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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.09.1989
Aktenzeichen: 9/88
Rechtsgebiete: Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik@Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968, Beitrittsakte, Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968


Vorschriften:

Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik
Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 Art. 216 Abs. 1
Beitrittsakte Art. 218
Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 Art. 4
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 216 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Portugals ist dahin zu verstehen, daß sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Portugals eine Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausübt und der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ist, auf die Bestimmungen über die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung, die Gegenstand der Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind, berufen kann, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist.

Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der diese Voraussetzungen erfuellt, kann sich auf Artikel 4 der Richtlinie 68/360 berufen, wonach die Mitgliedstaaten den Arbeitnehmern der Mitgliedstaaten und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet gewähren.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 27. SEPTEMBER 1989. - MARIO LOPES DA VEIGA GEGEN STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: RAAD VAN STATE - NIEDERLANDE. - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - MATROSE - AKTE UEBER DEN BEITRITT SPANIENS UND PORTUGALS - UEBERGANGSREGELUNG. - RECHTSSACHE 9/88.

Entscheidungsgründe:

1 Der niederländische Raad van State hat mit Urteil vom 22. Dezember 1987, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Januar 1988, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 216 Absatz 1 und 218 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem am 12. Juni 1985 unterzeichneten Vertrag zwischen den zehn alten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist ( ABl. L 302, S. 23 ) ( im folgenden : "Beitrittsakte "), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem portugiesischen Staatsangehörigen, der auf unter niederländischer Flagge fahrenden Schiffen beschäftigt ist, und dem Staatssecretaris van Justitie über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

3 Die Vreemdelingenwet ( niederländisches Ausländergesetz ) unterscheidet bei den Bedingungen der Einreise und des Aufenthalts in den Niederlanden zwischen EG-Angehörigen, die eine privilegierte Rechtsstellung besitzen, und Ausländern, für die die allgemeinen Regelungen gelten. Ein Ausländer, der Staatsangehöriger eines der EWG beigetretenen Staates ist, für den der Beitrittsvertrag oder Bestimmungen zur Durchführung dieses Vertrags eine Übergangsregelung vorsehen, wird nur insoweit als EG-Angehöriger mit privilegierter Rechtsstellung angesehen, als sich dies aus den Bestimmungen der Übergangsregelung ergibt.

4 Für Ausländer, die an Bord von unter niederländischer Flagge fahrenden Schiffen beschäftigt sind, ist der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nicht vorgeschrieben, da die Anwesenheit an Bord eines niederländischen Seeschiffes für die Anwendung des Ausländergesetzes nicht als Aufenthalt in den Niederlanden gilt. Die in diese Kategorie fallenden Ausländer dürfen sich während ihres Urlaubs in den Niederlanden aufhalten.

5 Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Mário Lopes da Veiga, ein portugiesischer Staatsangehöriger, arbeitet seit 1974 als Matrose auf in den Niederlanden registrierten Schiffen im Dienst einer Reedereigesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in den Niederlanden. Er wurde in den Niederlanden eingestellt, ist dort im Rahmen des Sozialversicherungssystems versichert und unterliegt dort der Einkommensteuer. Das Schiff, auf dem er beschäftigt ist, legt regelmässig in Häfen der Niederlande an, wo er seinen Urlaub verbringt.

6 Lopes da Veiga ließ sich in das Einwohnerregister der Gemeinde Den Haag eintragen und stellte einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der vom Leiter der örtlichen Polizeibehörde abgelehnt wurde. Diese Ablehnung wurde durch Entscheidung des Staatssecretaris van Justitie bestätigt.

7 Der mit der Klage gegen diese Entscheidung befasste Raad van State hat das Verfahren durch Urteil vom 22. Dezember 1987 ausgesetzt, bis der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag über folgende Fragen vorab entschieden hat :

"1 ) Ist Artikel 216 Absatz 1 der Beitrittsakte so zu verstehen, daß die Artikel 7 ff. der Verordnung ( EWG ) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 für einen portugiesischen Staatsangehörigen gelten, der an Bord eines niederländischen Schiffes als Arbeitnehmer bei einem in den Niederlanden niedergelassenen Arbeitgeber beschäftigt ist und weder aufgrund der für Ausländer im allgemeinen geltenden Zulassungspolitik noch aus einem anderen Grund im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis im niederländischen Hoheitsgebiet ist?

