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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 09.06.1977
Aktenzeichen: 90-76
Rechtsgebiete: Richtlinie 72/166/EWG vom 24.04.1972, Entscheidung 74/166/EWG vom 06.02.1974, Empfehlung 73/185/EWG vom 15.05.1973, Italienisches Gesetz Nr. 990, Interbüroabkommen, EWGV


Vorschriften:

Richtlinie 72/166/EWG vom 24.04.1972
Entscheidung 74/166/EWG vom 06.02.1974
Empfehlung 73/185/EWG vom 15.05.1973
Italienisches Gesetz Nr. 990 Art. 6
Interbüroabkommen Nr. 4b
EWGV Art. 85
EWGV Art. 86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. DIE RICHTLINIE 72/166/EWG DES RATES VOM 24. APRIL 1972 , DIE EMPFEHLUNG 73/185/EWG DER KOMMISSION VOM 15. MAI 1973 UND DIE ENTSCHEIDUNG 74/166/EWG DER KOMMISSION VOM 6. FEBRUAR 1974 , WELCHE DIE AUFHEBUNG DER KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE AN DEN GRENZEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEZWECKEN , KÖNNEN NICHT SO VERSTANDEN WERDEN , ALS ENTHIELTEN SIE EINE ERMÄCHTIGUNG FÜR INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ODER ABKOMMEN ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS ODER DEREN MITGLIEDER , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN WETTBEWERB , DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIE DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT UNVEREINBAR SIND.

2. EINE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFT ODER EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN IM RAHMEN DES SYSTEMS DER GRÜNEN KARTE ERRICHTETEN NATIONALEN BÜROS , WONACH DAS NATIONALE BÜRO FÜR DIE REGULIERUNG VON SCHÄDEN DIE ALLEINIGE VERANTWORTUNG TRAEGT , DIE IM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS VON BEI AUSLÄNDISCHEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN VERSICHERTEN KRAFTFAHRZEUGEN VERURSACHT WURDEN , ES DEM NATIONALEN BÜRO ODER DEREN MITGLIEDERN JEDOCH UNBENOMMEN BLEIBT , UNTERNEHMEN HERANZUZIEHEN , DEREN TÄTIGKEIT AUSSCHLIESSLICH IN DER REGULIERUNG VON SCHADENSFÄLLEN FÜR RECHNUNG VON VERSICHERERN IM SINNE DER BEHANDLUNG UND BEARBEITUNG VON ANSPRÜCHEN BESTEHT , SIND MIT ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 85 UND 86 NICHT UNVEREINBAR.

3. EIN BESCHLUSS ODER EINE VERHALTENSWEISE EINES NATIONALEN BÜROS ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN SEINER MITGLIEDER , WELCHE DEN AUSSCHLUSS VON UNTERNEHMEN BEZWECKEN ODER HERBEIZUFÜHREN GEEIGNET SIND , DEREN TÄTIGKEIT AUSSCHLIESSLICH IN DER REGULIERUNG VON SCHADENSFÄLLEN - IN DEM OBEN ERWÄHNTEN SINN - FÜR RECHNUNG VON VERSICHERERN BESTEHT , KÖNNEN UNTER UMSTÄNDEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 UND , WENN DAS NATIONALE BÜRO EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , DAS VERBOT DES ARTIKELS 90 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 86 FALLEN.

4. UM VON DEM IN DEN ARTIKELN 52 UND 59 ENTHALTENEN VERBOT ERFASST ZU WERDEN , GENÜGT ES , DASS SICH DIE DISKRIMINIERUNG AUS EINER REGELUNG GLEICH WELCHER ART ERGIBT , DURCH DIE DIE AUSÜBUNG DER BETREFFENDEN TÄTIGKEIT IN ALLGEMEINER WEISE GEREGELT WERDEN SOLL. IN DIESEM FALL IST ES UNERHEBLICH , OB DIE DISKRIMINIERUNG IHREN URSPRUNG IN HOHEITLICHEN MASSNAHMEN ODER IN HANDLUNGEN HAT , DIE PRIVATPERSONEN ZUZURECHNEN SIND.

5. EINE REGELUNG ODER EINE VERHALTENSWEISE , WELCHE BEWIRKT , DASS DEM NATIONALEN BÜRO EINES MITGLIEDSTAATS ODER SEINEN MITGLIEDERN ODER DEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN , DIE DORT EINE NIEDERLASSUNG HABEN , DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ AN GESCHÄDIGTE AUS SOLCHEN UNFÄLLEN VORBEHALTEN BLEIBT , DIE IM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES VON KRAFTFAHRZEUGEN MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERURSACHT WERDEN , STELLT KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DER ARTIKEL 52 UND 59 DES VERTRAGES DAR , WENN DER AUSSCHLUSS ANDERER KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN NICHT AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ERFOLGT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. JUNI 1977. - SRL UFFICIO HENRY VAN AMEYDE GEGEN SRL UFFICIO CENTRALE ITALIANO DI ASSISTENZA ASSICURATIVA AUTOMOBILISTI IN CIRCOLAZIONE INTERNAZIONALE (UCI). - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE CIVILE E PENALE MAILAND. - RECHTSSACHE 90-76.

