Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.05.1984
Aktenzeichen: 9/83
Rechtsgebiete: EGKSV, Entscheidung 1836/81/EGKS
Vorschriften:
EGKSV Art. 33 | |
EGKSV Art. 36 Abs. 2 | |
Entscheidung 1836/81/EGKS Art. 15 |
1. GRUND FÜR DEN ERLASS DER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 WAR DIE NOTWENDIGKEIT , KURZFRISTIG EINE SANIERUNG DES STAHLMARKTS VORZUNEHMEN , DIE DIE ERFORDERLICHE PREISERHÖHUNG MIT SICH BRINGT , UM FINANZIELLE KATASTROPHEN ZU VERHÜTEN. DIE VERPFLICHTUNG DER VERTRIEBSUNTERNEHMEN , IHRE PREISLISTEN ZU VERÖFFENTLICHEN UND IHRE ERZEUGNISSE NICHT UNTER DEM LISTENPREIS ZU VERKAUFEN , STELLT DAS VERFAHREN DAR , DAS DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER GEWÄHLT HAT , UM DIE GEWÄHRUNG INDIVIDÜLLER RABATTE UND DIE DARAUS RESULTIERENDEN UNGLEICHEN VERKAUFSBEDINGUNGEN UNVERZUEGLICH ZU UNTERBIN DEN UND AUF DIESE WEISE ZUM ANSTIEG DES ALLGEMEINEN PREISNIVEAUS BEIZUTRAGEN. FOLGLICH MUSS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 FÜR ALLE GESCHÄFTE GELTEN , DIE NACH INKRAFTTRETEN DIESER ENTSCHEIDUNG ABGEWICKELT WERDEN , UND MUSS GEGEBENENFALLS AUCH ETWAIGEN VERPFLICHTUNGEN AUS BESTEHENDEN RAHMENVEREINBARUNGEN VORGEHEN.
2. DIE BEGRÜNDUNG EINER ENTSCHEIDUNG , MIT DER EINE GELDBUSSE WEGEN VERSTOSSES GEGEN DIE EGKS-PREISREGELUNG VERHÄNGT WIRD , MUSS , AUCH WENN SIE KNAPP AUSGEFALLEN IST , ALS AUSREICHEND ANGESEHEN WERDEN , WENN DIE ZUR LAST GELEGTE ZUWIDERHANDLUNG AUS DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE UND DER ENTSCHEIDUNG INSGESAMT KLAR ERSICHTLICH IST UND DAS BETROFFENE UNTERNEHMEN BEREITS IM VERWALTUNGSVERFAHREN DIE TRAGWEITE DES IHM MITGETEILTEN BESCHWERDEPUNKTES GENAU ERKANNT HATTE.
3. AUFGRUND DES WORTLAUTS VON ARTIKEL 36 EGKS-VERTRAG KANN DIE VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION , VOR DER FESTSETZUNG EINER FINANZIELLEN SANKTION ODER EINES ZWANGSGELDES DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME ZU GEBEN , NICHT SO VERSTANDEN WERDEN , ALS MÜSSTE DIE KOMMISSION IHRE GEGENARGUMENTE GEGENÜBER DEM VERTEIDIGUNGSVORBRINGEN DES BETROFFENEN DARLEGEN. DAS RECHTLICHE GEHÖR WIRD DURCH DIESEN ARTIKEL IN DER WEISE GEWÄHRLEISTET , DASS DEM BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WIRD , SEINE VERTEIDIGUNGSMITTEL VORZUBRINGEN. ES KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS DIE KOMMISSION AUF DIESES VORBRINGEN ANTWORTET , ZUSÄTZLICHE ERMITTLUNGEN DURCHFÜHRT ODER VON DEM BETROFFENEN BENANNTE ZEUGEN ANHÖRT , WENN SIE DEN SACHVERHALT FÜR HINREICHEND GEKLÄRT HÄLT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 16. MAI 1984. - EISEN UND METALL AKTIENGESELLSCHAFT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EGKS-VERTRAG - NICHTEINHALTUNG VON PREISLISTEN - GELDBUSSE. - RECHTSSACHE 9/83.
Entscheidungsgründe:
1 DIE EISEN UND METALL AKTIENGESELLSCHAFT ( NACHSTEHEND : EISEN AG ), GELSENKIRCHEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 14. JANUAR 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 UND 36 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE ERHOBEN MIT DEM ANTRAG , DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 9. DEZEMBER 1982 AUFZUHEBEN , MIT DER GEGEN SIE GEMÄSS ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81/EGKS VOM 3. JULI 1981 ÜBER DIE PFLICHT DER STAHLVERTRIEBSUNTERNEHMEN ZUR VERÖFFENTLICHUNG VON PREISLISTEN UND VERKAUFSBEDINGUNGEN SOWIE ÜBER IM STAHLHANDEL VERBOTENE PRAKTIKEN ( ABL. L 184 , S. 13 ) EINE GELDBUSSE VERHÄNGT WORDEN WAR , HILFSWEISE , DIESE GELDBUSSE HERABZUSETZEN.