2)Wenn die erste Frage bejaht wird : Ist Artikel 218 der Beitrittsakte so zu verstehen, daß auch Artikel 4 der Richtlinie 68/360/EWG vom 15. Oktober 1968 für den in der ersten Frage bezeichneten portugiesischen Staatsangehörigen gilt?"

8 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

9 Gemäß Artikel 216 Absatz 1 der Beitrittsakte sind die Artikel 1 bis 6 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( ABl. L 257, S. 2 ) in Portugal gegenüber Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten und in diesen gegenüber portugiesischen Staatsangehörigen erst ab 1. Januar 1993 anwendbar. Bei Auslegung dieser Vorschrift durch Umkehrschluß ergibt sich, daß die Artikel 7 ff. dieser Verordnung, die nicht Gegenstand der genannten Ausnahmeregelung sind, seit dem 1. Januar 1986, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitrittsakte, gelten.

10 Diese Auslegung entspricht der Ratio der Übergangsregelung, durch die die Anwendung der Bestimmungen des Titels I der Verordnung Nr. 1612/68 über den Zugang zur Beschäftigung bis zum 1. Januar 1993 ausgesetzt wird, um Störungen auf den Arbeitsmärkten der alten Mitgliedstaaten durch den massenhaften Zustrom von portugiesischen Arbeitssuchenden zu verhindern. Es liegt jedoch kein derartiger Grund vor, um portugiesischen Arbeitnehmern, die bereits im Hoheitsgebiet eines der alten Mitgliedstaaten beschäftigt sind, die Vorteile aus den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1612/68 über die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung vorzuenthalten.

11 In bezug auf ähnliche Bestimmungen der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Griechischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften hat der Gerichtshof im übrigen im Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 305/87 ( Kommission/Griechische Republik, Slg. 1989, 0000 ) entschieden, daß durch die Übergangsregelung zwar die Anwendung bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 1612/68, die die durch die Artikel 48 und 49 EWG-Vertrag gewährleisteten Rechte genauer definieren, ausgesetzt worden ist, nicht aber die Anwendung der letztgenannten Bestimmungen, insbesondere was die Arbeitnehmer der anderen Mitgliedstaaten angeht, die vor dem 1. Januar 1981 bereits vorschriftsgemäß in der Griechischen Republik beschäftigt waren und die nach diesem Zeitpunkt weiter dort beschäftigt waren oder diejenigen, die nach diesem Zeitpunkt erstmals in der Griechischen Republik vorschriftsgemäß beschäftigt waren.

12 Anschließend ist zu prüfen, ob jemand, der sich in der Lage des Klägers des Ausgangsverfahrens befindet, im Sinne der Artikel 7, 8 und 9 der Verordnung Nr. 1612/68 als Arbeitnehmer angesehen werden kann, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist.

13 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff Arbeitnehmer eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung und ist weit auszulegen ( siehe insbesondere das Urteil vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 139/85, Kempf, Slg. 1986, 1746 ).

14 Im Urteil vom 4. April 1974 in der Rechtssache 167/73 ( Kommission/Französische Republik, Slg. 1974, 359 ) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag für den Bereich der Beförderungen in der Seeschiffahrt gelten, und damit stillschweigend anerkannt, daß ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der an Bord eines Schiffes eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft beschäftigt ist, als Arbeitnehmer im Sinne des Vertrags anzusehen ist.

15 In bezug auf berufliche Tätigkeiten, die teilweise oder vorübergehend ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft ausgeuebt werden, hat der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 ( Walrave, Slg. 1974, 1405 ) und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 237/83 ( Prodest, Slg. 1984, 3153 ) festgestellt, daß die Personen, die diese Tätigkeiten ausüben, die Eigenschaft von im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigten Arbeitnehmern besitzen, sofern das Arbeitsverhältnis einen räumlichen Bezug zum Gebiet der Gemeinschaft aufweist oder doch eine hinreichend enge Verbindung mit diesem Gebiet behält.