Entscheidungsgründe:

1 DAS TRIBUNALE CIVILE E PENALE MAILAND HAT MIT BESCHLUSS VOM 29. APRIL 1976 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 27. SEPTEMBER 1976 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 72/166/EWG DES RATES VOM 24. APRIL 1972 BETREFFEND DIE ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BEZUEGLICH DER KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND DER KONTROLLE DER ENTSPRECHENDEN VERSICHERUNGSPFLICHT ( ABL. L 103 VOM 2. MAI 1972 , S. 1 ), DER EMPFEHLUNG 73/185/EWG DER KOMMISSION VOM 15. MAI 1973 ( ABL. L 194 VOM 16. JULI 1973 , S. 13 ), DER ENTSCHEIDUNG 74/166/EWG DER KOMMISSION VOM 6. FEBRUAR 1974 ( ABL. L 87 VOM 30. MÄRZ 1974 , S. 13 ) SOWIE DER ARTIKEL 7 , 52 , 59 , 85 , 86 UND 90 DES VERTRAGES VORGELEGT.

2 DIESE FRAGEN SIND IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS AUFGEWORFEN WORDEN , IN DEM SICH EIN ALS ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' TÄTIGES UNTERNEHMEN ALS KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DAS UFFICIO CENTRALE ITALIANO DI ASSISTENZA ASSICURATIVA AUTOMOBILISTI IN CIRCOLAZIONE INTERNAZIONALE , NACHFOLGEND : UCI , ALS BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS GEGENÜBERSTEHEN UND IN DEM DIE KLAEGERIN BEANTRAGT HAT , DAS STAATLICHE GERICHT MÖGE DIE RECHTSWIDRIGKEIT DES VOM UCI ERHOBENEN ANSPRUCHS FESTSTELLEN , DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON DURCH IM AUSLAND VERSICHERTEN KRAFTFAHRZEUGEN VERURSACHTEN SCHADENSFÄLLEN ALLEIN SOLCHEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN ZU ÜBERTRAGEN , DIE MITGLIEDER DES UCI SIND , UND FOLGLICH JEDES VORGEHEN DES UCI GEGENÜBER DRITTEN FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄREN , MIT DEM DIESES DIE FREIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER KLAEGERIN ZU BESCHRÄNKEN UND DEREN KUNDENKREIS ABZUWERBEN VERSUCHE.

3 DAS UCI IST DAS NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ANERKANNTE NATIONALE BÜRO , IN DEM DIE GESAMTHEIT ODER DIE MEHRZAHL DER IN ITALIEN TÄTIGEN KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERER ZUSAMMENGESCHLOSSEN SIND ; ES IST IM RAHMEN DES SYSTEMS DER SOGENANNTEN GRÜNEN KARTE BEI SCHADENSFÄLLEN , DIE VON BEI AUSLÄNDISCHEN VERSICHERERN VERSICHERTEN KRAFTFAHRZEUGEN VERURSACHT WORDEN SIND , AUFGRUND VON ABKOMMEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN BÜROS DER DEM SYSTEM ANGESCHLOSSENEN LÄNDER FÜR DIE ENTSCHÄDIGUNG VERANTWORTLICH , ODER SOGAR - AUFGRUND VON ZUSATZABKOMMEN - FÜR DIE ENTSCHÄDIGUNG BEI SCHADENSFÄLLEN , DIE VON NICHTVERSICHERTEN AUSLÄNDISCHEN FAHRZEUGEN VERURSACHT WORDEN SIND.

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

4 DIE VORGELEGTEN FRAGEN GEBEN ANLASS ZU ZWEI BEMERKUNGEN ALLGEMEINER ART , VON DENEN DIE EINE DIE BEDEUTUNG DES IN DEN FRAGEN VERWENDETEN AUSDRUCKS ' ' REGULIERUNG ' ' , DIE ANDERE DIE ENTWICKLUNG DES SYSTEMS DER GRÜNEN KARTE AUF DER EBENE DER GEMEINSCHAFT BETRIFFT.