2 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG GEHT DAVON AUS , DASS DIE EISEN AG IN DER ZEIT VOM 14. OKTOBER 1981 BIS ENDE JANUAR 1982 BEIM VERKAUF VON WALZSTAHLERZEUGNISSEN WIEDERHOLT DIE PREISE DER VON IHR GEMÄSS DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81/EGKS VERÖFFENTLICHTEN PREISLISTE UNTERSCHRITTEN HAT , UND ENTHÄLT IN ARTIKEL 1 DIE FESTSTELLUNG , DIESE UNTERSCHREITUNGEN STELLTEN VERSTÖSSE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81/EGKS DAR.
3 DIE EISEN AG STÜTZT IHRE KLAGE AUF DREI KLAGEGRÜNDE :
- DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN ,
-DIE VERLETZUNG DES EGKS-VERTRAGS UND DER BEI SEINER DURCHFÜHRUNG ANZUWENDENDEN RECHTSNORMEN SOWIE
-ERMESSENSMISSBRAUCH.
4 IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEHAUPTETEN VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN BEZIEHT SICH DIE ERSTE RÜGE AUF DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT. DIE EISEN AG TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE VERKANNT , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FESTSETZUNG EINER GELDBUSSE IM VORLIEGENDEN FALL NICHT ERFÜLLT SEIEN , SO DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SOWOHL SACHLICH UNGERECHTFERTIGT ALS AUCH NICHT HINREICHEND MIT GRÜNDEN VERSEHEN SEI.
5 DAZU TRAEGT DIE EISEN AG ZUNÄCHST VOR , DIE FRAGLICHEN GESCHÄFTE SEIEN ALLE IN ERFÜLLUNG VON ' ' RAHMENVERTRAEGEN ' ' ABGEWICKELT WORDEN , DIE MIT EINER REIHE VON UNTERNEHMEN , NÄMLICH MIT DEN FIRMEN MARKMANN , SCHLAFHORST , CLAAS UND BERGBAU , VOR DEM 15. SEPTEMBER 1981 , DEM TAG DES ABLAUFS DER VON DER KOMMISSION FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER PREISLISTEN DER STAHLHANDELSUNTERNEHMEN FESTGESETZTEN FRIST , ABGESCHLOSSEN WORDEN SEIEN.
6 DIE KOMMISSION BESTREITET IN ERSTER LINIE , DASS DIE VON DER EISEN AG ERWÄHNTEN VEREINBARUNGEN ' ' RAHMENVERTRAEGE ' ' DARSTELLTEN. SELBST WENN ES SICH IM VORLIEGENDEN FALL ABER UM ECHTE ' ' RAHMENVERTRAEGE ' ' GEHANDELT HABEN SOLLTE , HABE DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 ALS ZEITLICH BEGRENZTE KRISENMASSNAHME UNMITTELBAR AUCH IN DIE BEREITS BESTEHENDEN VERTRAEGE EINGREIFEN MÜSSEN ; ANDERENFALLS WÄRE DIESER ENTSCHEIDUNG DURCH DIE ANWENDUNG DER IN ZUVOR ABGESCHLOSSENEN MITTEL- ODER LANGFRISTIGEN VERTRAEGEN FESTGELEGTEN PREISE JEDE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT GENOMMEN WORDEN.
7 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS WIRTSCHAFTSPOLITISCHE MASSNAHMEN , DIE WIE HIER BEI EINER SCHWEREN MARKTSTÖRUNG ERGRIFFEN WERDEN , IHR ZIEL NUR DANN ERREICHEN KÖNNEN , WENN SIE SOFORT WIRKSAM WERDEN.
8 AUF DIESES ERFORDERNIS WIRD AUCH IN DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 AUSDRÜCKLICH HINGEWIESEN. DORT HEISST ES , DER STAHLMARKT LEIDE WEITERHIN STARK UNTER DER VERSCHLECHTERUNG DER WIRTSCHAFTSLAGE ; DIE FÜR DIE UNERLÄSSLICHE UMSTRUKTURIERUNG DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE GÜNSTIGEN WIRTSCHAFTSBEDINGUNGEN KÖNNTEN ' ' NUR DURCH EINE SOFORTAKTION BEI DEN STAHLVERKAUFSPREISEN GESCHAFFEN WERDEN. SOLCHE MASSNAHMEN MÜSSEN SO RASCH WIE MÖGLICH NOCH WÄHREND DER KRISE ERGRIFFEN WERDEN ' '.
