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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.03.1979
Aktenzeichen: 91-78
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag
Vorschriften:
EWG-Vertrag Art. 37 | |
EWG-Vertrag Art. 92 | |
EWG-Vertrag Art. 93 |
1. ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG BLEIBT NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT ANWENDBAR , WENN IMMER DIE WAHRNEHMUNG AUSSCHLIESSLICHER RECHTE DURCH EIN STAATLICHES MONOPOL AUCH NACH DER DURCH DEN VERTRAG VORGESCHRIEBENEN UMFORMUNG ZU EINER DURCH DIESE BESTIMMUNG UNTERSAGTEN DISKRIMINIERUNG ODER BESCHRÄNKUNG FÜHRT. INSBESONDERE KANN ARTIKEL 37 DORT ANWENDUNG FINDEN , WO ES UM EINE TÄTIGKEIT GEHT , DIE IN EINEM SPEZIFISCHEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSÜBUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AUF DEM GEBIET DES ANKAUFS , DER VERARBEITUNG UND DES VERKAUFS STEHT.
2. ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG IST GEGENÜBER DEN ARTIKELN 92 UND 93 DES VERTRAGES INSOFERN ALS SONDERVORSCHRIFT ANZUSEHEN , ALS STAATLICHE MASSNAHMEN , DIE MIT DER AUSÜBUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS DURCH EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL ZUSAMMENHÄNGEN , AUCH DANN NACH ARTIKEL 37 ZU BEURTEILEN SIND , WENN DAMIT DIE GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE ZUGUNSTEN DER VON DEM MONOPOL BETROFFENEN ERZEUGER VERBUNDEN IST.
3. ES IST MIT ARTIKEL 37 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , WENN EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL EIN ERZEUGNIS MIT HILFE ÖFFENTLICHER MITTEL ZU EINEM VERKAUFSPREIS VERMARKTET , DER IM VERGLEICH ZU DEM PREIS VOR STEUERN DES GLEICHEN ERZEUGNISSES VERGLEICHBARER QUALITÄT , DAS AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WIRD , ANOMAL NIEDRIG IST.
4. ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG VERLEIHT VON DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZU SCHÜTZENDE RECHTE DEMJENIGEN , DEN DIE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN EINER DISKRIMINIERUNG TREFFEN , DIE SICH AUS DER MIT HILFE STAATLICHER GELDMITTEL VORGENOMMENEN ANOMALEN SENKUNG DES VERKAUFSPREISES EINES STAATLICHEN MONOPOLS ERGIBT.
5. DER ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG ERSTRECKT SICH NICHT AUF MASSNAHMEN , DIE DIE EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN BERÜHREN , DENN DIE EINFUHRREGELUNG FÜR DIESE ERZEUGNISSE FÄLLT NICHT UNTER DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN BINNENMARKT , SONDERN UNTER DIEJENIGEN ÜBER DIE HANDELSPOLITIK.
6. BESCHLUSS 70/549/EWG DES RATES VOM 29. SEPTEMBER 1979 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER GEMEINSCHAFT SOLL DIE WAREN MIT URSPRUNG IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN UNTER ANDEREM IM HINBLICK AUF EVENTÜLLE DISKRIMINIERENDE PRAKTIKEN SEITENS EINES STAATLICHEN HANDELSMONOPOLS AUF EINE STUFE MIT DEN GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSEN STELLEN.
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. MAERZ 1979. - HANSEN GMBH UND CO. GEGEN HAUPTZOLLAMT FLENSBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT HAMBURG. - ABGABENREGELUNG FUER BRANNTWEIN. - RECHTSSACHE 91-78.
Entscheidungsgründe:
1DAS FINANZGERICHT HAMBURG STELLT DEM GERICHTSHOF MIT BESCHLUSS VOM 22. MÄRZ 1978 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 12. APRIL 1978 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 37 DES VERTRAGES ÜBER DIE STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE IN VERBINDUNG MIT DEN ARTIKELN 92 UND 93 BETREFFEND DIE BEIHILFEN SOWIE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES BESCHLUSSES 70/549/EWG DES RATES VOM 29. SEPTEMBER 1970 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( ABL. L 282 , S. 83 ). ES GEHT DABEI UM DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DIE STEUERLICHE BEHANDLUNG VON EINGEFÜHRTEM BRANNTWEIN IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NACH INKRAFTTRETEN DES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES GESETZES ÜBER DAS BRANNTWEINMONOPOL VOM 2. MAI 1976 ( BUNDESGESETZBLATT I , S. 1145 ) MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR IST.
