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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1964
Aktenzeichen: 90-63
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 12 | |
EWG-Vertrag Art. 169 | |
EWG-Vertrag Art. 38 Nr. 2 | |
EWG-Vertrag Art.44 Nr. 2 | |
EWG-Vertrag Art. 45 Nr. 2 |
1. DER VERTRAG SCHAFFT NICHT NUR WECHSELSEITIGE VERPFLICHTUNGEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSSUBJEKTEN, FÜR DIE ER GILT, SONDERN ER STELLT EINE NEUE RECHTSORDNUNG AUF, NACH DER SICH DIE BEFUGNISSE, RECHTE UND PFLICHTEN DER RECHTSSUBJEKTEN SOWIE DIE ZUR FESTSTELLUNG UND AHNDUNG ETWAIGER RECHTSVERLETZUNGEN ERFORDERLICHEN VERFAHREN BESTIMMEN.
DAHER ERGIBT SICH AUS DER DEM VERTRAG ZUGRUNDE LIEGENDEN GESAMTAUFFASSUNG, DASS DIE MITGLIEDSTAATEN AUCH DANN NICHT VON IHREN VERPFLICHTUNGEN ENTBUNDEN UND NICHT BERECHTIGT SIND, SICH SELBST IHR RECHT ZU VERSCHAFFEN, WENN EIN GEMEINSCHAFTSORGAN SEINEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT.
2. ARTIKEL 12 UNTERSAGT DIE EINFÜHRUNG NEUER ZOLLSCHRANKEN, UM DIE VERSCHMELZUNG DER INNERSTAATLICHEN MÄRKTE UND DIE ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES ZU ERLEICHTERN.
DIESES VERBOT DER ERRICHTUNG NEUER ZOLLSCHRANKEN STELLT ZWAR ALS SOLCHES NOCH KEINE WIRTSCHAFTLICHE ABRÜSTUNGSMASSNAHME DAR, WOHL ABER EINE UNERLÄSSLICHE VORAUSSETZUNG SOWOHL FÜR DIE ERSETZUNG DER EINZELNEN INNERSTAATLICHEN MÄRKTE DURCH EINEN GEMEINSAMEN MARKT ALS AUCH FÜR DIE ERSETZUNG DER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN DURCH EINE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE.
ARTIKEL 12 IST DEMNACH EINE WESENTLICHE VORSCHRIFT, UND ETWAIGE AUSNAHMEN VON IHR, DIE ÜBRIGENS ENG AUSZULEGEN WÄREN, MÜSSEN KLAR UND EINDEUTIG ANGEORDNET SEIN.
3. DIE ARTIKEL 39 BIS 46 ENTHALTEN KEINE AUSNAHMEN VON ARTIKEL 12.
4. ARTIKEL 12 UNTERSAGT AUCH MASSNAHMEN, DIE IM RAHMEN EINER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNG ANWENDUNG FINDEN, SOWEIT ES SICH DABEI UM ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG HANDELT.
5. EINE MARKTORDNUNG BESTEHT AUS EINER GESAMTHEIT VON RECHTLICHEN EINRICHTUNGEN UND VORSCHRIFTEN, MIT DEREN HILFE DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERSUCHEN, DEN MARKT ZU KONTROLLIEREN UND ZU LENKEN.
EINE MARKTORDNUNG KANN DAHER AUCH NICHT VON DEN EINRICHTUNGEN LOSGELÖST WERDEN, AUS DENEN SIE BESTEHT, UND HAT KEINE VON DIESEN EINRICHTUNGEN UNABHÄNGIGE EXISTENZ.
WENN DER BEGRIFF DER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNG NICHT ALLEN WERT UND JEDEN BESTIMMTEN INHALT VERLIEREN SOLL, DARF UNTER DER BEIBEHALTUNG EINER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNG NICHTS ANDERES ALS DIE BEIBEHALTUNG DER EINRICHTUNGEN VERSTANDEN WERDEN, AUS DENEN DIESE MARKTORDNUNG BESTEHT.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. NOVEMBER 1964. - KOMMISSION DER EWG GEGEN GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UND KOENIGREICH BELGIEN. - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 90 UND 91-63.
