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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1977
Aktenzeichen: 90-77 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES VOM 10. NOVEMBER 1977. - HELLMUT STIMMING KG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 90-77.

Entscheidungsgründe:

1 MIT AM 21. JULI 1977 EINGEREICHTEM SCHRIFTSATZ HAT DIE KLAEGERIN SCHADENSERSATZKLAGE ' ' GEGEN DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' ERHOBEN.

2 IN IHRER ERWIDERUNG IN DIESER RECHTSSACHE WILL DIE KLAEGERIN IHRE KLAGE ' ' ERWEITERN ' ' UND SIE AUCH GEGEN DEN RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN RICHTEN.

3 DIE VERFAHRENSORDNUNG ERLAUBT EINE SOLCHE ÄNDERUNG IN DER PERSON DES BEKLAGTEN NICHT.

4 FOLGLICH KANN DIE ERWIDERUNG NUR ALS HANDLUNG IN DEM VERFAHREN ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DER KOMMISSION ANGENOMMEN , NICHT ABER ALS KLAGEERHEBUNG GEGEN DEN RAT BETRACHTET WERDEN.

Tenor:

DER GERICHTSHOF

HAT BESCHLOSSEN :

DIE AM 7. NOVEMBER 1977 EINGEREICHTE ERWIDERUNG WIRD DEM RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM KANZLER NICHT ZUGESTELLT.

Ende der Entscheidung

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