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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.06.1983
Aktenzeichen: 90/82
Rechtsgebiete: Richtlinie 72/464 EWG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Richtlinie 72/464 EWG
EWG-Vertrag Art. 37
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

EINEM MITGLIEDSTAAT STEHT ES ZWAR AUCH WEITERHIN FREI , DIE AUSWIRKUNGEN DES IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/464 NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZES DER FREIEN BESTIMMUNG DES VERKAUFSPREISES DURCH DIE HERSTELLER UND DIE IMPORTEURE MITTELS MASSNAHMEN ALLGEMEINER ART ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER ÜBERWACHUNG DES PREISANSTIEGS ZU BEGRENZEN ; DAGEGEN IST DIE BEFUGNIS ZUR FESTSETZUNG DIESES PREISES , DIE DER REGIERUNG DIESES MITGLIEDSTAATS IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE UMFORMUNG DES ÖFFENTLICHEN TABAKMONOPOLS VORBEHALTEN IST , MIT DEM SYSTEM UND DEM ZIEL DER RICHTLINIE UND DER AUSLEGUNG IHRES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 INSOWEIT UNVEREINBAR , ALS IN AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS DER DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR BESTIMMTE VERKAUFSPREIS GEÄNDERT UND DADURCH DAS WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN EINGEFÜHRTEN UND DEN DURCH DAS STAATLICHE MONOPOL VERTRIEBENEN TABAKWAREN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN.

DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS VERSTÖSST FERNER GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , DA SIE ES DEN STAATLICHEN STELLEN ERMÖGLICHT , DIE FREIHEIT DER EINFUHR VON AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMEN DEN TABAKWAREN DURCH EINEN SELEKTIVEN EINGRIFF IN DIE PREISE FÜR TABAKWAREN EINZUSCHRÄNKEN , SOWIE GEGEN ARTIKEL 37 , DA DIE FESTSETZUNG EINES PREISES , DER VON DEM DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR BESTIMMTEN ABWEICHT , DIE ERSTRECKUNG EINES FÜR DAS STAATLICHE MONOPOL TYPISCHEN VORRECHTS AUF EINGEFÜHRTE TABAKWAREN DARSTELLT , DIE ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS MIT EINGEFÜHRTEN TABAKWAREN UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜHRT.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. JUNI 1983. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - FESTSETZUNG DES VERKAUFSPREISES VON VERARBEITETEM TABAK. - RECHTSSACHE 90/82.

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16. MÄRZ 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG , INSBESONDERE AUS DER RICHTLINIE 72/464 DES RATES VOM 19. DEZEMBER 1972 ÜBER DIE ANDEREN VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ALS DIE UMSATZSTEUER ( ABL. L 303 , S. 1 ) VERSTOSSEN HAT , DASS SIE FÜR TABAKWAREN KLEINVERKAUFSPREISE FESTGESETZT HAT , DIE VON DEN DURCH DIE HERSTELLER ODER DIE IMPORTEURE BESTIMMTEN PREISEN ABWEICHEN.

ZUR VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS

2 MIT DEM GESETZ NR. 76-448 VOM 24. MAI 1976 ÜBER DIE UMFORMUNG DES TABAKWARENMONOPOLS ( JORF , S. 3083 ) ERLIESS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK EINE REIHE VON BESTIMMUNGEN , UM DEN VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG ÜBER DIE UMFORMUNG DER STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE NACHZUKOMMEN. DIESES GESETZ WURDE DURCH DAS DEKRET NR. 76-1324 VOM 31. DEZEMBER 1976 ÜBER DIE WIRTSCHAFTLICHEN UND STEUERLICHEN VORSCHRIFTEN FÜR TABAKWAREN IN DEN FRANZÖSISCHEN FESTLANDS-DEPARTEMENTS ( JORF , S. 189 ) DURCHGEFÜHRT.