Entscheidungsgründe:
S. 1344
ZUR ZULÄSSIGKEIT
DIE BEKLAGTEN BEGRÜNDEN IHRE PROZESSHINDERNDE EINREDE MIT DER RÜGE, DIE GEMEINSCHAFT SEI IHREN VERPFLICHTUNGEN AUS DER ENTSCHLIESSUNG DES RATES VOM 4. APRIL 1962 NICHT NACHGEKOMMEN UND HABE SO DIE BEKLAGTEN VERANLASST, DIE ANGEBLICHE VERTRAGSVERLETZUNG FORTZUSETZEN, DIE SCHON VOR DER GEMÄSS ARTIKEL 169 ERGANGENEN, MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME HÄTTE BEHOBEN SEIN MÜSSEN.
SIE VERTRETEN DIE AUFFASSUNG, DAS VÖLKERRECHT ERKENNE EINER PARTEI, DIE DURCH DIE NICHTERFÜLLUNG DER EINER ANDEREN PARTEI OBLIEGENDEN VERPFLICHTUNGEN VERLETZT SEI, DAS RECHT ZU, VON DER ERFÜLLUNG IHRER EIGENEN VERPFLICHTUNGEN ABSTAND ZU NEHMEN, DIE KOMMISSION SEI DAHER NICHT MEHR BERECHTIGT, DIE VERTRAGSVERLETZUNG GELTEND ZU MACHEN.
EIN SOLCHER ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN VERPFLICHTUNGEN DER RECHTSUNTERWORFENEN KANN JEDOCH FÜR DAS GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ANERKANNT WERDEN, DENN DER VERTRAG SCHAFFT NICHT NUR WECHSELSEITIGE VERPFLICHTUNGEN ZWISCHEN DEN VERSCHIEDENEN RECHTSSUBJEKTEN, FÜR DIE ER GILT, SONDERN ER STELLT EINE NEUE RECHTSORDNUNG AUF, NACH DER SICH DIE BEFUGNISSE, RECHTE UND PFLICHTEN DER RECHTSSUBJEKTE SOWIE DIE ZUR FESTSTELLUNG UND AHNDUNG ETWAIGER RECHTSVERLETZUNGEN ERFORDERLICHEN VERFAHREN BESTIMMEN. SOWEIT NICHT AUSDRÜCKLICH ETWAS ANDERES VORGESEHEN IST, ERGIBT SICH DAHER AUS DER DEM VERTRAG ZUGRUNDE LIEGENDEN GESAMTAUFFASSUNG, DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN IST, SICH SELBST IHR RECHT ZU VERSCHAFFEN. WENN DAHER DER RAT SEINEN VERPFLICHTUNGEN NICHT NACHKOMMT, SO KANN DIES DIE BEKLAGTEN NICHT VON DER ERFÜLLUNG IHRER VERPFLICHTUNG ENTBINDEN.
DIE ENTSCHLIESSUNG DES RATES, BIS SPÄTESTENS 31. JULI 1962 EINE ENTSCHEIDUNG GEMÄSS ARTIKEL 43 ZU TREFFEN, DAMIT DIE VERORDNUNG FÜR MILCHERZEUGNISSE SPÄTESTENS AM 1. NOVEMBER 1962 IN KRAFT TRETEN KÖNNE, SETZTE AUCH KEINE FRISTEN IN GANG, DIE DIE GLEICHE WIRKUNG GEHABT HÄTTEN WIE DIE IM VERTRAG VORGESEHENEN FRISTEN. DIESE ABSICHT DER URHEBER DER ENTSCHLIESSUNG IST DARAUS ERSICHTLICH, DASS SIE DIESE MASSNAHMEN NICHT UNTER DER BEZEICHNUNG UND IN DER FORM ERLASSEN HABEN, DIE FÜR NACH ARTIKEL 189 DES VERTRAGES VERBINDLICHE MASSNAHMEN DES RATES VORGESEHEN SIND. DEMNACH HAT DER RAT DURCH DIE NICHTEINHALTUNG DER FRISTEN, DIE ER SICH IN DER ENTSCHLIESSUNG VOM 4. APRIL 1962 GESETZT HAT, DEN VERTRAG NICHT VERLETZT.
S. 1345
AUSSERDEM IST DIE GELTEND GEMACHTE VERLETZUNG VON ARTIKEL 12 DES VERTRAGES NICHT DURCH DAS VERHALTEN DER GEMEINSCHAFT UND INSBESONDERE DES RATES VERURSACHT. DIE STREITIGEN BELGISCHEN UND LUXEMBURGISCHEN ERLASSE LIEGEN ZEITLICH VOR DER ENTSCHLIESSUNG VOM 4. APRIL 1962 UND DEN DARIN GENANNTEN FRISTEN, UND NICHTS SPRICHT DAFÜR, DASS DER ABLAUF DIESER FRISTEN IHRE NATUR GEÄNDERT HABE.
