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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.04.1987
Aktenzeichen: 90/87 R
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRAESIDENTEN DER VIERTEN KAMMER VOM 13. APRIL 1987. - HERR W. GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - VORLAEUFIGER RECHTSSCHUTZ - BEAMTER - VORLAEUFIGER ENTFERNUNG AUS DEM DIENST UND EINBEHALTUNG EINES TEILS DES GRUNDGEHALTS. - RECHTSSACHE 90/87 R.
Entscheidungsgründe:
1 GEMÄSS ARTIKEL 185 EWG-VERTRAG HABEN KLAGEN BEI DEM GERICHTSHOF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG. DER GERICHTSHOF KANN JEDOCH, WENN ER DIES DEN UMSTÄNDEN NACH FÜR NÖTIG HÄLT, DIE DURCHFÜHRUNG DER ANGEFOCHTENEN HANDLUNG AUSSETZEN. ER KANN FERNER JEDE ANDERE ERFORDERLICHE EINSTWEILIGE ANORDNUNG TREFFEN.
2 GEMÄSS ARTIKEL 83 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES IST VORAUSSETZUNG FÜR DIE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS UND DEN ERLASS DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG, DASS UMSTÄNDE VORLIEGEN, AUS DENEN SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT, UND DASS DIE NOTWENDIGKEIT DER ANORDNUNG GLAUBHAFT GEMACHT WIRD.
3 DERARTIGE ANORDNUNGEN TREFFEN EINE EINSTWEILIGE REGELUNG, D.*H., SIE GREIFEN DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE NICHT VOR, UND MIT IHNEN WIRD WEDER BEREITS ÜBER DIE RECHTLICHEN ODER TATSÄCHLICHEN STREITFRAGEN ENTSCHIEDEN, NOCH HEBEN SIE IM VORAUS DIE WIRKUNGEN DER ENTSCHEIDUNG AUF, DIE SPÄTER ZUR HAUPTSACHE GETROFFEN WIRD.
4 NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES KÖNNEN DERARTIGE ANORDNUNGEN VOM RICHTER IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG GETROFFEN WERDEN, WENN DIE NOTWENDIGKEIT IHRES ERLASSES IN TATSÄCHLICHER UND RECHTLICHER HINSICHT GLAUBHAFT GEMACHT IST ( FUMUS BONI IURIS ) UND WENN SIE DRINGEND SIND, D.*H., WENN ES ZUR ABWEHR EINES SCHWEREN UND NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADENS ERFORDERLICH IST, DASS SIE ERLASSEN WERDEN UND VOR DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ANFECHTUNGSKLAGE IHRE WIRKUNG ENTFALTEN.
5 ES IST ZU PRÜFEN, OB DIE BEIDEN GENANNTEN VORAUSSETZUNGEN IM VORLIEGENDEN FALL ERFÜLLT SIND.
6 DIE VERFÜGUNG, DEREN VOLLZUG AUSGESETZT WERDEN SOLL, ENTHÄLT IN ERSTER LINIE EINE MASSNAHME ZUR VORLÄUFIGEN DIENSTENTHEBUNG DES KLAEGERS UND IN ZWEITER LINIE EINE MASSNAHME ZUR EINBEHALTUNG VON 50*% SEINES GRUNDGEHALTS.
7 DER ANTRAG AUF EINSTWEILIGE ANORDNUNG DER AUSSETZUNG DES VOLLZUGS RICHTET SICH GLEICHZEITIG GEGEN BEIDE VORGENANNTEN TEILE DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG.
8 ES IST JEDOCH FESTZUSTELLEN, DASS DER ANTRAGSTELLER HINSICHTLICH DES HAUPTTEILS, D.*H. SEINER VORLÄUFIGEN DIENSTENTHEBUNG, KEINEN GESICHTSPUNKT VORGETRAGEN HAT, AUS DEM SICH DIE DRINGLICHKEIT ERGIBT. HINSICHTLICH DIESER MASSNAHME IST DIE BEANTRAGTE AUSSETZUNG DES VOLLZUGS DAHER ABZULEHNEN.
9 WAS DIE BEGLEITMASSNAHME DER EINBEHALTUNG VON 50*% DES GRUNDGEHALTS DES ANTRAGSTELLERS ANGEHT, SO IST ZU PRÜFEN, OB DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ANORDNUNGEN DER BEANTRAGTEN AUSSETZUNG ERFÜLLT SIND.