2DIE KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN ERZEUGT UND VERTREIBT BRANNTWEIN. ZU DER IN FRAGE STEHENDEN ZEIT BRACHTE SIE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRTE BRANNTWEINE UNTERSCHIEDLICHER HERKUNFT , DIE AUS DER GEMEINSCHAFT UND AUS LÄNDERN AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT STAMMTEN , TEILS UNVERARBEITET , TEILS VERSCHNITTEN IN DEN VERKEHR. NACH INKRAFTTRETEN DES GESETZES VOM 2. MAI 1976 UNTERLAGEN DIESE BRANNTWEINE DER FÜR EINHEIMISCHEN WIE FÜR EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN GLEICHERMASSEN , WENN AUCH UNTER VERSCHIEDENER RECHTLICHER EINORDNUNG , GELTENDEN BRANNTWEINSTEUER IN HÖHE VON 1 650 DM/HL WEINGEIST.
3NACH ANSICHT DER KLAEGERIN IST DIESE GLEICHBEHANDLUNG JEDOCH NUR EINE SCHEINBARE , DENN AUS DEN MATERIALIEN ZU DEM GESETZ VOM 2. MAI 1976 ERGEBE SICH EINDEUTIG , DASS DIE ANHEBUNG DES STEUERSATZES VON 1 500 DM/HL AUF 1 650 DM/HL DAS ALLEINIGE ZIEL GEHABT HABE , DER BRANNTWEINMONOPOLVERWALTUNG DEN AUSGLEICH DER VERLUSTE ZU ERMÖGLICHEN , DIE DIESER DADURCH ENTSTANDEN SEIEN , DASS ES ZU EINEM ERHEBLICHEN UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM ÜBERNAHMEPREIS , DEN SIE DEN ERZEUGERN VON UNTER DAS MONOPOL FALLENDEM BRANNTWEIN AUFGRUND DES GESETZES ZAHLEN MÜSSE , UND DEM ENDVERKAUFSPREIS DIESES BRANNTWEINS GEKOMMEN SEI , SO WIE ER SICH AUF DEM MARKT IM ANSCHLUSS AN DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 17. FEBRUAR 1976 IN DEN RECHTSSACHEN 45/75 ( REWE , SLG. 1976 , 181 ) UND 91/75 ( MIRITZ , SLG. 1976 , 217 ) GEBILDET HABE. UNGEACHTET DER EINHEITLICHEN ERHÖHUNG DES STEUERSATZES DURCH DAS GESETZ VOM 2. MAI 1976 LAUFE DIESES SYSTEM DAHER IN SEINEN PRAKTISCHEN AUSWIRKUNGEN DARAUF HINAUS , DEM EINGEFÜHRTEN BRANNTWEIN DIE LAST DER MASSIVEN SUBVENTIONEN AUFZUBÜRDEN , DIE FÜR ALKOHOL INLÄNDISCHER ERZEUGUNG GEZAHLT WÜRDEN. DAMIT SEIEN DIE VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT , UNTER DENEN DER GERICHTSHOF ANERKANNT HABE , DASS EINE INLÄNDISCHE ABGABE , SELBST WENN SIE NICHT ALS DISKRIMINIEREND ERSCHEINE , ALS VOM VERTRAG VERBOTENE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EIN ZOLL EINGESTUFT WERDEN KÖNNE ; HIERZU VERWEIST DIE KLAEGERIN AUF DIE URTEILE DES GERICHTSHOFES VOM 25. MAI 1977 IN DEN RECHTSSACHEN 77/70 ( CUCCHI , SLG. 1977 , 987 ) UND 105/76 ( INTERZUCCHERI , SLG. 1977 , 1029 ). NACH ANSICHT DER KLAEGERIN WERDEN AUF DIESE WEISE DIE VORRECHTE DES BRANNTWEINMONOPOLS LEDIGLICH MIT ANDEREN MITTELN AUFRECHTERHALTEN. DEMGEMÄSS SEI DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 37 DES VERTRAGES UND INSBESONDERE DES ABSATZES 2 DIESER BESTIMMUNG GERECHTFERTIGT , WONACH DIE MITGLIEDSTAATEN JEDE NEUE MASSNAHME UNTERLASSEN , DIE DEN IN ABSATZ 1 GENANNTEN GRUNDSÄTZEN WIDERSPRICHT ODER DIE TRAGWEITE DER ARTIKEL ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER ZÖLLE ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN EINENGT.