VIELMEHR HÄTTE DER VON IHNEN GEWÜNSCHTE VOLLZUG DER ENTSCHLIESSUNG VOM 4. APRIL 1962 DIE BEKLAGTEN NACH IHREM EIGENEN VORBRINGEN HÖCHSTENS VERANLASST, DIE GENANNTEN MASSNAHMEN AUFZUHEBEN, NICHT ABER, SIE RÜCKWIRKEND DEM GELTENDEN RECHT ANZUPASSEN. DEMNACH KÖNNEN SICH WEDER DIE NATUR DER STREITIGEN ERLASSE NOCH IHR RECHTLICHES VERHÄLTNIS ZUM VERTRAG DADURCH GEÄNDERT HABEN, DASS DIE IN DER ENTSCHLIESSUNG VOM 4. APRIL 1962 BESTIMMTEN FRISTEN NICHT EINGEHALTEN WURDEN.
SCHLIESSLICH WOLLEN DIE BEKLAGTEN ANSCHEINEND GELTEND MACHEN, SOLANGE DIE GEMEINSCHAFT NOCH NICHT DIE VERPFLICHTUNG ERFÜLLT HÄTTE, EINE GEMEINSAME AGRARPOLITIK INS LEBEN ZU RUFEN, SEI SIE AUCH NICHT BERECHTIGT GEWESEN, AUF GRUND VON ARTIKEL 169 ABSATZ 2 WEGEN NICHTBESEITIGUNG DER IN DEN ARTIKELN 12 UND 13 DES VERTRAGES GENANNTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN HINDERNISSE KLAGE ZU ERHEBEN. DIES LÄUFT PRAKTISCH AUF DIE FRAGE HINAUS, INWIEWEIT DIE BESTIMMUNGEN DES DIE LANDWIRTSCHAFT BETREFFENDEN TITELS II AUSNAHMEN ZU ARTIKEL 12 ENTHALTEN. DEMZUFOLGE IST DIESES PROBLEM NICHT BEI DER PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT, SONDERN BEI DER DER BEGRÜNDETHEIT ZU ERÖRTERN. DIE KLAGE IST NACH ALLEDEM ZULÄSSIG.
S. 1346
ZUR BEGRÜNDETHEIT
ES IST UNSTREITIG, DASS DIE ANGEGRIFFENEN MASSNAHMEN EINFUHRZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IM SINNE VON ARTIKEL 12 DES VERTRAGES DARSTELLEN UND NACH INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES EINGEFÜHRT SIND.
DIE BEKLAGTEN BESCHRÄNKEN SICH DARAUF, DIE ANSICHT ZU VERTRETEN, DASS DIESE BESTIMMUNG IM VORLIEGENDEN FALL KEINE ANWENDUNG FINDEN KÖNNE. IN DIESEM ZUSAMMENHANG FÜHREN SIE AUS, NACH ARTIKEL 38 NR. 2 SEIEN DIE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES AUF DIE LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSE NUR ANWENDBAR, SOWEIT IN DEN ARTIKELN 39 BIS 46 DES VERTRAGES NICHT ETWAS ANDERES BESTIMMT SEI. INSBESONDERE GEHE AUS DEN ARTIKELN 43 UND 45 HERVOR, DASS DIE INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN SOLANGE BESTEHEN BLIEBEN, BIS EINE DER IN ARTIKEL 40 NR. 2 VORGESEHENEN ORGANISATIONSFORMEN AN IHRE STELLE TRETE. AUS DIESEN BESTIMMUNGEN IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 44 GEHE HERVOR, DASS BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT KEINE VERPFLICHTUNG ZUR BESEITIGUNG DER HANDELSSCHRANKEN, IM VORLIEGENDEN FALL DER ZÖLLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN, BESTEHE. SOMIT FIELEN DIE ANGEGRIFFENEN MASSNAHMEN ALS INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DER BELGISCHEN UND LUXEMBURGISCHEN MARKTORDNUNG FÜR MILCHERZEUGNISSE NICHT UNTER ARTIKEL 12, SOLANGE KEINE GEMEINSAME ORGANISATION FÜR DIE GENANNTEN MÄRKTE IN KRAFT GETRETEN SEI.