16 Dieses Kriterium der Verbindung muß auch für den Fall eines Arbeitnehmers gelten, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und eine Dauertätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis auf einem Schiff ausübt, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats führt.

17 Das vorlegende Gericht hat zu beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers des Ausgangsverfahrens eine hinreichend enge Verbindung mit dem niederländischen Hoheitsgebiet aufweist; dabei sind insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen, die sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens sowie aus den gegenüber dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen ergeben : Der Kläger des Ausgangsverfahrens arbeitet auf einem in den Niederlanden registrierten Schiff im Dienst einer in den Niederlanden niedergelassenen Reedereigesellschaft niederländischen Rechts; er ist in den Niederlanden eingestellt worden, und das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber unterliegt niederländischem Recht; der Betroffene ist im Sozialversicherungssystem in den Niederlanden versichert und dort einkommensteuerpflichtig.

18 In bezug auf den vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angeführten Umstand, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis im niederländischen Hoheitsgebiet erhalten hat, ist daran zu erinnern, daß das Aufenthaltsrecht nach ständiger Rechtsprechung vom Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unabhängig von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats erworben wird; die Aufenthaltserlaubnis hat rein deklaratorischen Charakter ( siehe das Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 48/75, Royer, Slg. 1976, 497 ).

19 Auf die erste Frage des Raad van State ist daher zu antworten, daß Artikel 216 Absatz 1 der Beitrittsakte dahin zu verstehen ist, daß sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Portugals eine Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausübt und der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ist, auf die Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist.

Zur zweiten Frage

20 Die Richtlinie 68/360 des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise - und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft ( ABl. L 257, S. 13 ) gilt nach Artikel 1 für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen, auf die die Verordnung Nr. 1612/68 Anwendung findet, ohne daß zwischen Titel I des Ersten Teils betreffend den Zugang zur Beschäftigung und Titel II betreffend die Ausübung der Beschäftigung und die Gleichbehandlung unterschieden wird. Nach Artikel 4 dieser Richtlinie gewähren die Mitgliedstaaten diesen Personen das Aufenthaltsrecht in ihrem Hoheitsgebiet und erteilen ihnen dazu eine Bescheinigung, die "Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaats der EWG ".

21 Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der im Zeitpunkt des Beitritts seines Landes bereits im Hoheitsgebiet eines der alten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt ist und der nach Artikel 216 Absatz 1 der Beitrittsakte die Anwendung des Titels II der Verordnung Nr. 1612/68 verlangen kann, kann sich folglich auch auf die Bestimmungen der Richtlinie 68/360 berufen.

22 Auf die zweite Frage des Raad van State ist daher zu antworten, daß sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der die in der Antwort auf die erste Frage genannten Voraussetzungen erfuellt, auf Artikel 4 der Richtlinie 68/360 berufen kann.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen der Regierung der Portugiesischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF ( Sechste Kammer )

auf die ihm vom niederländischen Raad van State mit Urteil vom 22. Dezember 1987 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

1 ) Artikel 216 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge, die dem am 12. Juni 1985 unterzeichneten Vertrag zwischen den zehn alten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik über den Beitritt des Königreichs Spaniens und der Portugiesischen Republik zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt ist, ist dahin zu verstehen, daß sich ein portugiesischer Staatsangehöriger, der seit einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Portugals eine Tätigkeit im Lohn - oder Gehaltsverhältnis an Bord eines unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats fahrenden Schiffes ausübt und der nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer solchen Tätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates ist, auf die Artikel 7 ff. der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft berufen kann, sofern das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Verbindung mit dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufweist.

2 ) Ein portugiesischer Staatsangehöriger, der diese Voraussetzungen erfuellt, kann sich auf Artikel 4 der Richtlinie 68/360 des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise - und Aufenthaltsbeschränkungen für die Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft berufen.

Ende der Entscheidung

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