3 GEMÄSS DIESEN BESTIMMUNGEN WURDEN DIE EINFUHR VON UND DER GROSSHANDEL MIT TABAKWAREN AUS DEN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT FREIGEGEBEN , WÄHREND DIE EINFUHR VON UND DER GROSSHANDEL MIT TABAKWAREN MIT HERKUNFT AUS DRITTSTAATEN SOWIE DIE HERSTELLUNG UND DER KLEINVERKAUF VON TABAKWAREN WEITERHIN DEM FRANZÖSISCHEN STAAT VORBEHALTEN BLIEBEN. DAS EINFUHR- UND GROSSHANDELSMONOPOL FÜR TABAKWAREN AUS DRITTSTAATEN SOWIE DAS HERSTEL LUNGSMONOPOL SIND DEM SERVICE D ' EXPLOITATION INDUSTRIELLE DES TABACS ET ALLUMETTES ( SEITA ) ÜBERTRAGEN , WÄHREND DAS KLEINVERKAUFSMONOPOL DER STEUERVERWALTUNG ANVERTRAUT IST , DIE ES UNTER EINSCHALTUNG BEAUFTRAGTER HÄNDLER AUSÜBT.

4 LAUT ARTIKEL 6 DES GESETZES NR. 76-448 IST DER KLEINVERKAUFSPREIS FÜR JEDES ERZEUGNIS FÜR DAS GESAMTE STAATSGEBIET EINHEITLICH. ART UND WEISE DER FESTSETZUNG DIESES PREISES WERDEN DURCH DEKRET BESTIMMT. AUFGRUND VON ARTIKEL 10 DES DEKRETS NR. 76-1324 WERDEN DIE KLEINVERKAUFSPREISE FÜR TABAKWAREN DURCH ERLASS DES WIRTSCHAFTS- UND FINANZMINISTERS FESTGESETZT.

5 NACH DEM ERLASS DIESER BESTIMMUNGEN WIES DIE KOMMISSION DIE FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN IM ANSCHLUSS AN DIE VERÖFFENTLICHUNG MEHRERER ERLASSE ÜBER DIE FESTSETZUNG DER TABAKVERKAUFSPREISE GEMÄSS DEN ZITIERTEN BESTIMMUNGEN DARAUF HIN , DASS DAS VORSTEHEND BESCHRIEBENE SYSTEM MIT DEM GRUNDSATZ DER FREIEN BESTIMMUNG DER KLEINVERKAUFSHÖCHSTPREISE DURCH DIE HERSTELLER UND IMPORTEURE , DER IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/464 NIEDERGELEGT SEI , NICHT VEREINBAR SEI. DA AUF DIESES VORGEHEN VON SEITEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN KEINE REAKTION ERFOLGTE , RICHTETE DIE KOMMISSION AM 7. JUNI 1979 EIN SCHREIBEN AN DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG , IN DEM SIE FESTSTELLTE , DASS DIE VERBINDLICHE FESTSETZUNG EINES ANDEREN PREISES FÜR EINGEFÜHRTE TABAKWAREN , DER VON DEM DURCH DIE HERSTELLER UND IMPORTEURE BESTIMMTEN PREIS ABWEICHE , EINEN VERSTOSS GEGEN DIE VERPFLICHTUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK AUS DEM EWG-VERTRAG UND INSBESONDERE AUS DER RICHTLINIE 72/464 DARSTELLE.

6 DURCH SCHREIBEN VOM 16. JULI 1979 TEILTE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG DER KOMMISSION MIT , NACH IHRER AUFFASSUNG STÜNDEN DIE FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN UND DIE DARAUF BERUHENDE VERWALTUNGSPRAXIS MIT DER ANGEFÜHRTEN RICHTLINIE IM EINKLANG , UND WIES DARAUF HIN , DER GRUNDSATZ DER FREIEN BESTIMMUNG DER PREISE DURCH DIE HERSTELLER UND IMPORTEURE WERDE DURCH ARTIKEL 5 ABSATZ 1 SATZ 2 EINGESCHRÄNKT , DER DIE ANWENDUNG EINZELSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE PREISÜBERWACHUNG ODER DIE EINHALTUNG DER VORGESCHRIEBENEN PREISE VORBEHALTE. IN DEM GLEICHEN SCHREIBEN FÜHRTE DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG AUCH AUS , DASS DIE FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN WORDEN SEIEN , UM DEN STAATLICHEN STELLEN DIE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , DIE ENTWICKLUNG DER PREISE FÜR TABAKWAREN IN DIE ALLGEMEINE ZIELSETZUNG DER WIRTSCHAFTSPOLITIK UND INSBESONDERE IN DAS VORGEHEN ZUR KONTROLLE DES PREISANSTIEGS BEI WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN EINZUPASSEN. SIE HOB HERVOR , DASS DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN IN DER PRAXIS SEHR FLEXIBEL GEHANDHABT WÜRDEN UND DASS GRUNDSÄTZLICH DEN ANTRAEGEN AUF FESTSETZUNG DER PREISE FÜR ERSTMALS AUF DEN MARKT GEBRACHTE WAREN ' ' DURCHWEG ENTSPROCHEN ' ' WERDE.