ES IST ZU UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN DEM IN ARTIKEL 12 AUSGESPROCHENEN VERBOT DER ERHÖHUNG ODER NEUEINFÜHRUNG VON ZÖLLEN UND DEN AUF DIESEN ARTIKEL FOLGENDEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE SCHRITTWEISE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE UNTER DEN MITGLIEDSTAATEN. ZU ENTSCHEIDEN IST NUR DIE FRAGE, OB DIE EINFÜHRUNG NEUER LANDWIRTSCHAFTSZÖLLE UNTER ARTIKEL 12 FÄLLT. DAHER IST DAS VORBRINGEN DER BEKLAGTEN NICHT SCHLÜSSIG, SOWEIT ES AUF DEN NACHWEIS ABZIELT, DASS DIE SCHRITTWEISE BESEITIGUNG DER LANDWIRTSCHAFTSZÖLLE NUR IN ENGSTER VERBINDUNG MIT DER ERSETZUNG DER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN DURCH EINE GEMEINSAME AGRARMARKTORDNUNG ERFOLGEN KÖNNE.
S. 1347
ARTIKEL 12 UNTERSAGT DIE EINFÜHRUNG NEUER ZOLLSCHRANKEN, UM DIE VERSCHMELZUNG DER INNERSTAATLICHEN MÄRKTE UND DIE ERRICHTUNG EINES GEMEINSAMEN MARKTES ZU ERLEICHTERN. DIESES VERBOT DER ERRICHTUNG NEUER ZOLLSCHRANKEN STELLT ZWAR ALS SOLCHES NOCH KEINE WIRTSCHAFTLICHE ABRÜSTUNGSMASSNAHME DAR, WOHL ABER EINE UNERLÄSSLICHE VORAUSSETZUNG SOWOHL FÜR DIE ERSETZUNG DER EINZELNEN INNERSTAATLICHEN MÄRKTE DURCH EINEN GEMEINSAMEN MARKT ALS AUCH FÜR DIE ERSETZUNG DER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN DURCH EINE GEMEINSAME ORGANISATION DER AGRARMÄRKTE.
ARTIKEL 12 IST DEMNACH EINE WESENTLICHE VORSCHRIFT, UND ETWAIGE AUSNAHMEN VON IHR, DIE ÜBRIGENS ENG AUSZULEGEN WÄREN, MÜSSEN KLAR UND EINDEUTIG ANGEORDNET SEIN.
DIE ARTIKEL 39 BIS 46 DES VERTRAGES ENTHALTEN KEINE BESTIMMUNG, DIE DEM VERBOT NEUER ZOLLSCHRANKEN AUF DEM AGRARSEKTOR AUSDRÜCKLICH ENTGEGENSTÜNDE. AUCH ARTIKEL 44 MIT SEINER FAST WÖRTLICHEN WIEDERHOLUNG DER AUSDRUCKSWEISE VON ARTIKEL 13, DER DIE " SCHRITTWEISE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE " ANORDNET, ENTHÄLT KEINEN ANHALTSPUNKT FÜR EINE AUSNAHME VON DEM GRUNDSATZ DES ARTIKELS 12; DIES GILT AUCH INSOWEIT, ALS DIESER ARTIKEL 44 ETWA EINE AUSNAHME VON DEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE VORSIEHT.
AUSSERDEM IST DIE BESTIMMUNG VON ARTIKEL 44 NR. 2, WONACH DIE MINDESTPREISE KEINEN RÜCKGANG DES ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BESTEHENDEN HANDELSVERKEHRS BEWIRKEN DÜRFEN, AUF DAS GLEICHE BESTREBEN ZURÜCKZUFÜHREN, DAS AUCH IN ARTIKEL 12 ZUM AUSDRUCK KOMMT.
DAS GLEICHE GILT FÜR ARTIKEL 45, DER IN SEINER NR. 2 BESTIMMT, DASS BEI DEN ABKOMMEN, VON DENEN ER HANDELT, HINSICHTLICH DER MENGEN VON DEM DURCHSCHNITTLICHEN HANDELSVOLUMEN WÄHREND DER LETZTEN DREI VORANGEGANGENEN JAHRE AUSZUGEHEN UND EINE ANGEMESSENE STEIGERUNG VORZUSEHEN IST. HIERAUS ERGIBT SICH, DASS DIE ARTIKEL 39 BIS 46 KEINE AUSNAHMEN VON ARTIKEL 12 ENTHALTEN.