9 GRUND FÜR DEN ERLASS DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 WAR , WIE EBENFALLS IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT WIRD , DIE NOTWENDIGKEIT , ' ' KURZFRISTIG EINE SANIERUNG DES STAHLMARKTS VORZUNEHMEN , DIE DIE ERFORDERLICHE PREISERHÖHUNG MIT SICH BRINGT , UM FINANZIELLE KATASTROPHEN ZU VERHÜTEN ' '. DIE VERPFLICHTUNG DER VERTRIEBSUNTERNEHMEN , IHRE PREISLISTEN ZU VERÖFFENTLICHEN UND IHRE ERZEUGNISSE NICHT UNTER DEM LISTENPREIS ZU VERKAUFEN , STELLT SOMIT DAS VERFAHREN DAR , DAS DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER GEWÄHLT HAT , UM DIE GEWÄHRUNG INDIVIDÜLLER RABATTE UND DIE DARAUS RESULTIERENDEN UNGLEICHEN VERKAUFSBEDINGUNGEN UNVERZUEGLICH ZU UNTERBINDEN UND AUF DIESE WEISE ZUM ANSTIEG DES ALLGEMEINEN PREISNIVEAUS BEIZUTRAGEN.
10 FOLGLICH MUSS DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 FÜR ALLE GESCHÄFTE GELTEN , DIE NACH INKRAFTTRETEN DIESER ENTSCHEIDUNG ABGEWICKELT WERDEN , UND MUSS GEGEBENENFALLS AUCH ETWAIGEN VERPFLICHTUNGEN AUS BESTEHENDEN RAHMENVEREINBARUNGEN VORGEHEN.
11 DIE EISEN AG MACHT SODANN GELTEND , DIE MIT DER FIRMA MARKMANN ABGESCHLOSSENEN GESCHÄFTE MÜSSTEN ALS NICHT VERGLEICHBARE GESCHÄFTE ANGESEHEN WERDEN , DA SIE VON BESONDERER ART IM SINNE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 SEIEN ; ES HANDELE SICH NÄMLICH UM GESCHÄFTE , DIE SICH IN IHREN , UNTER DEN BUCHSTABEN A UND B DIESES ABSATZES ZWAR NICHT AUFGEFÜHRTEN , IM GESCHÄFTSVERKEHR JEDOCH ERHEBLICHEN MERKMALEN WESENTLICH VON DEN ÜBRIGEN KLAEGERISCHEN HANDELSGESCHÄFTEN UNTERSCHIEDEN. DIESE BEHAUPTUNG HAT SIE DAMIT BEGRÜNDET , DASS DIE FIRMA MARKMANN IHR REGELMÄSSIG DIE MENGEN AN IA-ERZEUGNISSEN ( MATERIAL ERSTER WAHL ) ABNEHME , DIE DIE KLAEGERIN ALS SCHROTTHANDLUNG BISWEILEN ZU KAUFEN GEZWUNGEN SEI , UM IIA-ERZEUGNISSE ( MATERIAL ZWEITER WAHL ODER DEKLASSIERTES MATERIAL ) ZU ERHALTEN , DIE DEN HAUPTGEGENSTAND IHRER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT BILDETEN.
12 DIE KOMMISSION BEZWEIFELT , DASS DIE EISEN AG HAUPTSÄCHLICH ALS IIA-HÄNDLER TÄTIG SEI , UND MACHT GELTEND , DIE TATSACHE , DASS DIE FIRMA MARKMANN FÜR DIE KLAEGERIN EIN BESONDERS ZUVERLÄSSIGER UND TREUER KUNDE SEI , KÖNNE DIE MIT DIESER FIRMA ABGESCHLOSSENEN GESCHÄFTE NICHT ZU SOLCHEN BESONDERER ART IM SINNE DER ERWÄHNTEN BESTIMMUNG MACHEN.
13 WAS DEN HINWEIS AUF DEN GERINGEN ANTEIL DES VON DER KLAEGERIN VERKAUFTEN STAHLS ERSTER WAHL BETRIFFT , SO IST FOLGENDES FESTZUSTELLEN : AUCH WENN DIE GESCHÄFTE MIT IA-ERZEUGNISSEN NACHWEISLICH NUR EINEN GANZ GERINGEN TEIL DER VON DER EISEN AG ABGESCHLOSSENEN GESCHÄFTE AUSMACHEN WÜRDEN , SO WÜRDE DIES NICHTS DARAN ÄNDERN , DASS DER BESONDERE CHARAKTER EINES GESCHÄFTS IM SINNE VON ARTIKEL 9 ALLEIN AUFGRUND EINES VERGLEICHS ZWISCHEN GESCHÄFTEN ERMITTELT WERDEN KANN , DIE SICH AUF IA-ERZEUGNISSE BEZIEHEN , DENN NUR FÜR DIESE SIEHT DIE ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 DIE VERPFLICHTUNG ZUR VERÖFFENTLICHUNG EINER PREISLISTE VOR.