7 AM 31. OKTOBER 1980 RICHTETE DIE KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AN DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG , IN DER SIE DIE ERKLÄRUNG DER FRANZÖSICHEN REGIERUNG ALS NICHT ZUFRIEDENSTELLEND BEZEICHNETE , DA SIE FÜR DIE HERSTELLER UND IMPORTEURE NICHT DIE RECHTSSICHERHEIT GEWÄHRLEISTE , DIE ERFORDERLICH SEI , UM DAS RECHT ZUR BESTIMMUNG DER VERKAUFSPREISE IHRER WAREN FREI AUSZUÜBEN. DEMGEMÄSS VERLANGTE DIE KOMMISSION , DASS DIE FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN DAHIN GEÄNDERT WÜRDEN , DASS SIE DAS RECHT DER HERSTELLER UND IMPORTEURE VON TABAKWAREN ZUR FREIEN BESTIMMUNG DES VERKAUFSPREISES IHRER WAREN FÖRMLICH ANERKANNTEN. ABSCHLIESSEND FORDERTE SIE DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK AUF , DIE ZUR BEFOLGUNG DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME NOTWENDIGEN MASSNAHMEN BINNEN EINER FRIST VON EINEM MONAT NACH DEREN ZUSTELLUNG ZU ERGREIFEN.

8 DA SICH DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG WEIGERTE , DIESEM VERLANGEN NACHZUKOMMEN , HAT DIE KOMMISSION AM 16. MÄRZ 1982 IHRE KLAGE EINGEREICHT.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

9 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN VERSTIESSEN , SOWEIT SIE DER REGIERUNG DIE BEFUGNIS VORBEHIELTEN , DEN PREIS FÜR EINGEFÜHRTE TABAKWAREN IN BESTIMMTEN FÄLLEN DURCH ÄNDERUNG DER VON DEN HERSTELLERN ODER IMPORTEUREN BESTIMMTEN PREISE VON HOHER HAND FESTZUSETZEN , GEGEN DIE RICHTLINIE 72/464 , WIE SIE IM LICHTE DER ARTIKEL 30 UND 37 EWG-VERTRAG NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZU DIESEN BESTIMMUNGEN AUSGELEGT WERDEN MÜSSE. NACH ANSICHT DER KOMMISSION SOLL DIE RICHTLINIE 72/464 VERHINDERN , DASS DAS SYSTEM DER BESTEUERUNG DER TABAKWAREN DEN WETTBEWERB IN DIESEM SEKTOR VERFÄLSCHE ODER DEN FREIEN VERKEHR DIESER ERZEUGNISSE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UNTERBINDE.