S. 1348
DIE BEKLAGTEN MACHEN JEDOCH GELTEND, DIESES ERGEBNIS WÜRDE DEM WESEN UND DER FUNKTIONSWEISE DER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN NICHT GERECHT. NACH IHRER AUFFASSUNG IST DEN MITGLIEDSTAATEN MIT DEM RECHT, IHRE MARKTORDNUNGEN BEIZUBEHALTEN, AUCH DIE BEFUGNIS ZUERKANNT, SICH NICHT NUR DER REGELUNGEN ZU BEDIENEN, DIE ZUM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES VERTRAGES GALTEN, SONDERN AUCH ALLER DERJENIGEN, DIE ERFORDERLICH SEIEN, UM DIE MARKTORDNUNGEN WIRKSAM ZU ERHALTEN UND AN DIE VERÄNDERTEN VERHÄLTNISSE ANZUPASSEN.
EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DEN MARKTORDNUNGEN EINERSEITS UND DEN RECHTLICHEN EINRICHTUNGEN UND REGELUNGEN, AUS DENEN SIE BESTEHEN, ANDERERSEITS, IST NICHT ANGÄNGIG. DIE ORGANISATION EINES MARKTES BESTEHT AUS EINER GESAMTHEIT VON RECHTLICHEN EINRICHTUNGEN UND VORSCHRIFTEN, MIT DEREN HILFE DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERSUCHEN, DEN MARKT ZU KONTROLLIEREN UND ZU LENKEN. EINE MARKTORDNUNG KANN DAHER AUCH NICHT VON DEN EINRICHTUNGEN LOSGELÖST WERDEN, AUS DENEN SIE BESTEHT, UND HAT KEINE VON DIESEN EINRICHTUNGEN UNABHÄNGIGE EXISTENZ. WENN DER BEGRIFF DER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNG NICHT ALLEN WERT UND JEDEN BESTIMMTEN INHALT VERLIEREN SOLL, DARF UNTER DER BEIBEHALTUNG EINER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNG NICHTS ANDERES ALS DIE BEIBEHALTUNG DER EINRICHTUNGEN VERSTANDEN WERDEN, AUS DENEN DIESE MARKTORDNUNG BESTEHT.
DIE AUFFASSUNG, DASS DAS VERBOT NEUER MASSNAHMEN SCHRITTWEISE ZU EINEM SUBSTANZVERLUST DER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNGEN FÜHREN UND DESHALB DIE LANDWIRTSCHAFT WÄHREND DER ÜBERGANGSZEIT GEFÄHRDEN MÜSSE, IST UNBEGRÜNDET. DER VERTRAG SIEHT AUSDRÜCKLICH BESONDERE MITTEL UND WEGE VOR, MIT DEREN HILFE UNTER DER AUFSICHT UND MIT GENEHMIGUNG DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN AUFTRETENDEN SCHWIERIGKEITEN BEGEGNET WERDEN KANN.
ARTIKEL 12 GILT SOMIT AUCH FÜR DIEJENIGEN ZÖLLE ODER ABGABEN GLEICHER WIRKUNG, DIE IM RAHMEN EINER INNERSTAATLICHEN MARKTORDNUNG EINGEFÜHRT WERDEN.
S. 1349
DAHER KANN DAHINGESTELLT BLEIBEN, OB EINE BELGISCHE UND LUXEMBURGISCHE MARKTORDNUNG FÜR DEN MARKT, UM DEN ES GEHT, BESTEHT ODER NICHT.
NACH ALLEDEM VERSTOSSEN DIE STREITIGEN MASSNAHMEN GEGEN ARTIKEL 12. DIE KLAGE IST DEMNACH BEGRÜNDET.
Kostenentscheidung:
NACH ARTIKEL 69 PARAGRAPH 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN.
DIE BEKLAGTEN SIND UNTERLEGEN.
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
UNTER ABWEISUNG ALLER WEITERGEHENDEN ODER GEGENTEILIGEN ANTRAEGE DIE KLAGEN FÜR ZULÄSSIG ERKLÄRT UND FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1. DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS BELGIEN UND DIE REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG HABEN DURCH DIE NACH DEM 1. JANUAR 1958 ERFOLGTE EINFÜHRUNG UND ANWENDUNG EINER BEI DER AUSSTELLUNG VON EINFUHRLIZENZEN ZU ERHEBENDEN SONDERABGABE AUF MILCHPULVER AUS ENTRAHMTER FRISCHMILCH, GEZUCKERT ODER UNGEZUCKERT, VOLLMILCHPULVER, GEZUCKERT ODER UNGEZUCKERT, MILCH, EINGEDICKT, GEZUCKERT, IN DOSEN, HARTKÄSE, HALBWEICHKÄSE, SCHMELZKÄSE, WEICHKÄSE UND KRÄUTERKÄSE IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 12 DES VERTRAGES VERLETZT.
2. DIE BEKLAGTEN WERDEN ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT.
Ende der Entscheidung
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