14 DIE TATSACHE ALLEIN , DASS DIE FIRMA MARKMANN VON DER EISEN AG HÄUFIGER IA-MATERIAL BEZIEHT ALS ANDERE UNTERNEHMEN WIE Z. B. DIE FIRMEN CLAAS UND SCHLAFHORST , DENEN DIE KLAEGERIN NACH EIGENEM BEKUNDEN STAHL ERSTER WAHL VERKAUFT HAT , KANN DEN MIT DER FIRMA MARKMANN ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGEN KEINE IM GESCHÄFTSVERKEHR ERHEBLICHEN MERKMALE VERLEIHEN , DIE SICH VON DEN MERKMALEN DER MIT DEN ANDEREN UNTERNEHMEN ABGESCHLOSSENEN VERTRAEGE WESENTLICH UNTERSCHEIDEN. IM ÜBRIGEN HÄTTE DER BESTÄNDIGKEIT DER GESCHÄFTSBEZIEHUNGEN MIT DER FIRMA MARKMANN DURCH DIE GEWÄHRUNG EINES TREUERABATTS RECHNUNG GETRAGEN WERDEN KÖNNEN , DER NACH DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 NICHT UNTERSAGT IST , VORAUSGESETZT , ER IST IN DER LISTE VERÖFFENTLICHT.
15 DIE EISEN AG MACHT SCHLIESSLICH GELTEND , DIE MIT DER FIRMA BERGBAU ABGESCHLOSSENEN GESCHÄFTE SEIEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZULÄSSIG , DA DIE AUFGRUND DIESER GESCHÄFTE DURCHGEFÜHRTEN LIEFERUNGEN IN WIRKLICHKEIT WALZSTAHLERZEUGNISSE ZWEITER WAHL ZUM GEGENSTAND GEHABT HÄTTEN , D. H. ERZEUGNISSE , DIE DEN IM RAHMEN ANDERER GESCHÄFTE GELIEFERTEN ERZEUGNISSEN NICHT ' ' GLEICH ODER GLEICHARTIG ' ' GEWESEN SEIEN. DIES SEI DESHALB MÖGLICH GEWESEN , WEIL DIE FIRMA BERGBAU DIESE ERZEUGNISSE FÜR ZWECKE VERWENDET HABE , BEI DENEN ES AUF BESTIMMTE MERKMALE , DIE DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN STAHL ERSTER UND ZWEITER WAHL AUSMACHTEN , NICHT ANGEKOMMEN SEI.
16 AUS DEM ' ' RAHMENVERTRAG ' ' VOM 3. APRIL 1981 GEHT HERVOR , DASS SICH DIE VEREINBARUNG MIT DER FIRMA BERGBAU AUF DIE LIEFERUNG VON ' ' BLECHEN IN GÜTE ST 37 NACH DIN 17100 , I. WAHL ' ' BEZIEHT. FERNER HEISST ES IN DIESEM VERTRAG AUSDRÜCKLICH : ' ' WIR BITTEN SIE , FÜR ALLE BLECHE IN DER GÜTE R ST 37-2 DER LIEFERUNG WERKSBESCHEINIGUNGEN NACH DIN 50049/2.1 ODER WERKSZEUGNISSE NACH DIN 50049/2.2 BEIZUFÜGEN. LIEFERUNGEN OHNE WERKSZEUGNISSE KÖNNEN NICHT MEHR ANGENOMMEN WERDEN. ' '
17 DIE VON DER KLAEGERIN ZU DEN AKTEN GEREICHTEN BESTELLUNGEN UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN ENTHALTEN ALLE EINEN AUSDRÜCKLICHEN HINWEIS AUF DIE IN DER EISEN- UND STAHLINDUSTRIE DER BUNDESREPUBLIK ÜBLICHEN QUALITÄTSNORMEN ( DIN-NORMEN ). DIE RECHNUNGEN ERWÄHNEN ZWAR NICHT DIE DIN-NORMEN , VERWEISEN JEDOCH AUF DIE AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN , DIE SICH AUSDRÜCKLICH AUF DIESE NORMEN BEZIEHEN.
18 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DEN IN DEN AKTEN DER RECHTSSACHE BEFINDLICHEN UNTERLAGEN KEINE ANHALTSPUNKTE DAFÜR ENTNOMMEN WERDEN , DASS DIE GESCHÄFTE ZWISCHEN DER EISEN AG UND DER FIRMA BERGBAU ERZEUGNISSE ZWEITER WAHL ZUM GEGENSTAND GEHABT HÄTTEN.