10 DIE BEIDEN SÄTZE DES ARTIKELS 5 ABSATZ 1 SEIEN SO AUSZULEGEN , DASS SIE SICH GEGENSEITIG ERGÄNZTEN , STATT EINANDER ZU WIDERSPRECHEN : DIE KOMMISSION BESTREITET ZWAR NICHT DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN , IN BEZUG AUF TABAKWAREN ALLGEMEINE MASSNAHMEN ZUR ÜBERWACHUNG DES PREISANSTIEGS ZU ERGREIFEN ; UNBESCHADET DIESER MASSNAHMEN MÜSSE JEDOCH DIE FREIHEIT DER HERSTELLER UND IMPORTEURE IN BEZUG AUF DIE BESTIMMUNG IHRER VERKAUFSPREISE UNANGETASTET BLEIBEN. DIE KOMMISSION VERWEIST INSOWEIT AUF DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ZUR PREISÜBERWACHUNG , WIE SIE INSBESONDERE IN DEN URTEILEN VOM 23. JANUAR 1975 ( GALLI , RECHTSSACHE 31/74 , SLG. 1975 , 47 ), 26. FEBRUAR 1976 ( TASCA , RECHTSSACHE 65/75 , SLG. 1976 , 291 , UND SADAM , VERBUNDENE RECHTSSACHEN 88 BIS 90/75 , SLG. 1976 , 323 ) UND VOM 24. JANUAR 1978 ( VAN TIGGELE , RECHTSSACHE 82/77 , SLG. 1978 , 25 ) ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN SEI , IN DENEN DER GERICHTSHOF JEDE MASSNAHME FÜR MIT DEM EWG-VERTRAG UNVEREINBAR ERKLÄRT HABE , MIT DER DIE PREISE SO FESTGESETZT WÜRDEN , DASS DER ABSATZ DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ENTWEDER UNMÖGLICH ODER SCHWIERIGER ALS DER ABSATZ INLÄNDISCHER ERZEUGNISSE GEMACHT WERDE. EINE DERARTIGE WIRKUNG KÖNNE SOWOHL VON DER FESTSETZUNG EINES HÖCHSTPREISES , WENN DIESER SO NIEDRIG FESTGESETZT WERDE , DASS ER DIE IMPORTEURE DARAN HINDERE , IHRE ERZEUGNISSE GEWINNBRINGEND ABZUSETZEN , ALS AUCH VON DER FESTSETZUNG EINES MINDESTPREISES AUSGEHEN , DER SO HOCH FESTGESETZT WERDE , DASS ER DEN AUS EINEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS DES EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSES HERRÜHRENDEN WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERE.

11 DIE KOMMISSION VERWEIST FERNER AUF DAS URTEIL VOM 13. MÄRZ 1979 ( HANSEN , RECHTSSACHE 91/78 , SLG. 1979 , 935 ), IN DEM DER GERICHTSHOF BETONT HABE , DASS ARTIKEL 37 ANWENDBAR BLEIBE , WENN IMMER DIE WAHRNEHMUNG AUSSCHLIESSLICHER RECHTE DURCH EIN STAATLICHES MONOPOL AUCH NACH DER DURCH DEN VERTRAG VORGESCHRIEBENEN UMFORMUNG ZU EINER DURCH DIESE BESTIMMUNG UNTERSAGTEN DISKRIMINIERUNG ODER BESCHRÄNKUNG FÜHRE. IN DIESEM URTEIL HABE DER GERICHTSHOF ENTSCHIEDEN , DASS ARTIKEL 37 DARAUF GERICHTET SEI , DIE VERKAUFSPOLITIK EINES STAATLICHEN MONOPOLS DEN BEDÜRFNISSEN DES FREIEN WARENVERKEHRS UND DEM ERFORDERNIS DER CHANCENGLEICHHEIT , DIE DEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN GEWÄHRLEISTET WERDEN MÜSSE , ZU UNTERWERFEN. NACH ANSICHT DER KOMMISSION WÜRDEN DIESE ABSATZCHANCEN BEEINTRÄCHTIGT , WENN DIE AUFSICHTSBEHÖRDE DES MONOPOLS ALLE PREISE FÜR TABAKWAREN - NICHT NUR DIE DER MONOPOLWAREN , SONDERN AUCH DIE DER KONKURRENZERZEUGNISSE - NACH MASSGABE EINER VERKAUFSPOLITIK FESTSETZTE , DIE SIE FÜR DEN ABSATZ IHRER EIGENEN ERZEUGNISSE FÜR ZWECKMÄSSIG HALTE. DIE KOMMISSION MACHT INSOWEIT DARAUF AUFMERKSAM , DASS DIE ZUR FESTSETZUNG DER PREISE - EINSCHLIESSLICH DERER FÜR EINGEFÜHRTE TABAKWAREN - DIENENDEN RECHTSETZUNGSMECHANISMEN ZU DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DAS MONOPOL UND NICHT ZU DEN ALLGEMEINEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE PREISÜBERWACHUNG GEHÖRTEN.