5 A ) DAS VORLEGENDE GERICHT HAT IM ZUSAMMENHANG MIT DER FORMULIERUNG DER FRAGEN AUSGEFÜHRT , DIE TÄTIGKEIT DER ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' BESTEHE IN DER ' ' REGULIERUNG ' ' VON DURCH AUSLÄNDISCHE KRAFTFAHRZEUGE VERURSACHTEN SCHADENSFÄLLEN. AUSWEISLICH DER AKTEN BESTEHT JEDOCH DIE GEWERBLICHE TÄTIGKEIT DER ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' DARIN , EINER VERSICHERUNGSGESELLSCHAFT UMFASSENDE , GENAUE UND VOLLSTÄNDIGE INFORMATIONEN ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN , DIE ES IHR ERLAUBEN , EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG UND GEGEBENENFALLS DIE HÖHE VON SCHADENSERSATZLEISTUNGEN ZU TREFFEN , WOBEI DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZAHLUNG STETS SACHE DES VERSICHERERS IST. DER ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' ÜBT IM VERHÄLTNIS ZUM VERSICHERER , DER DIESE AUFGABEN AUCH DURCH SEINE EIGENE ORGANISATION WAHRNEHMEN LASSEN KANN , EINE UNTERGEORDNETE UND NICHT UNENTBEHRLICHE FUNKTION AUS. FÜR DIE BEANTWORTUNG DER VORGELEGTEN FRAGEN IST DER AUF DIE GEWERBLICHE TÄTIGKEIT DER ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' BEZOGENE AUSDRUCK ' ' REGULIERUNG ' ' IN DIESEM BEGRENZTEN SINN ZU VERSTEHEN.

6 B ) AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH FERNER , DASS DAS SYSTEM DER OBLIGATORISCHEN KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG IM ANSCHLUSS AN EIN AM 20. APRIL 1959 IN STRASSBURG UNTERZEICHNETES INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN , AN DEM ALLE - URSPRÜNGLICHEN UND NEUEN - MITGLIEDSTAATEN BETEILIGT SIND , IN ITALIEN EINGEFÜHRT WORDEN IST UND DAS UCI SOWOHL NACH INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ALS AUCH INFOLGE EINER REIHE VON ZWEISEITIGEN ABKOMMEN UNMITTELBAR FÜR DIE REGULIERUNG DER SCHADENSERSATZLEISTUNGEN AUS SOLCHEN UNFÄLLEN VERANTWORTLICH IST , DIE IN ITALIEN VON EINEM AUSLÄNDISCHEN KRAFTFAHRZEUG VERURSACHT WORDEN SIND , DESSEN FAHRER IM BESITZ EINER GRÜNEN KARTE IST.

7 NACH ARTIKEL 6 DES ITALIENISCHEN GESETZES NR. 990 VOM 24. DEZEMBER 1969 MUSS FÜR IM AUSLAND ZUGELASSENE ODER REGISTRIERTE KRAFTFAHRZEUGE , DIE VORÜBERGEHEND AUF ITALIENISCHEM HOHEITSGEBIET VERKEHREN , EINE VERSICHERUNG IM SINNE DES GENANNTEN GESETZES ABGESCHLOSSEN WERDEN. DIESE VERPFLICHTUNG GILT ALS ERFÜLLT , WENN DER BENUTZER IM BESITZ EINER VON DER ZUSTÄNDIGEN AUSLÄNDISCHEN EINRICHTUNG , DEM SOGENANNTEN ' ' ZAHLENDEN BÜRO ' ' , AUSGESTELLTEN INTERNATIONALEN VERSICHERUNGSBESCHEINIGUNG IST , IN DER DAS BESTEHEN EINER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG FÜR DIE VON DEM FAHRZEUG VERURSACHTEN SCHÄDEN BESTÄTIGT WIRD , VORAUSGESETZT , DASS DIESE BESCHEINIGUNG VOM UCI - DEM DIESE BEFUGNIS DURCH DEKRET DES MINISTERS FÜR INDUSTRIE VOM 26. MAI 1971 ERTEILT WORDEN IST - ANERKANNT WIRD.

8 GEMÄSS DEN INTERBÜRO-ABKOMMEN , DIE INTEGRIERENDER BESTANDTEIL DES SYSTEMS DER GRÜNEN KARTE SIND , WIRD EIN ANSPRUCH , DER AUFGRUND EINES SCHADENSFALLS GEGEN EINEN VERSICHERTEN GELTEND GEMACHT WIRD , VON DEM BÜRO DES LANDES , IN DEM SICH DER SCHADENSFALL EREIGNET - DEM SOGENANNTEN ' ' BEHANDELNDEN BÜRO ' ' - , BEARBEITET UND REGULIERT , ALS WÄRE DIE BETREFFENDE VERSICHERUNGSPOLICE VON IHM SELBST AUSGEGEBEN WORDEN. UNTERHÄLT DAS ZAHLENDE BÜRO , DAS EINE BESCHEINIGUNG AN EIN MITGLIED AUSGELIEFERT HAT , WELCHES SIE SEINERSEITS AN EINEN VERSICHERTEN AUSGEGEBEN HAT , IM LANDE DES BEHANDELNDEN BÜROS EINE ORGANISATION , DIE FÜR DEN BETRIEB DER KRAFTFAHRZEUGVERSICHERUNG EINGERICHTET IST , SO ÜBERLÄSST DAS BEHANDELNDE BÜRO AUF WUNSCH DIESEM MITGLIED DIE BEHANDLUNG UND REGULIERUNG DES ANSPRUCHS.