4DIE DEUTSCHE ZOLLVERWALTUNG , BEKLAGTE IM AUSGANGSVERFAHREN , HAT DEMGEGENÜBER GELTEND GEMACHT , DAS BRANNTWEINMONOPOL SEI SO UMGEFORMT WORDEN , DASS ES NUR NOCH DIE FUNKTION EINER NATIONALEN MARKTORDNUNGSSTELLE HABE UND DIE EINFUHR VON BRANNTWEIN NICHT MEHR KONTROLLIERE ODER LENKE. DER MITTELBARE ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER ERHEBUNG DER EINFUHRABGABE UND DER FINANZIERUNG INLÄNDISCHER UNTERNEHMUNGEN REICHE NICHT AUS , DIESER ABGABE DEN CHARAKTER EINER UNZULÄSSIGEN STEUERBELASTUNG ODER EINER UNZULÄSSIGEN BEIHILFE ZU VERLEIHEN.
5ZUR KLÄRUNG DIESER STREITPUNKTE HAT DAS FINANZGERICHT FOLGENDE FRAGEN GESTELLT :
I. IST ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG GEGENÜBER DEN ARTIKELN 92 UND 93 EWG-VERTRAG LEX SPECIALIS IN DEM SINNE , DASS STAATLICHE MASSNAHMEN , DIE DEN WARENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND GEGEBENENFALLS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND DRITTLÄNDERN BERÜHREN , AUCH DANN NACH ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG ZU BEURTEILEN SIND , WENN DIE STAATLICHEN MASSNAHMEN U. A. EINE BEIHILFE BEINHALTEN?
II. IM FALLE DER BEJAHUNG DER FRAGE ZU I.:
1. IST ARTIKEL 37 ABSATZ 2 IN VERBINDUNG MIT ABSATZ 1 UNTERABSATZ 1 EWG-VERTRAG ÜBER DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DAHIN AUSZULEGEN , DASS DARUNTER AUCH STAATLICHE MASSNAHMEN ZU VERSTEHEN SIND , DIE EINE GLEICHMÄSSIGE VERBRAUCHSTEUERERHÖHUNG FÜR EINGEFÜHRTE WIE EINHEIMISCHE WAREN BEINHALTEN , DEREN IN DEN ALLGEMEINEN HAUSHALT FLIESSENDES AUFKOMMEN MITTELBAR DAZU BESTIMMT IST , DIE VERLUSTE EINES STAATLICHEN HANDELSMONOPOLS AUSZUGLEICHEN , DIE DADURCH ENTSTEHEN , DASS BESTIMMTEN ERZEUGERN EIN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT NICHT MARKTGERECHTER ÜBERHÖHTER PREIS GEZAHLT WIRD UND DASS GLEICHZEITIG DIE VERKAUFSPREISE FÜR DIE ZU ÜBERHÖHTEN PREISEN ANGEKAUFTEN ERZEUGNISSE GESENKT WORDEN SIND?
2. IST ARTIKEL 37 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG ÜBER DAS VERBOT , MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DIE DIE TRAGWEITE DER ARTIKEL ÜBER DIE ABSCHAFFUNG VON ZÖLLEN EINENGEN , DAHIN AUSZULEGEN , DASS DARUNTER AUCH MASSNAHMEN DER IN DER FRAGE II. 1. GENANNTEN ART ZU VERSTEHEN SIND?
3. VERLEIHT ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG AUCH DEMJENIGEN UNMITTELBARE RECHTE , DIE VON DEN STAATLICHEN GERICHTEN ZU BEACHTEN SIND , DER VON EINER EINGEFÜHRTE UND EINHEIMISCHE WAREN GLEICHMÄSSIG ERFASSENDEN VERBRAUCHSTREUERERHÖHUNG BETROFFEN WIRD , WENN DIE STEUERERHÖHUNG BEI ISOLIERTER BETRACHTUNG ZWAR MIT DEM EWG-VERTRAG VEREINBAR , JEDOCH IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN MASSNAHMEN MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR IST?
4. ERSTRECKT SICH DER ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 37 EWG-VERTRAG AUCH AUF MASSNAHMEN , DIE DIE EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN BERÜHREN , GEGEBENENFALLS UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN?
III. FÜR DEN FALL , DASS DIE ERHEBUNG DER VERBRAUCHSTEUER EINE ZOLLGLEICHE ABGABE IST UND DASS DER ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 37 EWG-VERTRAG SICH NICHT AUF EINFUHREN AUS DRITTLÄNDERN ERSTRECKT : BEGRÜNDET ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES RATSBESCHLUSSES VOM 29. SEPTEMBER 1970 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT ( ABL. L 282 , 83 ) UNMITTELBARE RECHTE , DIE VON DEN STAATLICHEN GERICHTEN ZU BEACHTEN SIND?