12 IM VERFAHREN BERICHTETE DIE KOMMISSION ÜBER MEHRERE BESCHWERDEN , MIT DENEN SIE VON IMPORTEUREN BEFASST WORDEN SEI UND AUS DENEN SICH ERGEBE , DASS DIE VON DEN HERSTELLERN ODER IMPORTEUREN VORGESCHLAGENEN VERKAUFSPREISE JE NACH DER TENDENZ DER JEWEILIGEN POLITIK DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG BALD GESENKT , BALD ERHÖHT WORDEN SEIEN , WAS DIE BETROFFENEN ALS BEEINTRÄCHTIGUNG IHRER WETTBEWERBSPOSITION GEGENÜBER DEN TABAKWAREN DES FRANZÖSISCHEN MONOPOLS ANGESEHEN HÄTTEN.

13 IN IHRER KLAGEBEANTWORTUNG MACHT DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG GELTEND , DER AUSDRUCK ' ' PREISÜBERWACHUNG ' ' IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/464 BEDEUTE NICHT ÜBERPRÜFUNG , SONDERN GEGEBENENFALLS AUCH BEHERRSCHUNG DES PREISNIVEAUS. MIT DEN VON DER KOMMISSION BEANSTANDETEN BESTIMMUNGEN SEIEN LEDIGLICH DIE GRUNDSÄTZE DER VERORDNUNG NR. 45-1483 VOM 30. JUNI 1945 ÜBER DIE PREISE , NACH DENEN DIE REGIERUNG FÜR DIE ABGABE DURCH DEN HERSTELLER UND GEGEBENENFALLS FÜR ALLE VERTRIEBSSTUFEN PREISE ODER HÖCHSTPREISE FESTSETZEN KÖNNE , UND ZWAR NAMENTLICH DURCH DIE FESTSETZUNG DES PREISES SELBST ODER DURCH DIE ANORDNUNG EINER ERHÖHUNG ODER ERMÄSSIGUNG , AUF DAS GEBIET DES TABAKWARENHANDELS ÜBERTRAGEN WORDEN. DA DIESE BESTIMMUNGEN FÜR ' ' MONOPOLWAREN ' ' NICHT GÄLTEN , HABE IN DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMFORMUNG DES TABAKMONOPOLS EINE ENTSPRECHENDE REGELUNG EINGEFÜGT WERDEN MÜSSEN.

14 NACH ANGABE DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG DIENT DAS SYSTEM DER FESTSETZUNG DER PREISE FÜR TABAKWAREN , DAS VON DER VERWALTUNG SEHR FLEXIBEL GEHANDHABT WERDE , EINEM DREIFACHEN ZIEL , UND ZWAR DER BEKÄMPFUNG INFLATIONISTISCHER TENDENZEN , DER AUFBESSERUNG DER STAATSEINNAHMEN UND DEM KAMPF GEGEN DEN TABAKMISSBRAUCH.

15 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG BERUFT SICH EBENFALLS AUF DIE VON DER KOMMISSION ANGEFÜHRTEN URTEILE DES GERICHTSHOFES UND UNTERSTREICHT , DASS IN IHNEN IM GRUNDSATZ DIE VEREINBARKEIT DER EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN AUF DEM GEBIET DER PREISÜBERWACHUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ANERKANNT WERDE.

16 DIE VEREINBARKEIT DER FRANZÖSISCHEN BESTIMMUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG DER PREISE FÜR TABAKWAREN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT IST ANHAND VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 72/464 , SO WIE ER SICH IM LICHTE DES SYSTEMS UND DES ZIELS DIESER RICHTLINIE DARSTELLT , SOWIE ANHAND DER ARTIKEL 30 UND 37 EWG-VERTRAG ZU BEURTEILEN.