19 IM ÜBRIGEN SIND DIE STAHLHANDLUNGEN , WENN SIE EIN ERZEUGNIS ZWEITER WAHL VERKAUFEN , GEMÄSS ARTIKEL 7 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 VERPFLICHTET , AUF DEN RECHNUNGEN DEN GRUND DER DEKLASSIERUNG ODER DIE GRÜNDE FÜR DIE EINSTUFUNG DES ERZEUGNISSES ALS ERZEUGNIS ZWEITER WAHL ANZUGEBEN.
20 DIE EISEN AG WAR NICHT IN DER LAGE ZU ERKLÄREN , WESHALB SIE EIN VERHALTEN HÄTTE AN DEN TAG LEGEN SOLLEN , DAS EINEN BUSSGELDBEWEHRTEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 7 DARGESTELLT UND SIE DARAN GEHINDERT HÄTTE , SICH AUF IHRE RECHNUNGEN ZU BERUFEN , UM DARZUTUN , DASS DAS VERKAUFTE MATERIAL NICHT IN DEN GELTUNGSBEREICH DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 FALLE. DER HINWEIS AUF TECHNISCHE SCHWIERIGKEITEN BEI DER EDV-FAKTURIERUNG KANN JEDENFALLS EINEN VERSTOSS GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG NICHT RECHTFERTIGEN.
21 ZUM BEWEIS DAFÜR , DASS TROTZ DER AUSDRÜCKLICH AUF MATERIAL ERSTER WAHL LAUTENDEN RECHNUNGEN ZWISCHEN IHR UND DER FIRMA BERGBAU STILLSCHWEIGENDES EINVERNEHMEN ÜBER DEREN BEREITSCHAFT BESTANDEN HABE , ANSTELLE VON IA-MATERIAL AUCH IIA-MATERIAL ZU AKZEPTIEREN , HAT DIE EISEN AG VORGETRAGEN , DAS AN DIE FIRMA BERGBAU GELIEFERTE MATERIAL SEI IMMER AUS DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK EINGEFÜHRT WORDEN UND SOMIT MATERIAL ZWEITER WAHL GEWESEN. DENN DIESES MATERIAL ERREICHE NICHT DEN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND VERLANGTEN STANDARD ( DIN-NORMEN ), OBWOHL DIE STAATSHANDELSSTELLEN DES AUSFUHRLANDES ES IN IHREN RECHNUNGEN IMMER ALS ERZEUGNIS ERSTER WAHL BEZEICHNETEN.
22 UM DIE STICHHALTIGKEIT DIESES ARGUMENTS ZU BEURTEILEN , IST ES GLEICHWOHL NICHT ERFORDERLICH , DIE MERKMALE DES ERZEUGNISSES AUS DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ZU UNTERSUCHEN. DENN ES GIBT GENÜGEND ANDERE FAKTOREN , DIE DEN SCHLUSS RECHTFERTIGEN , DASS ES SICH BEI DEM VON DER EISEN AG AN DIE FIRMA BERGBAU GELIEFERTEN MATERIAL NORMALERWEISE UM IA-MATERIAL GEHANDELT HAT.
23 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE EISEN AG IN DEM VON DEN PRÜFERN DER KOMMISSION BERÜCKSICHTIGTEN ZEITRAUM DER FIRMA BERGBAU WIEDERHOLT IIA-MATERIAL GELIEFERT HAT , WOBEI AUF DER RECHNUNG JEDESMAL AUSDRÜCKLICH VERMERKT WURDE , DASS ES SICH UM EINEN ' ' SONDERPOSTEN ' ' HANDELE ( RECHNUNGEN NRN. 40/32749 VOM 10. 12. 1981 , 40/32808 , 40/32809 UND 40/32810 VOM 16. 12. 1981 , 40/32895 VOM 21. 12. 1981 , 40/30037 VOM 11. 1. 1982 UND 40/30076 VOM 14. 1. 1982 ). DIESE ANGABEN WÄREN NICHT ERFORDERLICH GEWESEN , WENN DIE FIRMA BERGBAU , WIE DIE EISEN AG BEHAUPTET , STILLSCHWEIGEND LIEFERUNGEN VON MATERIAL ZWEITER WAHL AN STELLE VON MATERIAL ERSTER WAHL AKZEPTIERT HÄTTE. DARAUS MUSS GESCHLOSSEN WERDEN , DASS IN DEN FÄLLEN , IN DENEN SOLCHE ANGABEN NICHT GEMACHT WORDEN SIND , MATERIAL ERSTER WAHL GELIEFERT WORDEN IST.