ZUR ERSTEN FRAGE
6DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB EINE MIT DER TÄTIGKEIT EINES STAATLICHEN HANDELSMONOPOLS ZUSAMMENHÄNGENDE STAATLICHE MASSNAHME , WENN SIE DEN FREIEN WARENVERKEHR BERÜHRT , MÖGLICHERWEISE DESHALB VOM DISKRIMINIERUNGSVERBOT DES ARTIKELS 37 DES VERTRAGES AUSGENOMMEN IST , WEIL SIE UNTER ANDEREM EINE BEIHILFE IM SINNE DER ARTIKEL 92 UND 93 BEINHALTET.
7DIE ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 37 IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT IST SOWOHL VON DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ALS AUCH VON DER KOMMISSION IN ZWEIFEL GEZOGEN WORDEN. NACH AUFFASSUNG DER DEUTSCHEN REGIERUNG IST GEGENSTAND DES GESETZES VOM 2. MAI 1976 DIE UMFORMUNG DES DEUTSCHEN BRANNTWEINMONOPOLS GEMÄSS ARTIKEL 37 DES VERTRAGES. DIESES GESETZ HABE DAS BIS DAHIN BESTEHENDE EINFUHRMONOPOL BESEITIGT UND DEN PREISAUSGLEICH ABGESCHAFFT , SO DASS DAS MONOPOL HEUTE LEDIGLICH DIE FUNKTION EINER MARKTORDNUNGSSTELLE AUSÜBE , INDEM ES DIE INLÄNDISCHE PRODUKTION ZU KOSTENDECKENDEN PREISEN AUFKAUFE UND NACH BEARBEITUNG ZU PREISEN ABSETZE , DIE SICH AM MARKT ORIENTIERTEN. DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DIE WIRKUNG VON ARTIKEL 37 SEI NACH DER GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG ERFOLGTEN UMFORMUNG DER STAATLICHEN MONOPOLE AM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT ERSCHÖPFT ; SOMIT SEIEN IN DIESEM BEREICH ZUM EINEN DIE BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR UND ZUM ANDEREN ARTIKEL 95 BETREFFEND DIE NICHTDISKRIMINIERENDE ERHEBUNG INLÄNDISCHER ABGABEN ANWENDBAR.
8ARTIKEL 37 SCHREIBT NICHT DIE VOLLSTÄNDIGE ABSCHAFFUNG DER STAATLICHEN HANDELSMONOPOLE , SONDERN NUR DEREN UMFORMUNG IN DER WEISE VOR , DASS JEDE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN AUSGESCHLOSSEN IST. DARÜBER HINAUS IST IN ABSATZ 2 DIESES ARTIKELS BESTIMMT , DASS DIE TÄTIGKEIT EINES STAATLICHEN MONOPOLS NICHT ZUR WIEDERERRICHTUNG EINES ZOLLSCHUTZES ODER MENGENMÄSSIGER BESCHRÄNKUNGEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL FÜHREN DARF. ARTIKEL 37 BLEIBT ANWENDBAR , WENN IMMER DIE WAHRNEHMUNG AUSSCHLIESSLICHER RECHTE DURCH EIN STAATLICHES MONOPOL AUCH NACH DER DURCH DEN VERTRAG VORGESCHRIEBENEN UMFORMUNG ZU EINER DURCH DIESE BESTIMMUNG UNTERSAGTEN DISKRIMINIERUNG ODER BESCHRÄNKUNG FÜHRT. IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN , WO ES UM EINE TÄTIGKEIT GEHT , DIE IN EINEM SPEZIFISCHEN ZUSAMMENHANG MIT DER AUSÜBUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS AUF DEM GEBIET DES ANKAUFS , DER VERARBEITUNG UND DES VERKAUFS VON BRANNTWEIN DURCH EIN STAATLICHES MONOPOL STEHT , KANN DEMGEMÄSS DIE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 37 NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN. DIE AUFKLÄRUNG DES VERHÄLTNISSES ZWISCHEN DIESEM ARTIKEL UND DEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN , UM DIE DAS VORLEGENDE GERICHT NACHSUCHT , IST SOMIT EINE RECHTLICH ERHEBLICHE FRAGE , DENN DIE TÄTIGKEIT DES MONOPOLS STEHT IN ENGEM ZUSAMMENHANG MIT DER UNTERSTÜTZUNG BESTIMMTER ERZEUGERGRUPPEN MIT HILFE GESETZLICH GARANTIERTER ANKAUFSPREISE.