9 DAGEGEN KANN DAS ZAHLENDE BÜRO DAS BEHANDELNDE BÜRO NUR AUF DER GRUNDLAGE EINER FAKULTATIVKLAUSEL ( NR. 4 B DES INTERBÜRO-ABKOMMENS ) BITTEN , DIE BEARBEITUNG UND REGULIERUNG VON ANSPRÜCHEN EINEM ZU DIESEM ZWECK BENANNTEN KORRESPONDENZUNTERNEHMEN ZU ÜBERLASSEN ; DIESES KORRESPONDENZUNTERNEHMEN KANN SEIN

( I ) EIN MITGLIED DES BEHANDELNDEN BÜROS ;

( II ) EINE IN DEM LAND DES BEHANDELNDEN BÜROS ANSÄSSIGE ORGANISATION , DIE FÜR DEN BETRIEB DER KRAFTVERKEHRSVERSICHERUNG ODER EINER ANDEREN VERSICHERUNGSART EINGERICHTET IST ;

( III ) EINE IN DEM LAND DES BEHANDELNDEN BÜROS ANSÄSSIGE ORGANISATION , DIE SICH AUF DIE BEARBEITUNG VON SCHADENSFÄLLEN FÜR VERSICHERUNGEN SPEZIALISIERT HAT.

DAS KORRESPONDENZUNTERNEHMEN BLEIBT , AUCH WENN DAS BEHANDELNDE BÜRO DIE FAKULTATIVKLAUSEL VEREINBART HAT , GEGENÜBER DEM BEHANDELNDEN BÜRO FÜR DIE BEARBEITUNG DER ANSPRÜCHE ALS RECHTMÄSSIG BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER DIESES BÜROS VERANTWORTLICH UND HAT DESSEN ALLGEMEINE UND BESONDERE WEISUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN.

10 AUF DER EBENE DER GEMEINSCHAFT BESCHÄFTIGT SICH DIE RICHTLINIE 72/166/EWG DES RATES VOM 24. APRIL 1972 MIT DER ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BEZUEGLICH DER KRAFTFAHRZEUG-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG UND DER KONTROLLE DER ENTSPRECHENDEN VERSICHERUNGSPFLICHT ; SIE WILL DEN FREIEN VERKEHR VON WAREN UND PERSONEN ERLEICHTERN DURCH AUFHEBUNG DER KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE AN DEN GRENZEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR FAHRZEUGE MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM MITGLIEDSTAAT , DIE IN DAS GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINREISEN. NACH DER SIEBENTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE KANN DIESES ZIEL AUF DER GRUNDLAGE EINES ÜBEREINKOMMENS ZWISCHEN DEN SECHS NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS ERREICHT WERDEN , KRAFT DESSEN JEDES NATIONALE BÜRO NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE DECKUNG DER ZU ERSATZANSPRÜCHEN FÜHRENDEN SCHÄDEN GARANTIERT , DIE IN SEINEM GEBIET VON EINEM VERSICHERTEN ODER NICHT VERSICHERTEN FAHRZEUG MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERURSACHT WORDEN SIND.

11 IN DER ERWAEGUNG , DASS DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HABEN - ODER IM BEGRIFF SIND , DIES ZU TUN - , UM SICH DER RICHTLINIE VOM 24. APRIL 1972 ANZUPASSEN , HAT DIE KOMMISSION IN ARTIKEL 1 IHRER EMPFEHLUNG 73/185/EWG VOM 15. MAI 1973 FOLGENDES VORGESEHEN :

' ' VOM 1. JULI 1973 AN VERZICHTET JEDER URSPRÜNGLICHE MITGLIEDSTAAT AUF EINE KONTROLLE DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BEI FAHRZEUGEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM GEBIET EINES ANDEREN URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATS HABEN UND DIE NICHT GEGENSTAND DER IN ARTIKEL 4 BUCHSTABE B DER RICHTLINIE DES RATES VOM 24. APRIL 1972 VORGESEHEN MITTEILUNG SIND. ' '