24 AUSSERDEM LÄSST SICH , WAS INSBESONDERE DEN STAHL AUS DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ANBELANGT , AUF DER GRUNDLAGE DER VON DER KLAEGERIN AUF ERSUCHEN DES GERICHTSHOFES VORGELEGTEN ÜBERSICHT ÜBER DIE LAGERBESTÄNDE FESTSTELLEN , DASS DIE DIESEN ERZEUGNISSEN ZUGETEILTEN WARENSCHLÜSSELNUMMERN NIEMALS IN DEN BEANSTANDETEN RECHNUNGEN AUFTAUCHEN ; ES ERSCHEINT SOMIT AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE EISEN AG AN DIE FIRMA BERGBAU MATERIAL AUS DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK GELIEFERT HAT.
25 INFOLGEDESSEN SIND DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE ERFÜLLT. DAS VORBRINGEN , MIT DEM DAS NICHTVORLIEGEN DIESER VORAUSSETZUNGEN GERÜGT WIRD , IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.
26 ALS BEGRÜNDUNGSMANGEL RÜGT DIE EISEN AG ZWEITENS , DASS DIE KOMMISSION NICHT DIE VON DER KLAEGERIN ANGEBLICH VERLETZTEN BESTIMMUNGEN GENANNT , SONDERN NUR PAUSCHAL AUF ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 VERWIESEN HABE , NACH DESSEN ABSATZ 1 ' ' GEGEN STAHLHANDLUNGEN , DIE DEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 2 BIS 13 ZUWIDERHANDELN ,... GELDBUSSEN BIS ZUR HÖHE DES DOPPELTEN WERTES DER UNZULÄSSIGEN VERKÄUFE FESTGESETZT WERDEN ( KÖNNEN ) ' '.
27 ZWAR IST DIE BEGRÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG IN DER TAT ZIEMLICH KNAPP. ES IST JEDOCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER EISEN AG IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE VOM 16. AUGUST 1982 VORGEWORFEN WIRD , SIE HABE IHRE LISTENPREISE ' ' UNTERSCHRITTEN ' ' , WAS DEM VORWURF , UNGLEICHE BEDINGUNGEN IM RAHMEN VERGLEICHBARER GESCHÄFTE ANGEWENDET , D. H. SICH EINES NACH ARTIKEL 8 VERBOTENEN VERHALTENS SCHULDIG GEMACHT ZU HABEN , GLEICHKOMMT. EINE UNTERSCHREITUNG DER VERÖFFENTLICHTEN LISTENPREISE STELLT NÄMLICH ZWANGSLÄUFIG EIN ELEMENT DER UNGLEICHHEIT GEGENÜBER GESCHÄFTEN DAR , DIE AUF DER GRUNDLAGE DIESER PREISE ABGESCHLOSSEN WORDEN SIND.
28 DIE KLAEGERIN WAR SICH ÜBER DIE ART DES VORWURFS AUCH NICHT IM UNKLAREN , WIE IHRE STELLUNGNAHME VOM 20. SEPTEMBER 1982 ZU DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ZEIGT , IN DER SIE SICH AUF DIE UNTERSCHIEDLICHEN MERKMALE DER STREITIGEN GESCHÄFTE BERUFT.
29 ES IST FOLGLICH FESTZUSTELLEN , DASS DIE DER EISEN AG ZUR LAST GELEGTE ZUWIDERHANDLUNG AUS DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE UND DER ENTSCHEIDUNG INSGESAMT KLAR ERSICHTLICH IST UND DASS DIE KLAEGERIN BEREITS IM VERWALTUNGSVERFAHREN DIE TRAGWEITE DES IHR MITGETEILTEN BESCHWERDEPUNKTS GENAU ERKANNT HATTE.
30 IM RAHMEN DES KLAGEGRUNDS , DER SICH AUF DIE VERLETZUNG WESENTLICHER FORMVORSCHRIFTEN BEZIEHT , MACHT DIE EISEN AG NOCH GELTEND , DIE KOMMISSION HABE DEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR VERLETZT , DA SIE IN DEM DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VORAUFGEGANGENEN VERFAHREN DIE KLAEGERIN NICHT DARAUF AUFMERKSAM GEMACHT HABE , DASS SIE NICHT BEABSICHTIGE , DIE VON DER KLAEGERIN VORGEBRACHTEN UND ANGEBOTENEN ENTLASTUNGSBEWEISE ZU ERHEBEN.
31 DIE KOMMISSION ERWIDERT , ARTIKEL 36 EGKS-VERTRAG VERPFLICHTE SIE , VOR DER FESTSETZUNG FINANZIELLER SANKTIONEN ODER VON ZWANGSGELDERN ' ' DEM BETROFFENEN GELEGENHEIT ZUR STELLUNGNAHME ZU GEBEN ' '. DIESER PFLICHT SEI SIE DADURCH NACHGEKOMMEN , DASS SIE DER KLAEGERIN DIE MÖGLICHKEIT EINGERÄUMT HABE , SCHRIFTLICH STELLUNG ZU NEHMEN.