9EIN VERGLEICH DES ARTIKELS 37 AUF DER EINEN , MIT DEN ARTIKELN 92 UND 93 AUF DER ANDEREN SEITE ZEIGT , DASS DIESE BESTIMMUNGEN DASSELBE ZIEL VERFOLGEN ; SIE SOLLEN VERHINDERN , DASS DIE BEIDEN , EINEM MITGLIEDSTAAT ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN INTERVENTIONSFORMEN , NÄMLICH DURCH DIE TÄTIGKEIT EINES STAATLICHEN MONOPOLS ODER DURCH DIE GEWÄHRUNG VON BEIHILFEN , EINE VERFÄLSCHUNG DER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER DIE SCHAFFUNG VON DISKRIMINIERUNGEN ZU LASTEN DER ERZEUGER ODER DES HANDELS ANDERER MITGLIEDSTAATEN BEWIRKEN. DIESE BESTIMMUNGEN HABEN JEDOCH UNTERSCHIEDLICHE ANWENDUNGSVORAUSSETZUNGEN , DIE DER JEWEILS VON IHNEN ERFASSTEN FORM STAATLICHER MASSNAHMEN EIGEN SIND ; DARÜBER HINAUS UNTERSCHEIDEN SIE SICH DURCH IHRE RECHTSFOLGEN , UND ZWAR VOR ALLEM DADURCH , DASS BEI DER DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 92 UND 93 DEM EINGREIFEN DER KOMMISSION EIN WEITER SPIELRAUM BELASSEN IST , WÄHREND ARTIKEL 37 UNMITTELBAR GELTEN SOLL. EINE UNTER EINSCHALTUNG EINES STAATLICHEN MONOPOLS DURCHGEFÜHRTE MASSNAHME , DIE GLEICHZEITIG ALS BEIHILFE IM SINNE VON ARTIKEL 92 ANGESEHEN WERDEN KANN , UNTERLIEGT DAHER SOWOHL DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 37 ALS AUCH JENEN ÜBER DIE STAATLICHEN BEIHILFEN. DARAUS FOLGT , DASS DIE TÄTIGKEIT EINES STAATLICHEN MONOPOLS NICHT DESHALB VON DER ANWENDUNG DES ARTIKELS 37 AUSGENOMMEN IST , WEIL SIE ZUGLEICH ALS BEIHILFE IM SINNE DES VERTRAGES EINGESTUFT WERDEN KANN. DEMNACH FINDEN DIE SONDERBESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 37 IMMER DANN ANWENDUNG , WENN ES DAS SYSTEM DER VERMARKTUNG EINER WARE WIE ETWA BRANNTWEIN MIT SICH BRINGT , DASS EIN KRAFT SEINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS HANDELNDES STAATLICHES MONOPOL TÄTIG WIRD , UND ZWAR AUCH , WENN ETWA EINE BEIHILFEGEWÄHRUNG DIE BEZIEHUNGEN DES MONOPOLS ZU DEN ERZEUGERN KENNZEICHNET.
10AUF DIE ERSTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 37 DES VERTRAGES GEGENÜBER DEN ARTIKELN 92 UND 93 DES VERTRAGES INSOFERN ALS SONDERVORSCHRIFT ANZUSEHEN IST , ALS STAATLICHE MASSNAHMEN , DIE MIT DER AUSÜBUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS DURCH EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL ZUSAMMENHÄNGEN , AUCH DANN NACH ARTIKEL 37 ZU BEURTEILEN SIND , WENN DAMIT DIE GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE ZUGUNSTEN DER VON DEM MONOPOL BETROFFENEN ERZEUGER VERBUNDEN IST.
11ANGESICHTS DIESER ANTWORT BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , INWIEWEIT DIE BESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 92 UND 93 AUF DIE ERZEUGUNG EINES LANDWIRTSCHAFTLICHEN PRODUKTS UND DEN HANDEL MIT DIESEM ANWENDBAR SIND , DAS WIE BRANNTWEIN NOCH NICHT VON EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERFASST WIRD.
ZUR ZWEITEN FRAGE
12DIE ZWEITE FRAGE GEHT IN IHREM ERSTEN UND ZWEITEN TEIL DAHIN , OB NACH DEN ABSÄTZEN 1 UND 2 DES ARTIKELS 37 EINE VERBRAUCHSTEUERERHÖHUNG VERBOTEN IST , DIE ZWAR ALS SOLCHE KEINEN DISKRIMINIERENDEN CHARAKTER HAT , DIE JEDOCH SO AUSGESTALTET IST , DASS DAS SO ERZIELTE ZUSÄTZLICHE AUFKOMMEN DAZU BESTIMMT IST , DIE VERLUSTE EINES STAATLICHEN HANDELSMONOPOLS AUSZUGLEICHEN , DIE DADURCH ENTSTEHEN , DASS DIESES DEN ERZEUGERN EINEN GARANTIERTEN ÜBERNAHMEPREIS ZU ZAHLEN HAT , DER HÖHER IST ALS DER VERKAUFSPREIS AUF DEM MARKT.
