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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.03.1987
Aktenzeichen: 9/86
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 169 |
EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 12. MAERZ 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - DURCHFUEHRUNG EINER RICHTLINIE - EG-FUEHRERSCHEIN. - RECHTSSACHE 9/86.
Entscheidungsgründe:
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 15. JANUAR 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, DASS ES NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE NOTWENDIGEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 80/1263 DES RATES VOM 4.*DEZEMBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES EG-FÜHRERSCHEINS ( ABL. L*375, S.*1 ) NACHZUKOMMEN.
2 WEGEN DER BESTIMMUNGEN DER BETREFFENDEN RICHTLINIE UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN. DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT.
3 DIE KOMMISSION VERWEIST INSBESONDERE AUF DIE IN ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN, WONACH DIE AUSSTELLUNG EINES FÜHRERSCHEINS VOM BESTEHEN EINER PRAKTISCHEN UND THEORETISCHEN PRÜFUNG SOWIE DER ERFÜLLUNG GESUNDHEITLICHER NORMEN ABHÄNGE.
4 DAS KÖNIGREICH BELGIEN STELLT DIE BEHAUPTETE VERTRAGSVERLETZUNG NICHT IN ABREDE; ES HAT SICH JEDOCH IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUF LANGSAMKEITEN DER VERWALTUNG UND AUF PRAKTISCHE SCHWIERIGKEITEN BERUFEN, DIE DIE VERZÖGERUNG BEI DER UMSETZUNG DER RICHTLINIE ERKLÄRTEN.
5 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG KANN SICH EIN MITGLIEDSTAAT NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DAMIT DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.
6 HIERNACH IST FESTZUSTELLEN, DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, DASS ES NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE NOTWENDIGEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 80/1263 DES RATES VOM 4.*DEZEMBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES EG-FÜHRERSCHEINS NACHZUKOMMEN.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
7 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DER BEKLAGTE MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHM DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT DADURCH GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN, DASS ES NICHT INNERHALB DER VORGESCHRIEBENEN FRIST DIE NOTWENDIGEN RECHTS - UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 80/1263 DES RATES VOM 4.*DEZEMBER 1980 ZUR EINFÜHRUNG EINES EG-FÜHRERSCHEINS NACHZUKOMMEN.
2 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS.
Ende der Entscheidung
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