12 IN DER ERWAEGUNG , DASS DIE NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS DER NEUN MITGLIEDSTAATEN AM 12. DEZEMBER 1973 EIN ÜBEREINKOMMEN ENTSPRECHEND DER GENANNTEN RICHTLINIE GESCHLOSSEN HABEN , HAT DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG 74/166/EWG VOM 6. FEBRUAR 1974 BESTIMMT :

' ' VOM 15. MAI 1974 AN VERZICHTET JEDER MITGLIEDSTAAT AUF EINE KONTROLLE DER HAFTPFLICHTVERSICHERUNG BEI FAHRZEUGEN , DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORT IM EUROPÄISCHEN GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS HABEN UND DIE UNTER DAS VON DEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS DER MITGLIEDSTAATEN AM 12. DEZEMBER 1973 ABGESCHLOSSENE ÜBEREINKOMMEN FALLEN. ' '

13 DAS ZIEL DER RICHTLINIE , DIE ERLEICHTERUNG DES FREIEN VERKEHRS VON WAREN UND PERSONEN , IST SOMIT MIT HILFE DER ERWÄHNTEN ÜBEREINKOMMEN UND DER GENANNTEN ENTSCHEIDUNG ERREICHT WORDEN.

ZUR ERSTEN FRAGE

14 DIESE FRAGE GEHT DAHIN , OB DIE ERWÄHNTEN RECHTSHANDLUNGEN - DIE RICHTLINIE , DIE EMPFEHLUNG UND DIE ENTSCHEIDUNG - IN DEM SINNE AUSZULEGEN SIND , DASS SIE EINE ERMÄCHTIGUNG FÜR INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , VEREINBARUNGEN , BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS ODER FÜR EIN VERHALTEN DER EINZELNEN NATIONALEN BÜROS ODER DER DIESEN ANGESCHLOSSENEN UNTERNEHMEN DARSTELLEN , DIE EINE EINSCHRÄNKUNG DER TÄTIGKEIT DER ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' AUF DEM GEBIET DER REGULIERUNG VON DURCH AUSLÄNDISCHE KRAFTFAHRZEUGE VERURSACHTEN SCHADENSFÄLLEN BEZWECKEN ODER BEWIRKEN.

15 DA , WIE OBEN DARGELEGT , DIE RICHTLINIE , DIE EMPFEHLUNG UND DIE ENTSCHEIDUNG DIE AUFHEBUNG DER KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE AN DEN GRENZEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEZWECKEN , KÖNNEN SIE NICHT SO VERSTANDEN WERDEN , ALS ENTHIELTEN SIE EINE ERMÄCHTIGUNG FÜR INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ODER ABKOMMEN ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS ODER DEREN MITGLIEDERN , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN WETTBEWERB , DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIE DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT UNVEREINBAR SIND. ERST RECHT ERMÄCHTIGEN SIE NICHT ZU ETWAIGEN ABKOMMEN ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTEN VERHALTENSWEISEN ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS ODER ZU EINEM ETWAIGEN VERHALTEN DIESER BÜROS , DIE MIT DEN GENANNTEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES UNVEREINBAR SIND.

ZUR ZWEITEN FRAGE

16 DAS VORLEGENDE GERICHT FRAGT ZWEITENS , OB DIE IN DEN ARTIKELN 85 , 86 UND 90 DES VERTRAGES ENTHALTENEN WETTBEWERBSREGELN INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , INTERBÜRO-ABKOMMEN , BESCHLÜSSE ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN VERBIETEN , DIE GEEIGNET SIND , DIE ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' VON DER REGULIERUNG VON DURCH AUSLÄNDISCHE KRAFTFAHRZEUGE VERURSACHTEN SCHADENSFÄLLEN AUSZUSCHLIESSEN , AUCH WENN DIESE VON DEN IM HERKUNFTSLAND TÄTIGEN VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN DES SCHÄDIGERS BENANNT WORDEN SIND.

17 INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN UND INTERBÜRO-ABKOMMEN EINERSEITS SOWIE BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN ANDERERSEITS SIND HIERBEI GETRENNT ZU BEHANDELN.

INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN UND INTERBÜRO-ABKOMMEN

18 DAS GEMEINSCHAFTSRECHTLICH ANERKANNTE UND VERVOLLSTÄNDIGTE SYSTEM DER GRÜNEN KARTE BEZWECKT DIE ERLEICHTERUNG DES FREIEN VERKEHRS VON PERSONEN UND WAREN , WOBEI DIE INTERESSEN DER GESCHÄDIGTEN DURCH DIE SCHAFFUNG EINES NATIONALEN BÜROS IN JEDEM TEILNEHMERSTAAT GEWAHRT WERDEN , DAS AUS VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN BESTEHT , VON DENEN JEDE BESONDEREN KONTROLLEN UNTERLIEGT UND DIE VON DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEFORDERTEN GARANTIEN ÜBERNEHMEN MUSS. EINE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFT , WELCHE SO DIE REGULIERUNG VON DURCH AUSLÄNDISCHE KRAFTFAHRZEUGE VERURSACHTEN SCHADENSFÄLLEN IM SINNE DER ENDGÜLTIGEN ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ERSATZLEISTUNGEN AN DIE GESCHÄDIGTEN ALLEIN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN VORBEHÄLT , ERFÜLLT EINEN ZWECK DES SYSTEMS DER GRÜNEN KARTE. EIN MITGLIEDSTAAT , DER DEM AUS VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN BESTEHENDEN NATIONALEN BÜRO DIE AUSSCHLIESSLICHE BEFUGNIS GEWÄHRT , SCHADENSFÄLLE IN DEM VORERWÄHNTEN SINN SELBST ZU REGULIEREN ODER DIE REGULIERUNG EINEM SEINER MITGLIEDER ZU ÜBERTRAGEN , TRIFFT KEINE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES , INSBESONDERE ARTIKEL 90 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 85 UND 86 , VERSTOSSENDE MASSNAHME , VORAUSGESETZT , DIESE AUSSCHLIESSLICHE BEFUGNIS BEEINTRÄCHTIGT NICHT DIE FREIHEIT DES MIT DER REGULIERUNG BEAUFTRAGTEN VERSICHERERS , FÜR DIE BEARBEITUNG DES SCHADENSFALLS EIN ANDERES , AUF DIESEM GEBIET SPEZIALISIERTES UNTERNEHMEN HERANZUZIEHEN , DAS NICHT MITGLIED DES BÜROS IST.

19 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS STELLT DIE WEIGERUNG DES ITALIENISCHEN BÜROS , IN DIE VON IHM ABGESCHLOSSENEN ABKOMMEN DIE FAKULTATIVKLAUSEL ZU ÜBERNEHMEN , SO DASS DIE MITGLIEDER DER AUSLÄNDISCHEN BÜROS NICHT MEHR DIE MÖGLICHKEIT HÄTTEN , FÜR DIE BEHANDLUNG UND REGULIERUNG VON ANSPRÜCHEN EINE ORGANISATION DER UNTER ( B ) ( III ) DIESER KLAUSEL GENANNTEN ART ALS KORRESPONDENZUNTERNEHMEN IN ITALIEN ZU BENENNEN , EINEN NACH ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES VERTRAGES VERBOTENEN BESCHLUSS EINER VEREINIGUNG VON VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN DAR.

20 IST NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIE VERSICHERUNGSTÄTIGKEIT EINSCHLIESSLICH DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ERSATZLEISTUNGEN AN DEN GESCHÄDIGTEN AUSSCHLIESSLICH VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN VORBEHALTEN , SO WÜRDE ES DIE ÜBERNAHME DER FAKULTATIVKLAUSEL EINEM AUSLÄNDISCHEN VERSICHERER ERMÖGLICHEN , DIE BETREFFENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN MIT HILFE EINES ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' ZU UMGEHEN. IM ÜBRIGEN WIDERSPRÄCHE - WENN DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VORSEHEN , DASS DAS BEHANDELNDE BÜRO DEN GESCHÄDIGTEN GEGENÜBER IN JEDEM FALL VERANTWORTLICH IST - DIE ÜBERTRAGUNG DER BEARBEITUNG UND REGULIERUNG EINES ANSPRUCHS AN EINE ORGANISATION , DIE NICHT MITGLIED DES BÜROS IST UND KEINE VERSICHERUNGSTÄTIGKEIT AUSÜBT , DIESEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN. ANDERERSEITS SCHLIESST NICHTS IN DEM INTERBÜRO-ABKOMMEN DIE MITWIRKUNG DER ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' BEI DER REGULIERUNG VON DURCH AUSLÄNDISCHE KRAFTFAHRZEUGE VERURSACHTEN SCHADENSFÄLLEN IM RAHMEN DER FÜR DIESE BEZEICHNENDEN HILFSTÄTIGKEITEN AUS.