13MIT DIESEN TEILFRAGEN WIRD EIGENTLICH UM AUSKUNFT DARÜBER ERSUCHT , OB DIE VERBINDUNG EINER BEIHILFEREGELUNG MIT DER TÄTIGKEIT EINES STAATLICHEN MONOPOLS IN DER FORM , DASS DEN ERZEUGERN EIN ÜBERNAHMEPREIS GARANTIERT WIRD , DER ÜBER DEM MARKTPREIS LIEGT , EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE VERBOTE DES ARTIKELS 37 DARSTELLEN KANN. HIERZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN KEIN KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DER HÖHE DER BEIHILFE , DIE DEM ERZEUGER IN FORM EINES GARANTIERTEN ÜBERNAHMEPREISES GEWÄHRT WIRD , UND DEM VERKAUFSPREIS BESTEHT. DENN AUFGRUND DER ZWISCHENSCHALTUNG DES MONOPOLS HAT DER VON DER BEIHILFE BEGÜNSTIGTE ERZEUGER KEINERLEI ZUGANG ZUM MARKT , UND DER ENDVERKAUFSPREIS WIRD VOM MONOPOL AUTONOM AUS VERKAUFSPOLITISCHEN ERWAEGUNGEN UND UNABHÄNGIG VON VERWENDUNGSZWECK UND HÖHE DER BEIHILFE FESTGESETZT. IM UNTERSCHIED ZU DEN ARTIKELN 92 UND 93 DES VERTRAGES , BEI DEREN ANWENDUNG DIE WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN EINER STAATLICHEN BEIHILFE ALS SOLCHE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND , IST ARTIKEL 37 DARAUF GERICHTET , DIE VERKAUFSPOLITIK EINES STAATLICHEN MONOPOLS DEN BEDÜRFNISSEN DES FREIEN WARENVERKEHRS UND DEM ERFORDERNIS DER CHANCENGLEICHHEIT , DIE DEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSEN GEWÄHRLEISTET WERDEN MUSS , ZU UNTERWERFEN. DIESE CHANCENGLEICHHEIT WÄRE BEEINTRÄCHTIGT , WENN SICH HERAUSSTELLTE , DASS DER VERKAUFSPREIS DES MONOPOLS FÜR BRANNTWEIN INLÄNDISCHER ERZEUGUNG NICHT NUR UNTER DEM DEM ERZEUGER GARANTIERTEN ÜBERNAHMEPREIS , SONDERN AUCH UNTER DEM PREIS VOR STEUERN VON AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTEM BRANNTWEIN VERGLEICHBARER QUALITÄT LAEGE.
14DIE BEIDEN ERSTEN TEILFRAGEN DER ZWEITEN FRAGE SIND SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES MIT ARTIKEL 37 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR WÄRE , WENN EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL EIN ERZEUGNIS WIE BRANNTWEIN MIT HILFE ÖFFENTLICHER MITTEL ZU EINEM VERKAUFSPREIS VERMARKTEN WÜRDE , DER IM VERGLEICH ZU DEM PREIS VOR STEUERN VON BRANNTWEIN VERGLEICHBARER QUALITÄT , DER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WIRD , ANOMAL NIEDRIG WÄRE. ES OBLIEGT DEM EINZELSTAATLICHEN GERICHT , DEN SACHVERHALT ANHAND DIESER GESICHTSPUNKTE ZU BEURTEILEN.
15ENTSPRECHEND DEM VORSTEHENDEN IST DER DRITTE TEIL DER ZWEITEN FRAGE DAHIN ZU VERSTEHEN , OB ARTIKEL 37 ALL DENJENIGEN UNMITTELBAR RECHTE VERLEIHT , DIE DURCH DIE PREISPOLITIK , DIE EIN STAATLICHES MONOPOL AUF DEM MARKT IN DER VON DEM VORLEGENDEN GERICHT BESCHRIEBENEN WEISE BETREIBT , BENACHTEILIGT WERDEN.