32 AUFGRUND DES WORTLAUTS VON ARTIKEL 36 KANN DIE GENANNTE VERPFLICHTUNG NICHT SO VERSTANDEN WERDEN , ALS MÜSSTE DIE KOMMISSION IHRE GEGENARGUMENTE GEGENÜBER DEM VERTEIDIGUNGSVORBRINGEN DES BETROFFENEN DARLEGEN. DAS RECHTLICHE GEHÖR WIRD DURCH DIESEN ARTIKEL IN DER WEISE GEWÄHRLEISTET , DASS DEM BETROFFENEN DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WIRD , SEINE VERTEIDIGUNGSMITTEL VORZUBRINGEN. ES KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS DIE KOMMISSION AUF DIESES VORBRINGEN ANTWORTET , ZUSÄTZLICHE ERMITTLUNGEN DURCHFÜHRT ODER VON DEM BETROFFENEN BENANNTE ZEUGEN ANHÖRT , WENN SIE DEN SACHVERHALT FÜR HINREICHEND GEKLÄRT HÄLT. ANDERENFALLS KÖNNTE DAS VERFAHREN ZUR FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG ZU SCHWERFÄLLIG UND LANGWIERIG WERDEN. DIE RÜGE KANN DESHALB NICHT DURCHGREIFEN.
33 SOWEIT DIE EISEN AG DIE VERLETZUNG DES EGKS-VERTRAGS UND DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 RÜGT , WIRFT SIE DER KOMMISSION VOR , GEGEN EINE REIHE MATERIELL-RECHTLICHER VORSCHRIFTEN VERSTOSSEN ZU HABEN.
34 IM HINBLICK AUF DIE VORSTEHEND DARGELEGTEN ERWAEGUNGEN IST ZUNÄCHST DAS VORBRINGEN ZURÜCKZUWEISEN , MIT DEM DIE ANGEBLICHE VERLETZUNG DES ARTIKELS 15 EGKS-VERTRAG GELTEND GEMACHT WIRD , WONACH ALLE ENTSCHEIDUNGEN DER HOHEN BEHÖRDE MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN SIND. DENN DIE BEHAUPTUNG , DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT MIT GRÜNDEN VERSEHEN WORDEN , IST , WIE BEREITS AUSGEFÜHRT , UNHALTBAR.
35 WAS DIE VERLETZUNG VON ARTIKEL 15 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 BETRIFFT , SO IST BEREITS DARAUF HINGEWIESEN WORDEN , DASS DIE VON DER KOMMISSION FESTGESTELLTE ZUWIDERHANDLUNG NICHT IN DER ' ' UNTERSCHREITUNG DER LISTENPREISE ' ' ALS SOLCHER , SONDERN IN DER MIT DIESER UNTERSCHREITUNG ZWANGSLÄUFIG VERBUNDENEN DURCHFÜHRUNG VON GESCHÄFTEN ZU UNGLEICHEN BEDINGUNGEN BESTEHT. DAS ARGUMENT , DIE UNTERSCHREITUNG SEI IN ARTIKEL 15 NICHT ALS SELBSTÄNDIGER VERSTOSS VORGESEHEN , IST DESHALB NICHT STICHHALTIG.
36 ZU DEN ARTIKELN 36 UND 47 EGKS-VERTRAG SOWIE 11 UND 14 DER ENTSCHEIDUNG NR. 1836/81 IST ZU BEMERKEN , DASS DIESE BESTIMMUNGEN DER KOMMISSION ERMITTLUNGS- UND NACHPRÜFUNGSBEFUGNISSE ÜBERTRAGEN , DIE SIE IN ANSPRUCH NEHMEN KANN , WENN SIE DIES FÜR ERFORDERLICH HÄLT , UM DAS VORLIEGEN EINER ZUWIDERHANDLUNG FESTZUSTELLEN. SIE MUSS NUR DANN ERMITTELN ODER ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE EINHOLEN , WENN SIE DER AUFFASSUNG IST , DASS DIE IHR BEREITS VORLIEGENDEN INFORMATIONEN DAFÜR NOCH NICHT AUSREICHEN. EIN VERSTOSS GEGEN DIESE BESTIMMUNGEN KANN DESHALB NICHT GETRENNT VON DER FRAGE FESTGESTELLT WERDEN , OB DIE BUSSGELDENTSCHEIDUNG SACHLICH GERECHTFERTIGT WAR. WIRD DIESE FRAGE WIE IM VORLIEGENDEN FALL BEJAHT , SO FÜHRT DIES ZWANGSLÄUFIG ZUR ZURÜCKWEISUNG DES VORBRINGENS , MIT DEM DIE VERLETZUNG DER GENANNTEN ARTIKEL GERÜGT WIRD.