21 MITHIN VERSTÖSST DAS ABKOMMEN INSOFERN WEDER GEGEN ARTIKEL 85 NOCH GEGEN ARTIKEL 86 DES VERTRAGES.

22 EINE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFT ODER EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN IM RAHMEN DES SYSTEMS DER GRÜNEN KARTE ERRICHTETEN NATIONALEN BÜROS , WELCHES DIE ALLEINIGE VERANTWORTUNG DES NATIONALEN BÜROS FÜR DIE REGULIERUNG VON SCHÄDEN VORSIEHT , DIE IM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS VON BEI AUSLÄNDISCHEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN VERSICHERTEN KRAFTFAHRZEUGEN VERURSACHT WURDEN , ES DEM NATIONALEN BÜRO ODER DESSEN MITGLIEDERN JEDOCH UNBENOMMEN LÄSST , UNTERNEHMEN HERANZUZIEHEN , DEREN TÄTIGKEIT AUSSCHLIESSLICH IN DER REGULIERUNG VON SCHADENSFÄLLEN FÜR RECHNUNG VON VERSICHERERN IM SINNE DER BEHANDLUNG UND BEARBEITUNG VON ANSPRÜCHEN BESTEHT , IST MIT ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 85 UND ARTIKEL 86 NICHT UNVEREINBAR.

BESCHLÜSSE UND AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN

23 DA DERARTIGE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN MIT DEN WETTBEWERBSREGELN DES VERTRAGES NICHT UNVEREINBAR SIND , KANN DIE IN BEFOLGUNG DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN ERFOLGTE WEIGERUNG DES BEHANDELNDEN BÜROS , DIE FAKULTATIVKLAUSEL IN IHRER GESAMTHEIT , UND INSBESONDERE DEN PUNKT ( B ) ( III ) DER KLAUSEL , ZU ÜBERNEHMEN , KEINE VERLETZUNG DER ARTIKEL 85 UND 86 DES VERTRAGES DARSTELLEN. IM ÜBRIGEN STEHEN WEDER DERARTIGE RECHTSVORSCHRIFTEN NOCH DIE FEHLENDE ÜBERNAHME DER FAKULTATIVKLAUSEL DEM ENTGEGEN , DASS DAS BEHANDELNDE BÜRO ODER SEINE MITGLIEDER , WENN SIE ES FÜR ERFORDERLICH HALTEN , EINEN ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' FÜR DIE AUSÜBUNG SEINER ÜBLICHEN HILFSTÄTIGKEIT , NÄMLICH DER BEHANDLUNG UND BEARBEITUNG VON SCHADENSFÄLLEN , HERANZIEHEN.

24 EIN BESCHLUSS ODER EINE VERHALTENSWEISE EINES NATIONALEN BÜROS ODER AUFEINANDER ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISEN SEINER MITGLIEDER , WELCHE DEN AUSSCHLUSS VON UNTERNEHMEN BEZWECKEN ODER HERBEIZUFÜHREN GEEIGNET SIND , DEREN TÄTIGKEIT AUSSCHLIESSLICH IN DER REGULIERUNG VON SCHADENSFÄLLEN - IN DEM BEREITS ERWÄHNTEN BEGRENZTEN SINN - FÜR RECHNUNG VON VERSICHERERN BESTEHT , KÖNNEN UNTER UMSTÄNDEN UNTER DAS VERBOT DES ARTIKELS 85 UND , WENN DAS NATIONALE BÜRO EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , DAS VERBOT DES ARTIKELS 90 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 86 FALLEN.

25 ES IST SACHE DES NATIONALEN GERICHTS FESTZUSTELLEN , OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS EINGREIFEN DIESER VERBOTE VORLIEGEN.

ZUR DRITTEN FRAGE

26 DIE DRITTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 7 , 52 UND 59 DES VERTRAGES INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN UND VERHALTENSWEISEN VERBIETEN , DIE IM HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS UNMITTELBAR ODER MITTELBAR EINE BEHINDERUNG DER TATSÄCHLICHEN AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT EINES IN DIESEM MITGLIEDSTAAT NIEDERGELASSENEN ' ' LOSS-ADJUSTER ' ' BEWIRKEN , AUCH WENN DIE VORSCHRIFTEN ODER DIE VERHALTENSWEISE EIN NATIONALES VERSICHERUNGSBÜRO IM SINNE DER IN DER RICHTLINIE 72/166/EWG GEGEBENEN DEFINITION BETREFFEN.

27 NACH ARTIKEL 7 DES VERTRAGES IST GENERELL JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN. DIE DURCHFÜHRUNG DIESES GRUNDSATZES WIRD IN DEN ARTIKELN 52 UND 59 FÜR DAS NIEDERLASSUNGSRECHT BEZIEHUNGSWEISE DIE DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT GEWÄHRLEISTET. HIERAUS FOLGT , DASS EINE MIT ARTIKEL 52 UND 59 IM EINKLANG STEHENDE REGELUNG AUCH MIT ARTIKEL 7 VEREINBAR IST.