16ARTIKEL 37 BERUHT AUF DEM GRUNDSATZ , DASS ZWISCHEN DEN ANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN JEDE DISKRIMINIERUNG IN DEN VERSORGUNGS- UND ABSATZBEDINGUNGEN FÜR WAREN , DIE IN EINEM MITGLIEDSTAAT EINEM STAATLICHEN HANDELSMONOPOL UNTERLIEGEN , VERBOTEN IST. BEI EINER SACHLAGE , WIE SIE DEM FINANZGERICHT ZUR BEURTEILUNG VORLIEGT , IST ES DEM GERICHT MÖGLICH , DEN VERKAUFSPREIS FÜR VOM MONOPOL VERMARKTETEN BRANNTWEIN MIT DEM EINFUHRPREIS EINES UNTERNEHMENS , DAS EINE VERGLEICHBARE WARE IN DAS STAATSGEBIET EINFÜHRT , ZU VERGLEICHEN. EINE DISKRIMINIERENDE WIRKUNG ZUGUNSTEN DER INLÄNDISCHEN ERZEUGUNG UND ZUM NACHTEIL DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE KANN MIT ALLER GEWÜNSCHTEN GENAUIGKEIT FESTGESTELLT WERDEN ; DAHER VERLEIHT ARTIKEL 37 IN EINEM SOLCHEN FALL DEN EINZELNEN UNZWEIFELHAFT RECHTE , DIE VON DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZU SCHÜTZEN SIND.
17DIE ZWEITE FRAGE IST IN IHREM DRITTEN TEIL SOMIT DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ARTIKEL 37 DES VERTRAGES VON DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZU SCHÜTZENDE RECHTE DEMJENIGEN VERLEIHT , DEN DIE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN EINER DISKRIMINIERUNG TREFFEN , DIE SICH AUS DER MIT HILFE STAATLICHER GELDMITTEL VORGENOMMENEN ANOMALEN SENKUNG DES VERKAUFSPREISES EINES STAATLICHEN MONOPOLS ERGIBT.
18DIE VIERTE TEILFRAGE DER ZWEITEN FRAGE GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 37 DES VERTRAGES AUCH AUF MASSNAHMEN ANWENDBAR IST , DIE DIE EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN BERÜHREN.
19ARTIKEL 37 GEHÖRT ZU KAPITEL 2 IN TITEL I DES VERTRAGES , DAS DIE ' ' BESEITIGUNG DER MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ' ' BETRIFFT. WIE SICH SOWOHL AUS DER VORSCHRIFT SELBST ALS AUCH AUS IHRER STELLUNG IM SYSTEM DES VERTRAGES ERGIBT , BEZWECKT ARTIKEL 37 DIE FÖRDERUNG DES FREIEN WARENVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND DIE AUFRECHTERHALTUNG NORMALER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN ZWISCHEN DEN VOLKSWIRTSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DEN FALL , DASS EIN BESTIMMTES PRODUKT IN EINEM DER MITGLIEDSTAATEN EINEM STAATLICHEN HANDELSMONOPOL UNTERLIEGT. DIE BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS KÖNNEN DAHER NICHT AUF AUS DRITTLÄNDERN EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE ANGEWANDT WERDEN , DENN DIE EINFUHRREGELUNG FÜR DIESE ERZEUGNISSE FÄLLT NICHT UNTER DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN BINNENMARKT , SONDERN UNTER DIEJENIGEN ÜBER DIE HANDELSPOLITIK.
20DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT IN IHREM VIERTEN TEIL DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DER ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 37 DES VERTRAGES SICH NICHT AUF MASSNAHMEN ERSTRECKT , DIE DIE EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN BERÜHREN.
ZUR DRITTEN FRAGE
21MIT DIESER FRAGE BITTET DAS FINANZGERICHT UM AUSKUNFT ÜBER DIE TRAGWEITE VON ARTIKEL 2 DES BESCHLUSSES 70/549/EWG DES RATES VOM 29. SEPTEMBER 1970 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT , WONACH ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN ' ' FREI VON ZÖLLEN UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT ( WERDEN ) ' '.