17 GEGENSTAND DER RICHTLINIE IST DIE FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE HARMONISIERUNG DER BESTEUERUNG VON TABAKWAREN , DIE - WIE IN DER ZWEITEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG FESTGESTELLT WIRD - WEGEN IHRER BESONDEREN EIGENTÜMLICHKEITEN DEN FREIEN VERKEHR VON TABAKERZEUGNISSEN UND DIE ENTSTEHUNG NORMALER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DIESEM BESONDEREN MARKT BEHINDERT. NACH DIESER BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG SIND NÄMLICH DIE VERBRAUCHSTEUERN AUF TABAKWAREN ' ' NICHT WETTBEWERBSNEUTRAL... UND ( STELLEN ) HÄUFIG ERNSTE HINDERNISSE FÜR EINE GEGENSEITIGE DURCHDRINGUNG DER MÄRKTE DAR ' '. DIE RICHTLINIE ERKLÄRT SOMIT ' ' EINE FREIE PREISBILDUNG FÜR ALLE GRUPPEN VON TABAKWAREN ' ' ( ACHTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ) ZUR GRUNDLAGE UND ZUR BEMESSUNGSGRÖSSE DES SYSTEMS , UM INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES ' ' EINEN GESUNDEN WETTBEWERB ' ' ZU SCHAFFEN ( ERSTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ), AUS DEN DERZEITIGEN REGELUNGEN ' ' DIE FAKTOREN AUSZUSCHALTEN , DIE GEEIGNET SIND , DEN FREIEN VERKEHR ZU BEHINDERN UND DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SOWOHL AUF EINZELSTAATLICHER ALS AUCH AUF INNERGEMEINSCHAFTLICHER EBENE ZU VERFÄLSCHEN ' ' ( DRITTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ), UND DIE ' ' ÖFFNUNG DER NATIONALEN MÄRKTE DER MITGLIEDSTAATEN ' ' HERBEIZUFÜHREN ( FÜNFTE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG ).

18 ZU DIESEM ZWECK BESTIMMT ARTIKEL 5 IN SEINEM ERSTEN ABSATZ FOLGENDES : ' ' DIE HERSTELLER UND IMPORTEURE BESTIMMEN FREI FÜR JEDES IHRER ERZEUGNISSE DEN KLEINVERKAUFSHÖCHSTPREIS. DIESE VORSCHRIFT STEHT JEDOCH DER ANWENDUNG EINZELSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE PREISÜBERWACHUNG ODER DIE EINHALTUNG DER VORGESCHRIEBENEN PREISE NICHT ENTGEGEN. ' '

19 DIE VEREINBARKEIT DER FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE UMFORMUNG DES MONOPOLS HÄNGT SOMIT VON DER BEDEUTUNG AB , DIE DEM DOPPELTEN VORBEHALT IN BEZUG AUF DIE ANWENDUNG EINZELSTAATLICHER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE PREISÜBERWACHUNG ODER DIE EINHALTUNG DER VORGESCHRIEBENEN PREISE IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 SATZ 2 BEIZUMESSEN IST.

20 DIESE VORBEHALTE MÜSSEN SO AUSGELEGT WERDEN , DASS IHR INHALT MIT DER REGEL DER FREIEN BESTIMMUNG DES VERKAUFSPREISES DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR IN EINKLANG GEBRACHT WIRD , DA DIESE REGEL AUF DEM VON DER RICHTLINIE BETROFFENEN GEBIET AUSDRUCK DES IN DER EINLEITUNG DER RICHTLINIE ANGESPROCHENEN GRUNDSATZES DES UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN STATTFINDENDEN FREIEN WARENVERKEHRS IST.

21 ÜBER DIESEM BLICKWINKEL GESEHEN KANN DER AUSDRUCK ' ' PREISÜBERWACHUNG ' ' NICHT SO AUSGELEGT WERDEN , ALS BEHALTE ER DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS VOR , DEN PREIS FÜR TABAKWAREN NACH IHREM ERMESSEN FESTZUSETZEN , DA DIE AUSÜBUNG EINER DERART WEITGEHENDEN BEFUGNIS DEM IM ERSTEN SATZ VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 NIEDERGELEGTEN GRUNDSATZ DER FREIEN PREISBESTIMMUNG LETZTLICH JEDE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT NEHMEN WÜRDE.

22 AUS DEM GEWÖHNLICHEN SINN DES AUSDRUCKS ' ' ÜBERWACHUNG ' ' , AUS EINEM VERGLEICH DER VERSCHIEDENEN SPRACHLICHEN FASSUNGEN DER RICHTLINIE UND AUS DER TATSACHE , DASS IN MEHREREN VON IHNEN AUF DAS PREIS ' ' NIVEAU ' ' BEZUG GENOMMEN WIRD , ERGIBT SICH , DASS DER AUSDRUCK ' ' PREISÜBERWACHUNG ' ' SICH NUR AUF DIE ALLGEMEINEN EINZELSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ZUR EINDÄMMUNG DES PREISANSTIEGS BEZIEHEN KANN.