10 HINSICHTLICH DER VORAUSSETZUNG, DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT ZU MACHEN, BERUFT SICH DER ANTRAGSTELLER UNTER ANDEREM DARAUF, DASS DIE EINBEHALTUNG VON 50*% SEINES GRUNDGEHALTS, D.*H. DER NACH ARTIKEL 88 DES BEAMTENSTATUTS HÖCHSTZULÄSSIGEN EINBEHALTUNGSQUOTE, GEGEN DEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSGRUNDSATZ VERSTOSSE, WENN MAN AUF DER EINEN SEITE DIE IHM VORGEWORFENEN VERFEHLUNGEN UND AUF DER ANDEREN SEITE DIE AUSWIRKUNGEN BERÜCKSICHTIGE, DIE DIESE EINBEHALTUNG AUF SEINE FAMILIÄRE SITUATION HABEN KÖNNE. IN DIESEM ZUSAMMENHANG WEIST DER ANTRAGSTELLER DARAUF HIN, A)*DASS SEIN SOHN IN DEN VEREINIGTEN STAATEN EINEM STUDIUM NACHGEHE, DESSEN FINANZIERUNG DURCH DEN VERLUST DER HÄLFTE SEINES GRUNDGEHALTS UNTERBROCHEN ZU WERDEN DROHE, B)*DASS DER GESUNDHEITSZUSTAND SEINER EHEFRAU KOSTSPIELIGE ÄRZTLICHE BEHANDLUNGEN ERFORDERLICH MACHE, WOZU SIE EINE REISE IN DIE VEREINIGTEN STAATEN PLANE, DEREN DURCHFÜHRUNG DURCH DIE EINBEHALTUNG VON 50*% SEINES GRUNDGEHALTS GLEICHFALLS IN FRAGE GESTELLT WERDE, UND C)*DASS SEIN EIGENER SCHLECHTER GESUNDHEITSZUSTAND SEINE ZURECHNUNGSFÄHIGKEIT IM ZEITPUNKT DER ABFASSUNG UND VERTEILUNG DER BEIDEN SCHRIFTSTÜCKE WEITGEHEND HERABGESETZT, WENN NICHT AUSGESCHLOSSEN HABE. HIERZU BEANTRAGT ER DIE EINHOLUNG EINES ÄRZTLICHEN GUTACHTENS.
11 IM HINBLICK AUF DIESE BEHAUPTUNGEN UND DEN ANTRAG DES ANTRAGSTELLERS AUF EINHOLUNG EINES ÄRZTLICHEN GUTACHTENS IST FESTZUSTELLEN, OHNE DER LÖSUNG DES RECHTSSTREITS IN DER HAUPTSACHE VORZUGREIFEN UND OHNE IN EINE PRÜFUNG DER HAUPTSACHE EINZUTRETEN, DASS MAN DAS SCHICKSAL DIESES AUFHEBUNGSANTRAGS NICHT MIT SICHERHEIT VORHERSAGEN UND DAMIT DIE MÖGLICHKEIT NICHT AUSSCHLIESSEN KANN, DASS DIESEM ANTRAG VON DEM FÜR DIE ANFECHTUNGSKLAGE ZUSTÄNDIGEN GERICHT STATTGEGEBEN WIRD. DIE VORAUSSETZUNG, DASS DIE NOTWENDIGKEIT DER BEANTRAGTEN ANORDNUNG GLAUBHAFT GEMACHT WERDEN MUSS, KANN DAHER ALS ERFÜLLT BETRACHTET WERDEN.
12 ZUR VORAUSSETZUNG DER DRINGLICHKEIT IM HINBLICK DARAUF, DASS DER SCHADEN SCHWER UND NICHT WIEDERGUTZUMACHEN IST, TRAEGT DER ANTRAGSTELLER VOR, IN ANBETRACHT DER ANGEFÜHRTEN UMSTÄNDE - NOTWENDIGKEIT EINER ÄRZTLICHEN BEHANDLUNG FÜR IHN UND SEINE FRAU SOWIE DIE FÜR DIE FORTSETZUNG DES STUDIUMS SEINES SOHNES ERFORDERLICHEN AUSGABEN - WÜRDE DIE EINBEHALTUNG VON 50*% SEINES GRUNDGEHALTS DIE FINANZIELLE AUSGEGLICHENHEIT SEINES HAUSHALTS BEEINTRÄCHTIGEN.