28 ARTIKEL 52 UND 59 VERBIETEN UNMITTELBAR JEDE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT. UM VON DEM IN DIESEN ARTIKELN ENTHALTENEN VERBOT ERFASST ZU WERDEN , GENÜGT ES , DASS SICH DIE DISKRIMINIERUNG AUS EINER REGELUNG GLEICH WELCHER ART ERGIBT , DURCH DIE DIE AUSÜBUNG DER BETREFFENDEN TÄTIGKEIT IN ALLGEMEINER WEISE GEREGELT WERDEN SOLL. IN DIESEM FALL IST ES UNERHEBLICH , OB DIE DISKRIMINIERUNG IHREN URSPRUNG IN HOHEITLICHEN MASSNAHMEN ODER ABER IN HANDLUNGEN HAT , WELCHE DEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS - DAS HEISST DEN DER IN DER RICHTLINIE 72/166/EWG GEGEBENEN DEFINITIONEN ENTSPRECHENDEN BÜROS - ZUZURECHNEN SIND.

29 DER UMSTAND , DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ERSATZLEISTUNGEN AN DEN GESCHÄDIGTEN DEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN ODER DEM NATIONALEN BÜRO VORBEHALTEN WIRD , DIE IM HOHEITSGEBIET DES MITGLIEDSTAATS NIEDERGELASSEN SIND , IN DEM DER SCHADENSFALL VON EINEM KRAFTFAHRZEUG MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERURSACHT WURDE , STELLT KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DER ARTIKEL 52 UND 59 DAR , WENN DER AUSSCHLUSS ANDERER KATEGORIEN VON UNTERNEHMEN NICHT AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ERFOLGT.

30 EINE REGELUNG ODER EINE VERHALTENSWEISE , WELCHE BEWIRKT , DASS DEM NATIONALEN BÜRO EINES MITGLIEDSTAATS ODER SEINEN MITGLIEDERN ODER DEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN DIE DORT EINE NIEDERLASSUNG HABEN , DIE ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZAHLUNG VON SCHADENSERSATZ AN GESCHÄDIGTE AUS SOLCHEN UNFÄLLEN VORBEHALTEN BLEIBT , DIE IM HOHEITSGEBIET DIESES STAATES VON KRAFTFAHRZEUGEN MIT GEWÖHNLICHEM STANDORT IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERURSACHT WERDEN , STELLT KEINE DISKRIMINIERUNG IM SINNE DER ARTIKEL 52 UND 59 DES VERTRAGES DAR.

ZUR VIERTEN FRAGE

31 DA DIE ERSTE FRAGE VERNEINT WURDE , IST DIE VIERTE FRAGE GEGENSTANDSLOS GEWORDEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

32 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT , DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE CIVILE E PENALE MAILAND MIT BESCHLUSS VOM 29. APRIL 1976 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1. DIE RICHTLINIE 72/166/EWG DES RATES VOM 24. APRIL 1972 , DIE EMPFEHLUNG 73/185/EWG DER KOMMISSION VOM 15. MAI 1973 UND DIE ENTSCHEIDUNG 74/166/EWG DER KOMMISSION VOM 6. FEBRUAR 1974 , WELCHE DIE AUFHEBUNG DER KONTROLLE DER GRÜNEN KARTE AN DEN GRENZEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN BEZWECKEN , KÖNNEN NICHT SO VERSTANDEN WERDEN , ALS ENTHIELTEN SIE EINE ERMÄCHTIGUNG FÜR INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ODER ABKOMMEN ZWISCHEN NATIONALEN VERSICHERUNGSBÜROS ODER DEREN MITGLIEDERN , DIE MIT DEN BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN WETTBEWERB , DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DIE DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT UNVEREINBAR SIND.

2. A ) EINE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFT ODER EIN ABKOMMEN ZWISCHEN DEN IM RAHMEN DES SYSTEMS DER GRÜNEN KARTE ERRICHTETEN NATIONALEN BÜROS , WELCHES DIE ALLEINIGE VERANTWORTUNG DES NATIONALEN BÜROS FÜR DIE REGULIERUNG VON SCHÄDEN VORSIEHT , DIE IM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS VON BEI AUSLÄNDISCHEN VERSICHERUNGSGESELLSCHAFTEN VERSICHERTEN KRAFTFAHRZEUGEN VERURSACHT WURDEN , ES DEM NATIONALEN BÜRO ODER DESSEN MITGLIEDERN JEDOCH UNBENOMMEN LÄSST , UNTERNEHMEN HERANZUZIEHEN , DEREN TÄTIGKEIT AUSSCHLIESSLICH IN DER REGULIERUNG VON SCHADENSFÄLLEN FÜR RECHNUNG VON VERSICHERERN IM SINNE DER BEHANDLUNG UND BEARBEITUNG VON ANSPRÜCHEN BESTEHT , IST MIT ARTIKEL 90 ABSATZ 1 DES VERTRAGES IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 85 UND 86 NICHT UNVEREINBAR.

Ende der Entscheidung

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