23 WAS DIE WENDUNG ' ' EINHALTUNG DER VORGESCHRIEBENEN PREISE ' ' ANGEHT , HAT DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 16. NOVEMBER 1977 ( INNO / ATAB , RECHTSSACHE 13/77 , SLG. 1977 , 2115 ) FESTGESTELLT , DASS DIESER AUSDRUCK IM RAHMEN DES SYSTEMS DER BESTEUERUNG DER TABAKWAREN EINEN PREIS BEZEICHNET , DER NACH FESTSETZUNG DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR UND BILLIGUNG DURCH DIE STAATLICHEN STELLEN ALS HÖCHSTPREIS VERBINDLICH UND ALS SOLCHER AUF ALLEN STUFEN DER ABSATZKETTE BIS ZUM VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER EINZUHALTEN IST. DIE BEDEUTUNG DIESES SYSTEMS KOMMT BESONDERS KLAR ZUM AUSDRUCK IN DER IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN GEBRÄUCHLICHEN ANBRINGUNG VON STEUERBANDEROLEN , AUF DENEN DER VERKAUFSPREIS VERMERKT IST.

24 DIESES SYSTEM DER PREISFESTSETZUNG SOLL VERHINDERN , DASS DAS STEUERAUFKOMMEN DURCH EINE ÜBERSCHREITUNG DES VORGESCHRIEBENEN PREISES GESCHMÄLERT WIRD. DIE BEDEUTUNG DER IN DER RICHTLINIE GEBRAUCHTEN WENDUNG IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DIESES ZWECKS ZU ERMITTELN.

25 ES ZEIGT SICH SO , DASS IM SYSTEM DER RICHTLINIE KEIN WIDERSPRUCH BESTEHT ZWISCHEN DEM GRUNDSATZ DER FREIEN PREISBESTIMMUNG DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR UND DER DEN MITGLIEDSTAATEN VORBEHALTENEN BEFUGNIS , DIE EINHALTUNG DER VORGESCHRIEBENEN PREISE SICHERZUSTELLEN , WEIL ES SICH BEI DEN LETZTGENANNTEN PREISEN UM NICHTS ANDERES HANDELT ALS UM DIE VON DEN HER STELLERN ODER DEN IMPORTEUREN BESTIMMTEN EINFUHRPREISE , DIE VOM STAAT GEBILLIGT WERDEN UND ALS SOLCHE FÜR ALLE MARKTTEILNEHMER VERBINDLICH SIND.

26 DIESE ERWAEGUNGEN ZUM SYSTEM UND ZUM ZIEL DER RICHTLINIE SOWIE DIE HIERAUF ABSTELLENDE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 1 MACHEN DEUTLICH , DASS DIE DER REGIERUNG IN DEN FRANZÖSISCHEN VORSCHRIFTEN VORBEHALTENE BEFUGNIS AUF DEM GEBIET DER FESTSETZUNG DER PREISE FÜR TABAKWAREN INSOWEIT MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR IST , ALS IN AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS DER DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR BESTIMMTE VERKAUFSPREIS GEÄNDERT UND DADURCH DAS WETTBEWERBSVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN EINGEFÜHRTEN TABAKWAREN UND DEN DURCH DAS STAATLICHE MONOPOL VERTRIEBENEN TABAKWAREN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN.

27 DIE AUSÜBUNG DIESER BEFUGNIS VERSTÖSST FERNER GEGEN ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG , DA SIE ES DEN STAATLICHEN STELLEN ERMÖGLICHT , DIE FREIHEIT DER EINFUHR VON AUS DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN TABAKWAREN DURCH EINEN SELEKTIVEN EINGRIFF IN DIE PREISE FÜR TABAKWAREN EINZUSCHRÄNKEN , SOWIE GEGEN ARTIKEL 37 , DA DIE FESTSETZUNG EINES PREISES , DER VON DEM DURCH DEN HERSTELLER ODER DEN IMPORTEUR BESTIMMTEN ABWEICHT , DIE ERSTRECKUNG EINES FÜR DAS STAATLICHE MONOPOL TYPISCHEN VORRECHTS AUF EINGEFÜHRTE TABAKWAREN DARSTELLT , DIE ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS MIT EINGEFÜHRTEN TABAKWAREN UNTER NORMALEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜHRT.

