAHREN AUSSCHLOSS , NICHT DEN IHM IN DER AUSSCHREIBUNG DER AUSWAHLVERFAHREN EINGERÄUMTEN BEURTEILUNGSSPIELRAUM ÜBERSCHRITTEN.

11 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DER KLAEGER KEIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG WEGEN MANGELNDER ODER UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG HABEN , VON DER BEREITS JETZT FESTSTEHT , DASS SIE VON EINEM GEGEBENENFALLS IM ANSCHLUSS AN DIE AUFHEBUNG WIEDERUM ZUSAMMENTRETENDEN PRÜFUNGSAUSSCHUSS OHNE IRRTUM IN TATSÄCHLICHER ODER RECHTLICHER HINSICHT BESTÄTIGT WERDEN KÖNNTE.

12 DIE KLAGE IST ALSO ALS UNBEGRÜNDET ABZUWEISEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

13/15 DER KLAEGER IST MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN. NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE BEI KLAGEN VON BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN.

2. JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN.

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