37 WAS SCHLIESSLICH DEN GELTEND GEMACHTEN ERMESSENSMISSBRAUCH ANGEHT , SO KANN DIESE RÜGE AUFGRUND DER VORSTEHEND DARGELEGTEN ERWAEGUNGEN NICHT DURCHGREIFEN , SOWEIT SIE AUF DIE BEHAUPTUNG GESTÜTZT WIRD , DIE KOMMISSION HABE EINE GELDBUSSE FÜR UNBEWIESENE ZUWIDERHANDLUNGEN VERHÄNGT.
38 SOWEIT SIE AUF DER BEHAUPTUNG BERUHT , DIE GELDBUSSE SEI AUS GENERALPRÄVENTIVEN GRÜNDEN SEHR HOCH FESTGESETZT WORDEN , GENÜGT DER HINWEIS , DASS ES IN DER ENTSCHEIDUNG SELBST AUSDRÜCKLICH HEISST : ' ' DIE GELDBUSSE IST IN EINER HÖHE FESTZUSETZEN , DIE GEEIGNET IST , DAS UNTERNEHMEN VON WEITEREN UNTERSCHREITUNGEN ABZUSCHRECKEN. ' '
39 DIE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE ALS SANKTION FÜR EIN RECHTSWIDRIGES VERHALTEN UND ZU DEM ZWECK , DEN BETROFFENEN VON DER WIEDERHOLUNG SEINER ZUWIDERHANDLUNG ABZUSCHRECKEN , STEHT IM EINKLANG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT , UND ZWAR UNABHÄNGIG DAVON , DASS DIE SANKTION AUCH GENERALPRÄVENTIVE WIRKUNG HABEN KANN.
40 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE PRÜFUNG DIESER RÜGE NICHTS ERGEBEN HAT , WAS FÜR EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DER KOMMISSION SPRECHEN KÖNNTE. DIE RÜGE IST DESHALB ZURÜCKZUWEISEN.
41 HILFSWEISE BEANTRAGT DIE EISEN AG EINE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE.
42 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE MASSNAHMEN ZUR SANIERUNG DES STAHLMARKTS IN ERSTER LINIE DIE PRODUZENTEN BETREFFEN. DIE HANDELSUNTERNEHMEN SPIELEN BEI DER SANIERUNG DIESES MARKTES EINE ZWAR WICHTIGE , IM VERGLEICH ZU DEN PRODUZENTEN JEDOCH UNTERGEORDNETE ROLLE.
43 HAT ALSO EIN HANDELSUNTERNEHMEN EINEN RECHTSVERSTOSS BEGANGEN , SO STELLT DER GERINGERE EINFLUSS , DEN DIESES UNTERNEHMEN AUF DIE MARKTLAGE AUSÜBEN KANN , EINEN DIE SCHWERE DES VERSTOSSES MILDERNDEN UMSTAND DAR.
44 DIE VERHÄNGUNG EINER SEHR HOHEN GELDBUSSE KANN DAHER NUR DURCH UMSTÄNDE GERECHTFERTIGT WERDEN , AUS DENEN SICH ERGIBT , DASS DER VON EINEM HANDELSUNTERNEHMEN BEGANGENE RECHTSVERSTOSS BESONDERS SCHWER IST , UND DIE VON DER KOMMISSION NACHGEWIESEN WERDEN MÜSSEN.
45 DIE KOMMISSION HAT DIE VERHÄNGUNG EINER GELDBUSSE GEGEN DIE EISEN AG IN HÖHE VON 110 % DER UNTERSCHREITUNGEN ALLEIN MIT DEM HINWEIS BEGRÜNDET , DASS ' ' DIE GELDBUSSE... IN EINER HÖHE FESTZUSETZEN ( IST ), DIE GEEIGNET IST , DAS UNTERNEHMEN VON WEITEREN UNTERSCHREITUNGEN ABZUSCHRECKEN ' '. FOLGLICH IST DIE ANWENDUNG DIESES SATZES IM VORLIEGENDEN FALL NICHT GERECHTFERTIGT.
46 ANGESICHTS DER UMSTÄNDE DES FALLES UND DES GESAMTVERHALTENS DER EISEN AG HÄLT DER GERICHTSHOF ES FÜR ANGEZEIGT , DIE GELDBUSSE ZU HALBIEREN UND SOMIT AUF 66 868 DM HERABZUSETZEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
47 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN IM WESENTLICHEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE HÖHE DER GEGEN DIE KLAEGERIN VERHÄNGTEN GELDBUSSE WIRD AUF 66 868 DM FESTGESETZT.
2.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN.
3.DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.