13 DER RECHNUNGSHOF TRAEGT VOR, DER ANTRAGSTELLER ERBRINGE KEINEN BEWEIS FÜR DEN NICHT WIEDERGUTZUMACHENDEN SCHADEN, DER IHM DURCH DIE EINBEHALTUNG DER HÄLFTE SEINES GRUNDGEHALTS ENTSTEHEN KÖNNTE. ER ERHALTE WEITERHIN DIE ANDERE HÄLFTE SEINES GEHALTS ZUZUEGLICH DER FAMILIENZULAGEN UND DER AUSLANDSZULAGEN; EBENSO WÜRDEN IHM WEITER DIE KRANKHEITSKOSTEN ERSTATTET. IM ÜBRIGEN HABE DIE EINBEHALTUNG DES GEHALTS NUR VORLÄUFIGEN CHARAKTER, DA DEM BEAMTEN, GEGEN DEN EINE SOLCHE MASSNAHME GETROFFEN WERDE, GEMÄSS ARTIKEL 88 DES BEAMTENSTATUTS ALLE EINBEHALTENEN BETRAEGE NACHGEZAHLT WÜRDEN UND ER WIEDER SEIN VOLLES GEHALT ERHALTE, WENN INNERHALB VON VIER MONATEN KEINE SCHWERE DISZIPLINARSTRAFE GEGEN IHN VERHÄNGT WERDE.
14 DIE BESOLDUNG DER BEAMTEN SOLL DIESEN EIN ANGEMESSENES LEBENSHALTUNGSNIVEAU IM ZUSAMMENHANG MIT DER ERFÜLLUNG IHRER AUFGABEN GEWÄHRLEISTEN; DIE EINBEHALTUNG EINES BEDEUTENDEN TEILS IHRER BESOLDUNG KANN DAHER ERNSTE FOLGEN FÜR SIE HABEN. IM VORLIEGENDEN FALL KÖNNEN DIESE FOLGEN TATSÄCHLICH INSOFERN ERNST SEIN, ALS SIE SICH NICHT NUR AUF EINER REIN WIRTSCHAFTLICHEN EBENE BEWEGEN, SONDERN AUCH AUSWIRKUNGEN AUF DEN GESUNDHEITSZUSTAND DES ANTRAGSTELLERS HABEN KÖNNTEN, DEN DIESER SELBST ALS "NEURO-PSYCHIATRISCH" BEZEICHNET, SOWIE AUF DEN GESUNDHEITSZUSTAND SEINER EHEFRAU UND AUF DEN ORDNUNGSGEMÄSSEN FORTGANG DES STUDIUMS SEINES SOHNES. DERARTIGE FOLGEN WÄREN MÖGLICHERWEISE IM FALLE EINER SPÄTEREN AUFHEBUNG DES ANGEFOCHTENEN RECHTSAKTS NICHT MEHR WIEDERGUTZUMACHEN.
15 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN IST DER VOLLZUG DES VERFÜGENDEN TEILS DES ANGEFOCHTENEN RECHTSAKTS ÜBER DIE EINBEHALTUNG VON 50*% DES GRUNDGEHALTS DES ANTRAGSTELLERS TEILWEISE AUSZUSETZEN. DIESE TEILWEISE AUSSETZUNG DER MIT DEM ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT GETROFFENEN SEKUNDÄREN MASSNAHME KANN DAS FUNKTIONIEREN DES DIENSTES, IN DEM DER ANTRAGSTELLER TÄTIG IST, NICHT BEEINTRÄCHTIGEN, DA DIE VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1987 IM ÜBRIGEN ANWENDBAR BLEIBT, INSBESONDERE WAS DIE HAUPTMASSNAHME DER DIENSTENTHEBUNG DES ANTRAGSTELLERS ANGEHT.
Kostenentscheidung:
KOSTEN
16 IM DERZEITIGEN VERFAHRENSSTADIUM IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG VORZUBEHALTEN.
Tenor:
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER PRÄSIDENT DER VIERTEN KAMMER,
BEVOLLMÄCHTIGT DURCH DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES,
IM VERFAHREN DER EINSTWEILIGEN ANORDNUNG
AUFGRUND DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFES, INSBESONDERE IHRES ARTIKELS 83,
NACH ANHÖRUNG DES GENERALANWALTS
BESCHLOSSEN :
1 ) DER VOLLZUG DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 16. FEBRUAR 1987 WIRD BIS ZUR VERKÜNDUNG DER ENTSCHEIDUNG ZUR HAUPTSACHE TEILWEISE, HINSICHTLICH DER MASSNAHME DER EINBEHALTUNG VON 50*% DES GRUNDGEHALTS DES ANTRAGSTELLERS, DIE TATSÄCHLICH NUR IN HÖHE VON 25*% SEINES GRUNDGEHALTS ERFOLGT, AUSGESETZT.
2 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN.
LUXEMBURG, DEN 13. APRIL 1987
Ende der Entscheidung
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