28 SOMIT STEHT ES DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ZWAR AUCH WEITERHIN FREI , DIE AUSWIRKUNGEN DES GRUNDSATZES DER FREIEN BESTIMMUNG DES VERKAUFSPREISES DURCH DEN HERSTELLER UND DEN IMPORTEUR MITTELS MASSNAHMEN ALLGEMEINER ART ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER ÜBERWACHUNG DES PREISANSTIEGS ZU BEGRENZEN ; DAGEGEN VERSTÖSST DIE ERSTRECKUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG DES PREISES FÜR TABAKWAREN VON HOHER HAND , DIE SICH DER FRANZÖSISCHE STAAT IM RAHMEN DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE UMFORMUNG DES ÖFFENTLICHEN TABAKMONOPOLS VORBEHALTEN HAT , AUF EINGEFÜHRTE TABAKWAREN SOWOHL GEGEN DIE RICHTLINIE 72/464 ALS AUCH GEGEN DIE ARTIKEL 30 UND 37 EWG-VERTRAG.

29 DIE BERUFUNG DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG AUF DIE WAHRNEHMUNG IHRER FISKALISCHEN INTERESSEN UND DIE ERFORDERNISSE DES KAMPFES GEGEN DEN TABAKMISSBRAUCH GREIFT DEMGEGENÜBER NICHT DURCH. DIE MITGLIEDSTAATEN BEHALTEN NÄMLICH DAS RECHT , GEMÄSS DEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE DIE HÖHE DER BESTEUERUNG ALLER TABAKWAREN FESTZULEGEN. DER UNGESCHMÄLERTE BESTAND DES DARAUS RESULTIERENDEN STEUERAUFKOMMENS WIRD INNERHALB DES SYSTEMS DER RICHTLINIE DURCH DEN MECHANISMUS DES ' ' VORGESCHRIEBENEN PREISES ' ' GEWÄHRLEISTET , DER - VERSTANDEN ALS EIN HÖCHSTPREIS - GERADE EINE UNTERBEWERTUNG DES VERKAUFSPREISES IM ZEITPUNKT DER STEUERZAHLUNG AUSSCHLIESSEN SOLL. WAS DIE AUFBESSERUNG DER STEUEREINNAHMEN ANGEHT , SO HÄNGT DEREN UMFANG WESENTLICH VON DER HÖHE DER STEUER AB ; DIESES ZIEL DARF JEDOCH NICHT MIT EINER PREISSTEIGERUNG ZU LASTEN DER EINGEFÜHRTEN TABAKWAREN VERFOLGT WERDEN. DIE GLEICHE ERWAEGUNG GILT FÜR DEN KAMPF GEGEN DEN TABAKMISSBRAUCH ; SOWEIT DIE ERHÖHUNG DER TABAKPREISE EIN ZUR VERFOLGUNG DIESES ZWECKS GEEIGNETES MITTEL DARSTELLT , DARF DIESER KAMPF DOCH KEINESFALLS MITTELS EINER PREISERHÖHUNG ALLEIN ZU LASTEN DER EINGEFÜHRTEN TABAKWAREN GEFÜHRT WERDEN.

30 IM ERGEBNIS IST SOMIT FESTZUSTELLEN , DASS DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , DASS SIE FÜR TABAKWAREN KLEINVERKAUFSPREISE FESTGESETZT HAT , DIE VON DEN VON DEN HERSTELLERN ODER DEN IMPORTEUREN BESTIMMTEN PREISEN ABWEICHEN.

Kostenentscheidung:

KOSTEN

31 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN. DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor:

HAT

DER GERICHTSHOF

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1. DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT DADURCH GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE FÜR TABAKWAREN KLEINVERKAUFSPREISE FESTGESETZT HAT , DIE VON DEN VON DEN HERSTELLERN ODER DEN IMPORTEUREN BESTIMMTEN PREISEN ABWEICHEN.

2.DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK HAT DIE KOSTEN ZU TRAGEN.

Ende der Entscheidung

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