22DURCH DEN BESCHLUSS 70/549/EWG - UNTERSTELLT MAN SEINE ANWENDBARKEIT AUF DIE IN FRAGE STEHENDEN EINFUHREN - SOLLEN UNTER ANDEREM DIE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUF DIE MIT DER GEMEINSCHAFT ASSOZIIERTEN LÄNDER UND GEBIETE SOWIE AUF DIE ERZEUGNISSE DIESER LÄNDER AUSGEDEHNT WERDEN. HIERZU IST IN ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DES BESCHLUSSES BESTIMMT , DASS DIE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DEN ASSOZIIERTEN LÄNDERN UND GEBIETEN FREI VON ZÖLLEN UND ABGABEN GLEICHER WIRKUNG IN DIE GEMEINSCHAFT EINGEFÜHRT WERDEN. DES WEITEREN IST AUF ARTIKEL 5 ABSATZ 1 DIESES BESCHLUSSES HINZUWEISEN , WONACH ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN VON MASSNAHMEN ODER PRAKTIKEN INTERNER STEUERLICHER ART ABSTAND ( NEHMEN ), DIE UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZU EINER UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG IHRER ERZEUGNISSE UND DER GLEICHARTIGEN URSPRUNGSERZEUGNISSE DER LÄNDER UND GEBIETE FÜHREN ' '. DIESE BESTIMMUNGEN LASSEN SICH MIT ARTIKEL 37 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG AUF DER EINEN UND ARTIKEL 95 BETREFFEND DIE NICHTDISKIRMINIERENDE ANWENDUNG INLÄNDISCHER ABGABENREGELUNGEN AUF EINHEIMISCHE WIE AUF EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE AUF DER ANDEREN SEITE VERGLEICHEN. DEMGEMÄSS MUSS BRANNTWEIN MIT URSPRUNG IN DEN VON DEM BESCHLUSS 70/549/EWG ERFASSTEN LÄNDERN UND GEBIETEN BEI DER EINFUHR DIE GLEICHE BEHANDLUNG ERFAHREN , WIE SIE VORSTEHEND IM HINBLICK AUF DIE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRIEBEN WORDEN IST.
23AUF DIE DRITTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DER BESCHLUSS 70/549/EWG DES RATES VOM 29. SEPTEMBER 1970 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - VORBEHALTLICH DER VOM INNERSTAATLICHEN GERICHT VORZUNEHMENDEN PRÜFUNG SEINER ANWENDBARKEIT AUF DEN SACHVERHALT - DIE WAREN MIT URSPRUNG IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN IM HINBLICK AUF EVENTÜLLE DISKIRMINIERENDE PRAKTIKEN SEITENS EINES STAATLICHEN HANDELSMONOPOLS AUF EINE STUFE MIT DEN GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSEN STELLEN SOLL.
Kostenentscheidung:
24DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG. FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM FINANZGERICHT HAMBURG ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Tenor:
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT HAMBURG MIT BESCHLUSS VOM 22. MÄRZ 1978 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1. ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG IST GEGENÜBER DEN ARTIKELN 92 UND 93 DES VERTRAGES INSOFERN ALS SONDERVORSCHRIFT ANZUSEHEN , ALS STAATLICHE MASSNAHMEN , DIE MIT DER AUSÜBUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS DURCH EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL ZUSAMMENHÄNGEN , AUCH DANN NACH ARTIKEL 37 ZU BEURTEILEN SIND , WENN DAMIT DIE GEWÄHRUNG EINER BEIHILFE ZUGUNSTEN DER VON DEM MONOPOL BETROFFENEN ERZEUGER VERBUNDEN IST.
2. ES IST MIT ARTIKEL 37 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG UNVEREINBAR , WENN EIN STAATLICHES HANDELSMONOPOL EIN ERZEUGNIS WIE BRANNTWEIN MIT HILFE ÖFFENTLICHER MITTEL ZU EINEM VERKAUFSPREIS VERMARKTET , DER IM VERGLEICH ZU DEM PREIS VON STEUERN VON BRANNTWEIN VERGLEICHBARER QUALITÄT , DER AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRT WIRD , ANOMAL NIEDRIG IST.
3. ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG VERLEIHT VON DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ZU SCHÜTZENDE RECHTE DEMJENIGEN , DEN DIE FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN EINER DISKRIMINIERUNG TREFFEN , DIE SICH AUS DER MIT HILFE STAATLICHER GELDMITTEL VORGENOMMENEN ANOMALEN SENKUNG DES VERKAUFSPREISES EINES STAATLICHEN MONOPOLS ERGIBT.
4. DER ANWENDUNGSBEREICH VON ARTIKEL 37 EWG-VERTRAG ERSTRECKT SICH NICHT AUF MASSNAHMEN , DIE DIE EINFUHR VON WAREN AUS DRITTLÄNDERN BERÜHREN.
5. DER BESCHLUSS 70/549/EWG DES RATES VOM 29. SEPTEMBER 1970 ÜBER DIE ASSOZIATION DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE MIT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT SOLL - VORBEHALTLICH DER VOM INNERSTAATLICHEN GERICHT VORZUNEHMENDEN PRÜFUNG SEINER ANWENDBARKEIT AUF DEN SACHVERHALT - DIE WAREN MIT URSPRUNG IN DEN BETREFFENDEN LÄNDERN UND GEBIETEN IM HINBLICK AUF EVENTÜLLE DISKRIMINIERENDE PRAKTIKEN SEITENS EINES STAATLICHEN HANDELSMONOPOLS AUF EINE STUFE MIT DEN GEMEINSCHAFTSERZEUGNISSEN STELLEN.
Ende der Entscheidung
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